Verkehrsunfall
– Reparatur in markengebundener Werkstatt
Landgericht
Essen
Az: 13 S
115/05
Urteil vom
27.09.2005
Auf die Berufung des Klägers wird
das am 4.5.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bottrop, 8 C 495 / 04,
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 732,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5% Punkten über dem Basiszinssatz aus 514,53 EUR seit dem 1.9.2004 und aus
218,08 EUR seit dem 16.2.2005 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner
bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen
Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Am 5.8.2004 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Kläger, der mit seinem
PKW der Marke „Daimler / Chrysler" unterwegs war, und einem Versicherungsnehmer
der Beklagten. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte dem
Grunde nach für die eingetretenen Schäden des Klägers in vollem Umfang haftet.
Der Kläger erlitt infolge des Unfalles u. a. Verletzungen in Form einer
Schwindel- und Kopfschmerzsymptomatik. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
ein ärztliches Attest vom 12.8.2004 verwiesen (Bl. 26 der Akte). Darüber hinaus
wurde der von ihm gesteuerte PKW beschädigt. In der Folgezeit machte der Kläger
nach Einholung eines Gutachtens gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche
geltend, die er wie folgt bezifferte:
Fahrzeugschaden (netto): 2.531,74 EUR,
Wertminderung: 200,00 EUR,
Pauschale: 25,00 EUR.
Außerdem verlangte der Kläger die Zahlung von Schmerzensgeld. Die Beklagte
zahlte auf den Fahrzeugschaden 2.021,21 EUR, beglich die Position
„Wertminderung" in vollem Umfang und erstattete weitere 21,00 EUR mit Blick auf
die Unkostenpauschale. Darüber hinaus zahlte sie an den Kläger ein
Schmerzensgeld von 500 EUR.
Ende August 2004 verwies die Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit einer
kostengünstigen Reparatur bei der Firma S. in F.; der Kläger ließ den PKW
mittlerweile anderweitig reparieren, ohne dass er insoweit eine Rechnung
vorlegen kann. Allerdings stellte er den PKW einem Gutachter zur
Nachbesichtigung vor, der die Vornahme einer Reparatur attestierte.
Der Kläger verlangte sodann von der Beklagten wenngleich vergeblich den Ersatz
weiterer Schadenspositionen (405,08 EUR Mehrwertsteuer; 44,08 EUR
Nachbesichtigungskosten und 174 EUR Nutzungsausfallentschädigung) sowie
ergänzende Schmerzensgeldzahlungen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei insofern
erstattungspflichtig. Er habe die Reparatur des PKW ordnungsgemäß nachgewiesen.
Zudem müsse er sich nicht von der Beklagten auf eine "Billigreparatur" verweisen
lassen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.137,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %
Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 514,53 EUR seit dem 1.9.2004 und
aus weiteren 623,16 EUR seit dem 16.2.2005 und ein in das Ermessen des Gerichts
gestelltes Schmerzensgeld abzüglich einer Zahlung in Höhe von 500 EUR,
mindestens jedoch noch weitere 300 EUR, zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %
Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2004.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vor allem die Auffassung vertreten, der Kläger habe sich auf die
billigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen müssen.
Das Amtsgericht Bottrop hat die Kläger mit am 4.5.2005 verkündetem Urteil in
vollem Umfang abgewiesen (Bl. 90 ff. der Akte). Im Rahmen der Begründung seiner
Entscheidung ist das Amtsgericht im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten
gefolgt. Ferner hat es ausgeführt, aufgrund der erlittenen Verletzungen stehe
dem Kläger lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR zu. Das Urteil ist
dem Kläger am 17.5.2005 zugestellt worden (Bl. 95 der Akte). Er hat unter dem
16.6.2005 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am selben Tag begründet (Bl.
102 ff. der Akte).
Der Kläger vertieft in erster Linie seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er
vertritt nach wie vor die Ansicht, er habe sich nicht auf eine von der Beklagten
vorgeschlagene Reparaturmöglichkeit verweisen lassen müssen. Die infolge des
Unfalls erlittenen Verletzungen seien darüber hinaus so erheblich, dass ein
Schmerzensgeld in Höhe von 800 EUR bis 1.200 EUR angemessen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des AG Bottrop abzuändern und nach den in erster Instanz gestellten
Anträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie verweist im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie meint
insbesondere, sie habe den Kläger auf die günstigere Reparaturmöglichkeit bei
der Firma S. " verweisen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
jeweiligen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig; der Kläger hat das Rechtsmittel insbesondere
innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt und darüber hinaus fristgerecht nach
§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet.
Die Berufung ist darüber hinaus in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
begründet. Im Einzelnen:
1. Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 732,61 EUR aus §§
7 ff.; 17 StVG; 3 Nr. 1 PflVG.
a) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte als
Haftpflichtversicherung dem Grunde nach vollständig für die (Vermögens-) Schäden
haftet, die dem Kläger infolge des Unfalls vom 5.8.2004 entstanden sind. Der
Kläger kann von der Beklagten noch Ersatz in Höhe von 732,61 EUR verlangen,
wobei sich diese Summe aus den Positionen restliche Reparaturkosten", „restliche
Pauschale", „Nutzungsausfall" und „weitere Gutachterkosten" zusammensetzt.
aa) Der Kläger kann zunächst Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 2.531,74 EUR
verlangen. Der Geschädigte hat nämlich grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in
einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig
davon, ob er seinen Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht
reparieren lässt (vgl. nur BGH NJW 2003, 2086 ff.; Palandt/Heinrichs, 64.
Auflage, § 249 BGB, Rn. 26). Deshalb ist dem Grunde nach ein Anspruch des
Klägers auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten nach § 249 Abs. 2
Satz 1 BGB gegeben, und zwar unabhängig davon, ob er den PKW hat reparieren
lassen oder nicht. Denn nach dem aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes in §
249 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten
durchzuführenden Kostenvergleich zwischen Reparaturaufwand und dem Aufwand für
die Ersatzbeschaffung sind die von Klägerseite geltend gemachten Reparaturkosten
noch wirtschaftlich und damit erforderlich. Zwar ist der Geschädigte unter dem
Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm
Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er
die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen
kann. Doch genügt im allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines
von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten
hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt, dem konkreten
Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht
zu werden (BGH a.a.O.). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige
Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden,
dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst
vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH a.a.O.). Deshalb ist bei der
Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen
hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf
die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen
Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für
ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. erneut BGH a.a.O.).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Kläger vollständigen
Ersatz der im Gutachten des Sachverständigen Gustav vom 6.8.2004 ausgewiesenen
Reparaturkosten verlangen. Die Beklagte trägt keine substantiierten Einwände
gegen die Richtigkeit des Gutachtens vor; allein die Tatsache, dass eine Firma
S. eine billigere Reparatur hätte vornehmen können, besagt nicht, dass das
(Privat-) Gutachten des Klägers unbrauchbar ist. Das gilt um so mehr, als der
Gutachter dargelegt hat, er habe Preise einer markenbezogenen Fachwerkstatt
berücksichtigt (Bl. 39 der Akte). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die in
Ansatz gebrachten Kosten seien nicht i. S. d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
erforderlich. Zwar ist vom Ansatz her der Auffassung beizutreten, dass der
Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und
gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss
(BGH a.a.O.; Palandt/Heinrichs, 64. Auflage, § 249 BGB, Rn. 14 und 24).
Allerdings liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Der Kläger muss sich
bereits deswegen nicht auf eine Reparaturmöglichkeit bei der Firma S. verweisen
lassen, weil dieses Unternehmen nicht als markengebundene Fachwerkstatt für PKW
des Fabrikats "Daimler / Chrysler" anzusehen ist. Wie bereits ausgeführt, kann
der Geschädigte grundsätzlich verlangen, dass sein Schaden nach den Preisen
einer markenbezogenen Fachwerkstatt reguliert wird (Palandt/Heinrichs § 249 BGB,
Rn. 14). Der Geschädigte kann den Preis einer markengebundenen Fachwerkstatt
auch dann ersetzt verlangen, wenn dieser erheblich höher ist als der aus den
Preisen sonstiger Fachwerkstätten der Region ermittelte Durchschnittswert (Palandt/Heinrichs
§ 249 BGB, Rn. 14). Bietet ein Versicherer dem Geschädigten eine
kostengünstigere Reparaturmöglichkeit an, so ist diese nur dann als gleichwertig
im oben genannten Sinne anzusehen, wenn sie sich auf eine ebenfalls
markengebundene Fachwerkstatt bezieht.
cc) Ungeachtet der obigen Ausführungen war es dem Kläger ferner ohnehin nicht
mühelos möglich, seinen PKW bei der Firma S. reparieren zu lassen. Ein Schreiben
vom 25.8.2004 befindet sich nicht bei der Akte; der pauschale Vortrag der
Beklagten (Bl. 45 der Akte), es enthalte detaillierte Hinweise, ist daher
unsubstantiiert. Das Schreiben vom 27.8.2004 (Bl. f. 24 der Akte) ist nicht als
Mitteilung einer günstigeren Reparaturmöglichkeit zu begreifen, da es lediglich
den pauschalen Hinweis enthält, dem Kläger könnten Namen und
Stundenverrechnungssätze des Referenzbetriebes mitgeteilt werden. Es ist
allerdings nicht Aufgabe des Geschädigten, nunmehr weitere Nachforschungen
anzustellen; vielmehr hätte die Beklagte dem Kläger eine konkrete
Reparaturmöglichkeit zu bestimmten Konditionen mitteilen müssen; der bloße
Hinweis, dass ein preisgünstigeres Unternehmen existiere, genügt diesen
Anforderungen nicht, zumal aufgrund dieses Schreibens nicht feststeht, ob die
Firma S. als Fachwerkstatt für PKW der Marke „Daimler Chrysler" angesehen werden
kann. Da die Beklagte auf den Fahrzeugschaden 2.021,21 EUR gezahlt hat, verleibt
eine Restforderung von 510,53 EUR, § 362 Abs. 1 BGB.
b) Die Schadenspauschale insofern verlangt der Kläger einen Restbetrag von 4,00
EUR ist gem. § 249 BGB i.V.m. § 287 ZPO gleichfalls zuzusprechen. Sie kann
heutzutage auch mit 25 EUR in Ansatz gebracht werden (vgl. nur Palandt/Heinrichs
§ 249 BGB, Rn. 43). In Höhe von 21 EUR ist der Anspruch nach Zahlung der
Beklagten gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
c) Zudem muss die Beklagte auch Nutzungsausfall für drei Tage in Höhe von 174
EUR (= 3 x 58 EUR) erstatten (vgl. dazu Palandt/Heinrichs vor § 249 BGB, Rn. 20
ff.)., da der Kläger kein Ersatzfahrzeug gemietet hat, sondern seinen PKW
nachgewiesen durch eine sachverständige Reparaturbescheinigung vom 20.10.2004 (Bl.
31 der Akte) hat instand setzen lassen. Die nach § 287 ZPO zu schätzende Höhe
des Nutzungsausfalls ist hier für drei Tage zu ermitteln, was ausweislich des
eingeholten Gutachtens als übliche Reparaturdauer anzusehen war.
d) Die zusätzlichen Gutachterkosten von 44,08 EUR stellen ebenfalls einen
restitutionsfähigen Schaden des Klägers dar (vgl. dazu Palandt/Heinrichs § 249
BGB, Rn. 40). Die Einholung der weiteren sachverständigen Stellungnahme war
deswegen erforderlich, um eine Reparatur des Fahrzeugs nachzuweisen. Bei
nachgewiesener Reparatur ist davon auszugehen, dass der Geschädigte den Willen
hatte, sein Fahrzeug auch weiterhin zu nutzen (vgl. dazu Palandt/Heinrichs vor §
249 BGB, Rn. 22).
e) Die geltend gemachte Mehrwertsteuer in Höhe von 405,08 EUR ist von der
Beklagten jedoch nicht zu ersetzen, § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Wenn ein Schaden
zunächst auf Gutachtenbasis abgerechnet worden ist, ist später angefallene
Mehrwertsteuer zum Nettoschadensbetrag zwar grundsätzlich zu erstatten (Palandt/Heinrichs
§ 249 BGB, Rn. 18). Die Mehrwertsteuer ist hier jedoch deswegen nicht
ersatzfähig, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, inwieweit Mehrwertsteuer
tatsächlich angefallen ist. Die Reparaturbescheinigung reicht als Nachweis
insofern nicht aus, weil sich ihr nur entnehmen lässt, dass sich der PKW in
repariertem Zustand befindet, nicht hingegen, ob und inwieweit im Rahmen der
Reparaturmaßnahmen Mehrwertsteuer angefallen ist. Eine Reparaturrechnung liegt
nämlich nicht vor.
2) Der Kläger hat allerdings Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 280
ff.; 286; 288; 291 BGB ab dem 1.9.2004 bzw. ab Rechtshängigkeit gegen die
Beklagte, da er ihr eine Zahlungsfrist bis zum 31.8.2004 gesetzt hatte (Bl. 7 f.
der Akte) und für den erweiterten Antrag Rechtshängigkeitszinsen aus § 291 BGB
verlangt werden können; Rechtshängigkeit trat am 16.2.2005 ein (Bl. 42 der
Akte).
3) Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung
eines (weiteren) Schmerzensgeldes aus §§ 823 ff.; 253 Abs. 2 BGB; 11 Satz 2 StVG
i.V.m. § 3 Nr. PflVG..
Die Höhe der insofern zu gewährenden Entschädigung ist nach
Billigkeitsgesichtspunkten festzusetzen, § 287 ZPO. Zu berücksichtigen sind alle
nachteiligen Folgen für die körperliche und seelische Verfassung des Verletzten;
insbesondere kommt es auf das Ausmaß und die Schwere der physischen und / oder
psychischen Störungen an (dazu im Einzelnen Palandt/Heinrichs § 253 BGB, Rn. 15
ff., 19). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht dem Kläger lediglich
ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR zu, so dass sein Anspruch vollständig
nach § 362 Abs. 1 BGB infolge Zahlung erloschen ist. Ausweislich des ärztlichen
Attestes vom 12.8.2004 (Bl. 26 der Akte) hat der Kläger nur leichtere
Verletzungen erlitten und war lediglich für eine Woche arbeitsunfähig. Darüber
hinaus hat er infolge des Verkehrsunfalls mangels entgegenstehender
Anhaltspunkte keine langwierigen (Folge-) Schäden erlitten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1; 97 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10;
711 ZPO.
Die Kammer hat darüber hinaus die Revision zugelassen, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
2 ZPO. Die Zulassung der Revision erfolgte deswegen, weil die Klärung der Frage,
ob und inwieweit Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt
erstattungsfähig sind, eine einheitliche Rechtsprechung sichern soll. Nach wie
vor wird der genannte Problemkreis von verschiedenen (Amts)Gerichten
unterschiedlich gehandhabt.