Verkehrsunfall
– Reparatur in Alternativwerkstatt
Amtsgericht
Essen
Az: 25 C
122/10
Urteil vom
11.03.2010
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um restliche fiktive Reparaturkosten aus einem
Verkehrsunfall.
Das Klägerfahrzeug war zum Unfallzeitpunkt 7 Jahre alt.
Der Kläger meint, die Beklagte sei zum vollen Ersatz jener Kosten verpflichtet,
die der Sachverständige …. in seinem Gutachten vom 20.01.2009 (Bl. 20-42 d. A.)
kalkuliert hat. Die Verweisung der Beklagten auf günstigere
Alternativwerkstätten greife im vorliegenden Fall nicht, da die Verweisung
erfolgte, nachdem der Kläger sein Fahrzeug bereits repariert hatte, was
unstreitig ist.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 810,26 Euro nebst 5 %
Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2009 und den Kläger von
den außergerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 120,67
Euro freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, der Kläger sei auf Grund seiner fiktiven Abrechnung in
zeitlicher Hinsicht nicht schutzwürdig.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen
weiteren Anspruch auf Zahlung der restlichen Reparaturkosten sowie der
außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, 823, 249 Abs.
2 S. 1 BGB i. V. m. § 115 VVG.
Die Beklagte war zu der vorgenommenen Kürzung um den Differenzbetrag zwischen
einer Reparatur bei einer markengebundenen Werkstatt und der von ihr zu Grunde
gelegten Werkstätten berechtigt.
Im Falle der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges durch einen Verkehrsunfall kann
der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Beseitigung
der Schäden erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei beschränkt sich das
schadensersatzrechtliche Ziel der Restitution nicht auf eine Wiederherstellung
der beschädigten Sache, es besteht vielmehr in umfassender Weise darin, einen
Zustand herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der ohne das Schadensereignis
bestehenden hypothetischen Lage entspricht (vgl. BGH NJW 2007, 67). Dabei stehen
dem Geschädigten bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich zwei Wege der
Naturalrestitution offen, nämlich einerseits die Reparatur des Unfallfahrzeuges,
andererseits die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs (BGH NJW 2005,
2541). Sieht der Geschädigte wie im vorliegenden Fall davon ab, eine
Ersatzbeschaffung vorzunehmen, so kann er gemäß
§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz der objektiv erforderlichen Kosten einer fiktiven
Reparatur geltend machen. Dabei hat der Geschädigte nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes grundsätzlich Anspruch auf Ersatz, der in einer
markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob
er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren
lässt (BGH NJW 2003, 2086).
Jedoch ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht
gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der
Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung
aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei genügt es zwar im Allgemeinen,
dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten
Sachverständigengutachtens berechnet, sofern dieses Gutachten hinreichend
ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, den konkreten Schadensfall vom
Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.
Nach der Rechtsprechung des BGH (VI. ZR 53/09) ist es für den Geschädigten eines
Fahrzeugs, welches älter als drei Jahre ist, zumutbar, sich auf eine
kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt
verweisen zu lassen – jedenfalls wenn diese technisch gleichwertig ist. Bei dem
Klägerfahrzeug handelte es sich zum Unfallzeitpunkt um ein 7 Jahre altes Auto.
Die Beklagtenseite hat hier ausführlich vorgetragen, dass die von ihr
angegebenen Werkstätten technisch gleichwertig zu einer markengebundenen
Fachwerkstatt sind. Dies ist unbestritten. Insofern muss sich der Kläger nach
den Gesichtspunkten der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB
auf die von Beklagtenseite genannten Werkstätten verweisen lassen. Dem steht
auch nicht entgegen, dass der Verweis der Beklagten an den Kläger an die von
Beklagtenseite benannten Vergleichswerkstätten erst erfolgte, nachdem der Kläger
sein Fahrzeug bereits hatte reparieren lassen. Das Gericht ist der Auffassung,
dass der fiktiv abrechnende Geschädigte, der sein Fahrzeug in einer nicht
markengebundenen Werkstatt reparieren lässt - der Kläger hat hier nicht
behauptet, in eine Markenwerkstatt gegangen zu sein - dem Ersatzpflichtigen
nicht entgegen halten kann, die Reparatur sei bei Eingang des Verweises bereits
erfolgt. Er ist nämlich gerade auf Grund der gewählten fiktiven Abrechnung in
zeitlicher Hinsicht nicht schützenswert.
In den vom BGH in seiner Entscheidung vom 20.10.2009 angeführten Fällen, bei
denen sich der Kläger nicht auf eine nicht markengebundene Werkstatt verweisen
lassen muss, obwohl er fiktiv abrechnet, hat der Geschädigte jedes Mal ein
berechtigtes Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt.
In diesen Fällen wäre eine Verweisung an eine nicht markengebundene Werkstatt
für den Kläger von Nachteil, wie beispielsweise finanzieller Verlust beim
Wiederverkauf des Fahrzeugs, Verlust von Gewährleistungsrechten usw. Hierbei
kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte fiktiv oder konkret abrechnet. Sein
berechtigtes Interesse bleibt erhalten und schützenswert, egal wie er nach
Schadensausgleich durch die Ersatzpflichtige vorgeht, das heißt, egal, ob er
später bei einer markengebundenen Werkstatt repariert, ob er gar nicht repariert
oder ob er zu einer günstigeren Werkstatt geht. Insofern bleibt dieses Interesse
in Form eines Geldwertes erhalten.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger aber gerade kein berechtigtes Interesse,
welches schützenswert wäre. Einen finanziellen Vorteil soll er sich auch nicht
dadurch verschaffen können, dass er zügig reparieren lässt. Insofern kann es auf
den Zeitpunkt der Reparatur des Fahrzeugs für die Pflicht des Klägers zur
Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB bei fiktiver
Abrechnung nicht ankommen. Ein berechtigtes Interesse ist gerade nicht gegeben,
egal, ob die Reparatur vor oder nach dem Verweis stattfindet.
Die räumliche Entfernung der Werkstätten ist im Hinblick auf die Zumutbarkeit im
Rahmen der Schadensminderungspflicht zu prüfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 810,26 Euro festgesetzt.