Verkehrsunfall
– Bandscheibenvorfall und Unfallversicherung
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 10 U
1848/05
Urteil vom
11.04.2008
Der 10. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2008
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts
Koblenz vom 12. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger unterhält bei dem beklagten Versicherer einen auf der Grundlage der
Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) und der Besonderen
Bedingungen für die Unfallversicherung mit planmäßiger Erhöhung geschlossenen
Unfallversicherungsvertrag.
Die Parteien streiten darüber, ob der beim Kläger eingetretene
Bandscheibenvorfall C5/C6 überwiegend durch den von ihm erlittenen Unfall vom
25. Juli 2001 verursacht worden ist.
Der Kläger erlitt am 25. Juli 2001 einen Verkehrsunfall. Er saß nicht angegurtet
in einem parkenden PKW. Dieser wurde von einem vorbeifahrenden Lastkraftwagen,
aus dem rechts seitlich eine Kranstütze herausragte, mit dieser Stütze erfasst
und einige Meter mitgezogen. Der Kläger wurde sodann in die chirurgische
Notarztambulanz des Kreiskrankenhauses A. eingeliefert. Noch am Unfalltag wurden
Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule erstellt, die keinen eindeutigen Anhalt für
eine frische Fraktur, keine Luxation und keine Gefügungsstörung, sondern nur
eine Steilstellung der HWS belegten. Auf computertomographischen Aufnahmen vom
26. Juli 2001 fand sich kein Hinweis auf eine Traumafolge oder einen
Bandscheibenvorfall.
Am 2. Oktober 2001 wurde beim Kläger ein Bandscheibenvorfall C5/C6 operativ
verifiziert und behandelt.
Mit der vorliegenden Klage nimmt er die Beklagte auf bedingungsgemäße Leistungen
aus dem oben genannten Versicherungsverhältnis in Anspruch.
Der Kläger hat vorgetragen,
sein Bandscheibenvorfall sei eine Unfallfolge. Vor dem Unfall sei er
beschwerdefrei gewesen, er könne sich an entsprechende Untersuchungen seiner
Wirbelsäule nicht erinnern. Bereits 12 Stunden nach dem Unfall habe er unter
Schmerzen gelitten, aufgrund der später auftretenden Teillähmungen sei die
operative Behandlung seines Bandscheibenvorfalles notwendig geworden. Der Kläger
hat ein neurochirurgisches Fachgutachten von Prof. Dr. B. vorgelegt, wonach
aufgrund des ausgeprägten Zerreißungsbefundes der cervikalen Bandscheibe von
einem durch den Verkehrsunfall ursächlich bedingten Körperschaden auszugehen
sei. Klinischerseits habe sich vor dem Unfall nicht der geringste Anhalt für
eine Beeinträchtigung der cervikalen Nervenwurzeln gefunden, als unmittelbare
Folge des Unfalls sei es zu einer deutlichen Beeinträchtigung der C6-versorgten
Muskulatur, Sensibilitätsstörung und einem starken cervikalen Schmerzsyndrom
gekommen.
Aufgrund der auch nach der Operation verbliebenen Teillähmung der rechten Hand
sei von einer 25%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen.
Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.843,00 EUR zuzüglich Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22. Januar 2003
zu zahlen;
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
es sei ausgeschlossen, dass der beim Kläger aufgetretene Bandscheibenvorfall auf
das Unfallereignis zurückzuführen sei. Der Unfallhergang sei nicht geeignet, zu
einem traumatischen Bandscheibenvorfall zu führen. Aufgrund der Struktur der
Wirbelsäule, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie von
anderen Gewebestrukturen umgeben und geschützt sei, müsse eine von außen
wirkende Kraft sehr stark sein, um die Wirbelsäule überhaupt zu erreichen.
Hinsichtlich der Art und Stärke müsse eine einwirkende Kraft intensiv genug
sein, um Rissbildungen in einer altersentsprechend gesunden Bandscheibe zu
verursachen. Ein Zusammenhang könne bei direkter Gewalteinwirkung auf die
Bandscheibe, beispielsweise bei Stich- oder Schussverletzungen, oder bei
schweren Gewalteinwirkungen, die zu Brüchen benachbarter Wirbel oder auch zu
Distorsionen geführt haben, bestehen. Mittelbar könnten die
Zwischenwirbelscheiben durch massive axiale Stauchungen geschädigt werden,
beispielsweise im Rahmen von Stürzen. Der der Klage zugrunde liegende Unfall,
bei dem der PKW des Klägers von einer Kranstütze mitgeschleift worden sei, sei
nicht geeignet, einen Bandscheibenvorfall zu verursachen. Eine direkte
Gewalteinwirkung sei nicht erfolgt. Auch dass es nicht zu einem Bruch
benachbarter Wirbel gekommen sei, sei als Indiz für eine geringe Krafteinwirkung
zu werten.
Jedenfalls sei der Unfall nicht die überwiegende Ursache gewesen. Es seien
degenerative Vorschäden an der Wirbelsäule festgestellt worden, ohne die der
Bandscheibenvorfall nicht eingetreten wäre.
Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % läge nicht vor.
Das orthopädische Sachverständigengutachten weise Ungenauigkeiten bezüglich der
Klärung des Unfallhergangs auf und sei deshalb nicht verwertbar.
Das Landgericht hat nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens des
Sachverständigen Dr. C. der Klage stattgegeben. Es stünde als Ergebnis der
durchgeführten Beweisaufnahme mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die
Schädigung der Bandscheibe C5/C6 durch den Unfall vom 25. Juli 2001 verursacht
worden sei. Auch ohne unfallanalytisches Gutachten lasse sich aus der Deutung
der erhobenen Befunde mit hinreichender Sicherheit die Unfallursächlichkeit für
den Bandscheibenvorfall bejahen. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen,
dass sich ohne Vorschäden der Bandscheibe der Vorfall nicht ereignet hätte, da
sich ohne degenerative Veränderungen knöcherne Verletzungen eingestellt hätten.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten
Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Sachvortrags geltend macht, dass es unerlässlich gewesen sei, ein
unfallanalytisches Gutachten einzuholen. Der Unfall sei keinesfalls mit dem
klassischen Heckaufprall gleichzusetzen, sondern habe einen eigenen, atypischen
Verlauf, so dass auch von atypischen Kräften auszugehen sei. Diese spezifischen,
hier wirksam gewordenen Kräfte seien nicht in der Lage, einen traumatischen
Bandscheibenvorfall herbeizuführen. Zu einer direkten oder schweren
Gewalteinwirkung auf die Wirbelsäule sei es nicht gekommen. Mittelbare
Gewalteinwirkungen auf die Wirbelsäule seien nur dann geeignet,
Bandscheibenvorfälle hervorzurufen, wenn massive axiale Kräfte auftreten. Solche
Kräfte habe es aufgrund des Unfallhergangs nicht geben können.
Weiter sei der Unfall nicht die überwiegende Ursache für den Bandscheibenvorfall
gewesen, da dieser nicht eingetreten wäre, wenn die Wirbelsäule des Klägers
gesund gewesen wäre. Überwiegende Ursache eines Bandscheibenvorfalles sei ein
Unfall aber nur dann, wenn derselbe Schaden durch den Unfall auch dann
eingetreten wäre, wenn die Wirbelsäule völlig gesund gewesen wäre.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 10. November 2006 (Bl.
307 ff. d. GA). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Gutachten der D. Automobil GmbH vom 28. Juni 2007 (Bl. 331 ff. d. GA) sowie auf
das Gutachten des Sachverständigen PD Dr. E. vom 20. Dezember 2007 (Bl. 373 ff.
d. GA) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zutreffend geht das erstinstanzliche Gericht davon aus, dass die von dem Kläger
begehrte Versicherungsleistung diesem nur zusteht, wenn der Unfall die
überwiegende Ursache für seinen Bandscheibenvorfall war.
Die Parteien haben in § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 AUB 88 einen wirksamen Ausschluss
des Versicherungsschutzes für Bandscheibenvorfälle vereinbart, so dass die
Eintrittspflicht des Unfallversicherers nur im Rahmen des Ausnahmefalles des § 2
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 AUB 88 gegeben ist. Dies setzt voraus, dass ein
Unfallereignis die überwiegende Ursache für den Bandscheibenvorfall ist. Hierfür
ist der Versicherungsnehmer, also der Kläger, darlegungs- und auch
beweispflichtig (vgl. OLG Köln Urteil vom 22. Mai 2002 - 5 U 185/01 -). Der
Versicherungsnehmer hat die Voraussetzungen des Wiedereinschlusses zu beweisen
(vgl. Senat, Beschluss vom 3. März 2005, AZ 10 U 586/04).
Dem Kläger ist es gelungen, zu beweisen, dass der von ihm am 25. Juli 2001
erlittene Verkehrsunfall die überwiegende Ursache für den bei ihm eingetretenen
Bandscheibenvorfall C5/C6 war.
Zunächst war der Unfall von seinem tatsächlichen Ablauf her geeignet, eine
entsprechende Verletzung hervorzurufen.
Der Kläger saß zum Unfallzeitpunkt nicht angegurtet in dem am rechten
Fahrbahnrand parkenden PKW. Der Fahrer des unfallbeteiligten LKW beabsichtigte,
an dem parkenden PKW vorbeizufahren. Im Zuge der Vorbeifahrt schlug die rechts
aus dem LKW herausragende Kranstütze gegen das Heck des klägerischen PKWs und
verschob diesen mehrere Meter in Fahrtrichtung des LKW. Aus dem in der
Berufungsinstanz eingeholten unfallanalytischen Gutachten ergibt sich, dass die
am PKW eingetretenen Schäden belegen, dass zum Kollisionszeitpunkt nur eine
Überdeckung im Bereich der hinteren Eckkontur, mit Übergang auf die Heckklappe,
wirksam war und dort auch zu deutlich erkennbaren Schäden führte.
Die Energie, die dabei auf den PKW einwirkte, berechnete der Sachverständige
durch die Geschwindigkeit, die insgesamt vom PKW bis zum Erreichen seiner
Endstellung abgebaut wurde, einerseits, unter der Berücksichtigung der Natur des
Stoßes mit der daraus folgenden Stoßkontaktzeit andererseits. Die von ihm
errechnete Geschwindigkeit betrug dabei 23 bis 27 km pro Stunde. Die Fahrbahn
ist mit Kopfsteinpflaster belegt und es waren verwertbare Spurzeichnungen
vorhanden. Diese belegten eine nachkollisionäre Auslaufstrecke von ungefähr 7,10
m. Unter Beachtung der erreichbaren Verzögerung bezüglich des Straßenbelags
Kopfsteinpflaster ergibt dies eine abgebaute Geschwindigkeit von 23 bis 27 km
pro Stunde.
Zum gleichen Ergebnis führt die Berechnung auf der Basis einer
energieäquivalenten Geschwindigkeit, das heißt der Geschwindigkeit, die
erforderlich ist, um durch Aufprall auf ein nicht deformierbares, fest stehendes
Hindernis (in aller Regel eine Betonwand) am zu beurteilenden Fahrzeug eine
adäquate Deformation zu erzeugen. Der Anprall des Auslegers kann, da dieser
massiv ausgebildet und im Wesentlichen verformungssteif war, insoweit mit dem
Anprall an eine nicht deformierbare Wand gleichgesetzt werden. Es handelt sich
dabei nach Angaben des Sachverständigen um einen vergleichsweise harten Stoß mit
relativ kurzer Stoßkontaktzeit. Das Zeitfenster vergleichbarer Stöße bewegt sich
in aller Regel zwischen 90 und 120 Millisekunden. Die wirksam gewordene
Belastung errechnet sich auf der Basis einer Auslaufgeschwindigkeit von 27 km/h
auf eine wirksam gewesene Belastung von 72 m/sek², also 7,2 g. Bei einer
Stoßdauer von 120 Millisekunden und einer Geschwindigkeit von 23 km/h wäre eine
Insassenbelastung von 62,5 m/sek² bzw. 6,3 g wirksam geworden.
Diese Insassenbelastung ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts geeignet
gewesen, Bandscheibenverletzungen hervorzurufen. Wie der Sachverständige
nachvollziehbar darlegt und wie sich aus den von ihm zitierten Literaturstimmen
ableiten lässt, wird bei einer Belastung von bis zu ungefähr 3 g erfahrungsgemäß
von einer harmlosen Änderung der Geschwindigkeit ausgegangen. Eine solche
Insassenbelastung verläuft in aller Regel ohne messbare gesundheitliche
Beeinträchtigung. Da dieser Wert hier um das 2- bis 2,4fache überschritten
wurde, ist von einer kritischen Belastung auszugehen.
Dieser kritische Wert wurde im vorliegenden Fall durch eine für den PKW
exzentrische Krafteinleitung von hinten links bewirkt, die zu einer
Beschleunigung des PKWs nach vorne mit einer uhrzeigersinnlichen Drehung führte.
Das Fahrzeug wurde dabei unter der auf dem Fahrersitz befindlichen Person
hinwegbeschleunigt, so dass die Person zunehmend in die Rückenlehne eintauchte.
Insofern, und dies ist vorliegend maßgeblich, ist der hier relevante Unfall mit
dem klassischen Heckaufprall mit entsprechendem Verletzungsmuster durchaus
vergleichbar.
Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass aufgrund der besonderen Dynamik des
hier vorliegenden Unfalls die nun folgende Ausfederungsphase im Vergleich zu
einem klassischen Heckaufprall deutlich gemindert war. Rein technisch erfolgt
die maßgebliche Belastung beim Heckanstoß durch das Zurückbleiben des Kopfes
gegenüber dem nach vorne beschleunigten Oberkörper in der Ausfederungsphase.
Diese Bewegung hat eine Extension der Halswirbelsäule durch Ausbildung eines
Verdrehwinkels zwischen dem nach hinten geneigten Kopf und dem Oberkörper zur
Folge.
Allerdings hat sich im vorliegenden Fall bereits in der ersten Phase der
Kollision auf den Kläger eine verletzungsgeeignete Kraft ausgewirkt, so dass es
auf die Tatsache, dass die Ausfederungsphase im Vergleich zum klassischen
Heckaufprall energieärmer und daher letztlich auch leistungsärmer war, nicht
maßgeblich ankommt.
Das Berufungsgericht geht dementsprechend davon aus, dass dieser Unfall den
Bandscheibenvorfall C5/C6 beim Kläger verursacht hat. Der Bandscheibenvorfall
wurde unstreitig am 02.10.2001 operativ verifiziert, sodann wurde eine
Versteifung des Segments durchgeführt. Nach Entfernung des Bandscheibenvorfalls
stellte sich eine deutliche Erholung der Funktion der beeinträchtigten
Nervenwurzel C6 dar.
Maßgeblich für die Einschätzung des Unfalls als überwiegende Verursachung des
Bandscheibenvorfalls ist mit dem fachorthopädischen Gutachten des
Sachverständigen PD Dr. E., dass die nach dem Unfall angefertigten Röntgenbilder
einen altersentsprechenden Verschleißgrad an der Halswirbelsäule zeigen. Es sind
keine über das altersentsprechende Maß herausgehenden degenerative Veränderungen
feststellbar. Vor dem Unfallereignis hat der Kläger nach eigenen Angaben nie
Beschwerden an der Halswirbelsäule gehabt; gegenteilige Anhaltspunkte hierzu
sind nicht ersichtlich. Bereits im unmittelbaren zeitlichen Umfeld nach dem
Unfall hat der Kläger über Schmerzen in Ruhe und Bewegung geklagt. Außer den
Schmerzen stellte sich eine Parese der Daumen- und Fingerbeuge ein. Die
präoperativ abgeleiteten somatosensiblen Potentiale ergaben eine erhebliche
Läsion der Nervenwurzel C6 rechts sowie eine Nervenparese mit Ausschluss des
Ringschlusses zwischen Daumen und kleinem Finger rechts. Klinischerseits fand
sich vor dem Unfall nicht der geringste Anhalt für eine Beeinträchtigung der
cervikalen Nervenwurzeln. Im unmittelbaren Gefolge des Unfalls beklagte der
Kläger Erscheinungen, die genau der deutlichen Beeinträchtigung der durch die
Nervenwurzel bei C6 versorgten Muskulatur mit Sensibilitätsstörungen und einem
starken cervikalen Schmerzsyndrom entsprach, wie sie bei der operativ
verifizierten Beeinträchtigung der Nervenwurzel C6 durch den Bandscheibenvorfall
zu erwarten war. Nach der Operation erfolgte dann eine deutliche, durch die
Entlastung des Nervs bewirkte Regenerierung der betroffenen Funktionen.
Zwar setzt, wie der Sachverständige nachvollziehbar darlegt, eine rein
unfallbedingte Bandscheibenverletzung Begleitverletzungen an den vorgelagerten
und benachbarten Strukturen voraus, da die Bandscheibe geschützt in der Tiefe
zwischen den Wirbelkörpern liegt. Die Bandscheiben begrenzen die
Bewegungsausschläge der Wirbelsäule nicht primär. Diese sind vielmehr durch den
Kapselbandapparat und die Tiefenanteile der Muskulatur begrenzt. Demzufolge
hinterlassen Unfallmechanismen, die zu Verletzungen der Bandscheibe führen, in
der Regel komplexe Verletzungsmuster auch an anliegenden Weichteilen bzw.
Bändern.
Das Berufungsgericht geht mit dem Sachverständigen von der Unfallursächlichkeit
des Bandscheibenvorfalls aus, obwohl solche Verletzungen beim Kläger nicht
diagnostiziert wurden. Dies beeinträchtigt die Beurteilung der
Unfallursächlichkeit für den Bandscheibenvorfall nicht, da beim Kläger nach
seinem Verkehrsunfall eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule nicht
erstellt wurde. Nur in einer solchen Kernspintomographie wären Zerreißungen der
anliegenden Weichteile oder Knochenmarködeme bzw. Weichteilödeme bis hin zu
Einblutungen zeitnah diagnostizierbar gewesen.
Auch die Tatsache, dass bei der Bandscheibenoperation entsprechende Verletzungen
nicht bestätigt wurden, bedeutet nicht, dass es sie nach dem Unfall nicht gab.
Der Kläger trug zwischen dem Unfall und der Operation 9 Wochen eine
Cervikalstütze, die zu einer Ruhigstellung führte. Wie der Sachverstände PD Dr.
E. nachvollziehbar dargelegt hat, können Ligamentverletzungen in solchen
Zeiträumen vollständig ausheilen, so dass zum Operationszeitpunkt lediglich der
Bandscheibenvorfall C5/C6 selbst vorlag.
Auch die Tatsache, dass es Röntgen- und computertomographische Aufnahmen nach
dem Unfall gibt, die keinen Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall dokumentieren,
ändert an dieser Einschätzung nichts. Wie bereits der Sachverständige Dr. C.
nachvollziehbar dargelegt hat, sind Röntgen- und auch
Computertomographieaufnahmen nur unzureichend in der Lage, Weichteilstrukturen
wie Bänder, Ligamente und Bandscheiben zu differenzieren. Zudem ist die
Treffsicherheit dieser diagnostischen Methoden nicht absolut sicher. Nach seiner
Einschätzung lässt sich aus den von ihm befundeten Aufnahmen das Vorliegen eines
Bandscheibenvorfalls C5/C6 nicht mit Sicherheit ausschließen. Aussagekräftig
wäre ausschließlich eine Magnet-Resonanz-Tomographieaufnahme gewesen, die
präoperativ nicht durchgeführt wurde.
Maßgeblich ist, dass der Bandscheibenvorfall einerseits operativ verifiziert
wurde und es andererseits, wie der Sachverständige PD Dr. E. anschaulich
ausführt, nicht denkbar ist, dass dieser Bandscheibenvorfall schon vor dem
Unfallereignis vorgelegen hat, ohne Beschwerden zu verursachen.
Anhaltspunkte für über das altersentsprechende Maß hinausgehende, degenerative
Veränderungen der Halswirbelsäule gab es beim Kläger nach den Angaben des
Sachverständigen nicht. Daher kann nicht von einer Mitverursachung durch
degenerative Schäden ausgegangen werden.
Die beim Kläger verbliebene Beeinträchtigung rechtfertigt die Annahme der
bedingungsgemäßen Minderung der Erwerbsfähigkeit um 25 %. Der
Bandscheibenschaden ist nach der Operation nicht folgenlos ausgeheilt; eine
Nervenschädigung mit Lähmungserscheinungen der rechten Hand besteht nach wie
vor, ebenso Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des §
543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 26.843 EUR festgesetzt.