Verkehrsunfall
– Schadensersatz und 6monatige Wartefrist
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
237/07
Urteil vom
22.04.2008
Leitsatz:
Der
Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum
Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr
als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das
Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 29. Februar 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Duisburg vom 30. August 2007 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 23.
Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 14.
September 2006, bei dem die alleinige Haftung des Beklagten dem Grunde nach
außer Streit steht. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige schätzte die
Reparaturkosten auf 5.574,89 EUR, den Wiederbeschaffungswert auf 4.400 EUR und
den Restwert auf 800 EUR, jeweils einschließlich Mehrwertsteuer. Der Kläger ließ
das Auto bei einer Fachwerkstatt reparieren, die am 29. September 2006 einen
Betrag in Höhe von 5.650,62 EUR in Rechnung stellte. Im November 2006 veräußerte
der Kläger sein Fahrzeug. Er verlangt von dem Beklagten, der lediglich 3.505,88
EUR zahlte, die restlichen Reparaturkosten und außergerichtliche Anwaltskosten
in Höhe von 148,33 EUR ersetzt.
Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur
Zahlung von 94,12 EUR nebst Zinsen und Freistellung von außergerichtlichen
Anwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR verurteilt. Das Landgericht hat dieses
Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung weiterer 2.050,62 EUR
nebst Zinsen und Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von
weiteren 101,92 EUR verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision begehrt der Beklagte, die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, das eine sechsmonatige Weiternutzung
des reparierten Fahrzeugs als erforderlich angesehen hat, um das für eine
Abrechnung auf Reparaturkostenbasis erforderliche Integritätsinteresse
nachzuweisen, ist das Berufungsgericht der Auffassung, dem Kläger stehe der in
Rechnung gestellte Reparaturbetrag zu. Dieser liege innerhalb der Grenze von 30
% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Eine weitere Nutzung von
mindestens sechs Monaten nach dem Unfall sei nicht erforderlich. Der
Bundesgerichtshof stelle bei einer fachgerechten Reparatur nicht auf eine
nachfolgende längere Nutzung des Fahrzeugs durch den Geschädigten ab. Soweit der
Beklagte eine vollständige Reparatur bestreite, sei dies nicht hinreichend
substantiiert.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen
Überprüfung nicht stand. Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und
fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den
Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im
Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate
weiter nutzt.
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Geschädigte
unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Reparaturaufwands bis
zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (vgl. Senatsurteile BGHZ
115, 364, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173). Dass der Geschädigte
Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem
Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn
er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt,
um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Sein für den Zuschlag
von bis zu 30 % ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im
Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der
Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt (vgl. Senatsurteile vom 13. November
2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134, 135; vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 -
VersR 2008, 135, 136). Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat für Fälle,
bei denen eine Reparatur in Eigenregie erfolgt ist, entschieden, dass der
Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert
um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem
Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) auch bei
vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn
er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (vgl. Senatsurteile
vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - aaO; vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 -
aaO).
Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein
Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen und auf
Reparaturkostenbasis abrechnen zu können, ist für die im Streitfall gegebene
Fallgestaltung, in der eine konkrete Abrechnung aufgrund einer in einer
Fachwerkstatt erfolgten vollständigen und fachgerechten Reparatur erfolgt, nicht
anders zu beurteilen. Auch hier trifft der aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot
folgende Grundsatz zu, dass allein ein Integritätsinteresse am Behalten des
vertrauten Fahrzeugs die Erstattung des höheren Reparaturaufwandes rechtfertigt,
wenn bei der Reparatur der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überschritten
wird. Ist dies nicht - etwa durch eine Weiternutzung von sechs Monaten -
nachgewiesen, kann der Geschädigte mithin im Regelfall nur den
Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen (vgl. Senatsurteil vom 27. November
2007 - VI ZR 56/07 - aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2008 - I-1 W
6/08 -, juris Rn. 21 f.; Heß/Burmann, NJW - Spezial 2007, 207 f. und 2008, 170
f.; Eggert/Ernst, Verkehrsrecht aktuell 2008, 28; Schneider, jurisPR-VerkR
2/2008 Anm. 2 und 3; Staab NZV 2007, 279, 280 f.; Praxishinweis, Verkehrsrecht
aktuell 2008, 21; Wittschier, NJW 2008, 898 f.; a.A. OLG Celle, NJW 2008, 928).
2. Dies steht nicht in Widerspruch zu den Senatsurteilen vom 5. Dezember 2006 -
VI ZR 77/06 - VersR 2007, 372 f. und vom 15. Februar 2005, BGHZ 162, 161 und
162, 170. In dem Urteil vom 5. Dezember 2006 kam es auf das Integritätsinteresse
nicht an, weil der Geschädigte einen Schaden tatsächlich hat reparieren lassen,
der den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hat. Ihm waren die Kosten für
die Wiederherstellung des Fahrzeugs in jedem Fall entstanden und sie waren vom
Wert des Fahrzeugs auch gedeckt. In den den Entscheidungen vom 15. Februar 2005
zugrunde liegenden Fällen hatte der jeweilige Kläger das Fahrzeug weiter
genutzt. Es ging daher nur um die Frage, unter welchen sonstigen Voraussetzungen
bei einer Weiternutzung des Fahrzeugs ein Reparaturaufwand von bis zu 30 % über
dem Wiederbeschaffungswert erstattet verlangt werden kann.
3. Der Kläger hat keine besonderen Umstände dargelegt, die ausnahmsweise ein
Integritätsinteresse trotz der nicht ausreichenden Weiternutzung begründen
könnten, sondern nur darauf hingewiesen, dass er ein wirtschaftliches Interesse
an der Durchführung der Reparatur gehabt habe, um bei der Neuanschaffung eines
Fahrzeugs einen angemessenen Preis für das verunfallte Fahrzeug zu erhalten. Der
Senat kann daher gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Danach
ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des
Amtsgerichts zurückzuweisen. Der Kläger kann entgegen der Auffassung der
Revisionserwiderung wegen seines fehlenden Integritätsinteresses an einer
Reparatur nur Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands verlangen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.