Verkehrsunfall
- Mehrwertsteuerzahlung
Amtsgericht
Marl
Az: 3 C 120/08
Urteil vom
26.06.2008
In dem Rechtsstreit hat das
Amtsgericht Marl auf die mündliche Verhandlung vom 26.06.2008 für R e c h t
erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.508,45 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 03 04.2008 zu
zahlen und den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwalte P und Kollegen
In Höhe von 316,18 € freizustellen
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer, eines an einem
Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges, die Zahlung von weiteren Mehrwertsteuern.
Unstreitig ist der Pkw des Klägers bei einem Verkehrsunfall total beschädigt
worden. Die Beklagte als Haftpflichtversicherer haftet dem Grunde nach
unstreitig für sämtliche auf den Verkehrsunfall zurückzuführenden Schäden. Der
Sachverständige bewertete den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges
des Klägers, regelbesteuert, mit 28.400,00 € und den Restwert mit 15.100,00 €.
Der Nettowiederbeschaffungswert wurde mit 24.482,76 € zuzüglich eines
Mehrwertsteueranteiles von 3.917,24 € angegeben. Da der Kläger unmittelbar nach
dem Unfall einen passenden Pkw nicht finden konnte, kaufte er sich zunächst
einen Pkw Passat GTI zu einem Kaufpreis von 10.250,00 € mit ausgewiesener
Mehrwertsteuer in Höhe von 1.413,79 €. Dieser Mehrwertsteueranteil wurde von der
Beklagten gezahlt. 11 Monate danach kaufte sich der Kläger einen Mercedes Benz
ML 400 CDI Fahrzeug, das dem bei dem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeug
entsprach.
Den aus diesem Kauf entfallenden Mehrwertsteueranteil von 3.193,28 € macht
nunmehr der Kläger, begrenzt auf den Gesamtmehrwertsteueranteil aus dem
Wiederbeschaffungswert und damit in Höhe von 2503,45 € geltend Die Parteien
streiten lediglich um die Frage der Erforderlichkeit dieser Kosten.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.503,45 € nebst Zinsen In Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Jeweils gültigen Basiszinssatz seit Zustellung zu
zahlen;
2 den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte P und Kollegen in Höhe
von 316,18 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte Ist der Ansicht, dass angesichts des Kaufs 11 Monate nach dem
Verkehrsunfall nicht von einem noch auf den Verkehrsunfall zuruckzuführenden
Schadensausgleich auszugehen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 3
Pflichtversicherungsgesetz, 249 ff BGB den mit der Klage weiter geltend
gemachten Mehrwertsteueranteilen in Höhe von 2.508,45 € sowie als Rechtsfolge
die Freistellung von den Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte P und Partner
in Höhe von unstreitig 316,18 € verlangen.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Soweit die Parteien letztendlich nur über die Frage der Ursächlichkeit und die
Erforderlichkeit der Mehrwertsteuerkostenanteile für den Ankauf des 2. Pkws
streiten, hält das Gericht das Vorbringen der Beklagten für nicht
rechtserheblich Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB kann der Geschädigte den für die
Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit verlangen, als dieser
Betrag zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes tatsächlich angefallen ist.
Lediglich bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einer Beschädigung von Sachen
soll sich nach der Absicht des Gesetzgebers deren Umfang mindern, in dem die
fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadensposten entfällt. Die
Umsatzsteuer kann daher nur noch dann ersetzt verlangt werden, wenn und soweit
sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Reparatur oder
Ersatzbeschaffung auch tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der
Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder sich
hierzu verpflichtet hat. Der Kläger als Geschädigter hätte dabei ein völlig
gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug entweder differenzbesteuert oder von
privat ohne Umsatzsteuer zu dem vom Sachverständigen genannten
Bruttowiederbeschaffungswert erwerben können, ohne dass es bei einer Kürzung
dieses Betrages um irgendwelche fiktiven Mehrwertsteuern im Rahmen der konkreten
Schadensabrechnung gekommen wäre. Stellt daher der Geschädigte durch eine
konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeuges für den vom
Sachverständigen genannten Bruttowiederbeschaffungswert wirtschaftlich den
Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249
BGB den tatsächlich hierfür aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt
verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer i. S. des § 10 Umsatzsteuergesetz,
eine Differenzsteuer i. S. des § 25 a Umsatzsteuergesetz oder gar keine
Umsatzsteuer enthalten ist vgl. (Pama. Die Mehrwertsteuer beim Fahrzeugschaden,
§ 4 Rdnr 119: Huber, Das neue SchadensR, Rdnr 297 und Eggert in ZAP 2002, S 647;
BGH Urteil vom 01.03.2005 Aktenzeichen VI ZR 91/04 und Dr Friederike Quaisser,
Erstattung von Mehrwertsteuer Im Totalschadensfall In NJW Spezial 2005. S 495
m.W N) Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den
Fällen in denen der Geschädigte gemäß § 249 Abs 2 Satz 1 BGB die
Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt der zur Wiederherstellung
erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der
Geschädigte befindet Es ist Rücksicht zu nehmen auf seine individuellen
Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für
ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Im Rahmen dieser sogenannten
subjektbezogenen Schadensbetrachtung kann es dem Geschädigten nicht zum Nachteil
gereichen, wenn er bei einer konkreten Ersatzbeschaffung auf dem
Gebrauchtwagenmarkt von den umsatzsteuerrechtlichen möglichen verschiedenen
Erwerbsmöglichkeiten nicht gerade diejenigen realisieren kann, die der
Sachverständige für die fiktive Schadensabrechnung bezeichnet hat. Aus
schadensrechtlichen Gesichtspunkten kann es im Rahmen einer wirtschaftlichen
Naturalrestitution i.S. von § 249 BGB durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges
auch nichts anderes gelten, wenn sich der Geschädigte, etwa weil er auf dem
örtlichen Gebrauchtwagenmarkt zur Zeit kein gleichartiges oder gleichwertiges
Ersatzfahrzeug finden konnte, erst später ein anderes Ersatzfahrzeug anschafft.
Hätte daher der Kläger in dem hier vorliegenden Fall unmittelbar nach dem
Verkehrsunfall im Rahmen der Wiederherstellung seines früheren Zustandes ein
vergleichbares Ersatzfahrzeug gefunden, hätte er unstreitig von der Beklagten
die Mehrwertsteueranteile zumindest bis zur Höhe des von dem Sachverständigen in
seinem Gutachten errechneten Mehrwertsteueranteil für sein verunfalltes Fahrzeug
und damit in Höhe von 3.917,24 € verlangen können. Wenn jedoch der Kläger nach
dem von beiden Parteien völlig unstreitig gestellten Sachverhalt nicht in der
Lage war, unmittelbar nach dem Verkehrsunfall ein vergleichbares Fahrzeug zu
finden, jedoch erst 11 Monate später ein vergleichbares Fahrzeug gefunden hat
und er erst zu diesem Zeitpunkt seinen Anspruch auf vollständige
Wiederherstellung des vorigen Zustandes verwirklichen konnte, kann es keinen
Unterschied machen, ob nunmehr 11 Monate vergangen sind oder nicht. Allein aus
dem Zeitablauf kann man nicht entnehmen. dass der Kläger seine Ansprüche nicht
mehr geltend machen kann oder seine Ansprüche verwirkt oder verjährt sind. Hätte
er sich bis dahin gar kein Fahrzeug angeschafft, hätte er auch nach 11 Monaten
den notwendigen Mehrwertsteueranteil von der Beklagten ersetzt erhalten können.
Auch insoweit haben die Parteien den Sachverhalt völlig unstreitig gestellt und
die Rechtsfrage dem Gericht zur Entscheidung gestellt. Wenn demnach der Kläger
als Geschädigter entweder unmittelbar nach dem Verkehrsunfall oder aber in nicht
verjährter Zeit ein Ersatzfahrzeug als Schadensausgleich hätte anschaffen können
mit der Folge der Ersetzung der Mehrwertsteueranteile durch die Beklagte,
verliert auch dann seinen Gesamtanspruch nicht, wenn er in der Zwischenzeit eine
anderes. nicht vergleichbares Fahrzeug anschafft In den Fällen ist er nur der
Höhe nach auf den Mehrwertsteueranteil beschränkt, den der Sachverständige bei
den unstreitig gestellten Werten seines verunfallten Fahrzeuges errechnet hat.
Dies hat der Kläger unstreitig in dem hier vorliegenden Fall getan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.