Schmerzensgeldansprüche nach Verkehrsunfall und anschließendem Arztfehler
Oberlandesgericht Braunschweig
Az: 1 U 77/03
Urteil vom
11.03.2004
Leitsätze:
1. Hat der
bei einem Unfall Verletzte vom Unfallverursacher Schmerzensgeld erhalten, ist
diese Zahlung auf den Schmerzensgeldanspruch gegen einen Arzt, der die
Unfallverletzung behandelt hat und dem dabei Behandlungsfehler unterlaufen sind,
als Erfüllung anzurechnen; Arzt und Unfallverursacher sind in einem solchen Fall
Gesamtschuldner.
2. Weigert sich der Patient, eine notwendige Behandlungsmaßnahme an sich
vornehmen zu lassen, obwohl er auf die Notwendigkeit hingewiesen worden ist,
kann die Verantwortung des Arztes für die Folgen der Unterlassung entfallen; der
Kausalzusammenhang zu einem etwaigen vorangegangenen Behandlungsfehler kann
unterbrochen sein.
Tatbestand:
Die Klägerin war bei einem Verkehrsunfall als Beifahrerin neben vielen anderen
Verletzungen u. a. auch durch Glassplitter in der linken Hand verletzt worden.
Bei der Notfallbehandlung in der Klinik der Beklagten wurden nicht sämtliche
Splitter entfernt. Die Klägerin führt Funktionsbeeinträchtigungen der linken
Hand auf in der Hand verbliebene Glassplitter zurück.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da nach dem eingeholten Gutachten ein
Ursachenzusammenhang zwischen einem etwaigen Behandlungsfehler und in der Hand
verbliebenen Glassplittern nicht nachgewiesen sei.
Die Klägerin macht geltend, dass sowohl der Sachverständige als auch das
Landgericht auf den Befund im F.-Stift, dass die Nervenbahnen des kleinen
Fingers von den Glassplittern angegriffen gewesen seien, überhaupt nicht
eingegangen seien. Auch mit den weiteren Kritikpunkten der Klägerin habe sich
das Landgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt. Außerdem sei die Klägerin,
wie unter Beweisantritt vorgetragen sei, für eine Zeit von etwa 6 Stunden in
einem Operationssaal verblieben und offenbar vergessen worden; auch dieses
Vorbringen habe das Landgericht offenbar nicht zur Kenntnis genommen.
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verweist darauf, dass nach den
vorliegenden Gutachten die Entfernung sämtlicher Glassplitter ohne Nachteile für
die Klägerin auf einen operationstaktisch günstigeren Zeitpunkt einige Tage nach
dem Unfall habe verschoben werden können. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin
die Entfernung der Glassplitter jedoch abgelehnt.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Gründe:
...
Die Berufung ist unbegründet, weil der Klägerin gegen die Beklagte weder
Schadensersatz- noch Schmerzensgeldansprüche zustehen.
1. Der erhobene Schmerzensgeldanspruch ist bereits deswegen unbegründet, weil
die Klägerin, wie sie auf entsprechende Anfrage im Berufungsverfahren mitgeteilt
hat, wegen des Unfalls, auf den ihre Verletzungen zurückzuführen sind, von der
Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ca. 11.300,00 € Schmerzensgeld
erhalten hat. Die Erfüllung des Schmerzensgeldanspruchs durch die
Haftpflichtversicherung wirkte auch zugunsten der Beklagten (§ 422 BGB), da die
Beklagte - für den Fall ihrer Haftung - und der Unfallschädiger, soweit sie
nebeneinander für einen Körperschaden verantwortlich sind, nach § 840 BGB
Gesamtschuldner wären (OLG Düsseldorf, VersR 2002, 54; Palandt/Sprau, BGB, 63.
Aufl. 2004, § 840 Rdnr. 2). Die Haftung des Unfallverursachers erfasst auch
Schäden, die auf einen ärztlichen Behandlungsfehler zurückzuführen sind (Palandt-Heinrichs.
vor § 249 Rdnr. 73).
Nach Auffassung des Senats sind durch die Schmerzensgeldzahlung sämtliche von
der Klägerin vorgetragenen Unfallschäden einschließlich der durch
zurückgebliebene Glassplitter verursachten Beeinträchtigungen angemessen
ausgeglichen. Für die Zahlung eines zusätzlichen Schmerzensgeldes durch die
Beklagte sieht der Senat keine Grundlage.
Soweit es um die Behauptung geht, die Klägerin sei über 6 Stunden lang ohne
Behandlung in einem Operationssaal verblieben und dort vergessen worden - ein
von der Klägerin in der Berufungsverhandlung nochmals hervorgehobenes Vorbringen
-, so mag es sein, dass der Unfallverursacher hierfür nicht mehr
mitverantwortlich gemacht werden könnte, weil der Kausalzusammenhang insoweit
unterbrochen wäre. In den Beeinträchtigungen der Klägerin durch das unterstellte
sechsstündige Warten vermag der Senat allerdings keinen Körperschaden zu
erkennen, der durch ein Schmerzensgeld ausgeglichen werden könnte. Dass die
anzunehmenden seelischen Belastungen Krankheitswert erreichen, wird nicht
behauptet und ist nicht dargelegt.
Im übrigen fehlt es aber, wie unten ausgeführt wird, ohnehin am Nachweis der
haftungsbegründenden Kausalität, so dass auch aus diesem Grunde ein
Schmerzensgeldanspruch zu versagen ist.
2. Die Berufung ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrages unbegründet. Die
Berufung hat zwar Recht damit, dass das Landgericht auf mehrere von der Klägerin
vorgetragene Gesichtspunkte nicht eingegangen ist. Das war aber auch nicht
erforderlich, weil das Landgericht zutreffend die haftungsbegründende Kausalität
nicht als nachgewiesen angesehen hat und es damit auf die Frage etwaiger
Behandlungsfehler nicht mehr ankam.
Selbst wenn man nämlich zugunsten der Klägerin unterstellt, dass aufgrund
ärztlicher Behandlungsfehler bei der Erstversorgung weniger Glassplitter
entfernt worden sind als möglich gewesen wäre, lässt sich nicht mit
hinreichender Sicherheit feststellen, dass daraus körperliche Beeinträchtigungen
für die Klägerin entstanden sind. Denn auch bei sorgfältigstem ärztlichem
Handeln ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass bei der Erstversorgung
kleine Glaskörper nicht ertastet werden können und dass auch deswegen nicht alle
Glassplitter entfernt werden können, weil das Auflösungsvermögen des
Bildwandlers nicht zur Darstellung von Kleinstglaskörpern ausreicht. Letzteres
liegt im übrigen, wie die Beklagte zutreffend darlegt, nicht etwa an der
Verwendung eines lichtschwachen Bildwandlers, sondern an den Auflösungsgrenzen
jedes Bildwandlers; insoweit hat die Berufung das Gutachten des Sachverständigen
L. offenbar missverstanden.
Hätte es aber auch ohne unterstellte Behandlungsfehler möglich sein können, dass
bei der ärztlichen Erstversorgung Glassplitter im Handrücken verblieben wären,
die nachträglich unter Vollnarkose und mit Röntgenkontrolle hätten entfernt
werden müssen, so lässt sich eine Änderung des tatsächlichen Kausalverlaufes
nicht feststellen. Es ist anzunehmen, jedenfalls aber nicht auszuschließen, dass
bei der beabsichtigten Operation am 18.11.1997 sämtliche Glassplitter hätten
entfernt werden können, so dass sich körperliche Beeinträchtigungen für die
Klägerin nicht ergeben hätten.
Wenn die Klägerin gegen ärztlichen Rat die nachträgliche operative Entfernung
der verbliebenen Glassplitter in der Klinik der Beklagten abgelehnt hat, mag
dies aus subjektiven Gründen entschuldbar und vielleicht auch verständlich sein.
Die nachteiligen Folgen dieses Entschlusses der Klägerin können jedoch der
Beklagten nicht angelastet werden, weil der Kausalzusammenhang durch die
sachwidrige eigene Willensentscheidung der Klägerin zum Behandlungsabbruch
unterbrochen ist. Es kommt hinzu, dass die Klägerin auch nicht, wie es
medizinisch geboten gewesen wäre, an anderer Stelle für eine sofortige
Entfernung der Glassplitter Sorge getragen hat; vielmehr sind erstmals am
05.12.1997 durch Herrn Dr. B. Glassplitter aus dem Handrücken entfernt worden,
also etwa 2 1/2 Wochen nach der in der Klinik der Beklagten beabsichtigten
operativen Entfernung. Es ist nicht auszuschließen, dass die nunmehr von der
Klägerin beklagten Beeinträchtigungen auf dieser Verzögerung beruhen, die jedoch
wie ausgeführt der Beklagten nicht angelastet werden kann.
Dass die Klägerin von den Ärzten der Beklagten vor ihrem Entschluss zum
Behandlungsabbruch nicht hinreichend über die Notwendigkeit der beabsichtigten
operativen Entfernung der am Handrücken vorhandenen Glassplitter aufgeklärt
worden sei, wird von Klägerseite nicht behauptet. Auch aus diesem Gesichtspunkt
lässt sich eine Haftung daher nicht begründen. Die vorstehend dargestellten
Unsicherheiten im Kausalverlauf gehen zu Lasten der Klägerin, welche die
haftungsbegründende Kausalität in vollem Umfang zu beweisen hat, da
Anhaltspunkte für etwaige Beweiserleichterungen nicht bestehen. Da der
Ursachenzusammenhang nicht sicher festgestellt werden kann, bleibt es bei der
Abweisung der Klage.