Verkehrsunfall
– Alkoholisierung – Leistungsfreiheit Kaskoversicherung
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 12 U 13/08
Urteil vom
05.06.2008
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche
Verhandlung vom 5. Juni 2008 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11.
Dezember 2007 - 3 O 205/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer bei der Beklagten genommenen
Fahrzeugversicherung. Ihr Sohn - und Repräsentant - fuhr in den frühen
Morgenstunden auf dem Nachhauseweg mit dem versicherten Fahrzeug gegen einen
Baum. Am Fahrzeug entstand Totalschaden. Der Sohn entfernte sich zunächst unter
Zurücklassung des beschädigten Fahrzeugs von der Unfallstelle, ehe er gegen
11.00 Uhr bei der Polizei in S erschien. Eine Blutprobe ergab eine
Blutalkoholkonzentration von 0,66 Promille, eine zweite Blutprobe eine
Blutalkoholkonzentration von 0,57 Promille. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte
ihr Sohn nach dem Unfall zu Hause einige Schlucke aus einer Wodkaflasche
getrunken. Die Beklagte sieht sich wegen Obliegenheitsverletzungen
leistungsfrei. Der Sohn habe sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und - falls
er tatsächlich einen Nachtrunk genommen habe - nicht alles getan, was zur
Aufklärung des Tatbestands dienlich gewesen sei.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer bei der Beklagten genommenen
Fahrzeugversicherung.
Die Klägerin unterhielt für den Pkw Marke Opel, .... (im Folgenden: Fahrzeug),
bei der Beklagten eine Fahrzeugversicherung. Ihr lagen Allgemeine Bedingungen
für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde, die, soweit hier von Belang, mit
den bei Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auflage abgedruckten
Bedingungen übereinstimmten. § 7 AKB lautete demgemäß auszugsweise wie folgt:
§ 7 I (2) Satz 3
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des
Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann.
§ 7 V (4)
Wird eine dieser Obliegenheiten in der Fahrzeug- oder
Kraftfahrtunfallversicherung verletzt, so besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe
des § 6 Abs. 3 VVG.
In der Nacht vom 18.08.2006 auf den 19.08.2006 besuchte der Sohn der Klägerin
ein Kabinenfest seiner ehemaligen Fußballmannschaft in L, danach zwischen 22.00
Uhr und 23.00 Uhr ein Lokal in L und zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr mit Freunden
den Musikpark in Lu. Er nahm alkoholische Getränke in streitiger Menge zu sich.
Am 19.08.2006 befuhr er mit dem Fahrzeug zwischen 7.45 Uhr und 8.00 Uhr die
Kreisstraße von S in Richtung L. In Höhe des Fahrbahnteilers bei der Einmündung
zur Golfanlage kam er nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen
Baum. Am Fahrzeug entstand Totalschaden.
Der Sohn der Klägerin entfernte sich zunächst unter Zurücklassung des
beschädigten Fahrzeugs von der Unfallstelle, ehe er gegen 11.00 Uhr bei der
Polizei in S erschien. Eine um 11.56 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine
Blutalkoholkonzentration von 0,66 Promille, eine um 12.28 Uhr entnommene zweite
Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 0,57 Promille.
Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, ihr Sohn habe auf dem
Kabinenfest keinen Alkohol getrunken. In der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 23.00
Uhr habe er drei Doppelkorn á 0,2 cl zu sich genommen. Im Musikpark habe er
lediglich drei kleine Bier á 0,3 l konsumiert. Zum Unfall sei es gekommen, als
er in Höhe der durch zwei Verkehrsinseln stark verengten Einmündung mit dem
linken Vorderrad den Bordstein touchiert habe. Danach habe die Lenkung des
Fahrzeugs nicht mehr reagiert, das Fahrzeug sei von der Fahrbahn abgekommen und
frontal auf einen rechts neben der Straße stehenden Baum geprallt. Es handele
sich um einen Vorfall, der sich bei jedem Kraftfahrer unabhängig von Alter und
Fahrpraxis auch ohne Alkoholeinfluss ereignen könne und keine auf
Alkoholeinfluss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit indiziere. Ein Fremdschaden
sei durch den Unfall nicht entstanden. Der Baum, an dem das Fahrzeug zum Stehen
gekommen sei, sei kurz nach dem Unfall zusammen mit weiteren Bäumen gefällt
worden. Nach dem Unfall habe der Sohn der Klägerin einige Schlucke aus einer
Wodkaflasche genommen. Hierdurch habe er jedoch ebenso wenig wie durch das
Entfernen vom Unfallort eine Obliegenheitsverletzung gegenüber der Beklagten
begangen.
Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, ein technischer Defekt am
Fahrzeug habe nicht vorgelegen. Es sei vielmehr zu dem Unfall mit einem
Fremdschaden an vorbezeichnetem Baum in Höhe von 500,00 EUR gekommen, weil der
Sohn der Klägerin zu heftig gegengelenkt und dadurch die Herrschaft über das
Fahrzeug verloren habe. Dies sei eine klassische Fehlreaktion, die nur darauf
zurückgeführt werden könne, dass der Sohn der Klägerin fahruntüchtig gewesen
sei; ohne Nachtrunk ergebe sich zum Unfallzeitpunkt im Wege der Rückrechnung
eine Blutalkoholkonzentration von 1,06 Promille. Den Nachtrunk habe der Sohn der
Klägerin wahrheitswidrig behauptet, hilfsweise bewusst zu sich genommen, um die
Tatsache seiner Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt zu verschleiern. Dafür
spreche insbesondere, dass er sich vom Unfallort entfernt habe. Da der Sohn der
Klägerin deren Repräsentant gewesen sei, müsse sich die Klägerin sein Verhalten
zurechnen lassen mit der Folge, dass die Beklagte von ihrer
Leistungsverpflichtung frei geworden sei.
Das Landgericht hat - unter Klageabweisung im Übrigen - der Klage in Höhe von
7.288,91 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit 09.02.2007 stattgegeben. Die Beklagte habe nicht
bewiesen, dass der Sohn der Klägerin das Fahrzeug in alkoholbedingt
fahruntüchtigem Zustand geführt habe. Es fehle bereits an einer substantiierten
Darlegung einer bestimmten Blutalkoholkonzentration. Die Beklagte habe zwar eine
Blutalkoholkonzentration von 1,06 Promille zum Unfallzeitpunkt behauptet. Diesen
Wert habe sie jedoch durch Rückrechnung der bei der ersten Blutprobe
festgestellten Blutalkoholkonzentration auf den Unfallzeitpunkt gewonnen, ohne
den Nachtrunk zu berücksichtigen. Dieser sei aber nicht widerlegt. Von einer
Blutalkoholkonzentration von 1,06 Promille zum Unfallzeitpunkt könne daher nicht
ausgegangen werden. Es könne nicht einmal davon ausgegangen werden, dass der
Sohn der Klägerin bei dem Unfall überhaupt alkoholisiert gewesen sei.
Der Sohn der Klägerin habe auch keine Aufklärungsobliegenheit verletzt. Da die
Beklagte einen relevanten Fremdschaden nicht nachgewiesen habe, sei der Sohn der
Klägerin nicht gehalten gewesen, an der Unfallstelle zu verbleiben.
Auch aus den Angaben des Sohnes der Klägerin zum Nachtrunk, die sich die
Beklagte hilfsweise zu eigen gemacht habe, ergebe sich keine Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit. In der Fahrzeugversicherung verletze der
Versicherungsnehmer durch einen Nachtrunk seine Aufklärungsobliegenheit bei
fehlendem Drittschaden nur dann, wenn er den Nachtrunk in der Erwartung eines
polizeilichen Einsatzes zu sich nehme, um den Sachverhalt zu verschleiern, oder
die Tatsache des Nachtrunks zu einer solchen Verschleierung ausnutze.
Ausreichende Anhaltspunkte dafür habe die Beklagte jedoch nicht dargetan.
Vielmehr sprächen die Umstände der nachträglichen Alkoholaufnahme - Streit mit
der Ex-Freundin, Totalschaden am Fahrzeug, Offenbarung gegenüber dem Vater -
dafür, dass der Sohn der Klägerin wegen seiner emotionalen Belastung getrunken
habe und nicht, um eine Alkoholisierung bei dem Unfall zu verschleiern.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene
Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte trägt vor,
dass ein Nachtrunk, der von der Klägerin zu beweisen gewesen wäre, nicht einmal
ansatzweise erwiesen sei. Ohne Nachtrunk sei eine Rückrechnung der
Blutalkoholkonzentration auf das Unfallereignis möglich. Der Wert liege im
Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit. Ein typischer Fahrfehler, der auch
einem nüchternen Fahrer unterlaufen wäre, liege nicht vor. Eine grob fahrlässige
Herbeiführung des Versicherungsfalles könne daher durchaus angenommen werden.
Des Weiteren finde die Feststellung des Landgerichts, dass der Sohn der Klägerin
keinen Nachtrunk zu sich genommen habe, um eine Alkoholisierung bei der Nutzung
des Fahrzeugs zu verschleiern, sondern getrunken habe, weil er einer emotionalen
Belastung durch einen Streit mit seiner Ex-Freundin, den Totalschaden am
Fahrzeug und durch die Offenbarung dieses Schadens gegenüber seinem Vater
ausgesetzt gewesen sei, im Vortrag der Klägerin keine Stütze. Dass der Kläger
trotz der Erheblichkeit des Unfalls nicht einmal die geringste Zeit an seinem
Fahrzeug gewartet, sondern sich gleich die (angeblich) im Fahrzeug befindliche
Flasche Wodka geschnappt habe und verschwunden sei, lasse vielmehr eher auf
kühle Berechnung schließen. Zunächst müsse jedoch Beweis über die Behauptung
eines Nachtrunks erhoben werden und sodann müsse die Klägerin zudem noch
nachweisen, dass der Nachtrunk nicht zur Verschleierung einer zu erwartenden
Blutentnahme durch die Polizei geschehen sei.
Unabhängig davon hätte das Landgericht die Klage jedenfalls schon wegen einer
Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch die Verkehrsunfallflucht abweisen
müssen. Eine Verkehrsunfallflucht liege sowohl objektiv als auch subjektiv
tatbestandlich vor. Die Beklagte habe die Entstehung eines Fremdschadens
vorgetragen und unter Beweis gestellt; dass der Baum gänzlich unbeschädigt
geblieben sein solle, sei eine Vermutung und keine gesicherte Erkenntnis.
Außerdem habe der Sohn der Klägerin durch den - tatsächlich erfolgten oder aber
lediglich behaupteten - Nachtrunk die Feststellung seiner Alkoholisierung zum
Unfallzeitpunkt vereitelt. Auch deshalb hätte wegen Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit auf Klageabweisung erkannt werden müssen.
Die Klägerin tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien in beiden Instanzen nebst Anlagen
sowie auf den Inhalt der gerichtlichen Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die
Akten Staatsanwaltschaft ... lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das beruht auf folgenden Erwägungen:
1. Das Landgericht nimmt zutreffend an, dass die Beklagte nicht wegen grob
fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls von ihrer Leistungspflicht
frei geworden ist.
Nach § 61 VVG a.F. ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,
wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe
Fahrlässigkeit herbeiführt. Der Nachweis der Herbeiführung des objektiven
Tatbestandes des Versicherungsfalls, des Verschuldens des Versicherungsnehmers
und der Kausalität zwischen dem Handeln des Versicherungsnehmers und dem
Eintritt des Versicherungsfalls obliegt dabei dem Versicherer (Langheid in
Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 61 Rdn. 83 mwN). Obschon Leistungsfreiheit nach §
61 VVG a.F. bei absoluter Fahruntüchtigkeit (Blutalkoholkonzentration von 1,1
Promille und mehr) grundsätzlich zu bejahen ist und bei relativer
Fahruntüchtigkeit (Blutalkoholkonzentration unter 1,1 Promille) zumindest in
Frage kommt, wenn weitere Umstände die Alkoholbedingtheit des Unfalls belegen,
kann hiervon im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Denn auch ein
alkoholtypischer Unfall kann den Schluss auf dessen alkoholbedingte grob
fahrlässige Verursachung nur rechtfertigen, wenn der Fahrzeugführer zum
Unfallzeitpunkt nachweislich Alkohol getrunken hatte (vgl. OLG Hamm VersR 1993,
90 f.). An diesem Nachweis, den - weil zum objektiven Tatbestand des § 61 VVG
a.F. gehörig - die Beklagte zu erbringen hat, fehlt es im vorliegenden Fall. Er
ist ihr, weil die Klägerin Nachtrunk geltend macht, wobei die Trinkmenge nur
ungefähr bekannt ist, nicht gelungen. Das Landgericht hat daher mit Recht
ausgeführt, dass die von der Beklagten nur unter Ausblendung des geltend
gemachten Nachtrunks errechnete Blutalkoholkonzentration von 1,06 Promille zum
Unfallzeitpunkt der Entscheidung nicht zugrunde gelegt, vielmehr nicht einmal
davon ausgegangen werden kann, dass der Sohn der Klägerin bei dem Unfall
überhaupt alkoholisiert gewesen war. Anstrengungen, den von der Klägerin
angeführten Nachtrunk zu widerlegen, hat die Beklagte, abgesehen von bloßem
Bestreiten und dem Versuch, die Beweislast insoweit auf die Klägerin zu
verlagern, auch im Berufungsrechtszug nicht unternommen. Eine Umkehrung der
Beweislast kommt jedoch nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 12. November
1975 - IV ZR 5/74 - VersR 1976, 84 unter 3; Rech NVersZ 1999, 156, 159).
2. Das Landgericht ist des Weiteren zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass
Leistungsfreiheit der Beklagten auch nicht wegen Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit nach § 7 I (2) Satz 3, V (4) AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG
a.F. eingetreten ist.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 1. Dezember
1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 unter II 1 mwN) stellt das bloße Verlassen
der Unfallstelle nur dann eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar, wenn
dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird. Bei
fehlendem Verstoß gegen die Strafrechtsnorm ist eine Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit nicht gegeben (BGH aaO unter II 2). Den Verstoß gegen
den objektiven und subjektiven Tatbestand der Strafvorschrift darzulegen und zu
beweisen - insbesondere auch die Kenntnis des Versicherungsnehmers oder seines
Repräsentanten von dem Entstehen eines nicht nur ganz unerheblichen Schadens an
fremden Rechtsgütern -, obliegt dabei dem Versicherer (OLG Saarbrücken zfs 2001,
69, 70; OLG Hamm aaO; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl § 7 AKB Rdn. 19;
der von Knappmann (aaO) als (mögliche) Gegenansicht angeführten Entscheidung des
OLG Oldenburg VersR 1995, 952 f. ist der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom
13. Dezember 2006 - IV ZR 252/05 - VersR 2007, 389 unter II 1
entgegengetreten.).
Diesen Beweis hat die Beklagte nicht geführt. Der von der Beklagten durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellte Vortrag,
Schäden wie beim Unfall am Fahrzeug der Klägerin eingetreten gingen notwendig
einher mit einer Beschädigung des Baumes, und allein ein Wundverschlussmittel
und die Arbeitsstunde eines Arbeiters hätten weit mehr als 100,00 EUR gekostet,
vorsichtig geschätzt werde sich der Schaden auf mindestens 500,00 EUR belaufen
haben, kann die Rechtsverteidigung nicht stützen. Damit lässt sich nämlich nicht
belegen, dass sich der Sohn der Klägerin eines Fremdschadens bewusst war, als er
die Unfallstelle verließ. Auf den in den Ermittlungsakten vorhandenen
Lichtbildkopien ist eine Beschädigung des Baumes nicht erkennbar. In der in
derselben Akte enthaltenen Sachverhaltsschilderung des Polizeikommissars K vom
19.08.2006 ist nur von einem Sachschaden am Fahrzeug, nicht aber von einem
sonstigen Schaden die Rede. Die Staatsanwaltschaft und die Kreisverwaltung
stellten einen (nennenswerten) Fremdschaden ebenfalls nicht fest. Weiteres ist
für eine Kenntnis des Sohnes der Klägerin von einer etwaigen (nennenswerten)
Beschädigung des Baumes zu dem Zeitpunkt, zu dem er sich vom Unfallort
entfernte, von der Beklagten weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt
worden.
b) Auch aus den Angaben (des Sohnes) der Klägerin zum Nachtrunk, die sich die
Beklagte hilfsweise zu eigen gemacht hat, ergibt sich mit dem Landgericht keine
Verletzung der Aufklärungsobliegenheit.
Gemäß § 7 I (2) Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu
tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Diese Obliegenheit
umfasst auch das Unterlassen von Handlungen, welche die Verschleierung des
Sachverhalts oder der Begleitumstände bezwecken (OLG Nürnberg VersR 2001, 711;
vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1967 - II ZR 17/65 - VersR 1967, 593 unter 4).
Zur Verschleierung des Sachverhalts ist es grundsätzlich geeignet, wenn der
Fahrer des versicherten Fahrzeugs nach dem Unfall Alkohol zu sich nimmt, weil
dadurch die Feststellung der (möglichen) Leistungsfreiheit des Versicherers
gemäß § 61 VVG a.F. erheblich erschwert wird in Beziehung auf die Frage, ob der
Versicherungsfall durch Alkoholeinfluss und damit möglicherweise grob fahrlässig
verursacht wurde (vgl. OLG Nürnberg aaO). Das bedeutet allerdings nicht, dass
sich der Fahrer stets für eine polizeilich angeordnete, nicht durch Nachtrunk
verfälschte Blutprobe bereithalten müsste (vgl. BGH, Urteil vom 12. November
1975 aaO unter 1 a). In der Fahrzeugversicherung besteht eine entsprechende
Obliegenheit vielmehr nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Versicherer
sowie in denjenigen Fällen, in denen ein Dritter als (möglicher) Mitverursacher
an dem Unfall beteiligt oder durch ihn geschädigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.
November 1975 aaO). Da von letzterem nicht ausgegangen werden kann und eine
ausdrückliche Vertragsbestimmung, sich für eine Blutprobe bereitzuhalten, fehlt,
wurde die Aufklärungsobliegenheit nicht dadurch verletzt, dass der Sohn der
Klägerin nach dem Unfall Alkohol zu sich nahm.
Etwas anderes würde gelten, wenn der Sohn der Klägerin den Nachtrunk in der
Erwartung eines polizeilichen Einsatzes zu sich genommen hätte, um den
Sachverhalt zu verschleiern, oder die Tatsache des Nachtrunks zu einer solchen
Verschleierung ausgenutzt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1975 aaO
unter 1 b; OLG Nürnberg aaO; zfs 1987, 118; OLG Köln VersR 1997, 1222, 1223;
1987, 777; OLG Frankfurt/M. r+s 1994, 367, 368; OLG Hamm NJW-RR 1992, 165;
Knappmann aaO Rdn. 24; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 7 AKB
Rdn. 66; Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung 2. Aufl. § 7
AKB Rdn. 62; Bauer, Die Kraftfahrtversicherung 5. Aufl. Rdn. 604). Auch davon
kann indes nicht ausgegangen werden. Dabei kann der Senat offen lassen, ob auch
insoweit dem Landgericht zu folgen ist, das nach Auswertung der Angaben des
Sohnes der Klägerin gegenüber der Polizei im Ermittlungsverfahren der
Staatsanwaltschaft ... zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Umstände des
Nachtrunks dafür sprächen, der Sohn der Klägerin habe wegen seiner emotionalen
Belastung und nicht in Verschleierungsabsicht getrunken. Denn der Vortrag der
Beklagten, der eine planmäßige Sachverhaltsverschleierung durch den Sohn der
Klägerin zum Gegenstand hat, ist beweislos geblieben, obschon mit Verfügung des
Senats vom 19.02.2008 darauf hingewiesen wurde, dass insoweit die Beklagte als
Versicherer die Beweislast zu tragen hat (vgl. OLG Hamm, VersR 1981, 924; OLG
Nürnberg VersR 2001, 711 f.; Knappmann aaO).
Die Entscheidung des OLG Köln (VersR 1993, 45 f.) steht dem nicht entgegen. Sie
betrifft einen anderen, mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt.
Danach ist es Sache des Versicherungsnehmers darzulegen und zu beweisen, dass
ein Nachtrunk in seiner Wohnung nicht dazu bestimmt war, eine
Blutalkoholbestimmung zur Unfallzeit aufgrund einer nach den Umständen des
Falles zu erwartenden Entnahme einer Blutprobe durch die Polizei zu vereiteln,
nachdem ein Unfall mit Schäden an fremden Rechtsgütern - damals in Höhe von
insgesamt 1.200,00 DM - vorausgegangen war und sich der Versicherungsnehmer
"entschuldigt" (i.S. des § 142 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB) vom Unfallort entfernt
hatte. Hier kann jedoch, wie dargelegt, von einem (nennenswerten) Schaden an
fremden Rechtsgütern nicht ausgegangen werden. Außerdem hat der Sohn der
Klägerin den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort auch nicht
in der nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB unter Strafe gestellten Begehungsart
verwirklicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe
für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht.