Verkehrsunfall
– Ersatz der Fachwerkstattkosten
Landgericht
Frankfurt/Oder
Az: 6a S 96/07
Urteil vom
13.11.2007
In dem Rechtsstreit hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) auf
die mündliche Verhandlung vom 23.10.2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Freienwalde
vom 11.05.2007, Az.: 22 C 56/06, abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 426,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2006 sowie 53,19 EUR
vorprozessuale Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2006 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall,
für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer unstreitig in vollem
Umfang einzustehen hat. Der Kläger begehrt fiktiven Schadensersatz unter Verweis
auf ein von ihm eingeholtes Gutachten der XXXXXX & XXXXX GmbH. Der
Sachverständige XXXXX bemaß die Reparaturkosten für das Fahrzeug des Klägers der
Marke Audi unter Ansatz der Ersatzteilpreise, wie sie Audi als unverbindliche
Richtpreise veröffentlicht; auch die angesetzten Arbeitswerte und Lohnkosten
bestimmte der Gutachter nach den Audi-Empfehlungen.
Die Beklagte legte ein Gegengutachten des Sachverständigenbüros XXXXX GmbH vor,
welches geringere Reparaturkosten auswies, da die Ersatzteilpreise „in Anlehnung
an die Preisempfehlungen des Herstellers" und die Lohn- und Lackierungskosten
auf Basis der Preise regionaler Fachwerkstätten kalkuliert wurden. Bereits im
Gutachten der XXXXX GmbH verwies die Beklagte den Kläger auf die Opel-Werkstatt
Autohaus XXXXXXX in Bad Freienwalde mit der Erklärung, dort könne die Reparatur
zu den entsprechenden niedrigeren Beträgen durchgeführt werden. Die Regulierung
nahm die Beklagte nach dem Gutachten der XXXXX GmbH vor.
Der Kläger hat Zahlung der Differenz zwischen den Beträgen, wie sie die beiden
Gutachten ausweisen, verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der
Erwägung, der Kläger müsse sich auf die ihm nachgewiesene günstigere
Reparaturmöglichkeit verweisen lassen.
In der Berufung verfolgen die Parteien ihre jeweiligen Standpunkte weiter.
Auf die Abfassung eines weitergehenden Tatbestands wird verzichtet gemäß §§ 540
Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO.
II.
Die zulässige Berufung hat in vollem Umfang Erfolg.
Dem Kläger steht nach § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 249 BGB ein Anspruch auf
Schadensersatz zu, wobei die Beklagte ihm diejenigen Kosten zu erstatten hat,
die zu einer vollständigen Schadensbehebung erforderlich sind. Lässt ein
Geschädigter sein Fahrzeug in einer seiner Fahrzeugmarke entsprechenden
Vertragswerkstatt reparieren, so ist die Erforderlichkeit der dort entstehenden
Kosten anerkannt. Der Geschädigte muss sich also nicht auf preiswertere
Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen. Lediglich bei einer fiktiver Abrechnung
wird in der Instanzrechtsprechung nicht einheitlich beurteilt, ob der
Geschädigte ebenfalls die Erstattung von Reparaturkosten in der Höhe verlangen
kann, wie sie in einer Markenwerkstatt anfallen würden (so die herrschende
Auffassung, die auch in der Literatur geteilt wird: LG Aachen, Urteil vom
07.04.2005, Az.: 6 S 200/04; LG Essen, Urteil vom 27.05.2005, Az.: 13 S 115/05;
LG Trier, Urteil vom 20.09.2005, Az.: 1 S 112/05; LG Bochum, Urteil vom
09.09.2005, Az.: 5 S 79/05; AG München, Urteil vom 20.06.2006, Az.: 343 C
34380/05; AG Hamm, Urteil vom 10.04.2007, Az.: 17 C 409/06; AG Aachen, Urteil
vom 25.07.2005, Az.: 5 C 81/05; AG Hagen, Urteil vom 26.01.2006, Az.:
26.01.2006; AG Hamm, NZV 2005, 649; Sanden/Völz, Sachschadensrecht des
Kraftverkehrs, 8. Auflage, Rn. 88; Böhme/Biela,
Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 23. Auflage Rn. D 26;
Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Auflage, § 249 Rn. 217), oder ob nur diejenigen
Reparaturkosten als erforderlich anzusehen sind, wie sie in einer freien
Werkstatt entstehen würden, wenn der Schädiger den Geschädigten konkret auf eine
derartige Möglichkeit verweist (so LG Heidelberg, Urteil vom 25.04.2006, Az.: 2
S 55/05; LG Berlin, NZV 2006, 656; AG Göttingen, Urteil vom 07.03.2007, Az.: 25
C 11/07; AG Dortmund, Urteil vom 07.06.2005, Az.: 121 C 909/05).
Nach Auffassung der Kammer erscheint die erstgenannte Auffassung vorzugswürdig.
Auszugehen ist zunächst von dem Grundsatz, dass die Naturalrestitution dem
Geschädigten die Dispositionsfreiheit ermöglicht zu entscheiden, ob er die
Reparatur vornehmen lässt oder nicht. Er muss sich lediglich bei der Wahl der
verschiedenen Ersatzmöglichkeiten (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) an das
Gebot der Wirtschaftlichkeit halten, das ihm seine Schadensminderungspflicht und
das schadensrechtliche Bereicherungsverbot aufgeben. Zwischen den Alternativen
der Reparatur bzw. des in Höhe der Reparaturkosten vorzunehmenden Geldausgleichs
und der Ersatzbeschaffung muss er sich für diejenige entscheiden, die mit dem
geringsten Aufwand verbunden ist; die Naturalrestitution darf dabei aber nicht
verkürzt werden (vgl. BGHZ 115, 364; BGH NJW 2005, 1110). Dementsprechend macht
es in den Totalschadensfällen einen Unterschied, ob der Geschädigte eine
Reparatur vornehmen lässt oder nicht; verzichtet er auf die Reparatur, kann sein
Integritätsinteresse nicht in gleichem Maße berücksichtigt werden, und seine
Schadensminderungspflicht tritt stärker in den Vordergrund
(Bamberger/Roth/Schubert, aaO. Rn. 211). Das bedeutet aber nicht, dass der
übliche Gleichlauf zwischen den Alternativen der Naturalrestitution auch in
anderen Fällen, in denen es nicht um einen Totalschaden geht, eingeschränkt
werden dürfte, nur weil der Geschädigte auf eine Reparatur verzichtet. Kann der
Geschädigte sein Fahrzeug in einer Markenwerkstatt reparieren lassen, so kann er
mithin auch, wenn er fiktiv abrechnet, regelmäßig diejenigen Kosten ersetzt
verlangen, wie sie in einer Markenwerkstatt anfallen würden.
Es entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass dem
Geschädigten grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen
Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten zusteht unabhängig davon, ob er
den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt
(BGH, Urteil vom 29.04.2003, IV ZR 398/02 mit zahlreichen Nachweisen auf die
höchstrichterliche Rechtsprechung). Ziel des Schadensersatzes ist die
Totalreparation, und der Geschädigte ist in der Verwendung des vom Schädiger zu
leistenden Schadensersatzes frei. Auch wenn ein Geschädigter fiktiv abrechnet
und angesichts seiner Schadensminderungspflicht eine wirtschaftlich vernünftige
Objektivierung des Restitutionsbedarfs vorzunehmen ist, darf dieses
Grundanliegen des Schadensersatzes nicht aus den Augen verloren werden (BGH aaO.).
Auf die abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in
irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt muss sich der Geschädigte deshalb
auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht verweisen
lassen. Lediglich dann, wenn der Geschädigte eine mühelos und ohne weiteres
zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, muss er sich
ggf. aufgrund seiner Schadensminderungspflicht auf diese Möglichkeit verweisen
lassen (BGH aaO.). Bei der Frage, ob sich der Geschädigte dementsprechend auf
eine andere als eine Markenwerkstatt verweisen lassen muss, ist auch zu
beachten, dass dem Geschädigten das Recht zusteht, bei seiner Überlegung, welche
Werkstatt er ggf. beauftragen wollen würde, die Erfahrungen einer bestimmten
Werkstatt mit einem PKW der Marke des geschädigten Fahrzeugs einzubeziehen, und
dass er keine Marktforschung betreiben muss (BGH aaO.).
Auf dieser Grundlage erscheint es schon als sehr zweifelhaft, ob sich der Kläger
überhaupt auf eine andere Werkstatt als eine Audi-Fachwerkstatt verweisen lassen
muss. Letztlich würde die Kürzung seines fiktiven Ersatzanspruchs darauf
hinauslaufen, dass es der Beklagten überlassen würde, die Werkstatt auszusuchen,
und dass sich der Kläger ggf. bis zur Grenze der Unzumutbarkeit darauf einlassen
müsste. Die darin liegende Verkürzung der Naturalrestitution widerspräche der
Verpflichtung der Beklagten nach vollständigem Schadensausgleich. Überdies
spricht für die Ersatzfähigkeit der Kosten einer Vertragswerkstatt, dass in den
beteiligten Verkehrskreisen zumeist eine Erwartungshaltung besteht, in
Vertragswerkstätten würden vorrangig Fahrzeuge der betreffenden Marke repariert
werden, mithin dort Reparaturen der jeweiligen Marke mit einer höheren
Richtigkeitsgewähr durchgeführt. Auch bieten die Vertriebssysteme der jeweiligen
Hersteller eine gewisse Gewähr für die ordnungsgemäße Führung des Betriebs. Es
ist allgemein bekannt, dass einige Hersteller ihre Vertragswerkstätten strengen
Überprüfungen hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der
Servicefreundlichkeit und auch bezüglich der betriebswirtschaftlichen Führung
unterziehen, und dass Werkstätten, die den Anforderungen der Hersteller nicht
genügen, ihren Status als Vertragswerkstatt alsbald verlieren. Auch wenn dieses
Verfahren nicht alle Hersteller in gleichem Maße vornehmen, kann der Kläger,
dessen Fahrzeug nun einmal ein Audi ist, erwarten, so gestellt zu werden, wie es
der Hersteller seines Fahrzeuges von seinen Vertragswerkstätten verlangt.
Letztlich bedarf die Rechtsfrage, ob sich der Geschädigte bei fiktiver
Abrechnung auf die Kosten einer freien oder einer anderen als seiner Automarke
entsprechenden Vertragswerkstatt verweisen lassen muss, im vorliegenden
Streitfall keiner Entscheidung, denn es ist schon nicht ersichtlich, dass die
Reparatur in der konkreten von der Beklagten benannten Werkstatt derjenigen in
einer Audi-Vertragswerkstatt gleichwertig gewesen wäre. Es wäre jedoch Aufgabe
der Beklagten als dem zum Schadensersatz Verpflichteten gewesen, diejenigen
Umstände vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich die die Gleichwertigkeit
einer Reparatur bei der Autohaus XXXXXXXX ergeben würde, denn nur im Fall der
Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeiten könnte die Abrechnung des Klägers
unwirtschaftlich sein und damit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht
vorliegen (vgl. BGH aaO.).
Der Vortrag der Beklagten zur Reparaturmöglichkeit bei der Autohaus XXXXXX
erschöpft sich in der Existenz dieses Autohauses und der pauschalen Behauptung,
freie Werkstätten oder Vertragswerkstätten von Fremdmarken vermöchten gute
Arbeit zu leisten. Das mag generell so sein, aber diesem Vorbringen lassen sich
konkrete für eine Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeiten sprechende
Gesichtspunkte nicht entnehmen.
Auch das von der Beklagten eingeholte Gutachten der XXXX GmbH gibt zur Frage der
Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeiten nichts her. Abgesehen davon, dass
der Gutachter der in Hamburg ansässigen XXXXX GmbH das beschädigte Fahrzeug
offensichtlich nicht einmal besichtigt hat – das Gutachten XXXXX erschöpft sich
in einer Gegenüberstellung der vom Sachverständigen Schlag ermittelten Beträge
für Ersatzteilkosten, Lohnkosten und Lackierungskosten mit den Preisen, die der
Gutachter der XXXXXX GmbH für angemessen hält – ist nicht einmal ersichtlich, ob
im Gutachten XXXXX z.B. die Preise für Originalersatzteile kalkuliert sind. Die
Angabe, die Preise für Ersatzteile seien „in Anlehnung an die unverbindlichen
Preisempfehlungen (UPE) des Herstellers kalkuliert", lässt durchaus die
Möglichkeit zu, dass hier eben nicht Preise für Originalersatzteile – ggf.
abzüglich Aufschlägen für Vorhaltekosten – kalkuliert sind, sondern die Preise
für Produkte von Fremdmarken. Auf andere als Originalersatzteile muss sich der
Kläger indessen nicht einlassen. Sollten sich die bei XXXXX angesetzten Preise
hingegen dadurch ergeben, dass Originalersatzteile ohne UPE-Aufschläge
kalkuliert wurden, so würde nichts anderes gelten. UPE-Aufschläge sollen die
Vorratshaltung der Ersatzteile durch die Vertragswerkstätten abgelten und dienen
damit der Gewährleistung einer schnellen Reparatur, mithin ebenfalls einem bei
der Auswahl einer Werkstatt ggf. maßgeblichen Faktor. Anders als das Gutachten
des Sachverständigen Schlag, der eine Reparaturdauer von 3 Arbeitstagen
ansetzte, enthält die Aufstellung XXXX über die Dauer der Reparatur, wenn sie
bei der XXXXXXXXXXX vorgenommen würde, nichts. Ginge man mithin davon aus, dass
im Gutachten XXXX Originalersatzteilpreise abzüglich UPE-Aufschlagen angesetzt
wären, so wäre angesichts der fehlenden Angabe der Reparaturdauer eine
Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeiten ebenfalls nicht dargetan.
Im Übrigen hat die Beklagte nicht einmal vorgetragen, welche Entfernungen und
welche Fahrzeiten der Kläger von seinem Wohnsitz aus zur nächsten
Audi-Vertragswerkstatt zurücklegen müsste, und welche Fahrstrecke er von seinem
Wohnsitz aus bis zur in Bad Freienwalde belegenen Autohaus XXXXXXXX
zurückzulegen hätte. Der Kläger wohnte ausweislich der im Gutachten der XXXXXX
GmbH enthaltenen Angaben schon im Zeitpunkt des Schadenseintritts in
Altlandsberg, mithin noch im Berliner Randgebiet. Angesichts des
gerichtsbekannten Straßennetzes ist es von Altlandsberg aus sehr viel
unproblematischer, die zahlreichen in Berlin belegenen (Fach-)werkstätten zu
erreichen, als nach Bad Freienwalde zu fahren. Eine Reparaturwerkstatt, die
nicht ebenso leicht erreichbar ist wie eine Markenwerkstatt, kann aber keine
mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige
Reparaturmöglichkeit bieten.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 13.11.2007 gab, da er zu den
entscheidungserheblichen Tatsachen keine neuen Ausführungen enthält, zu einer
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass.
Soweit die Beklagte pauschal die im Gutachten XXXXXX GmbH ausgewiesenen Beträge
als nicht angemessen und nicht üblich rügt, ist dies unbeachtlich, weil es im
Widerspruch zum ausdrücklichen Vorbringen der Beklagten steht, sie vertrete
nicht den Standpunkt, der Gutachter der XXXXXXX GmbH habe sich bei den
Audi-Verrechnungssätzen vertan. Ist somit unstreitig, dass die Rechenansätze des
klägerseits eingeholten Gutachtens richtig sind, so gibt es für eine
Unangemessenheit oder Unüblichkeit der Beträge keine Anhaltspunkte.
Die vom Kläger geltend gemachten nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in der
– von der Beklagten nicht angegriffenen - Höhe von 53,19 EUR sind als
Folgeschäden erstattungsfähig. Der jeweilige Zinsanspruch des Klägers ergibt
sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der Zulassung der Revision bedurfte es gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht, denn durch
die Entscheidung des BGH vom 29.04.2003 ist höchstrichterlich geklärt, dass sich
der Geschädigte allenfalls auf mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere
und gleichwertige Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen muss, und dass es
Aufgabe des Schädigers bzw. seines Versicherers ist, die hierzu erforderlichen
Umstände vorzutragen. Dem Rechtsstreit kommt mithin weder grundsätzliche
Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 426, 63 EUR.