Verkehrsunfall
- Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
56/07
Urteil vom
27.11.2007
Leitsatz:
Der
Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den
Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über
dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei
vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er
das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das
Urteil vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - z.V.b.).
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum
31. Oktober 2007 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 19. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall am
30. März 2005 vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners.
Die Reparaturkosten für den Schaden am PKW des Klägers betragen nach dem im
Auftrag des Klägers erstatteten Sachverständigengutachten bei vollständiger und
fachgerechter Reparatur 8.292,92 EUR ohne Mehrwertsteuer. Den
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs schätzte der Sachverständige auf 8.200 EUR
und den Restwert auf 4.880 EUR. Der Kläger reparierte das Fahrzeug in
Eigenregie. Die Durchführung der Reparatur ließ er sich durch den
Sachverständigen bestätigen. Anfang Juni 2005 verkaufte der Kläger das Fahrzeug
an das Ehepaar K., das sich bereits Mitte April nach einer Probefahrt zu dem
Ankauf entschlossen hatte. Die Beklagte zahlte vorprozessual zur Abgeltung der
klägerischen Ansprüche aus dem Unfall 5.000 EUR. Der Kläger verlangt auf der
Grundlage des Sachverständigengutachtens Ersatz weiterer Reparaturkosten.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch bis auf den
Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls in Höhe von 249 EUR nebst Zinsen und
der geltend gemachten Auslagenpauschale in Höhe von 6 EUR nebst Zinsen weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht folgt der Auffassung des Landgerichts, dass der Geschädigte
nicht Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert
abzüglich Restwert) übersteigenden Reparaturkosten verlangen könne, weil er das
Fahrzeug bereits nach etwas mehr als zwei Monaten nach dem Unfall verkauft habe.
Das für eine Abrechnung von Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert
übersteigen, erforderliche fortbestehende Integritätsinteresse sei deshalb nicht
nachgewiesen. Auch wenn im Streitfall der Wiederbeschaffungswert nach dem
Gutachten des Kfz-Sachverständigen nur geringfügig unter den (Netto)
Reparaturkosten liege, könne ein Geschädigter Ersatz der fiktiven
Reparaturkosten nur dann beanspruchen, wenn er das Fahrzeug - ggf. auch in
Eigenreparatur - vollständig und fachgerecht repariere und sein fortbestehendes
Integritätsinteresse dadurch beweise, dass er das Fahrzeug nicht vor Ablauf von
6 Monaten nach dem Unfall verkaufe. Im vorliegenden Fall könne offen bleiben, ob
eine fachgerechte Reparatur durchgeführt worden sei, denn jedenfalls fehle die
zweite Voraussetzung in Form des Nachweises des Integritätsinteresses. Auch wenn
der Kläger anfangs beabsichtigt habe, das Fahrzeug nach dem Unfall noch für
längere Zeit selbst zu nutzen, habe er doch mit dem Verkauf den Restwert
realisiert, so dass dieser nicht mehr lediglich einen hypothetischen
Rechnungsposten darstelle. Das habe zur Folge, dass sich der Kläger den Restwert
anrechnen lassen müsse. Zur Klärung der Rechtsfrage, ob die in der Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2006 (- VI ZR 192/05 - BGHZ 168, 43 ff.) für
den Nachweis des Integritätsinteresses bei Reparaturkosten, die niedriger sind
als der Wiederbeschaffungswert, zugrunde gelegte Sechs-Monats-Frist auch für die
Fallgruppe "Reparaturaufwand höher als Wiederbeschaffungswert" zu gelten habe,
werde die Revision zugelassen.
II.
Die Revision bleibt erfolglos. Die Auffassung des Berufungsgerichts zur
grundsätzlichen Geltung der Sechs-Monatsfrist auch in Fällen der vorliegenden
Art erweist sich als zutreffend.
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte
unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30% über
dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen (Senatsurteile BGHZ 115, 363,
371; 162, 161, 166; 162, 170, 173 und vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR
1999, 245, 246). Mit den schadensrechtlichen Grundsätzen des
Wirtschaftlichkeitsgebots und des Verbots der Bereicherung (vgl. Senatsurteil
BGHZ 154, 395, 397 f.) ist es grundsätzlich vereinbar, dass dem Geschädigten,
der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt,
Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis
zu 30% übersteigen (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 371). Denn der Eigentümer eines
Kraftfahrzeugs weiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst
behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche
Weise sie behoben worden sind. Demgegenüber sind dem Käufer eines
Gebrauchtwagens diese Umstände, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben
(vgl. Jordan, VersR 1978, 688, 691), zumeist unbekannt. Dass ihnen ein
wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich auch darin, dass bei dem Erwerb eines
Kraftfahrzeugs aus "erster Hand" regelmäßig ein höherer Preis gezahlt wird (vgl.
Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO).
2. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert
übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot
aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor
dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu
nutzen. Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes
Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum
Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum
nutzt. Für die Fälle, in denen der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert
nicht übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst weiter nutzt, später
aber veräußert, hat der erkennende Senat entschieden, dass ein Anspruch auf
Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des
Restwerts besteht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate
nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 47 f.). Die Frage, wie lange der
Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse
hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für Fallgestaltungen der vorliegenden
Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen. Im Regelfall wird hierfür
gleichfalls ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere
Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.
3. Entgegen der Auffassung der Revision setzt sich der Senat hiermit nicht in
Widerspruch zum Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - (VersR 2007, 372
ff.). In jenem Fall kam es auf das Integritätsinteresse nicht an, weil der
Geschädigte den Schaden, der den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hat,
tatsächlich hat reparieren lassen. Ihm waren die Kosten für die
Wiederherstellung des Fahrzeugs in jedem Fall entstanden und sie waren vom Wert
des Fahrzeugs auch gedeckt. Weder das Wirtschaftlichkeitsgebot noch das
schadensrechtliche Bereicherungsverbot gebieten unter diesen Umständen den Abzug
des Restwerts. Übersteigen hingegen die Reparaturkosten den
Wiederbeschaffungswert, kann dem Schädiger der Ersatz eigentlich
unwirtschaftlicher Reparaturkosten nur im Hinblick auf das bei der
Schadensbehebung im Vordergrund stehende Integritätsinteresse des Geschädigten
zugemutet werden. Das Integritätsinteresse ist für den Anspruch auf
Reparaturkostenersatz ebenso maßgebend wie bei der Abrechnung von
Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, auf der
Grundlage einer Schadensschätzung.
4. Im Streitfall ist revisionsrechtlich zwar davon auszugehen, dass der Kläger
das Fahrzeug fachgerecht und vollständig repariert hat. Doch hat der Geschädigte
das Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall, nämlich am 1. Juni 2005
weiterverkauft, nachdem es durch die Käufer bereits Mitte April besichtigt und
Probe gefahren worden ist. Mithin ist ein Integritätsinteresse des Geschädigten,
das die Abrechnung der Reparaturkosten rechtfertigen würde, nicht nachgewiesen.
Der Geschädigte hat lediglich Anspruch auf Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges.
Die von der Revision dagegen vorgebrachten Bedenken unter dem Gesichtspunkt des
Grundsatzes der Totalreparation vermag der erkennende Senat schon deshalb nicht
zu teilen, weil auch die Ersatzbeschaffung eine Form der Naturalrestitution
darstellt. Hat der Geschädigte Reparaturkosten aufgewendet, die über dem
Wiederbeschaffungsaufwand liegen, hat er es selbst in der Hand, ob er dafür
Ersatz bekommt oder, weil er eine günstige Verkaufsmöglichkeit wahrnehmen will,
sich mit den Kosten für eine Ersatzbeschaffung begnügen muss. Inwieweit bei
einem unfreiwilligen Verlust des Fahrzeugs eine andere Beurteilung
gerechtfertigt wäre, ist nicht Gegenstand des Streitfalls. Jedoch könnte es sich
hierbei um besondere Umstände handeln, unter denen eine Abweichung von den oben
dargestellten Grundsätzen in Frage käme.
Da der Anspruch des Klägers nach der Berechnung der Kosten einer
Ersatzbeschaffung für ein gleichwertiges Fahrzeug von der Beklagten bereits
ausgeglichen worden ist, stehen ihm weitere Ansprüche ersichtlich nicht zu. Auf
den Einwand der Beklagten, dass sie unter Umständen leistungsfrei wäre, weil der
Schädiger den Schadensfall absichtlich herbeigeführt haben könnte, kommt es
nicht an, da ein Rückforderungsanspruch von der Beklagten nicht geltend gemacht
worden ist.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.