Verkehrsunfall
Neuwagen - Neuwagenabrechnung
Oberlandesgericht Hamburg
Az: 14 U 95/07
Urteil vom
28.03.2008
In dem Rechtsstreit hat das
Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 14. Zivilsenat, nach der am 22.02.08
geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg ,
Zivilkammer 31, vom 13. April 2007 – Geschäftsnummer 331 O 79/06 – unter
Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird über die in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene
Verurteilung von € 2.592,-- (Mietwagenkosten) sowie € 361,90
(Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere
1. € 88.940,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit 26.9.2005 Zug um Zug gegen Übereignung des verunfallten Kraftfahrzeugs des
Herstellers BMW Typ M 6 Coupé mit der Fahrzeugidentifikationsnummer
……………………………..
2. Anwaltskosten in Höhe von € 823,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 6.4.06 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 15 % und der
Beklagte 85 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden insgesamt dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über die Art und Weise der Behebung eines Unfallschadens
vom 15.7.05, für den der Beklagte als Quasi-Haftpflichtversicherer des
Schädigers dem Grunde nach vollen Umfangs einzustehen hat.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz auf Neuwagenbasis wegen Beschädigung ihres
BMW M 6 Coupé, den sie zum Preis von € 97.379,30 netto zuzüglich Überführungs-
und Zulassungskosten als Geschäftsfahrzeug erworben hatte. Das Fahrzeug war am
Tag vor dem Verkehrsunfall erstmals zum Verkehr zugelassen worden und wies zum
Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von jedenfalls nicht mehr als 607 km auf.
Der Beklagte regulierte den Schaden zunächst nach Maßgabe des als Anlage K 9
vorgelegten Schreibens der mit der Schadensabwicklung beauftragten Allianz
Versicherungs-AG vom 26.9.2005. Danach wurde die verlangte Abrechnung auf
Neuwagenbasis abgelehnt. Bezahlt wurden demgegenüber die von dem
Sachverständigen J. T……. in seinem Schadensgutachten (Anl. K 10) kalkulierten
Reparaturkosten in Höhe von netto € 5.379,38, die der Klägerin für die
Erstellung eines eigenen Gutachtens in Rechnung gestellten Kosten des
Sachverstädigen T…………..(Anl. K 8) in Höhe von netto € 585,45 zuzüglich einer
Wertminderung in Höhe von € 3.500,-- sowie einer Kostenpauschale von € 20,00,
insgesamt somit ein Betrag in Höhe von € 9.484,83. Der von der Klägerin
beauftragte Sachverständige T........ (Anl. K 4) hatte den Reparaturaufwand auf
insgesamt € 5.653,68 netto beziffert, wobei sich dieser Betrag aus Arbeitslohn
in Höhe von € 949,83, Nebenkosten in Höhe von € 88,70, Lackierkosten in Höhe von
€ 1.171,31 sowie Ersatzteilkosten in Höhe von € 3.443,84 zusammensetzte. Für die
Instandsetzung der Asäule links wurde ein Arbeitsaufwand von einer Stunde und
zwölf Minuten mit einem Kostenanteil von € 92,04 kalkuliert. Ergänzend wird zu
den Einzelheiten des Schadensumfangs auf die Anl. K 4 und K 10 Bezug genommen.
Nachdem mit der dem Beklagten am 05.04.06 zugestellten Klage zunächst
Neuanschaffungskosten für ein gleichwertiges Fahrzeug in Höhe von € 107.342,62
nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Unfallfahrzeugs sowie Anwaltskosten
in Höhe von € 1.301,05 verlangt worden waren, ließ der Beklagte in der
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 2.2.07 auf die Reparaturkosten
weitere € 137,08 zuzüglich Zinsen bezahlen.
Die Klägerin hat darauf in erster Instanz beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere
1. € 88.940,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 26.9.2005 Zug um Zug gegen Übereignung des verunfallten Kraftfahrzeugs
des Herstellers BMW Typ M 6 Coupé mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WBSEH
91090 B 777758 0,
2. € 2.592,00 (Mietwagenkosten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentkosten
über dem Basiszinssatz seit dem 26.9.2005 sowie
3. € 1.301,05 (Anwaltskosten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu zahlen
und die weitergehende Klage zurückgenommen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 13.4.2007 der Klägerin die verlangten
Mietwagenkosten in Höhe von € 2.592,-- sowie Anwaltskosten in Höhe von 361,90
nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat eine
erhebliche Beschädigung des Unfallfahrzeugs verneint und deshalb die
Voraussetzungen der begehrten Abrechnung auf Neuwagenbasis abgelehnt. In
Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Celle (NZV 2004, 586) und OLG Hamm (NZV
2001, 478 f.) hat es den Standpunkt vertreten, dass der Geschädigten die
Weiternutzung des Unfallfahrzeugs nach dessen Reparatur zuzumuten sei, weil
vorliegend zusätzlich zum Austausch von Montageteilen lediglich Richtarbeiten
geringen Umfangs an den tragenden Fahrzeugteilen erforderlich seien. Auf die
Feststellungen der Entscheidung wird ergänzend gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO
Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht
eingelegten Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihren bereits vor dem
Landgericht vertretenen Standpunkt, wonach der ihr unfallbedingt entstandene
Wertverlust durch die Erstattung der geschätzten Reparaturkosten zuzüglich
Wertminderung nicht ausgeglichen werde. Für das Überschreiten der
Erheblichkeitsgrenze, das eine Abrechnung auf Neuwagenbasis rechtfertige,
spreche die Höhe des merkantilen Minderwerts, die Beschädigung der für die
Sicherheit des Fahrzeugs maßgeblichen A-Säule sowie die Vielzahl der
ausgetauschten Ersatzteile. Es sei zudem nicht ausgeschlossen, dass nach
Durchführung der Reparatur weitere Schäden, so insbesondere Haarrisse und
Beeinträchtigungen des Lenkgetriebes, verbleiben, die bei der bisherigen
Untersuchung nicht festgestellt worden seien (Beweis: Sachverständigengutachten,
Reparaturanweisung Anl. K 6).
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des am 13.4.07 verkündeten Urteils des
Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 331 O 79/06, entsprechend der
erstinstanzlich gestellten Anträge zu verurteilen, soweit die Klage abgewiesen
wurde.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, der Schaden, der der Klägerin entstanden sei, sei durch
die Bezahlung der ihr erstinstanzlich zugesprochenen Summe zuzüglich der
vorprozessualen Regulierung vollständig ausgeglichen. Denn sämtliche Schäden
könnten durch eine Reparatur spurenlos beseitigt werden. Durch den Unfall sei
zudem lediglich die Zeitspanne, in der die Klägerin für ihre gewerblichen Zwecke
einen Neuwagen besaß, geringfügig verkürzt worden. Die nach dem Wortlaut des § 3
Nr. 1 S. 2 PflVG auf Schadensersatz in Geld beschränkte Verpflichtung des
Haftpflichtversicherers schließe im Übrigen eine Zug um Zug-Verurteilung gegen
Übereignung des beschädigten Kraftfahrzeugs aus.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Vortrag der Parteien wird auf den Inhalt der bei
Gericht eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig und bis auf einen geringen Teil der geltend gemachten
Rechtsanwaltskosten (3.) auch begründet.
1. Die Klägerin hat gemäß § 3 Nr. 1 PflVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1
Auslandpflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG) und § 7 Abs. 1 StVG einen Anspruch
auf Zahlung von € 88.940,43 Zug um Zug gegen Herausgabe des Unfallfahrzeugs.
Grundsätzlich hat ein Geschädigter nach § 249 BGB Anspruch auf volle
Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden wirtschaftlichen Zustandes.
Angesichts der allgemeinen besonderen Wertschätzung, die ein fabrikneuer
unfallfreier Kraftwagen genießt, ist anerkannt, dass sich der Eigentümer eines
Neuwagens im Falle dessen Beschädigung nicht immer mit der Erstattung der
erforderlichen Reparaturkosten zuzüglich eines etwaigen merkantilen Minderwertes
begnügen muss, sondern berechtigt sein kann, die – höheren - Kosten eines
gleichwertigen Ersatzfahrzeugs zu verlangen. Da es nach der Verkehrsauffassung
einen vermögenswerten Unterschied macht, ob man einen nagelneuen oder einen
nicht unerheblich reparierten Kraftwagen besitzt, führt nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. die Grundsatzentscheidung in BGH NJW
1976, 1202, 1203) nur die Neupreisentschädigung zu der nach § 249 BGB
geschuldeten Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden wirtschaftlichen
Zustandes, wenn das Unfallfahrzeug neuwertig war (a) und erheblich beschädigt
wurde (b).
a) Unstreitig ist der PKW des Klägers, der zum Unfallzeitpunkt nicht mehr als
607 km zurückgelegt hatte und erst seit einem Tag zugelassen war, als neuwertig
im vorgenannten Sinne anzusehen, denn diese Voraussetzung ist nach der genannten
Grundsatzentscheidung des BGH vom 4.3.76 regelmäßig bei einer Laufleistung bis
etwa 1000 km und einem Fahrzeugalter bis zu einem Monat gegeben.
b) Nach Ansicht des Senats wurde der PKW der Klägerin durch den Verkehrsunfall
auch erheblich beschädigt. Der BGH (a.a.O.) stellt bei der Prüfung dieses
Kriteriums nicht in erster Linie auf die Schwere der eingetretenen konkreten
Unfallbeschädigung, sondern maßgebend darauf ab, in welchem Zustand sich das
Fahrzeug nach einer (gedachten) fachgerechten Reparatur befindet (vgl. BGH VersR
1984, 46). Nur wenn dem Geschädigten in seiner konkreten Situation die
Weiterbenutzung seines Fahrzeugs im reparierten Zustand wegen der Art der
Beschädigung nicht zuzumuten sei, soll er berechtigt sein, auf Neuwagenbasis
abzurechnen. Eine Weiterbenutzung des reparierten Unfallfahrzeugs hält der BGH
dann für zumutbar, wenn der Unfall ausschließlich Teile betroffen hat, durch
deren spurenlose Auswechslung der frühere Zustand voll wiederhergestellt werden
kann (vgl. BGH NJW 76, 1202, 1203; NJW 82, 433). In einem solchen Fall sei die
Beschaffung eines Neuwagens wirtschaftlich unvernünftig. Der Geschädigte müsse
sich mit der Erstattung der Reparaturkosten und der Zuzahlung eines Geldbetrages
für den verbleibenden merkantilen Minderwert begnügen.
Zu einer Präzisierung dieser Erheblichkeitsgrenze hatte der BGH lediglich in
einem Sonderfall Veranlassung, bei dem die Laufleistung des betroffenen
Unfallfahrzeugs zwischen 1000 und 3000 km lag (vgl. NJW 82, 433). Hier stellte
er drei besondere Kriterien auf, bei deren Vorliegen eine Neupreisentschädigung
in Betracht komme, weil der frühere Zustand durch die Reparatur auch nicht
annähernd wieder hergestellt werde. Dies sei vor allem der Fall, wenn entweder
- sicherheitsrelevante Teile beschädigt wurden und trotz der Reparatur ein
Unsicherheitsfaktor verbleibe,
- ein erhebliche Schönheitsfehler am PKW (z. B. Verformungen oder sichtbare
Schweißnähte) zurückblieben oder
- eine Beschädigung stattgefunden habe, welche die Garantieansprüche des
Eigentümers zumindest beweismäßig gefährden könne und der Haftpflichtversicherer
des Schädigers nicht alsbald seine Einstandspflicht verbindlich anerkenne.
Darüber, ob bei einer Reparatur des Klägerfahrzeugs, die bisher nicht
stattgefunden hat, derartige Folgen zurückbleiben würden, besteht zwischen den
Parteien Streit. Der Senat steht allerdings auf dem Standpunkt, dass diese
Fragen offen bleiben können, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein
sogenannter Regelfall mit einer Fahrleistung unter 1000 km ist. Zur Frage, wann
in einem solchen Fall noch von einer spurenlosen Auswechselung der beschädigten
Teile ausgegangen werden kann, hat der BGH – soweit ersichtlich – seit der
Entscheidung aus dem Jahre 1976 nicht konkret Stellung genommen.
Von einer spurenlosen Auswechselung beschädigter Teile, die zur Zumutbarkeit
einer bloßen Reparatur führen könnte, kann dann nicht mehr die Rede sein, wenn
die erforderliche Reparatur tragende Teile betrifft, die am Fahrzeug verbleiben
und durch Richten oder Schweißen in Stand gesetzt werden müssen. Denn auch bei
technisch einwandfreier Reparatur wird ein Fahrzeug durch solche
Rückverformungsmaßnahmen nicht vollständig in den vom Hersteller gefertigten
Ursprungszustand versetzt, so dass es bei derartigen Beschädigungen seinen
„nagelneuen" Charakter, dem nach der Verkehrsanschauung gerade ein gewisser
Vermögenswert zukommt, verliert.
Es erscheint sachgerecht, die in der zitierten Grundsatzentscheidung des BGH von
1976 entwickelte Faustregel (vgl. BGH VersR 1983, 658) im Hinblick auf die
Erheblichkeit der Schäden in diesem Sinne zu ergänzen. Danach reichen, wenn
nicht Besonderheiten des konkreten Einzelfalles ausnahmsweise eine abweichende
Beurteilung erfordern, auch geringfügige Richtarbeiten an tragenden Teilen eines
neuwertigen Fahrzeugs in der Regel aus, dem Geschädigten die Möglichkeit einer
Abrechnung auf Neuwagenbasis zu eröffnen. Anders als bei einer Fahrleistung von
1000 bis 3000 km ist nicht erforderlich, dass darüber hinaus nach der
fachgerechten Reparatur dieser Schäden die Gebrauchsfähigkeit oder
Betriebssicherheit des Fahrzeugs noch beeinträchtigt ist oder ein technischer
Mangel zurückbleibt.
Den Entscheidungen des OLG Celle NZV 2004, 586 und OLG Hamm NZV 2001, 478, 479,
die geringfügige Richtarbeiten (im Fall des OLG Hamm immerhin 3 Stunden, im Fall
des OLG Celle 1,5 Stunden) für die Zulässigkeit einer Neupreisentschädigung
nicht ausreichen lassen wollen, vermag der Senat nicht zu folgen. Abgesehen
davon, dass bereits vom Wortlaut her in den entschiedenen Fällen eine
vollständige Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes fraglich
erscheint, bietet diese Rechtsprechung keine klaren und praktikablen
Abgrenzungskriterien, die gerade im Massengeschäft der zivilrechtlichen
Schadensabwicklung von Verkehrsunfällen sinnvoll und hilfreich sind. Auch der
Hinweis auf die seit 1976 deutlich verbesserte Reparatur- und Lackiertechnik
(vgl. OLG Hamm a.a.O S. 479) überzeugt nicht. Selbst wenn nach dem heutigen
hohen Standard der Reparaturtechnik durch Richt- und Schweißarbeiten ein
technisch einwandfreier und auch verkehrssicherer Zustand erreicht wird,
verliert ein Unfallwagen durch derartige Veränderungen nach der
Verkehrsauffassung im Regelfall seinen „Nimbus" als nagelneues Fahrzeug, der
seinen Verkehrswert auf dem Markt maßgeblich beeinflusst.
c) Im vorliegenden Fall kommt danach eine Abrechnung auf Neuwagenbasis schon
deshalb in Betracht, weil an der A-Säule des fraglichen BMW
Instandsetzungsarbeiten durchzuführen sind. Deren Arbeitsaufwand hat der
Sachverständige T........ (Anl. K 4) mit 72 Minuten (12 AW) und der von dem
Beklagten eingeschaltete Sachverständige T…….(Anl. K 10) unter der Bezeichnung
VORDERT STUETZTR L INSTANDSETZEN mit 30 Minuten (6 AW) angesetzt. Trotz des
insoweit verhältnismäßig niedrig geschätzten Reparaturaufwands hält der Senat
bei wertender Betrachtung eine Abweichung von der unter b) skizzierten
Regelbeurteilung hier nicht für geboten, sondern meint bei Würdigung aller
Umstände, dass die erforderlichen Richtarbeiten an der A-Säule dem Fahrzeug der
Klägerin den „Schmelz der Neuwertigkeit" nehmen. Denn es handelt sich bei der
Asäule um ein tragendes Teil, das für die Stabilität des Fahrzeugs von Bedeutung
ist.
Wie der unstreitige Anstoß durch eine Sattelzugmaschine und das Schadensbild
(vgl. Fotos der Anl. K 4) deutlich machen, wurde die gesamte linke Seite des
Fahrzeugs und damit auch die A-Säule bei dem Verkehrsunfall in Mitleidenschaft
gezogen. Bei dieser Sachlage stellen die erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen
einen Eingriff in das Gefüge des Fahrzeugs dar, der es nicht vollständig in den
vom Hersteller gefertigten Zustand zurückversetzt. Soweit das Landgericht davon
ausgeht, die Richtarbeiten beträfen lediglich die Einpassung der neuen Tür und
Scharniere, ergeben sich aus den beiden vorliegenden Gutachten dafür keine
tatsächlichen Anhaltspunkte. Ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme
spricht vorliegend auch der hohe merkantile Minderwert von € 3.500,-- als
zusätzliches Indiz für die Erheblichkeit der Beschädigung. In den Fällen der
Oberlandesgerichte Hamm und Celle betrug der merkantile Minderwert der
betroffenen Fahrzeuge lediglich DM 2.000,00 bzw. € 1.200,00. Nach allem
erscheint im vorliegenden Fall nur eine Neupreisentschädigung geeignet, alle
durch den Unfall verursachten Nachteile der Klägerin auszugleichen.
d) Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Ansicht entfällt der Grund für
eine Neupreisentschädigung nicht deshalb, weil der BMW der Klägerin gewerblich
genutzt wurde und ohne den Unfall in kurzer Zeit die Neuwagenkriterien wegen
Überschreitung der Fahrleistungsgrenze entfallen wären. Im Zeitpunkt des
schädigenden Ereignisses lagen diese Voraussetzungen uneingeschränkt vor. Das
Fahrzeug wurde nach dem unbestritten gebliebenen Sachvortrag der Klägerin von
deren Geschäftsführer für Aquise-Fahrten eingesetzt. Es handelt sich somit nicht
um ein Nutzfahrzeug im engeren Sinne (Taxi, Transportfahrzeug), für das ein
strengerer Maßstab gelten würde (vgl. OLG Stuttgart VersR 1983, 92).
e) Dem Anspruch auf Neupreisentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe des
Unfallfahrzeugs steht auch nicht § 3 Nr. 1 S. 2 PflVG entgegen, wonach der
Beklagte Schadensersatz in Geld zu leisten hat. Die Klägerin verlangt
Schadensersatz in Geld. Dass sie ihren Anspruch auf Leistung Zug um Zug gegen
Herausgabe des beschädigten Fahrzeugs einschränkt, macht den gemäß § 249 Abs. 2
S. 1 BGB geltend gemachten Geldanspruch nicht zu einem Anspruch auf
Naturalrestitution. Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine
Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts von 1973 (VersR 74, 392 f.)
beruft, ist diese inzwischen überholt. Der BGH hat ausdrücklich entschieden
(vgl. VersR 83, 758 ff.), dass der Geschädigte auch gegenüber dem aus § 3 PflVG
haftenden Haftpflichtversicherer Anspruch auf vollen Ersatz der für ein
Neufahrzeug aufzuwendenden Kosten hat, wenn er das Unfallfahrzeug dem Schädiger
bzw. dem Versicherer zur Verwertung zur Verfügung stellt.
Dass der Beklagte bei der Verwertung des beschädigten PKW einen
unverhältnismäßig hohen Verlust erleiden würde, behauptet er selber nicht.
f) Schließlich ist für die Schadensregulierung unerheblich, dass die Klägerin
sich bisher kein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft, sondern mit Schriftsatz
ihres Prozessbevollmächtigten vom 02.03.07 lediglich unter Einreichung der
entsprechenden Vertragsunterlagen (Anl. KR 4 und 5) behauptet hat, bis zum
Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits und der beabsichtigten Neuanschaffung
eines BMW habe sie Interimsfahrzeuge gemietet bzw. geleast. Der Senat vertritt
die Auffassung, dass der eine Neupreisentschädigung verlangende Geschädigte
keine Wiederbeschaffung oder Wiederbeschaffungsabsicht nachweisen muss (vgl. zum
Meinungsstand Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 249 Rdnr. 22). Die
abweichende Ansicht (vgl. u. a. Eggert DAR 1997, 129, 136) berücksichtigt nicht
hinreichend den inneren Grund für die Neupreisentschädigung. Dieser liegt darin,
dass allein die Erstattung der Ersatzbeschaffungskosten im Sinne des § 249 Abs.
2 Satz 1 BGB geeignet ist, die vom Schädiger verursachten vermögenswerten
Nachteile vollständig auszugleichen. Nach der Grundkonzeption des § 249 BGB muss
dann der Geschädigte in seiner Disposition frei sein, wie er mit dem Geldbetrag,
der erst seine Vermögensbilanz zum Ausgleich bringt, verfährt (vgl. Geigel/Knerr,
Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rdnr. 20).
2. Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1,
Abs.2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Ablehnung der
Neuwagenregulierung durch das Schreiben vom 26.9.05 (Anl. K 9) begründet.
3. Außerdem hat der Beklagte der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten für die
Inanspruchnahme ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von weiteren € 823,03 zu
ersetzen. Die Geschäftsgebühr ist nach einem Gegenstandwert in Höhe von €
101.154,34 zu berechnen. Dieser setzt sich aus der vorprozessual erfüllten
Forderung in Höhe von € 9.484,83 (Anl. K 9), den berechtigten weiteren
Neuanschaffungskosten in Höhe von € 89.077,51 sowie den Mietwagenkosten in Höhe
von € 2.592,-- zusammen. Die 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m.
Nr. 2300 VV RVG beträgt 1.760,20. Bei Berücksichtigung der Auslagenpauschale von
€ 20,-- gemäß Nr. 7002 VV RVG und 16 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG ergibt
sich ein Betrag in Höhe von 2.065,03. Da die Klägerin ihre Forderung unter
Anrechnung einer 0,65 Gebühr berechnet, beträgt die bei dem genannten
Gegenstandswert vorzunehmende Kürzung € 880,10, womit eine Gebührenforderung in
Höhe von € 1.184,93 verbleibt. Davon ist wiederum der erstinstanzlich
ausgeurteilte und inzwischen gezahlte Betrag in Höhe von € 361,90 in Abzug zu
bringen. Für die vorprozessuale Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten kann
die Klägerin somit noch € 823,03 verlangen.
Dieser Betrag ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO,
der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Der diesem Rechtsstreit
zugrundeliegende Fall gibt Veranlassung, die Leitsätze des BGH in Bezug auf die
Voraussetzungen einer Abrechnung auf Neuwagenbasis weiter zu ergänzen. Die
klärungsbedürftige Frage, wann die Erheblichkeitsschwelle bei der Beschädigung
des betroffenen Unfallfahrzeugs überschritten ist, wird sich voraussichtlich
künftig in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen, auch wenn jeweils
der konkrete Einzelfall gesondert zu würdigen ist. Im Hinblick darauf, dass die
unter II. 1. zitierten Entscheidungen des OLG Hamm und OLG Celle die
entscheidungserhebliche Frage abweichend vom erkennenden Senat beurteilen,
erscheint auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Förderung
der Rechtssicherheit die Herbeiführung einer Revisionsentscheidung geboten.