Verkehrsunfall – Regulierungszeit für
Haftpflichtversicherung
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 W 23/07
Beschluss vom 27.06.2007
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Duisburg in dem am 19. April 2007 verkündeten Urteil (8 O
461/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet.
Die Beklagte zu 3. hat dem Kläger hinsichtlich der zurückgenommenen Klagebeträge
(9.688,52 EUR und 2.679,48 EUR) keine Veranlassung zur Erhebung der Klage
gegeben; im übrigen - soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt
worden ist - hat die Beklagte zu 3. die Zahlung (1.426,56 EUR und 500 EUR)
zulässigerweise von der Vorlage von Belegen durch den Kläger abhängig gemacht.
Es entspricht daher billigem Ermessen (§§ 269 Abs. 3 S. 3, 91 a Abs. 1 ZPO), den
Kläger mit den Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu belasten. Soweit eine
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 440 EUR erfolgt ist, kommt § 92 Abs.
2 Nr. 1 ZPO zum Tragen.
Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in Verkehrsunfallsachen muss
dem Schädiger sowie der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung eine
angemessene Zeit zur Prüfung des Anspruchs eingeräumt werden. Der
Haftpflichtversicherer ist nicht verpflichtet, unbesehen und vorschnell
Zahlungen zu leisten. Die Bemessung der Prüfungszeit hängt naturgemäß von den
Umständen des Einzelfalles ab. Sie kann bei komplizierten Sachverhalten durchaus
einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen; in Fällen - wie hier -
durchschnittlicher Art wird ist verschiedentlich ein Zeitraum von vier bis sechs
Wochen als notwendig und angemessen angesehen worden (vgl. Senat, Beschluss vom
13. Mai 2005, 1 W 22/05; OLG Rostock, OLG-NL 2001, 92, AG Landstuhl, ZfS 2003,
145); er dürfte aber unter den heutigen technischen Bedingungen eher noch zu
verkürzen sein auf durchschnittlich 3 Wochen (ähnlich OLG Saarbrücken, U. v.
27.02.2007 - 4 U 470/06 -).
Dass die Beklagte zu 3. im vorliegenden Fall zu lange für die Prüfung benötigt
hat oder Umstände vorlagen, die den Kläger zu der Annahme führen mussten, ohne
eine Erhebung der Klage nicht zu der Regulierung seiner berechtigten Ansprüche
zu kommen, ist nicht ersichtlich.
Zutreffend ist, dass die Beklagte zu 3. auf die ersten Schreiben des Klägers
nicht sofort, aber jedenfalls doch schon mit dem Schreiben vom 22.11.2006 (Bl.
52 GA), also innerhalb von 14 Tagen auf das erste Anschreiben des Klägers hin,
reagiert hat. Sie hat dann auf das Vorschussverlangen des Klägers noch vor
Einreichung der Klageschrift am 1. Dezember 2006 einen den Vorstellungen des
Klägers entsprechenden Betrag von 9.688,52 EUR bezahlt, der am 29. November 2006
bei dem Kläger einging. Auch die weitere Zahlung von 2.679,48 EUR (eingehend am
11. Dezember 2006) erfolgte noch deutlich vor Zustellung der Klage und innerhalb
des Zeitraums, den die Haftpflichtversicherung für eine sachgerechte Prüfung in
Anspruch nehmen durfte.
Die Beklagte zu 3. hat sich damit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes
erkennbar regulierungswillig gezeigt. Soweit sie die weiteren Beträge in Höhe
von 1.426,56 EUR und 500 EUR erst nach Vorlage entsprechender Belege gezahlt
hat, ist dies nicht zu beanstanden und musste für den Kläger noch keine
Veranlassung sein, diese Beträge einzuklagen.
Insgesamt entspricht es daher der Billigkeit, dem Kläger die Kosten des von ihm
- schon 3 1/2 Wochen nach dem Unfall - eingeleiteten Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.500 EUR festgesetzt.
Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen
des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.