Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall und Normaltarif
Oberlandesgericht Dresden
Az: 7 U 131/08
Urteil vom
28.05.2008
Vorinstanz: LG Chemnitz, Az.: 1-O-1493/07
In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz hat der 7. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Dresden im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO für
Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom
28.12.2007 (1 O 1493/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.163,94 EUR nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.808,45 EUR seit
dem 13.03.2007 bis zum 10.08.2007 sowie aus 1.163,94 EUR seit dem 11.08.2007 zu
zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche
Anwaltskosten in Höhe von 290,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab 04.08.2007 zu
zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger 8 % und
tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 92 %. Von den Kosten des
Berufungsverfahrens trägt der Kläger 15 % und tragen die Beklagten als
Gesamtschuldner 85 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert in erster Instanz wird für die Zeit bis zum 11.09.2007 auf
6.009,48 EUR und danach auf 1.376,83 EUR festgesetzt. Der Streitwert des
Berufungsverfahrens wird auf 1.376,83 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2,
313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von
Mietwagenkosten in Höhe von 1.163,94 EUR.
Der Geschädigte, hier der Kläger, kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als
Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten
verlangen. Dabei bedarf die Erforderlichkeit des den "Normaltarif"
übersteigenden Unfallersatztarifs dann keiner Klärung, wenn zur Überzeugung des
Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif"
nach den konkreten Umständen nicht möglich gewesen ist. Denn der Geschädigte
kann in einem solchen Fall den den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im
Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann
verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren
gerechtfertigt wäre. Maßgebend sind insoweit die konkreten Umstände des
Einzelfalles (vgl. zu Vortsehendem nur BGH, Urteil vom 19.02.2008, Az. VI ZR
32/07; BGH, Urteil vom 30.01.2007, Az.: VI ZR 99/06 m.w.N.; zitiert nach juris).
Nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen (vgl. nur BGH, Urteil vom 30.01.2007,
a.a.O.), denen sich der Senat anschließt, muss der Geschädigte darlegen und
erforderlichenfalls beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner
individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn
bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich
günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt -
zumindest auf Nachfrage - zugänglich war. Für die in diesem Zusammenhang
relevante Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten
kommt es insbesondere darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich
denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu einer
Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall,
wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs
haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze musste der Kläger im
vorliegenden Fall bei Abschluss des streitgegenständlichen Mietvertrages am
12.02.2007 keine Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs
haben.
Denn der Kläger hat unstreitig anlässlich eines anderweitigen Verkehrsunfalles
Ende des Jahres 2003 einen Mietwagen zu ähnlichen Konditionen, wie im
vorliegenden Fall, angemietet und die Kosten wurden durch die damals zuständige
Versicherung ohne Beanstandungen im Hinblick auf die Höhe des vereinbarten
Tarifes ausgeglichen. Vor dem Hintergrund, zumal die Regulierung der
Mietwagenkosten zu einem vergleichbaren Preis erst ca. drei Jahre zurücklag,
hatte der Kläger keine Veranlassung die Höhe des ihm angebotenen Tarifes bei
Anmietung des streitgegenständlichen Mietfahrzeuges zu hinterfragen und er war
daher auch nicht gehalten, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen bzw.
entsprechende Konkurrenzangebote einzuholen. Anders wäre es nur gewesen, wenn
der Kläger Kenntnis von der bezüglich des Unfallersatztarifes kontrovers
geführten Diskussion bzw. der dazu seit dem Jahr 2004 ergangenen Rechtsprechung
(vgl. nur BGH, Urteil vom 12.10.2004, Az. VI ZR 151/03, zitiert nach juris)
gehabt hätte oder er von der Beklagten vor der Anmietung informiert worden wäre,
dass ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu wesentlich günstigeren Tarifen
angemietet werden könne (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az. VI ZR 338/04,
zitiert nach juris). Anhaltspunkte dafür sind jedoch nicht gegeben. Zwar hat die
Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12.02.2007 eine Tabelle übersandt, aus der
sich wesentlich niedrigere Tarife für ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares
Ersatzfahrzeug entnehmen ließen. Die Beklagte hat jedoch selbst nicht behauptet,
dass das Schreiben dem Kläger vor der Anmietung des Ersatzfahrzeuges am
12.02.2007 zugegangen ist bzw. der Inhalt des Schreibens dem Kläger zuvor
anderweitig bekannt geworden ist.
Hat der Kläger das Ersatzfahrzeug demnach berechtigt angemietet, so war er
vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254
BGB nicht gehalten, aufgrund des Schreibens der Beklagten das Mietfahrzeug
wieder zurückzugeben und zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln. Zum einen
war das Schreiben der Beklagten sehr allgemein gehalten und wies den Kläger
lediglich auf seine Pflichten vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges hin. Zum
anderen hat die Beklagte, die insoweit jedoch die Darlegungs- und Beweislast
trägt, auch nicht vorgetragen, dass dem Kläger in seiner Situation ein Wechsel
zu einem günstigeren Anbieter, insbesondere vor dem Hintergrund der Regelungen
des streitgegenständlichen Mietvertrages, überhaupt möglich und zumutbar war. Im
Übrigen vertritt der Senat die Auffassung, dass entsprechende Überlegungen des
Geschädigten zu einem Wechsel des Anbieters (erst) dann geboten erscheinen, wenn
es sich um ein - hier nicht vorliegendes - Mietverhältnis von ungewöhnlich
langer Dauer handelt, weil es etwa zu erheblichen Verzögerungen bei den
Reparaturarbeiten oder der Ersatzteilbeschaffung gekommen ist. Eine Verletzung
der Schadensminderungspflicht durch den Kläger nach Anmietung des Fahrzeuges
kann mithin vorliegend nicht festgestellt werden.
Dem Kläger steht jedoch ein Ersatz der Mietwagenkosten nur in Höhe von 1.163,94
EUR und nicht, wie von ihm geltend gemacht, in Höhe von 1.376,83 EUR zu. Denn
bei der Klageforderung in Höhe von 1.376,83 EUR hat der Kläger nicht die
Eigenersparnis von 10 %, die vom Senat für angemessen gehalten wird,
berücksichtigt und die der Kläger im Übrigen selbst bei seiner
außergerichtlichen Geltendmachung der Forderungen (vgl. Schreiben vom
05.03.2007, Anlage K 5) in Abzug gebracht hat. In seinem außergerichtlichen
Schreiben vom 05.03.2007 hat der Kläger die Mietwagenkosten in Höhe von
insgesamt 2.480,08 EUR zutreffend berechnet, so dass sich unter Berücksichtigung
der bereits geleisteten Zahlungen seitens der Beklagten in Höhe von 1.316,14 EUR
der tenorierte Betrag ergibt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Insoweit war hinsichtlich der
Kosten der ersten Instanz zu berücksichtigen, dass die Terminsgebühr der
Rechtsanwälte nur aus dem niedrigeren Streitwert angefallen ist. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Zulassungsgründe gemäß § 543
Abs.2 ZPO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 47, 48 GKG, 3
ZPO. Der Streitwert der ersten Instanz war durch den Senat abzuändern (§ 63
Abs.3 GKG), weil durch das Landgericht nicht berücksichtigt worden ist, dass
sich dieser mit den Erklärungen im Schriftsatz des Klägers vom 11.09.2007 auf
1.376,83 EUR reduziert hat.