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Verkehrsüberwachung per Motorrad – standardisiertes Verfahren?


Oberlandesgericht Hamm

Az: III - 3 RBs 226/10

Beschluss vom 26.08.2010


Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübbecke vom 21. Mai 2010 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26. August 2010 gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG neuer Fassung nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidiger beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Lübbecke zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h in Tateinheit mit der Inbetriebnahme eines unvorschriftsmäßig ausgerüsteten Fahrzeuges zu einer Geldbuße von 285,- Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet wird.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

Die Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Die dargelegten getroffenen Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung sind lückenhaft und widersprüchlich. Sie ermöglichen dem Senat nicht die sichere Nachprüfung, ob das Amtsgericht seine Überzeugung von der Geschwindigkeitsüberschreitung ohne Rechtsfehler gewonnen hat.

Das nach den getroffenen Feststellungen angewandte ProViDa-System 2000 ist sowohl zur Geschwindigkeits- als auch zur gleichzeitigen Abstandsmessung seit über 10 Jahren in ständigem Gebrauch und als standardisiertes Messverfahren für Geschwindigkeitsmessungen anerkannt (vgl OLG Köln VRS 97, 442; OLG Celle VRS 77, 464; 81, 210; 92, 435; OLG Braunschweig NZV 1995, 367). Zum Ausgleich systemimmanenter Messungenauigkeiten reicht ein Toleranzabzug von 5 % von der gemessenen Geschwindigkeit aus (vgl OLG Celle VRS 92, 435 unter Hinweis auf eine gutachterliche Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 31.8.1996; OLG Köln aaO).

Aufgrund gerichtsbekannter Mitteilungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 3. März 2010 und der dementsprechenden Verfügung des Landesamtes für Polizeiliche Dienste NRW vom 25. März 2010 darf das Videonachfahrsystem Provida 2000 im Betrieb mit Motorrädern zurzeit bei Messungen mit Schräglage nicht verwendet werden. Hintergrund dieser Mitteilung ist, dass es bei Kurvenfahrten in Situationen mit extremer Schräglage durch einen verringerten Reifenabrollumfang des messenden Fahrzeuges Messwerte für die Wegstrecke und die Geschwindigkeit systematisch zu groß berechnet werden, wobei zurzeit ungeklärt ist, ob die Verkehrsfehlergrenzen eingehalten werden.

Lediglich bei Messfahrten mit aufrechter Position, bei denen im Video keine offensichtliche Schräglage erkennbar ist, werden die Fehlergrenzen eingehalten. Nur derartige Messungen dürfen weiterhin durchgeführt bzw. ausgewertet werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich Fahrten in Betriebsarten ohne Wegstreckenmessung durch das Motorrad (z.B. voreingestellte separat ausgemessene Wegstrecke ohne Schräglage).

Aufgrund dessen ist zurzeit bei Verkehrsüberwachungen mittels Messungen durch das ProViDa —System im Betrieb mit Motorrädern nur bei Geradeausfahrten mit aufrechter Position von einem standardisierten Messverfahren auszugehen.

Ausgehend hiervon sind die Urteilsfeststellungen lückenhaft, da diesen nicht zu entnehmen sind, ob die in Rede stehende Messung über die gesamte Messstrecke ausschließlich in Geradeausfahrt erfolgt ist (OLG Hamm, Beschluss vom 4. Mai 2010 - - 3 RBs 65/10- ).

Dem Rechtsbeschwerdegericht ist es daher nicht möglich nachzuvollziehen, ob die Messung mittels eines standardisierten Messverfahrens durchgeführt wurde.

Das Urteil war daher insgesamt aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Lübbecke zurückzuverweisen.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf Folgendes hin: Der Tatrichter wird - sofern ausweislich des Messvideos erkennbar auch Kurvenmessungen während der Nachfahrt erfolgt sind - sich sachverständigerseits beraten mit der Frage der Verwertbarkeit der Messung und erhöhter Verkehrsfehlergrenzen auseinanderzusetzen haben. Im Übrigen wird der Tatrichter auch aufzuklären haben, ob eine permanente Videoaufzeichnung mit Fahrtbeginn des Messfahrzeuges oder eine anlassbezogene Aufzeichnung der streitgegenständlichen Fahrt vorlag.


 

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