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Verkehrsunfall: Geschäftsgebühr von 1,3 angemessen?
AG Zweibrücken
Az: 2 C 993/04
Urteil vom
07.03.2005
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
hat das Amtsgericht Zweibrücken, auf die mündliche Verhandlung vom 7.3.2005 für
Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 93,38 EUR nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz hieraus seit 17.12.2004 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe das
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische unwiderrufliche
Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts
erbracht werden.
4. Gegen das vorliegende Urteil wird die Berufung zugelassen. .
Tatbestand:
Die Klägerin war am. 02.09.2004 in einen Verkehrsunfall verwickelt.
Dieser Unfall wurde allein schuldhaft von einem bei der Beklagten
haftpflichtversicherten Pkw verursacht.
Die volle Einstandspflicht der Beklagten insoweit ist zwischen den Parteien
unstreitig.
Mit Datum vom 22.10.2004 stellten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin der
Beklagten die Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme in Rechnung, wobei
die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin von dem Ansatz einer Geschäftsgebühr in
Höhe von 1,3 ausgingen.
Über diesen Ansatz streiten die Parteien.
Auf den von der Klägerin in Rechnung gestellten Betrag von 265,99 EUR hat die
Beklagte lediglich 172,61 EUR gezahlt, so daß noch der Klagebetrag von 93,38 EUR
offen steht.
Die Klägerin trägt vor, ein Ansatz einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 sei
angemessen, da durchschnittliche Einkommens und Vermögensverhältnisse vorliegen,
die Sache eine durchschnittliche Bedeutung gehabt habe und keine
überdurchschnittliche Tätigkeit erforderlich gewesen sei. Es handele, sich
hierbei um die gesetzlich vorgesehenen Gebühren.
Die Beklagte, sei bei ihrer Berechnung nur von einer 0,8 Gebühr ausgegangen, so
daß der noch geltend gemachte Klagebetrag von 93,38 EUR offen stehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Klägerin wird auf den
Inhalt der Schriftsätze der Klägervertreter nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin. 93,38 EUR
nebst 5 % Zinsen über dem. Basiszinssatz hieraus seit Rechtshändigkeit zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor,
sie - die Beklagte - habe lediglich eine 0,8 Geschäftsgebühr akzeptiert .und
gezahlt.
Dies sei auch angesichts der Kriterien des § 14 RVG angemessen und ausreichend.
Einfach gelagerte Fälle wie hier seien im unteren Teil dös Gebührenrahmens
anzusiedeln.
Es handele sich vorliegend um einen besonders einfachen Fall außergerichtlicher
Vertretung, dessen Umfang weit unterdurchschnittlich sei. Mit der Zahlung einer
Gebühr in Höhe von 0,8 habe sie - die Beklagte - daher sogar mehr bezahlt als
angemessen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Beklagten wird auf den
Inhalt der Schriftsätze der Beklagten und der Beklagtenvertreter nebst Anlagen
Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitstandes insgesamt wird auf
die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
Die Klägerin .hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der geforderten
restlichen Gebühren in Höhe von. 93,38 EUR.
Im vorliegenden Fall vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, daß die von
dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin angesetzte Mittelgebühr in Höhe von 1,3
Geschäftsgebühr angesetzt werden kann.
Zu berücksichtigen ist dabei, daß nach dem Wortlaut des § 14 RVG der
Rechtsanwalt die Gebühr "nach billigem Ermessen" zu bestimmen hat.
Dies bedeutet nach Auffassung des erkennenden Gerichts, daß der Rechtsanwalt
insoweit einen Ermessensspielraum hat, innerhalb dessen er die Gebühr festsetzen
kann.
Eine solche Festsetzung ist daher nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich auf
Ermessensfehlgebrauch u.ä.
Beim vorliegenden Fall handelt es sich nach Auffassung das erkennenden Gerichts
um eine durchschnittliche Verkehrs-Unfallabwicklung, die massenhaft vorkommt.
Angesichts dessen, die gesetzlich vorgesehene Mittelgebühr von 1,3 anzusetzen,
kann daher zumindest nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden.
Zu berücksichtigen ist insoweit auch, daß bei dem gesetzlich geöffneten
Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 eine mathematisch genaue Festlegung kaum möglich
erscheint, so, daß schon aus Gründen der Rechtssicherheit nach Auffassung des
erkennenden Gerichts beim Ansatz der Mittelgebühr von 1,3 ein
Ermessensfehlgebrauch nur dann festgestellt werden kann, wenn der Ansatz des
Rechtsanwaltes gänzlich verfehlt erscheint.
Da dies nach Auffassung des erkennenden Gerichts im vorliegenden Fall nicht
festgestellt werden kann, kann der Ansatz von 1,3 nicht beanstandet werden,
Ausgehend von dein von der Klägerin, gewühlten Ansatz für die Geschäftsgebühr
ist auch die geltend gemachte Forderung von 93,38 EUR in der Höhe nicht zu
beanstanden. Die Beklagte hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben.
Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben.
Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf den §§ 286 ff BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 9l Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§
708 Nr. 11, 711 Satz 1, 1O8 ZPO.
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf 511 Abs. 4 ZPO.
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