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Verkehrsunfall mit Kind –
Verantwortlichkeit und Einsichtsfähigkeit des Kindes
OLG Schleswig
Az: 9 U 63/01
Urteil vom: 18.12.2002
Tatbestand:
Der zum Unfallzeitpunkt acht Jahre alte Kläger mit dem Fahrrad einen
gepflasterten in die F. einmündenden und von dieser durch
eine abgesenkte Bordsteinkante abgegrenzten Verbindungsweg. Ohne anzuhalten fuhr
er auf die Fahrbahn der F. und geriet dabei unter den von rechts kommenden LKW
der Beklagten zu 2. und wurde schwer verletzt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung führte zur Feststellung
der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 2. und zu 3. (Halter und
Haftpflichtversicherer).
Gründe:
Ein dem Kläger zurechenbares fahrlässiges Mitverschulden (§§ 9 StVG, §§
254 Abs. 1 i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.)
liegt nicht vor. Zur Überzeugung des Senats hatte der seinerzeit achtjährige
Kläger nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im
Sinne von 828 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Er verfügte nicht über die intellektuelle
Fähigkeit, die ihn in den Stand versetzt hätte, das Unrecht seines Verhaltens zu
erkennen. Die Materialien zur Neufassung des § 828 Abs. 2 BGB, wonach Kinder,
die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für Schäden im Zusammenhang
von Unfällen mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht verantwortlich sind
(Ausnahme nur für Vorsatztaten von Kindern, die das 7. Lebensjahr vollendet
haben), tragen neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung, die zu einer
Verneinung der Einsichtsfähigkeit des Klägers führen. Danach entspricht es
mittlerweile gesicherten Erkenntnissen der Entwicklungspsychologie, dass es
Kindern regelmäßig bis zum 10. Lebensjahr nicht möglich ist, Entfernungen und
Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen, und dass einer Haftung kindliche
Eigenheiten wie Lauf- und Erprobungsdrang, Impulsivität, Affektreaktionen,
mangelnde Konzentrationsfähigkeit und gruppendynamisches Verhalten entgegen
stehen (so insbesondere BT-Drucks 14/7752 S. 16; vgl. dazu auch Hentschel, NZV
2002, 433 <442>). Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, dass sich diese
Erkenntnisse mit denen decken, die der Senat - was in der mündlichen Verhandlung
erörtert worden ist - in dem Verfahren 9 U 36/95 aufgrund sachverständiger
Begutachtung gewonnen hat. Der Senat legt daher zugrunde, dass auch bei
"Altfällen", die nach 828 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. zu beurteilen sind, in aller
Regel die Einsichtsfähigkeit von Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres
zu verneinen ist, sofern es lediglich um fahrlässiges Verhalten bei
Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen geht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür,
dass der Kläger entgegen dieser Regel gleichwohl die hier in Rede stehende
Einsichtsfähigkeit hatte, haben die Beklagten nicht aufgezeigt. Etwas anderes
folgt nicht daraus, dass der Kläger infolge einer unzutreffenden rechtlichen
Bewertung zunächst selbst von einem zurechenbaren Mitverschulden ausgegangen
ist. Der Abkehr von dem zunächst eingenommen Rechtsstandpunkt steht nicht der
Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen.
Endlich bestehen für eine Anspruchskürzung unter Billigkeitsgesichtpunkten nach
§§ 9 StVG, 254 Abs. 1 i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 829 BGB (vgl.
dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 9 StVG, Rdnr. 12) keine
Anhaltspunkte.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 100, 708
Nr. 10 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung
der Revision liegen nicht vor, weil sich der Senat bei der Auslegung des § 828
Abs. 2 BGB a.F. im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung hält und
lediglich bei der Tatsachenfeststellung neueren gesicherten wissenschaftlichen
Erkenntnissen Rechnung trägt. Es kann daher offen bleiben, ob § 543 Abs. 2 ZPO
nicht ohnehin mit Blick auf sog. "auslaufendes Recht" teleologisch zu reduzieren
ist.
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