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Verkehrsunfall
– Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung - Beweislast
OLG
Brandenburg
Az: 12 U
101/06
Urteil vom
23.11.2006
In dem Rechtsstreit hat der 12.
Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 26. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. April 2006 verkündete Urteil der 10.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 10 O 357/04, wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO
eingelegte Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7
Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVersG in dem in der Berufungsinstanz
noch geltend gemachten Umfang, da er nicht den Nachweis geführt hat, dass der in
der Berufungsinstanz noch geltend gemachte Schaden an seinem Fahrzeug auf den
Unfall vom 26.03.2003, der durch den bei der Beklagten pflichtversicherten Pkw
verursacht worden ist, zurückzuführen ist.
Grundsätzlich hat der Geschädigte, der eine Haftpflichtversicherung aus einem
behaupteten Verkehrsunfall in Anspruch nimmt, den objektiven Tatbestand der
Rechtsgutverletzung darzulegen und zu beweisen. Dieser Beweis ist nicht geführt,
wenn die Kollision zwar möglich ist, der Sachverständige aber feststellt, dass
die Schadenbilder nicht zu dem von den Beteiligten behaupteten Geschehen passen
(vgl. OLG Hamm, R+S 1999, 322). Das gleiche gilt, wenn eine Kollision zwar
nachgewiesen ist, der Geschehensablauf nach den Feststellungen des
Sachverständigen jedoch nicht so wie behauptet gewesen sein kann (vgl. OLG Hamm,
R+S 2001, 455). Im Streitfall steht nach den überzeugenden und von dem Kläger in
der Berufungsinstanz auch nicht weiter angegriffenen Ausführungen des
gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. M... im Rahmen seiner
Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens fest, dass der Unfall in der Weise,
wie von dem Kläger in erster Instanz behauptet worden ist, nicht stattgefunden
haben kann. Der Kläger hat in der Anspruchsbegründung ausdrücklich vorgetragen,
er sei bei dem Versuch, dem Fahrzeug des Zeugen K... auszuweichen, mit der
Beifahrerseite gegen die Leitplanken geraten (Bl. 8 GA). Im Rahmen seiner
informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat er den Unfallverlauf
hingegen dahingehend geschildert, dass er erst nach Kollision der Fahrzeuge nach
rechts gegengelenkt habe und dabei hinter der Brücke gegen die Leitplanke
geraten sei (Bl. 139 GA). Beide von dem Kläger geschilderten Unfallverläufe sind
aufgrund der Beweisaufnahme durch die Feststellungen des gerichtlichen
Sachverständigen widerlegt. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die an der
rechten Seite des Fahrzeugs des Klägers befindlichen Schäden nicht von der
Leitplanke herrühren können, da ein typischer Leitplankenschaden in Form von
durchgehenden, meist gerade verlaufenden Anstreifungen bei dem Fahrzeug des
Klägers nicht festgestellt werden konnte. Die bei dem Fahrzeug des Klägers
festgestellten Streifschäden verlaufen nicht parallel. Auch die auf Bild 16 des
Gutachtens des Sachverständigen erkennbare Beschädigung der Tür kann nach den
Erläuterungen des Sachverständigen nicht durch die Leitplanke verursacht worden
sein, weil bei Leitplanken des Typs A ein durchgehender gerader Schadensverlauf
hätte eintreten müssen und diese Beschädigung für einen Leitplankenschaden zu
tief sei. Da die an der rechten Fahrzeugseite festgestellten Beschädigungen
nicht von einem Leitplankenschaden stammen können und der Sachverständige andere
Schäden, die auf einen Leitplankenschaden hindeuten, nicht festgestellt hat, hat
der Kläger nicht den Nachweis geführt, dass die Kollision tatsächlich in der von
ihm geschilderten Art und Weise stattgefunden hat. Dem steht nicht entgegen,
dass der Sachverständige M... in der mündlichen Verhandlung nicht hat
ausschließen können, dass eine Schadensentstehung durch spitze Äste vorstellbar
sei. Denn der Kläger hat den Unfall und den dadurch verursachten Schaden an der
rechten Fahrzeugseite ausdrücklich damit begründet, dass es zu einer Berührung
mit der Leitplanke gekommen sei. Bei einer solchen Berührung hätte es jedoch
zwangsläufig zu entsprechenden Leitplankenspuren an der beschädigten rechten
Fahrzeugseite kommen müssen.
Den Beweis, dass der Unfall in der von ihm geschilderten Art und Weise
stattgefunden hat, hat der Kläger auch nicht durch die Aussage des in erster
Instanz vernommenen Zeugen K... geführt. Zwar hat der Zeuge K... bekundet, der
Kläger müsse bei seinem Ausweichmannöver die Leitplanke berührt haben (Bl. 190
GA). Daraus folgt jedoch, dass der Zeuge K... keine eigenen Wahrnehmungen
wiedergegeben hat, sondern es sich lediglich um eine Vermutung seitens des
Zeugen handelt, die damit nicht geeignet ist - unabhängig von der
Glaubhaftigkeit seiner Aussage im Übrigen und der Glaubwürdigkeit der Person des
Zeugen - die gemäß § 286 ZPO erforderliche Überzeugung zu begründen, dass die
geltend gemachten Schäden tatsächlich bei den Unfall am 26.03.2003 verursacht
worden sind.
Der Kläger hat sich auch in der Berufungsinstanz nicht weiter dazu verhalten,
wodurch die von dem Sachverständigen festgestellten nicht kompatiblen Schäden
verursacht worden sind. Der behauptete Glatteisunfall im Dezember 2002 kann zur
Begründung dieser festgestellten Schäden nicht herangezogen werden, da der
Kläger nach seinem eigenen Bekunden damals ebenfalls gegen die Leitplanke
gefahren ist. Ebenso können die festgestellten Schäden nicht durch den
Vorschaden aus dem Jahre 2001 verursacht worden sein, da dieser Vorschaden nach
dem Vortrag des Klägers repariert worden ist. Somit kann nicht ausgeschlossen
werden, dass noch ein weiterer, bislang nicht bekannter Vorschaden vorliegt,
durch den theoretisch auch die Schäden auf der linken Fahrzeugseite verursacht
worden sein können. In einem solchen Fall kann der Kläger jedoch selbst
kompatible Schäden, hinsichtlich derer es nach den Ausführungen des
Sachverständigen nicht ausgeschlossen ist, dass diese Schäden durch die
Kollision mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug entstanden
sind, nicht ersetzt verlangen (vgl. OLG Köln VersR 1999, 865; OLG Hamburg r+s
2001, 455, 456). Im Übrigen hat der Kläger entgegen seiner Ansicht auch nicht
von Anfang an Angaben zu bestehenden Vorschäden gemacht. Gegenstand der
ursprünglichen Klageforderung war vielmehr der Kostenvoranschlag der Firma T...
GmbH, von dem sich der Kläger lediglich einen Betrag in Höhe von 259,38 EUR
hinsichtlich der rechten Tür hat in Abzug bringen lassen.
Soweit das Landgericht darüber hinaus mit zutreffender Begründung die Klage auch
hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes für die Beschädigung des
Mobiltelefons abgewiesen hat, hat der Kläger die Aberkennung dieser
Schadensposition mit der Berufung nicht weiter ausdrücklich angegriffen.
Der gemäß § 256 ZPO zulässige Feststellungsantrag des Klägers ist nach alledem
unbegründet, da der Kläger nicht den Nachweis geführt hat, dass die
Beschädigungen an der linken Fahrzeugseite auf den streitgegenständlichen Unfall
zurückzuführen sind.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da Zulassungsgründe nach § 543
Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei
der der Senat nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher
Rechtsprechung abweicht, so dass weder die Fortbildung des Rechts noch die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht erfordern.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO in
Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf bis zu 3.000,00 EUR festgesetzt.
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