Verkehrsunfall
– Reparaturpflicht in freier Werkstatt
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
91/09
Urteil vom
23.02.2010
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2010 für
Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Halle vom 10. März 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger macht einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus einem
Verkehrsunfall vom 12. November 2007 geltend, bei dem sein PKW, ein BMW 520i
Touring mit Erstzulassung vom 16. April 1999 und einer Laufleistung von 139.442
km, im Heckbereich beschädigt wurde. Betroffen waren der Stoßfänger, die
Heckklappe, das Heckabschlussblech, die Seitenwand unten und die Abgasanlage.
Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers des Unfallgegners ist
unstreitig.
Der Kläger rechnete den Fahrzeugschaden gegenüber der Beklagten fiktiv unter
Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten auf der
Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer BMW-Vertragswerkstatt in seiner
Region mit Netto-Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 4.160,41 EUR ab. In dem
Gutachten ist der Wiederbeschaffungswert mit 7.800 EUR und der Restwert des
Fahrzeuges mit 2.800 EUR angegeben.
Die Beklagte zahlte an den Kläger vorgerichtlich auf den Fahrzeugschaden
3.404,68 EUR mit der Begründung, ihm seien gleichwertige, günstigere
Reparaturmöglichkeiten ohne weiteres zugänglich. Sie berief sich dabei auf einen
ihrem Regulierungsschreiben beiliegenden Prüfbericht, in welchem drei
Reparaturwerkstätten mit Anschrift und Telefonnummer unter Benennung der
jeweiligen Reparaturkosten angegeben waren und ausgeführt wurde, dass in diesen
Reparaturwerkstätten eine fachgerechte und qualitativ hochwertige Reparatur
gewährleistet sei. Die höchsten Reparaturkosten beliefen sich bei der Firma J.
in B. auf insgesamt 3.404,68 EUR (netto), wobei deren Berechnung im Einzelnen
aufgeschlüsselt wurde. Die drei von der Beklagten im Prüfbericht angeführten
Werkstätten sind Mitglied des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik
und zertifizierte Meisterbetriebe für Karosseriebau- und Lackierarbeiten, deren
Qualitätsstandard regelmäßig vom TÜV oder von der DEKRA kontrolliert wird. Es
werden ausschließlich Original-Ersatzteile verwendet und die Kunden erhalten
mindestens drei Jahre Garantie.
Nachdem der Kläger den Differenzbetrag von 755,73 EUR eingeklagt hat, hat die
Beklagte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine Forderung in Höhe von
217 EUR anerkannt. Dies beruhte darauf, dass sie nach einem Hinweis des
Amtsgerichts von der Firma J. einen Kostenvoranschlag erstellen ließ, der eine
höhere Stundenzahl für die Lackierarbeiten zugrunde legte, so dass sich nunmehr
Reparaturkosten in Höhe von 3.621,68 EUR ergaben. Das Amtsgericht hat die Klage
auf Zahlung des verbleibenden Differenzbetrages abgewiesen. Das Berufungsgericht
hat die (zugelassene) Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger im Rahmen seiner fiktiven
Schadensabrechnung nur die Kosten beanspruchen, die bei einer Reparatur des
Fahrzeuges durch die Firma J. entstanden wären. Zwar könne nach dem sog.
Porsche-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 155, 1) der Geschädigte seiner
Schadensabrechnung grundsätzlich die in einer markengebundenen Vertragswerkstatt
anfallenden Reparaturkosten zugrunde legen, er müsse sich jedoch auf eine
mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige
Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Ein wirtschaftlich denkender Geschädigter
in der Lage des Klägers hätte eine Reparatur in der Firma J. in diesem Sinne als
zweckmäßig und angemessen angesehen. Die Beklagte habe den Kläger nicht
lediglich abstrakt auf günstigere Reparaturbetriebe verwiesen, sondern ihm drei
Reparaturbetriebe genannt, welche die Arbeiten am Fahrzeug ohne Qualitätseinbuße
durchführen könnten. Erst wenn der Geschädigte konkret aufzeige, wegen welcher
Nachteile oder Risiken er sich für berechtigt halte, seiner Abrechnung eine
kostenintensivere als die ihm aufgezeigte Reparaturmöglichkeit zugrunde zu
legen, sei diese andere Reparaturmöglichkeit unter Umständen nicht als
gleichwertig anzusehen. Entscheidend sei zunächst die fachliche Wertigkeit der
Reparatur. Andere Gesichtspunkte spielten bei dem Kauf eines älteren Fahrzeugs
mit hoher Laufleistung nur noch eine untergeordnete Rolle.
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
1.
Das Berufungsurteil steht im Einklang mit dem Senatsurteil BGHZ 155, 1 ff. (sog.
Porsche-Urteil) und dem - nach dem Berufungsurteil ergangenen -Senatsurteil vom
20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225 (sog. VW-Urteil, vorgesehen zur
Veröffentlichung in BGHZ).
a)
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der
Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung
erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet
sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender
Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl.
Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 376; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR
225/82 - VersR 1985, 283, 284 f. und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 -VersR
2005, 568). Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur
Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die
Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der
Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger
auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 155,
1, 3). Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und
genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1
BGB, so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine
Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten.
b)
Will der Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherer des Schädigers den
Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des
§ 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und
ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger
darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt
vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt
entspricht.
Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt
es sich bei der von der Beklagten aufgezeigten Reparaturmöglichkeit bei der
Firma J. um eine im Vergleich zu einer Reparatur in einer markengebundenen
Fachwerkstatt günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit. Die
Unfallschäden am Fahrzeug des Klägers würden unter Verwendung von
Originalersatzteilen in einem zertifizierten Meisterbetrieb für Lackier- und
Karosseriearbeiten, der Mitglied des Zentralverbandes Karosserie- und
Fahrzeugtechnik ist, instand gesetzt, dessen Qualitätsstandard regelmäßig von
unabhängigen Prüforganisationen kontrolliert wird. Den Kunden dieser
Fachbetriebe werden drei Jahre Garantie gewährt.
3.
Die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die es dem Kläger unzumutbar machen
könnten, die ihm von der Beklagten aufgezeigte günstigere und gleichwertige
Reparaturmöglichkeit wahrzunehmen.
a)
Soweit die Revision wegen der Entfernung der Firma J. vom Wohnort des Klägers
(21 km) Zweifel daran äußert, dass diese Fachwerkstatt dem Kläger ohne weiteres
zugänglich sei, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen,
dass der Kläger in den Instanzen nicht aufgezeigt hat, dass sich eine
markengebundene Fachwerkstatt in einer deutlich geringeren Entfernung zu seinem
Wohnort befindet.
Weiterhin zeigt die Revision keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass es
sich bei den Preisen der Firma J. nicht um deren (markt-)übliche Preise (vgl.
hierzu Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO), sondern um
Sonderkonditionen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Beklagten
handeln könnte. Die Revisionserwiderung weist insoweit zutreffend darauf hin,
dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Juli 2008 klargestellt habe, dass die
Preise von einem unabhängigen Prüfinstitut ermittelt würden und daher auch jedem
anderen frei zugänglich seien. Da sich die (markt-)üblichen Preise eines
Fachbetriebes im Allgemeinen ohne weiteres in Erfahrung bringen lassen und der
Kläger in diesem Zusammenhang nichts Abweichendes mehr vorgetragen hat, war das
Berufungsgericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens bei der
Schadensschätzung nach § 287 ZPO aus Rechtsgründen nicht mehr gehalten, diesen
Gesichtspunkt weiter aufzuklären.
c)
Soweit die Revision schließlich meint, die Gleichwertigkeit der von der
Beklagten aufgezeigten Reparaturmöglichkeit fehle schon deshalb, weil dem Kläger
nur von seiner Markenwerkstatt drei Jahre Garantie gewährt würden, auf die er
einen Käufer hätte verweisen können, wird übersehen, dass nach den
unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger auch bei einer
Reparatur durch die Firma J. auf deren Arbeiten eine Garantie von drei Jahren
gewährt würde.
d)
Weitere Umstände, die es dem Kläger gleichwohl unzumutbar machen könnten, sich
auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der
markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen (vgl. hierzu Senatsurteil vom
20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO), zeigt die Revision nicht auf. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt
des Unfalls bereits mehr als 8 ? Jahre alt und hatte eine Laufleistung von
139.442 km. Bei dieser Sachlage spielen Gesichtspunkte wie die Erschwernis einer
Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder
von Kulanzleistungen regelmäßig keine Rolle mehr.
Zwar kann auch bei älteren Fahrzeugen die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug
regelmäßig gewartet, "scheckheftgepflegt" oder gegebenenfalls nach einem Unfall
repariert worden ist. In diesem Zusammenhang kann es dem Kläger unzumutbar sein,
sich auf eine günstigere gleichwertige und ohne weiteres zugängliche
Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er
konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen
Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder - im Fall der konkreten
Schadensberechnung - sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch
die Reparaturrechnung belegt (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR
53/09 - aaO). Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts im Streitfall nicht vor. Soweit die Revision nunmehr die
Gleichwertigkeit der Reparatur bei der Firma J. mit der Begründung in Abrede
stellen will, dass es sich nicht um die markengebundene Vertragswerkstatt
handele, bei der der Kläger sein Auto gekauft habe und auch habe warten und bei
erforderlichen Reparaturen instand setzen lassen, zeigt sie nicht auf, wo der
Kläger in den Instanzen entsprechenden - vom Berufungsgericht übergangenen -
konkreten Sachvortrag gehalten hat. In der Revisionsinstanz ist neuer
Sachvortrag grundsätzlich rechtlich unbeachtlich (vgl. § 559 ZPO).
4.
Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet und ist deshalb mit der
Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.