Verkehrsunfall
– Autobahn – Mithaftung von anderen PKW-Fahrern
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 12 U 6/07
Urteil vom
27.09.2007
In dem Rechtsstreit hat der 12.
Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 6. September 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. November 2006 verkündete Urteil
der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 3 O 54/06,
teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44.381,82 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 33.292,14 € seit dem 22. März
2006, aus weiteren 5.689,68 € seit dem 13. Juli 2006 und aus weiteren 5.400,00 €
seit dem 11. August 2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 20 %
jedes Betrages zu erstatten, den sie aufgrund des Verkehrsunfalls vom 10. Januar
2003 auf der BAB ... in Höhe des Kilometers 15,0 zwischen S...-Dreieck und C...,
Richtung C..., mit den Beteiligten A... S..., ...C..., R... K..., ..., H... und
W... St..., ..., B..., als Haftpflichtversicherer der Beteiligten A... S... auf
die bei dem Verkehrsunfall vom 10.01.2003 entstandenen materiellen und
immateriellen Schäden des W... St... bzw. der Halterin des von diesem geführten
Fahrzeugs (S... GmbH & Co. KG) erbracht hat oder noch zu erbringen verpflichtet
ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 %
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme von 50 % der von ihr
geleisteten Schadensersatzzahlungen aufgrund eines Verkehrsunfalls vom
10.01.2003 gegen 16:00 Uhr auf der BAB ... in Höhe von Kilometer 15 in
Fahrtrichtung C..., bei dem zunächst der bei der Beklagten versicherte und von
R... K... gefahrene Ford Transit ins Schleudern geriet und entgegen der
Fahrtrichtung - auf beiden Fahrspuren der BAB teilweise stehend - zum Halten
kam. In der Folge hielten der Geschädigte W... St... sowie der Zeuge S... B...
jeweils mit ihren Fahrzeugen auf dem rechten Standstreifen. Herr K... verließ
den Transporter und begab sich zu dem Fahrzeug des Zeugen B..., der auf gleicher
Höhe mit dem Ford Transit gehalten hatte. Dort befand er sich noch, als die
Versicherungsnehmerin der Klägerin, Frau A... S..., zwischen dem Ford Transit
und dem Fahrzeug des Zeugen B... durchzufahren versuchte, dabei Herrn K...
erfasste und danach auf das Fahrzeug des Geschädigten St... prallte. Herr St...
wurde schwer verletzt, Herr K... verstarb am Unfallort. Die Parteien streiten
über eine der Beklagten anzulastende Mithaftung des Herrn K... hinsichtlich der
Kollision des Fahrzeuges der Frau S... mit dem von Herrn St... geführten Pkw,
insbesondere über eine Unterbrechung der Zurechnung des ersten Unfalls an dieser
Schädigung wie auch über eine Überlagerung der Betriebsgefahr des Fahrzeuges des
Versicherungsnehmers der Beklagten durch die Betriebsgefahr des von Frau S...
geführten Fahrzeuges. Weiterhin begehrt die Klägerin die Feststellung einer
Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren materiellen und immateriellen
Schäden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen
Urteils Bezug genommen.
Mit am 29.11.2006 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch aus
übergegangenem Recht gegen die Beklagte nicht zu. Ein Anspruch des Verletzten
St... oder der Halterin des von diesem geführten Fahrzeuges gegen Herrn K...
bzw. den Halter des von diesem geführten Fahrzeuges und damit auch gegen die
Beklagte bestünde nicht. Das Auffahren der Frau S... auf das Fahrzeug des Herrn
St... sei dem ersten Unfall nicht mehr zuzurechnen. Auch trete die
Betriebsgefahr des Ford Transit hinter der Betriebsgefahr des von der
Versicherungsnehmerin der Klägerin geführten Fahrzeuges zurück. Der zweite
Unfall sei schon nicht adäquat auf den ersten Unfall zurückzuführen, da bei
vernünftiger Betrachtungsweise nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass ein
Fahrzeug durch die Lücke zwischen dem Ford Transit und dem Pkw des Herrn B...
gefahren wäre. Hiermit habe auch Herr K..., der sich in der Lücke befunden habe,
nicht rechnen müssen. Jedenfalls überwiege das Verschulden der Frau S... derart,
dass sowohl die Betriebsgefahr des Ford Transit als auch ein etwaiges
Verschulden des Herrn K... gänzlich zurücktreten würden. Nicht kausal geworden
sei bereits, dass Herr K... kein Warnblinklicht eingeschaltet und ein
Warndreieck nicht aufgestellt habe, da Frau S... in ihrer Darstellung im
Strafverfahren angegeben habe, den Unfall, insbesondere den gegen die
Fahrtrichtung stehenden Ford Transit bereits 200 m vor der späteren Unfallstelle
wahrgenommen zu haben. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 27.12.2006 zugestellte Urteil mit am
10.01.2007 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 27.02.2007 eingegangenen
Schriftsatz begründet.
Die Klägerin bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst
Beweisantritten. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht eine
Unterbrechung des Kausalzusammenhangs angenommen. Der Fahrer des Ford Transit
habe einen Verursachungsbeitrag zu dem Folgeunfall sowohl durch die Verursachung
des Unfalls durch Unachtsamkeit bei Glatteis als auch durch das Betreten der
Fahrbahn geleistet. Fehlerhaft habe das Landgericht in diesem Zusammenhang den
Begriff der Adäquanz verwendet. Auch habe das Landgericht zu Unrecht ein
vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Herrn K... als
auch von dessen Verschulden angenommen. Hierbei habe es insbesondere außer
Betracht gelassen, dass nach den Feststellungen des Gutachters im
Strafverfahren, die Kollision ihrer Versicherungsnehmerin mit Herrn K... auch
für diesen vermeidbar gewesen wäre. Unzutreffend habe das Landgericht zudem die
schriftliche Einlassung ihrer Versicherungsnehmerin vom 06.09.2004 im
Strafverfahren gewürdigt. Diese habe zwar klargestellt, dass sie das Fahrzeug
bereits in einer Entfernung von 200 m wahrgenommen habe, die Einzelheiten habe
sie allerdings erst ca. 50 m vorher wahrnehmen können. Insofern sei auch eine
Vernehmung der als Zeugin angebotenen Versicherungsnehmerin geboten gewesen.
Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass Herr K...
das Warnblinklicht nicht eingeschaltet und ein Warndreieck nicht aufgestellt
habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 29.11.2006, zugestellt
am 27.12.2006, die Beklagte zu verurteilen, an sie 110.954,54 € nebst 8 % Zinsen
über dem Basiszinssatz aus 83.230,34 € seit Klagezustellung, aus 14.224,20 €
seit Zustellung des Schriftsatzes vom 05.07.2006 und aus 13.500,00 € seit
Zustellung des Schriftsatzes vom 07.08.2006 zu zahlen sowie
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr 50 % jedes Betrages zu
erstatten, den sie aufgrund des Verkehrsunfalls vom 10.01.2003 auf der BAB ...
in Höhe des Kilometers 15,0 zwischen S...-Dreieck und C..., Richtung C..., mit
den Beteiligten A... S..., ..., C..., R... K..., ...., H... und W... St..., ...,
B..., als Haftpflichtversicherer der Beteiligten A... S... auf die bei dem
Verkehrsunfall vom 10.01.2003 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden
des W... St... bzw. der Halterin des von diesem geführten Fahrzeugs (S... GmbH &
Co. KG) erbracht hat oder noch zu erbringen verpflichtet ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie ist der Ansicht, der
Kausalzusammenhang zwischen dem vorangegangenen Unfall K... und dem Folgeunfall
sei unterbrochen. Allein das Fehlen eines Warndreiecks rechtfertige eine andere
Beurteilung nicht, zumal das Aufstellen des Warndreiecks Herrn K... nicht
zumutbar gewesen sei und schon unklar sei, an welcher Stelle - mitten auf der
Autobahn oder auf dem rechten Standstreifen - das Warndreieck hätte aufgestellt
werden müssen. Durch die beiden bereits stehenden Fahrzeuge, die das
Warnblinklicht angeschaltet hatten, sei die Unfallstelle zudem unschwer als
solche erkennbar gewesen. Auch sei es trotz des Unfalles anderen Fahrzeugen
möglich gewesen, die Unfallstelle gefahrlos zu passieren bzw. ihre Fahrzeuge zum
Halten zu bringen, obwohl sie mit höheren Geschwindigkeiten als die
Versicherungsnehmerin der Klägerin gefahren seien.
Die Akten 1620 Js 2032/03 der Staatsanwaltschaft Cottbus lagen vor und waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
1.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt
den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel
unter anderem darauf, das Landgericht habe sowohl zu Unrecht das Fortwirken der
von dem verstorbenen Herrn K... gesetzten Unfallursachen für den Folgeunfall
verneint als auch trotz des hierin liegenden erheblichen Verschuldens ein
Zurücktreten der Betriebsgefahr des von Herrn K... geführten Fahrzeuges
angenommen. Die Klägerin rügt damit Rechtsverletzungen im Sinne der §§ 513, 546
ZPO, auf denen das Urteil beruhen kann.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.
Die Klägerin kann von der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom 10.01.2003
aus §§ 17 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG sowie aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3
Nr. 1 PflVG, 426 Abs. 2 BGB die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 44.381,82
€ verlangen, wobei für das Unfallgeschehen auf die Rechtslage nach Inkrafttreten
des 2. Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom
19.07.2002 mit Wirkung zum 01.08.2002 abzustellen ist, da sich der Unfall nach
der Gesetzesänderung ereignet hat.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Kollision der
Versicherungsnehmerin der Klägerin mit dem Fahrzeug des Herrn St... noch dem
Betrieb des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges zuzurechnen. Grundsätzlich
ist wegen der hohen Verkehrsgefahr der Betriebsbegriff bei Kraftfahrzeugen weit
zu fassen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 38. Aufl., § 7 StVG, Rn.
4). So ist es dem Betrieb eines liegen gebliebenen Kraftfahrzeuges noch
zuzurechnen, wenn ein Insasse aussteigt und die Fahrbahn betritt, etwa um
weitere Fahrzeuge anzuhalten und hierbei verunglückt (OLG Frankfurt NZV 2004, S.
262; Hentschel, a.a.O., Rn. 8). Auch soweit durch einen Kfz-Unfall ein Hindernis
gebildet wird, durch das ein weiteres an dem ersten Unfall unbeteiligtes Kfz
verunglückt, ist dieser Folgeunfall dem Betrieb des am ersten Unfall beteiligten
Kfz grundsätzlich zuzurechnen (BGH VersR 2004, S. 529; BGH VersR 1961, S. 330;
Geigel-Kunschert, Haftpflichtprozess, 24. Aufl., 25. Kap., Rn. 72). Der
Zurechnungszusammenhang ist erst dann unterbrochen, wenn der erste Unfall nur
äußerer Anlass für den Folgeunfall gewesen ist, tatsächlich aber ein
eigenständiges Verhalten eines Dritten dem Geschehen eine Wendung gibt, die die
Wertung erlaubt, das mit dem Erstunfall gesetzte Risiko sei für den Zweitunfall
von völlig untergeordneter Bedeutung, eine Haftung des Erstunfallverursachers
sei daher nicht gerechtfertigt (BGH VersR 2004, a.a.O.; OLG Karlsruhe NZV 1991,
S. 269; Geigel-Kunschert, a.a.O.). Ein haftungsrechtlicher Zusammenhang mit der
Betriebsgefahr ist hingegen dann anzunehmen, wenn die durch den Unfall
geschaffene Gefahrenlage fortbesteht und hierauf der neue Unfall zurückzuführen
ist (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Vorliegend ist es zu einer Unterbrechung des
Kausalzusammenhangs zwischen den beiden Unfällen nicht gekommen. Die Kollision
der Versicherungsnehmerin der Klägerin mit dem Fahrzeug des Geschädigten St...
hängt vielmehr untrennbar damit zusammen, dass das Fahrzeug der
Versicherungsnehmerin der Klägerin zunächst Herrn K... erfasste. So hat der im
Strafverfahren mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragte
Dipl.-Ing. Ka... festgestellt, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin den
zwischen dem Lkw Ford Transit und dem Pkw des Zeugen B... vorhandenen
Zwischenraum hätte durchfahren können, ohne dass es zu einer Kollision mit einem
der dort stehenden Fahrzeuge gekommen wäre. Tatsächlich hat die
Versicherungsnehmerin der Klägerin auch keines der Fahrzeuge berührt. Weiter hat
der Sachverständige festgestellt, dass sie nach dem Durchfahren dieses
Zwischenraumes und dem Erfassen des sich dort befindenden Herrn K... nach rechts
auf den Standstreifen geraten und dort mit dem Pkw des Herrn St... kollidiert
ist. Ohne die Kollision mit Herrn K... wäre es mithin nicht zu einem Abdriften
des von Frau Sch... geführten Fahrzeugs und somit auch nicht zu der Kollision
mit dem auf der Standspur stehenden Fahrzeug des Herrn St... gekommen. Zugleich
ist der Aufenthalt des Herrn K... zwischen dem verunglückten Transporter und dem
Fahrzeug des Zeugen B... wiederum dem Betrieb des bei der Beklagten versicherten
Fahrzeuges zuzurechnen, da der Aufenthalt und auch das Gespräch zwischen K...
und B... das weitere Vorgehen nach dem Unfall betrafen. Auch die weiteren
Umstände des Geschehens lassen das durch den Erstunfall gesetzte Risiko
gegenüber dem Verhalten der Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht von völlig
untergeordneter Bedeutung erscheinen, insbesondere ist ein Kausalzusammenhang
nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Adäquanz zu verneinen. Zwar ist der
Versuch der Versicherungsnehmerin, die Unfallstelle mit - nach den
Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Ka... - einer Geschwindigkeit von
mehr als 70 km/h zwischen dem verunglückten Fahrzeug und einem auf der Standspur
mit eingeschalteten Warnblinklicht stehenden Fahrzeug zu passieren,
unverständlich. Das Durchfahren der Unfallstelle zwischen den stehenden
Fahrzeugen stellt sich gleichwohl (noch) nicht als so unwahrscheinlich dar, dass
hierdurch die Annahme einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges
gerechtfertigt wäre. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere,
dass die für die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs darlegungs- und
beweispflichtige Beklagte weder den Vortrag der Versicherungsnehmerin der
Klägerin widerlegt hat, wegen des weiteren Verkehrs sei ein Wechsel auf die
linke Fahrspur nicht möglich gewesen, noch nachgewiesen hat, dass die
Versicherungsnehmerin der Klägerin die Unfallstelle schon in einer Entfernung
von mehr als den im Strafverfahren eingeräumten 200 Metern wahrgenommen hat, die
nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Ka... nicht ausgereicht
hätte, dass Fahrzeug vor der Unfallstelle - vollständig - zum Halten zu bringen.
Die Klägerin kann von der Beklagten Erstattung von 20 % der von ihr
ausgeglichenen Schäden des Verletzten St... bzw. der Halterin des von diesem
geführten Fahrzeuges verlangen. Beide Parteien tragen keine Tatsachen vor, aus
denen sich das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne von § 17 Abs.
3 StVG ergeben könnte, sodass eine Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17
Abs. 1 StVG vorzunehmen war. Bei der Abwägung der Verursachungs- und
Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter
Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur
unstreitige bzw. zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen (vgl.
KG NZV 1999, S. 512 m.w.N.; NZV 2003, S. 291). Jeder Beteiligte hat dabei die
Umstände nachzuweisen, die der anderen Seite zum Verschulden gereichen und aus
denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige
Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, S. 231).
Auf Seiten des Versicherungsnehmers der Beklagten ist dabei zunächst ein Verstoß
gegen § 3 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen. Gerät ein Fahrzeug auf eis- oder
schneeglatter Straße ins Schleudern und verunfallt, so spricht der Beweis der
ersten Anscheins dafür, dass es mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist
(BGH VersR 1963, S. 585; OLG Hamm NZV 1998, S. 115; Hentschel, a.a.O., § 3 StVO,
Rn. 66 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte hat eingeräumt, dass
das Fahrzeug ihres Versicherungsnehmer an einer glatten Stelle ins Rutschen
geraten ist. Ihr weiterer Vortrag, die Stelle sei nicht ohne weiteres als glatt
erkennbar gewesen, wird hingegen bereits durch die von den unfallaufnehmenden
Polizeibeamten gefertigten Lichtbilder widerlegt, auf denen die Schleuderspur
des Transporters erkennbar ist, die zugleich verdeutlicht, dass schon im
Unfallzeitpunkt Fahrbahnverhältnisse herrschten, bei denen mit Glätte zu rechnen
war. Ferner war zu Lasten der Beklagten eine Erhöhung der Betriebsgefahr deshalb
zu berücksichtigen, weil sich ihr Versicherungsnehmer nach dem Unfall weiter im
Fahrbahnbereich aufgehalten hat. Ein Verstoß des Versicherungsnehmers der
Beklagten gegen § 18 Abs. 9 StVO ist hingegen nicht gegeben. Zwar ist es
Fußgängern verboten sich auf die Autobahn zu begeben, in Ausnahmefällen - etwa
nach einem Unfall - ist unter Beachtung der gebotenen Vorsicht das Betreten der
Fahrbahn oder der Standspur allerdings zulässig (vgl. Hentschel, a.a.O., § 18
StVO, Rn. 27). Vorliegend stand das Verhalten des Herrn K... noch in
Zusammenhang mit den nach dem Unfall erforderlichen Maßnahmen, so diente das
Gespräch mit dem Zeugen B... - nach dessen Ende es unmittelbar zu dem Unfall kam
- der Klärung der Frage, ob die Polizei bereits unterrichtet war. Der
Versicherungsnehmer der Beklagten ist daher einem Fußgänger, der sich
verbotenerweise auf der Autobahn aufhält, nicht gleichzustellen.
Auch ein Verstoß des Versicherungsnehmers der Beklagten gegen § 15 StVO ist im
Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nicht zu berücksichtigen. Zwar war
an dem Ford Transit entgegen § 15 Satz 1 StVO das Warnblinklicht nicht
eingeschaltet. Auch spricht in einem solchen Fall der Beweis des ersten
Anscheins dafür, dass die unzureichende Absicherung für den Unfall kausal
geworden ist (BGH VersR 1971, a.a.O.; OLG Düsseldorf DAR 1977, S. 186). Der
Anscheinsbeweis ist vorliegend jedoch durch die übrigen unstreitigen Umstände
erschüttert. Da nämlich an dem auf gleicher Höhe mit dem Transporter stehenden
Fahrzeug des Zeugen B... das Warnblinklicht eingeschaltet war und zudem der
Transporter mit eingeschaltetem Licht entgegen der Fahrtrichtung stand, war das
Vorhandensein einer Unfallstelle für den sich nähernden Verkehr in gleicher
Weise erkennbar, wie bei zusätzlichem Einschalten des Warnblinklichts des
Transporters. Dies hat letztlich auch die Versicherungsnehmerin der Klägerin in
ihrer schriftlichen Erklärung im Strafverfahren durch ihre Angabe bestätigt,
bereits ca. 200 m vor der Unfallstelle den entgegen der Fahrtrichtung stehenden
Transporter als Hindernis wahrgenommen zu haben. Auch ein Verstoß gegen § 15
Satz 2 StVO ist dem Versicherungsnehmer der Beklagten nicht anzulasten. Auch
wenn ein Warndreieck so untergebracht werden muss, dass es bei Bedarf sofort
gefunden und benutzt werden kann (Hentschel, a.a.O., § 53 a StVZO, Rn. 3), ist
zu berücksichtigen, dass der Fahrer seinen Gurt lösen und das Fahrzeug verlassen
muss, ferner muss er das Warndreieck hervorholen, der Verpackung entnehmen,
aufklappen und in einer Entfernung von 100 m vor der Unfallstelle aufstellen. Es
lässt sich nicht feststellen, dass dies von Herrn K... in der seit dem ersten
Unfall verstrichenen Zeit bis zum Eintreffen der Versicherungsnehmerin der
Klägerin zu bewältigen war.
Auf Seiten der Klägerin ist demgegenüber ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot
des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO zu berücksichtigen. Auch auf Autobahnen muss mit
plötzlichen Hindernissen gerechnet werden, sodass mit entsprechend angepasster
Geschwindigkeit zu fahren ist (OLG Braunschweig NZV 2002, S. 176; Hentschel,
a.a.O., § 3 StVO, Rn. 27). Hiergegen hat die Versicherungsnehmerin der Klägerin
verstoßen. Sie hätte lediglich mit einer Geschwindigkeit fahren dürfen, die es
ihr ermöglicht hätte, rechtzeitig vor dem gut wahrnehmbaren Hindernis, das der
beleuchtete und entgegen der Fahrtrichtung auf der Autobahn stehende Ford
Transit darstellte, anzuhalten. Unerheblich ist insoweit, ob die
Versicherungsnehmerin der Klägerin nach links hätte ausweichen können bzw. in
welcher Entfernung sie das Hindernis tatsächlich als solches erkannte.
Ebensowenig kommt es darauf an, ob das Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der
Klägerin auf einen eingeleiteten Bremsvorgang nicht mehr reagierte. Da der
Sachverständige Dipl.-Ing. Ka... einen technischen Defekt am Fahrzeug der
Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht feststellen konnte, kommen als Ursache
des behaupteten Bremsversagens lediglich die Witterungsverhältnisse in Betracht,
die aber von der Versicherungsnehmerin der Klägerin ebenso bei der Wahl der
Geschwindigkeit zu berücksichtigen waren wie vom Versicherungsnehmer der
Beklagten.
Im Ergebnis der Abwägung der Verursachungsbeiträge sieht der Senat ein ganz
deutliches Überwiegen auf der Seite der Versicherungsnehmerin der Klägerin,
deren Durchfahren der weithin sichtbaren Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit
von über 70 km/h unverständlich ist, gleichwohl ist es angesichts des
vorwerfbaren Geschwindigkeitsverstoßes des Versicherungsnehmers der Beklagten
wie auch aufgrund der Gefährlichkeit des weiteren Aufenthaltes des
Versicherungsnehmers der Beklagten auf der Fahrbahn nicht gerechtfertigt, eine
alleinige Haftung der Klägerseite anzunehmen.
Unstreitig hat die Klägerin bislang Schadensersatzzahlungen von 221.909,10 €
erbracht. Der von der Beklagten auszugleichende 20%ige Anteil beträgt mithin
44.381,82 €.
Aus den vorgenannten Gründen besteht ein weitergehender Anspruch aus §§ 823 Abs.
1, Abs. 2, 253 BGB, 3 Abs. 1 StVO, 3 Nr. 1 PflVG, 426 Abs. 2 BGB nicht.
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kann die Klägerin aus
§§ 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Ein höherer Zinssatz ist von der Beklagten
nicht geschuldet. Bei den Ansprüchen der Klägerin handelt es sich nicht um eine
rechtsgeschäftliche Forderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB.
Schließlich ist auch der Feststellungsantrag der Klägerin betreffend eine
Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich 20 % der von der Klägerin über den
bezifferten Betrag hinaus auszugleichenden Schäden des Herrn St... bzw. der
Halterin des von diesem geführten Fahrzeuges begründet. Vorliegend besteht eine
nicht ganz entfernt liegende Möglichkeit eines weiteren Schadens, da der
Verletzte St... ganz erhebliche Dauerschäden erlitten hat, aufgrund derer -
ausweislich der eingereichten Schadensbelege - Rentenzahlungen an den
Geschädigten geleistet werden.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708
Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen
würden, sind nicht ersichtlich. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung
einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchstgerichtlichen oder
obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 130.954,54 € festgesetzt, § 47
Abs. 1 GKG Zahlungsantrag: 110.954,54 €; Feststellungsantrag: 20.000,00 €).
Wert der Beschwer für die Klägerin: 78.572,72 €; Wert der Beschwer für die
Beklagte: 52.381,82 €.