Verkehrsunfall
– Schuldanerkenntnis durch Unfallgegner
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U
246/07
Urteil vom
16.06.2008
Auf die Berufung des Klägers wird
unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 24. Oktober 2007
verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise
abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.302,82 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar
2007 zu zahlen.
Darüber hinaus werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger
von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten
freizustellen durch Zahlung von 274,65 EUR an Rechtsanwalt…...
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 64 % dem Kläger und zu 36 % den Beklagten
als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.
Das Landgericht hat nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung
zu Unrecht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Allerdings geht die
Anspruchsberechtigung des Klägers auf Ersatz seiner unfallbedingten
Vermögenseinbußen nicht über den Anteil von 1/3 seiner Schäden hinaus. Nach dem
zur Überzeugung des Senats feststehenden Sachverhalt haben sowohl der Fahrer des
klägerischen Fahrzeuges, der Zeuge K., als auch der Beklagte jeweils durch ein
vorkollisionäres schuldhaftes Fehlverhalten zu der Entstehung des streitigen
Zusammenstoßes beigetragen. Dabei überwiegt der Verursachungs- und
Verschuldensanteil, den sich der Kläger zurechnen lassen muss mit der Folge,
dass er seine materiellen Schäden im Umfang von 2/3 selbst zu tragen hat.
Insbesondere ist es dem Kläger nicht gelungen, den wegen der Auffahrkollision
gegen den Zeugen K. sprechenden Anschein schuldhafter Unfallverursachung zu
erschüttern oder gar zu widerlegen.
Die seitens der Beklagten gegen die Höhe des klägerischen Ersatzbegehrens
umfänglich vorgebrachten Einwendungen bleiben weitgehend ohne Erfolg. Auf der
Grundlage ihrer Einstandspflicht von 1/3 beschränkt sich in der Hauptsache ihre
Zahlungsverpflichtung auf den Betrag von 2.302,82 EUR. Darüber hinaus haben sie
den Kläger im Umfang von anteilig 274,65 EUR von der Gebührenschuld des Klägers
gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten für dessen außergerichtliche Tätigkeit
freizustellen.
II.
Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
1. Rechtsgrundlage für das begründete klägerische Zahlungsverlangen sind die
Vorschriften der §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG.
Da die beiden Unfallbeteiligten jeweils durch ein fahrlässiges Fehlverhalten die
Kollision verursacht haben, versteht es sich von selbst, dass sich keine Partei
mit Erfolg auf den Ausschlussgrund der höheren Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2
StVG oder auf ein unabwendbares Ereignis nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 1
StVG berufen kann.
2. Unbegründet sind die Einwendungen, welche die Beklagten gegen die
Aktivlegitimation des Klägers vorbringen.
a) Einerseits ist den Beklagten zuzugestehen, dass allein die Eintragung des
Klägers in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und in der
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) den Kläger nicht als Eigentümer
des Fahrzeuges legitimieren. Diese nach Maßgabe der §§ 24, 25 StVZO alter
Fassung erstellten Urkunden sind nicht mehr als Beweisanzeichen für die
Eigentümerstellung des darin Eingetragenen (BGH NJW 2004, 217).
b) Der Zeuge K. ist aber ausweislich seiner Vernehmung durch das Landgericht im
Termin am 5. September 2007 der Sohn des Klägers. Er wohnt mit diesem unter
derselben Anschrift in Velbert. Ausweislich der zu seiner Person gemachten
Angaben geht der Zeuge einer Tätigkeit als Schüler nach. Dem durch den Kläger
vorgelegten Gutachten des Sachverständigen W. vom 21. Dezember 2006 zufolge
hatte der Pkw Opel Astra Cabriolet einen Wiederbeschaffungswert von 16.500,--
EUR (Bl. 10 d.A.). Es spricht nichts für die Annahme, dass der Sohn des Klägers
in seiner Eigenschaft als Schüler in der Lage war, den Kaufpreis für das knapp 3
Monate vor dem Unfall auf den Kläger zugelassene Fahrzeug aus eigenen Mitteln
aufzubringen. Nach Lage der Dinge ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger
nicht nur ausgewiesener Halter des Fahrzeuges ist, sondern auch dessen
Eigentümer und dass er den Wagen seinem Sohn am Unfalltag zum Gebrauch zur
Verfügung gestellt hat.
3. Entgegen der durch den Kläger vertretenen Ansicht ergibt sich die
Begründetheit seines Schadensersatzverlangens zu 100 % nicht aus einem durch den
Beklagten zu 1. am Unfallort abgegebenen "deklaratorischen Schuldanerkenntnis".
Insbesondere geht seine Rüge fehl, das Landgericht habe zu seinem
diesbezüglichen Klagevortrag in verfahrensfehlerhafter Weise die Erhebung eines
Zeugenbeweises unterlassen.
Das Landgericht hat in den Sachbericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils
das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Erklärung des Beklagten zu 1. am
Unfallort, er "erkenne die Schuld an", fast wortgleich dem Vortrag im
klägerischen Schriftsatz vom 17. Juni 2007 entsprechend übernommen (Bl. 159; Bl.
2 UA, Bl. 299 d.A.). Ein unstreitiger Tatsachenvortrag ist indes keiner
Beweisaufnahme zugänglich.
4. Darüber hinaus lässt sich nicht die Feststellung treffen, dass der Beklagte
zu 1. am Unfallort ein ihn im haftungsrechtlichen Sinne bindendes
deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben hat.
a) Ein solches ist Grundlage eines Schuldbestätigungsvertrages. Es setzt voraus,
dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen
der Schuld besteht, die Parteien durch das Anerkenntnis dieses zwischen ihnen
bestehende Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit
oder der Ungewissheit entziehen wollen und sich dahin einigen (Palandt/Sprau,
Kommentar zum BGB, 67. Aufl., § 781, Rdnr. 3 mit Hinweis auf BGH NJW 1995, 960).
b) Der Beklagte zu 1. hat indes auf dem am Unfallort ausgefüllten Notizzettel
neben den Angaben zu seiner Person einschließlich Adresse, Telefonnummer und den
Einzelheiten zu seinem Fahrzeug und desjenigen des Unfallgegners unterhalb der
Zeit- und Datumsangabe lediglich den Zusatz "Verursacher B." gesetzt (Bl. 176
d.A.). Allein aufgrund der Tatsache, dass sich der Beklagte zu 1. als
"Verursacher" bezeichnete, kann nach den Umständen nicht von der Annahme
ausgegangen werden, dass er eine Schuldbestätigungserklärung des Inhaltes
abgeben wollte, er werde in vollem Umfang haftungsrechtlich für die Folgen des
Schadensereignisses einstehen.
aa) Gemäß der Regelung zu § 7 Ziff. II Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für
die Kraftfahrtversicherung (AKB) ist bei Haftpflichtschäden der
Versicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. In der Regel
werden deshalb Erklärungen, die nach einem Unfall von Beteiligten zur
Schuldfrage abgegeben werden, nicht von dem Bewusstsein und dem Willen getragen,
eine rechtsgeschäftliche Bindung in Form eines schuldbestätigenden oder gar
schuldbegründenden Vertrages einzugehen (Greger, Haftungsrecht des
Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 16, Rdnr. 55).
bb) Nichts anderes ergibt sich aus der Erklärung des Beklagten am Unfallort,
"seine Versicherung werde den Schaden des Klägers sofort ausgleichen" (Bld. 2 UA;
Bl. 299 d.A.). Mündliche Äußerungen, die in der ersten Aufregung an der
Unfallstelle abgegeben werden, können im Allgemeinen nicht als
rechtsverbindliche Anerkenntniserklärungen gewertet werden, sondern haben nur
als unüberlegte Beruhigungen für den Verletzten zu gelten (Stiefel/Hofmann,
Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 7 AKB, Rdnr. 171 mit
Rechtsprechungsnachweisen). Man muss in der Regel davon ausgehen, dass der
Versicherungsnehmer an Ort und Stelle weder die Zeit noch die Möglichkeit hat,
die Frage der Haftpflicht abschließend zu beurteilen und dass auch für den
Verletzten erkennbar eine solche Absicht nicht vorliegt. Diese Erklärungen
können aber als Beweisanzeichen gewürdigt werden (Stiefen/Hofmann a.a.O. mit
Rechtsprechungsnachweisen).
cc) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass dem Vorbringen des Klägers zufolge
der zum Zeitpunkt des Unfalls 77 Jahre alte Beklagte zu 1. nach dem
Schadensereignis einen "verwirrten Eindruck" machte (Bl. 159 d.A.). Um so
weniger bestand deshalb nach den Umständen Anlass zu der Annahme, dass der
Beklagte zu 1. einen haftungsrechtlichen Verpflichtungswillen zum Ausdruck
bringen wollte.
5. Lässt sich indes nicht der Ausnahmetatbestand der Erklärung eines
Verpflichtungswillens am Unfallort feststellen, wofür der Anspruchsteller die
Beweislast trägt, so kann einer die Schuld am Unfall anerkennenden Erklärung im
Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung zukommen (Greger a.a.O., Rdnr. 55 mit
Hinweis auf BGH NJW 1976, 1259 sowie BGH NJW 1982, 996 und BGH NJW 1984, 383).
Ein Anerkenntnis kann auch lediglich der Beweiserleichterung dienen. Es enthält
dann überhaupt keinen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners,
sondern es handelt sich um ein Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst, das
ein Indiz für den Richter bei der Beweiswürdigung darstellt (Palandt/Sprau a.a.O.,
§ 781, Rdnr. 6). Durch seine schriftliche Erklärung, er sei "Verursacher" und
durch seine mündliche Erklärung, er "erkenne die Schuld an" und "seine
Versicherung werde den Schaden des Klägers sofort ausgleichen" (Bl. 339 d.A.),
hat der Beklagte zu 1. im vorgenannten Sinne ein Zeugnis gegen sich selbst
abgegeben. Dieses verwertet der Senat im Rahmen der Beweiswürdigung als Indiz zu
Lasten des Beklagten zu 1. für die Feststellung, dass er durch ein
vorkollisionäres schuldhaftes Fehlverhalten zu der Entstehung des
Auffahrunfalles beigetragen hat. Konkret ist - wie noch darzulegen sein wird -
ein Verstoß des Beklagten zu 1. gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO
anzunehmen, wonach der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen
darf.
III.
Allerdings besagt die Erklärung eines Unfallbeteiligten, er sei schuld an dem
Unfall, nichts darüber, ob nicht auch den anderen Beteiligten ein Verschulden
trifft (Greger a.a.O., Rdnr. 56 mit Rechtsprechungsnachweisen). Nach dem
Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist erwiesen, dass dem Zeugen
Kalayci ebenfalls ein fahrlässiges Fehlverhalten als Unfallursache anzulasten
ist. Er hat entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO keinen ausreichenden
Sicherheitsabstand zu dem vorausgefahrenen Pkw des Beklagten zu 1. eingehalten
und auf diese Weise den Auffahrunfall mitverschuldet. Dieses Fehlverhalten muss
sich der Kläger bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände als einen die
Betriebsgefahr seines Fahrzeuges deutlich erhöhenden Umstand anspruchsmindernd
entgegenhalten lassen mit der Konsequenz, dass seine Anspruchsberechtigung auf
einen Anteil von 1/3 begrenzt ist. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen
Tatsachenaufklärung hat das streitige Vorbringen des Klägers zum Hergang des
Unfallgeschehens keine Bestätigung gefunden. Vielmehr ist von einem gewöhnlichen
Auffahrunfall auszugehen, bei welchem zu Lasten des auffahrenden Hintermannes -
hier des Zeugen K. - ein im Wege des Anscheisbeweises anzunehmendes Reaktions-
oder Abstandsverschulden festzustellen ist. Dieser Anschein ist durch den Kläger
nicht erschüttert oder gar widerlegt.
1. Folgt man dem streitigen Klagevorbringen, soll dem Zusammenstoß der Fahrzeuge
ein Fahrspurwechsel des durch den Beklagten zu 1. gesteuerten Pkw Mercedes-Benz
vorausgegangen sein: Nachdem dieser Pkw mittig in der Geradeausspur der
untergeordneten Straße "Grüne Heide" Fahrtrichtung Einsteinstraße gestanden habe
und sich von hinten auf der Rechtsabbiegerspur der Zeuge K. genähert habe, soll
dann plötzlich vor dem Zeugen der Wagen des Unfallgegners von der Geradeausspur
über die Rechtsabbiegerspur zwecks Einfahrt in die bevorrechtigte von
Humboldt-Straße Fahrtrichtung Birt gezogen sein (Bl. 2 d.A.). Als sich sodann
der Pkw Mercedes "zu ca. 80 %" in der Vorfahrtstraße befunden habe, habe der
Beklagte zu 1. dann eine "abrupte Vollbremsung" durchgeführt, obwohl sich auf
der bevorrechtigten Straße kein Verkehr genähert habe (Bl. 2 d.A.).
2. Bei seiner Vernehmung im Termin am 5. September 2007 hat der Zeuge K. indes
einen anderen Sachverhalt bekundet: Danach soll sich sein Unfallgegner zunächst
"mittig auf der Fahrbahn" fortbewegt haben, um sodann in Erfüllung seiner
Wartepflicht an der vorfahrtberechtigten Straße anzuhalten. Dann sei er in
Geradeausrichtung losgefahren. Erst als er sich "schon teilweise auf der
querenden Straße" befunden habe, habe er "plötzlich sein Fahrzeug nach rechts
gezogen". Trotz Vollbremsung sei der Zeuge dem Beklagten "aber ... hinten rein
gefahren" (Bl. 283 d.A.). Dieser Darstellung kann jedoch aus mehreren Gründen
nicht gefolgt werden.
a) Zunächst steht die Schilderung des Zeugen K. in Widerspruch zu der Wiedergabe
des Geschehens in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige. Danach hatte sich der
Beklagte zu 1. von vornherein auf der Straße "Grüne Heide" auf der dortigen
Rechtsabbiegespur/Geradeausspur zum Abbiegen nach rechts in die bevorrechtigte
von-Humboldt-Straße eingeordnet - und zwar unmittelbar vor dem ihm folgenden
Zeugen K.. Nachdem beide zunächst wegen des vorfahrtberechtigten Querverkehrs
angehalten hatten, leitete der Beklagte zu 1. das Rechtsabbiegemanöver in die
von-Humboldt-Straße ein, wobei der Zeuge K. unmittelbar in gleicher
Fahrtrichtung hinterher fuhr. Als dann der Beklagte zu 1. plötzlich ein
Hindernis auf der Straße zu sehen vermeinte, nahm er eine Bremsung und ein
Ausweichmanöver vor mit der Folge, dass der Zeuge auf das bereits stehende
Fahrzeug auffuhr (Bl. 94 d.A.). Dieser Darstellung zufolge handelte es sich bei
der Kollision um einen gewöhnlichen Auffahrunfall nach der Einfahrt der beiden
Beteiligten in die bevorrechtigte von-Humboldt-Straße.
b) Überdies ist die Schilderung des Unfallgeschehens durch den Zeugen K. mit den
an den Fahrzeugen eingetretenen Kollisionsschäden unvereinbar.
aa) Denn der Aussage des Zeugen gemäß war er nach der Erfüllung seiner
Wartepflicht im Einmündungsbereich der Straße "Grüne Heide" zum Zwecke des
Rechtsabbiegens "schon angefahren, als der Beklagte plötzlich nach rechts zog" (Bl.
283 d.A.). Bei einem solchen Unfallhergang hätte im Hinblick auf die
lichtbildlich dargestellte Verkehrsführung am Unfallort (Bl. 178 ff. d.A.;
insbesondere Lichtbild Bl. 181 d.A.) der Pkw des Klägers wegen des plötzlichen
Rechtsabbiegens des Beklagten zu 1. im Bereich der linken Seite getroffen werden
müssen, während sich an dem Pkw Mercedes Benz folgerichtig ein Frontschaden mit
einem Schwerpunkt auf der rechten Seite hätte einstellen müssen. Unstreitig -
und durch die polizeiliche Unfallmitteilung verdeutlicht - ist der klägerische
Pkw an der vorderen linken Ecke beeinträchtigt, während sich der Schaden an dem
Pkw des Beklagten zu 1. an der hinteren linken Ecke befindet (Bl. 95 d.A.).
bb) Da nach dem Klagevorbringen der Pkw Opel Astra zum Zeitpunkt der Kollision
erst zu "ca. 80 %" in die Vorfahrtstraße eingefahren sein soll, hätte der Zeuge
auf das plötzliche Rechtsabbiegen seines Unfallgegners nach dessen zunächst
mittiger Fahrweise diesem nicht "hinten reinfahren" können. Auch der durch den
Zeugen K. geschilderte Anstoß gegen das Heck des Pkw seines Unfallgegners
spricht in Übereinstimmung mit der Darstellung des Geschehens in der
polizeilichen Unfallmitteilung für eine gewöhnliche Auffahrkollision
entsprechend dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten. Der Umstand, dass der
Pkw Mercedes Benz hinten links beschädigt worden ist, erklärt sich aus der
Tatsache, dass der Beklagte zu 1. nach der Wahrnehmung des vermeintlichen
Hindernisses noch ein Ausweichmanöver nach links in Form eines "Schlenkers"
eingeleitet hatte (Bl. 64 unten d.A.).
3.a) Bei einem Auffahrunfall spricht nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats der Anschein schuldhafter Unfallverursachung wegen eines zu geringen
Sicherheitsabstandes oder wegen eines Reaktionsverschuldens gegen den
auffahrenden Verkehrsteilnehmer (so auch Jagow/Burmann/Heß,
Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 4 StVO, Rdnr. 24 mit Hinweis auf BGH NZV
1989, 105 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen; weitere Nachweise bei
Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 4 StVO, Rdnr. 5).
b) In diesem Zusammenhang rügt der Kläger ohne Erfolg, das Landgericht habe sich
nicht mit der Frage der Einschlägigkeit des Anscheinsbeweises für den Fall
auseinander gesetzt, dass sich die beteiligten Fahrzeuge in der Startphase
befunden hätten (Bl. 311 d.A.). Die Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass
der Zeuge K. und der Beklagte zu 1. keine Verkehrsteilnehmer waren, die an einer
Ampel nach dem Wechsel auf ein grünes Lichtsignal angefahren waren (Bl. 340, 341
d.A.). Bei einer solchen Situation im innerstädtischen Verkehr ist - um der
besseren Ausnutzung der Grünlichtphase willen - eine kurzfristige
Unterschreitung des nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO erforderlichen
Sicherheitsabstandes zulässig - wobei allerdings der Hintermann den verkürzten
Abstand durch eine erhöhte Bremsbereitschaft auszugleichen hat (vgl. die durch
die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung aufgeführten
Rechtsprechungsnachweise, Bl. 341 d.A.). Im vorliegenden Fall hatte der Zeuge K.
allerdings hinreichend Gelegenheit, im Zuge der Einfahrt von der untergeordneten
Straße "Grüne Heide" in die bevorrechtigte von-Humboldt-Straße den nach § 4 Abs.
1 Satz 1 StVO erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem vorausgefahrenen Pkw
Mercedes Benz des Beklagten zu 1. herzustellen. Der Darstellung des Zeugen K.
zufolge hatte er "an der Haltelinie kurz gestanden" (Bl. 283 d.A.). Er hätte im
Einmündungsbereich ohne Weiteres so lange warten können, bis die beiden
beteiligten Fahrzeuge den erforderlichen Sicherheitsabstand zueinander hatten.
Zwar ist - wie nachfolgend dargelegt - dem Beklagten zu 1. anzulasten, entgegen
§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ohne zwingenden Grund sein Fahrzeug stark abgebremst zu
haben. Ein plötzliches starkes Abbremsen des Vorausfahrenden erschüttert indes
den Anscheinsbeweis gegen den Hintermann nicht (Jagow/Burmann/Heß a.a.O., § 4
StVO, Rdnr. 24).
c) Nicht ohne Grund geht der Zeuge K. aus der polizeilichen Unfallanzeige wegen
der Ordnungsziffer "01" als der mutmaßliche Unfallverursacher hervor. Gegenüber
dem Zeugen V. hatte er angegeben, der Unfallgegner habe plötzlich gebremst und
er, der Zeuge K., sei aufgefahren (Bl. 93 d.A.).
4. Unbegründet ist die Rüge des Klägers, das Landgericht habe es in
verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen, das durch ihn beantragte
unfallanalytische Sachverständigengutachten zur Aufklärung des streitigen
Geschehens einzuholen. Auch für den Senat ergibt sich keine Notwendigkeit zu
einer solchen ergänzenden Aufklärungsmaßnahme.
a) Bis zur erstinstanzlichen Schlussverhandlung im Termin am 5. September 2007
hat der Kläger keinen Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
angeboten. Er hatte in seinem Schriftsatz vom 17. Juni 2007 lediglich
ausgeführt, das von den Beklagten beantragte verkehrsanalytische
Sachverständigengutachten ergäbe nur dann einen Sinn, wenn das Schadensbild
nicht nur am klägerischen Fahrzeug, sondern auch an demjenigen des Beklagten zu
1. dem Sachverständigen zur Begutachtung vorliege. Im Zusammenhang damit hat der
Kläger die Beklagten aufgefordert, ein den Pkw Mercedes Benz betreffendes
Schadensgutachten nebst Lichtbildern zur Verfügung zu stellen (Bl. 160 d.A.).
Zur Einreichung eines solchen Gutachtens oder zu der Überlassung von
Schadensbildern ist es in der Folgezeit jedoch nicht gekommen.
b) Vor der Schlussverhandlung im Beweisaufnahmetermin vom 5. September 2007 hat
der Kläger dann die Einholung eines verkehrsanalytischen
Sachverständigengutachtens beantragt (Bl. 286 d.A.). Zwar machen die Beklagten
einerseits zu Recht geltend, dass der Kläger in diesem Zusammenhang keine
Tatsachenbehauptung aufgestellt hat, zu deren Nachweis das Beweisangebot dienen
sollte. Andererseits war nach den Umständen offenkundig, dass der Kläger
beabsichtigte, mittels des Gutachtens die Richtigkeit seiner Behauptung zum
Hergang des Unfallgeschehens nachzuweisen.
c) Indes steht der Einholung des Sachverständigengutachtens der bereits durch
den Kläger in seinem Schriftsatz vom 17. Juni 2007 aufgezeigte Umstand entgegen,
dass es keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen gibt, die den Versuch einer
unfallanalytischen Aufklärung des streitigen Geschehens erfolgversprechend
erscheinen lassen. Weder sind die an dem Pkw Opel Astra eingetretenen Schäden
lichtbildlich gesichert, noch sind der genaue Ort des Zusammenstoßes sowie die
Endstellung der Fahrzeuge überliefert.
IV.
Im Übrigen bedarf es zum Nachweis der Richtigkeit der Behauptung des Klägers,
der vorausfahrende Beklagte zu 1. habe entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ohne
zwingenden Grund stark gebremst, keiner weiteren Sachaufklärung. Die Richtigkeit
dieser Darstellung lässt sich anhand des Inhaltes der polizeilichen
Verkehrsunfallanzeige in Verbindung mit den Erklärungen des Beklagten zu 1. am
Unfallort verifizieren.
1.a) Zwar lässt sich - wie die Beklagten zu Recht geltend machen - weder der
Aussage des Zeugen K. noch den Angaben, die der Beklagte zu 1. bei seiner
informatorischen Befragung im Termin am 5. September 2007 gemacht hat,
entnehmen, dass Letzterer nach der Einfahrt in die von-Humboldt-Straße seinen
Pkw Mercedes Benz stark abbremste.
b) Indes räumen die Beklagten in ihrer Klageerwiderung ein, dass der Beklagte zu
1. das durch ihn gesteuerte Fahrzeug - wenn auch mäßig - abbremste (Bl. 64 d.A.).
Bei seiner informatorischen Befragung hat der Beklagte zu 1. angegeben, er sei
bei dem plötzlichen Anblick eines dunklen Tieres, etwa 50 cm hoch "erschrocken
gewesen, weil dies auf ihn zugekommen sei" (Bl. 284 d.A.). Er habe später
erfahren, dass sich an der Unfallstelle "häufig Hunde aufhalten" (Bl. 284 d.A.).
c) Diese Darstellung steht jedoch in einem unvereinbaren Widerspruch zu dem
Inhalt der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige. Danach hat der Beklagte zu 1.
eine Bremsung und ein Ausweichmanöver eingeleitet, "da er plötzlich ein
Hindernis auf der Straße zu sehen glaubte". Der Beklagte zu 1. hat aber
gegenüber dem aufnehmenden Polizeibeamten, dem Zeugen V., eingeräumt, "dass er
sich bei dem Hindernis getäuscht habe" (Bl. 94 d.A.). Diese Darstellung ist so
zu verstehen, dass das vermeintliche Hindernis real nicht existierte. Wäre
vorkollisionär tatsächlich ein Hund von einem halben Meter Höhe auf den
Beklagten zu 1. als Frontalhindernis zugelaufen, hätte für diesen am Unfallort
nichts näher gelegen, als auf diesen Umstand zu seiner Entlastung hinzuweisen.
Statt dessen hatte der Beklagte zu 1. gegenüber dem Zeugen V. konzediert, "sich
bei dem Hindernis getäuscht" zu haben. Diese Täuschung mag darauf zurückzuführen
sein, dass sich das Schadensereignis am 4. Dezember 2006 um 16.53 Uhr, also bei
fortgeschrittener Dämmerung, zugetragen hat. Die Umstände sprechen für die
Annahme, dass der seinerzeit 77 Jahre alte Beklagte zu 1. nach der Einfahrt in
die von-Humboldt-Straße dort in der Dämmerung aufgrund irgendeiner Ursache
irritiert war und er deshalb die vermeintliche Notwendigkeit einer starken
Abbremsung seines Fahrzeuges sah.
2.a) Dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten gemäß hatte der Beklagte zu 1.
auf der von-Humboldt-Straße bereits eine Ausgangsgeschwindigkeit zwischen 30 und
40 km/h erreicht (Bl. 64 d.A.). Da er nach dem Inhalt der polizeilichen
Verkehrsunfallanzeige sein Fahrzeug bis zum Stillstand abbremste und der Zeuge
K. sodann auf den stehenden Pkw Mercedes Benz auffuhr, ist nach Lage der Dinge
die Feststellung zu treffen, dass die durch den Beklagten zu 1. eingeleitete
Verzögerung eine starke Abbremsung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO
darstellte - und zwar eine solche ohne zwingenden Grund.
b) Ein zwingender Grund nach Maßgabe dieser Vorschrift ist nur im Fall der
Abwendung einer plötzlichen, ernstlichen Gefahr für Leib, Leben und bedeutende
Sachwerte gegeben (Jagow/Burmann/Heß a.a.O., § 4 StVO, Rdnr. 16). Einer solchen
Gefahrensituation war der Beklagte zu 1. vorkollisionär nicht ausgesetzt, da er
in der Dämmerung nur ein Hindernis auf der Straße zu sehen glaubte, er aber
ausweislich der polizeilichen Unfallmitteilung eingeräumt hat, "sich bei dem
Hindernis getäuscht" zu haben (Bl. 94 d.A.).
aa) Zwar hat der Zeuge V. bekundet, er wisse nicht mehr genau, "wie es zu der
Aussage kam, dass der Beklagte sich bei dem Hindernis getäuscht hatte" (Bl. 285
d.A.). Es könne "auch sein, dass es sich um ein Tier gehandelt hat, das
hinterher einfach weg war" (Bl. 285 d.A.).
bb) Jedoch ist davon auszugehen, dass die in der polizeilichen Unfallmitteilung
enthaltene Angabe ("der Unfallbeteiligte 02 gab an, dass er sich bei dem
Hindernis getäuscht habe") auf einer entsprechenden authentischen Bekundung des
Beklagten zu 1. am Unfallort beruht. Denn nach den Umständen stand seinerzeit
die Klärung der Frage im Raum, aus welchem Grund der Beklagte zu 1. kurz nach
den Einfahrt in die bevorrechtigte von-Humboldt-Straße seinen Wagen aus einer
Geschwindigkeit zwischen 30 und 40 km/h bis zum Stillstand abgebremst hatte.
Wäre seinerzeit entsprechend der Schilderung des Beklagten zu 1 bei seiner
informatorischen Befragung plötzlich ein Hund auf die Fahrbahn gelaufen, hätte
für ihn nichts näher gelegen, als gegenüber dem aufnehmenden Zeugen V. auf
diesen Umstand als Grund für seine plötzliche Abbremsung hinzuweisen. Ebenso
wäre es für den Zeugen angezeigt gewesen, diese Mitteilung in die polizeiliche
Unfallanzeige aufzunehmen. In jeder Hinsicht nachvollziehbar ist deshalb die
abschließende Darstellung des Zeugen, er gehe davon aus, dass seine Angaben "in
der Unfallaufnahme damals zur Bremsung richtig sind" (Bl. 286 d.A.).
cc) Für diese Feststellung spricht auch der Umstand, dass sich der Beklagte zu
1. gegenüber dem Zeugen K. in der am Unfallort abgegebenen schriftlichen
Erklärung als "Verursacher" bezeichnet und geäußert hat, "er habe den Unfall
verursacht und erkenne die Schuld an" (Bl. 2 UA; Bl. 299 d.A.). Wäre eine reale
Gefahrensituation der Grund für die plötzliche Abbremsung des Beklagten zu 1.
gewesen, hätte er zu einer solchen ihn belastenden Erklärung keinen Anlass
gehabt.
V.
Bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gemäß §§ 17, 18 StVG dürfen
zu Lasten einer Partei nur solche Umstände berücksichtigt werden, auf die sie
sich entweder selbst beruft oder die unstreitig oder erwiesen sind.
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass der
Zeuge K. die Entstehung der Auffahrkollision dadurch fahrlässig verursacht hat,
dass er nicht den gebotenen Sicherheitsabstand eingehalten hat. Dem Beklagten zu
1. ist anzulasten, nach der Einfahrt in die Vorfahrtstraße aus einer
Geschwindigkeit zwischen 30 und 40 km/h seinen Pkw ohne zwingenden Grund bis zum
Stillstand verzögert zu haben.
Grundsätzlich ist von einer vollen Haftung des Auffahrenden auszugehen. Eine
Mithaftung des Vorausfahrenden besteht jedoch, wenn dieser unter Verstoß gegen §
1 Abs. 2 StVO abrupt bremst (Jagow/Burmann/Heß a.a.O., § 4 StVO, Rdnr. 25). In
Betracht kommt eine Mithaftung des Vordermanns im Umfang von 1/3 (Jagow/Burmann/Heß
a.a.O. mit Rechtsprechungsnachweisen). Auch bei unverhofft starkem Bremsen des
Vorausfahrenden ohne zwingenden Grund wird der Haftungsanteil des Auffahrenden
überwiegen, wobei der zu geringe Abstand des Hintermanns die Betriebsgefahr auf
einen Haftungsanteil von 2/3 erhöhen kann (Hentschel a.a.O., § 4 StVO, Rdnr. 17
mit Rechtsprechungsnachweisen).
Im Ergebnis erscheint es deshalb gerechtfertigt, zum Nachteil der Beklagten eine
Haftungsquote von 1/3 : 2/3 auszusprechen.
Wie noch darzulegen sein wird, stellen sich die unfallbedingten
Vermögenseinbußen des Klägers in der Summe auf den Betrag von 6.908,46 EUR. Der
ihm davon zustehende Drittelanteil macht per Saldo 2.302,82 EUR aus.
VI.
Weitgehend unbegründet sind die Einwendungen, welche die Beklagten gegen die
Höhe der einzelnen klagegegenständlichen Schadenspositionen vorbringen.
1. Die Beklagten stellen in ihrer Berufungserwiderung nicht mehr in Abrede, dass
der Kläger berechtigt ist, seine Fahrzeugschäden fiktiv auf der Grundlage des
Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen W. vom
21. Dezember 2006 (Bl. 7 ff. d.A.) abzurechnen. Darin sind die Reparaturkosten
mit 5.283,13 EUR netto (Bl. 16 d.A.) sowie der merkantile Minderwert des
unfallgeschädigten Pkw Opel Astra Cabriolet mit 800,-- EUR (Bl. 11 d.A.)
ausgewiesen. Rechtlich fehl geht der erstinstanzlich seitens der Beklagten
erhobene Einwand, der Sachverständige sei bei der Gutachtenerstellung nicht von
den sogenannten "mittleren Stundenverrechnungssätzen" ausgegangen, sondern habe
statt dessen überhöhte Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt zugrunde gelegt (Bl. 71 d.A.).
2.a) Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der
Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der
Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien
Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte
Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag (BGH NJW 2003,
2086). Denn einerseits ist der Schädiger zur vollständigen Behebung des Schadens
unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Geschädigten verpflichtet.
Darüber hinaus würde bei anderer Sichtweise die dem Geschädigten durch § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie
eingeschränkt werden. Schließlich würde die Realisierung einer Reparatur zu dem
bezeichneten Mittelwert der Stundenverrechnungssätze eine erhebliche
Eigeninitiative des Geschädigten erfordern, wozu dieser grundsätzlich nicht
verpflichtet ist. Denn er müsste Erkundigungen hinsichtlich der
Werkstatterfahrung für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke anstellen
und entsprechende Preisangebote einholen (BGH NJW 2003, 2086, 2087).
b) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung auch
ausgeführt, der Geschädigte sei unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den
wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der
für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen könne (BGH NJW
2003, 2086, 2087 mit Hinweis auf BGH NJW 1992, 302, BGH NJW 1992, 305 sowie BGH
NJW 1996, 1958). Es könne vom Ansatz her der Auffassung beigetreten werden, dass
der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und
gleichwertige Reparaturmöglichkeit habe, sich auf diese verweisen lassen müsse
(BGH a.a.O.).
3) Uneinigkeit besteht in der Rechtsprechung über die Auslegung des vorgenannten
obiter dictums des "Porsche-Urteils" im Falle der fiktiven Abrechnung eines
Kraftfahrzeugschadens auf Gutachtenbasis.
a) Teilweise wird die Ansicht vertreten, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
enthalte keine Beschränkung des Inhaltes, dass nur eine Verweisung auf eine
andere markengebundene Fachwerkstatt in Betracht komme. Anderenfalls sei der vom
Bundesgerichtshof gewählte Begriff der "Gleichwertigkeit" überflüssig (LG
Potsdam NJW 2008, 1392; LG Berlin NJW-RR 2007, 20; AG Steinfurt NZV 2007, 579).
b) Die entgegenstehende Auffassung verneint die Gleichwertigkeit einer
Fahrzeugreparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt mit derjenigen in
einer freien Fachwerkstatt. Bei Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze
einer freien Werkstatt werde die Dispositionsbefugnis des Geschädigten
eingeschränkt. Dieser könne in der Regel auch nicht wissen, ob eine sonstige
Fachwerkstatt bezüglich der Instandsetzung des Fahrzeuges einer bestimmten Marke
hinreichend erfahren sei. Zudem führe das Abstellen auf Zuverlässigkeits- und
Zumutbarkeitskriterien oft zu Auseinandersetzungen darüber, ob sich der
Geschädigte im konkreten Fall auf eine bestimmte, nicht markengebundene
Fachwerkstatt verweisen lassen müsse (LG Essen NJW 2008, 1391; LG Bochum SP
2006, 285; LG Bielefeld, Urteil vom 31. August 2005, Az.: 21 S 110/05; LG Köln,
Urteil vom 31. Mai 2006, Az.: 13 S 4/06; LG Münster, Urteil vom 27. Juli 2006,
Az.: 8 S 44/06; LG Ravensburg, Urteil vom 15. Dezember 2005, Az.: 4 S 21/05; AG
Berlin-Mitte, Urteil vom 11. April 2008, Az: 104 C; Engel DAR 2007, 695; Revilla
ZfS 2008, 188).
4) Im vorliegenden Fall bedarf es indes keiner abschließenden Festlegung des
Senats, welcher der vorgenannten Meinungen grundsätzlich zu folgen ist.
a) Hält man die geschädigtengünstigere Ansicht für zutreffend, steht die
Befugnis des Klägers außer Zweifel, seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage des
Gutachtens des Kfz-Sachverständigen W. vom 21. Dezember 2006 abzurechnen. Denn
unstreitig haben die Beklagten den Kläger nicht auf eine Opel-Vertragswerkstatt
mit gegenüber den gutachterlichen Ansätzen günstigeren Stundenverrechnungssätzen
hingewiesen.
b) Erachtete man auch die Instandsetzung in einer nicht markengebundenen
Fachwerkstatt als eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit im Sinne des
vorgenannten obiter dictums, bliebe dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten
ebenfalls der Erfolg versagt. Denn dieser günstigere Instandsetzungsweg müsste
dem Geschädigten ohne Weiteres mühelos als gleichwertige Reparaturmöglichkeit
zugänglich sein (BGH NJW 2003, 2086, 2087). Der Geschädigte muss demnach in die
Lage versetzt werden, die problemlose Zugänglichkeit sowie insbesondere die
Gleichwertigkeit der alternativ vorgeschlagenen Instandsetzung in einer nicht
markengebundenen Fachwerkstatt zu überprüfen. Bei dem Bemühen um eine
wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf das Grundanliegen dieser Vorschrift nicht aus den
Augen verloren werden, dass dem Geschädigten ein möglichst vollständiger
Schadensausgleich zukommen soll (BGH a.a.O.). Zu der Entfaltung einer
erheblichen eigenen Überprüfungsinitiative im Hinblick auf die Realisierung
einer Reparatur zu den seitens des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung
vorgeschlagenen Preisen ist der Geschädigte indes nicht verpflichtet (BGH a.a.O.).
c) Richtig ist deshalb die wertende Betrachtung, dass der pauschale Hinweis auf
eine konkrete - kostengünstige - freie Reparaturwerkstatt zur Überprüfung der
fachlichen Gleichwertigkeit durch den Geschädigten nicht ausreicht. Zu fordern
ist deshalb zumindest, dass der Ersatzpflichtige dem Geschädigten konkrete, die
Gleichwertigkeit betreffende Angaben zukommen lässt (vgl. Figgener NJW 2008,
1349, 1352). Maßgeblich sind Kriterien, ob es sich etwa um eine Meisterwerkstatt
handelt, ob diese zertifiziert ist, ob dort Originalersatzteile Verwendung
finden, über welche Erfahrung man bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen verfügt
und dergleichen. Eine Eigeninitiative (z.B. in Form einer Internetrecherche)
muss der Geschädigte dabei - dies sei noch einmal betont - nicht entwickeln. Das
pauschale Bestreiten der Gleichwertigkeit - gegebenenfalls mit dem Hinweis auf
eine allgemein größere Kompetenz einer markengebundenen Fachwerkstatt - dürfte
allerdings unerheblich sein (vgl. Figgener a.a.O. mit
Rechtsprechungsnachweisen). Da die Realisierung der Reparatur für den
Geschädigten nicht mit unzumutbaren Unannehmlichkeiten verbunden sein darf,
spielt u.a. auch die Entfernung der benannten Verweiswerkstatt zum Wohnort -
gegebenenfalls bei einer vergleichenden Betrachtung mit einer markengebundenen
Fachwerkstatt - eine Rolle (Figgener a.a.O., 1350).
I5) m vorliegenden Fall hat die Beklagte zu 2. vorprozessual dem Kläger jedoch
keine Informationen für eine eigene Gleichwertigkeitsüberprüfung oder für eine
Überprüfung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Verweiswerkstatt zukommen
lassen. Erstmals in ihrer Klageerwiderung vom 25. Mai 2007 (Unfalldatum: 4.
Dezember 2006) haben die Beklagten dem Kläger "vorsorglich ... insoweit folgende
zertifizierte Karosserie-Fachbetriebe" benannt. Es folgt eine Aufzählung von 4
Firmenbezeichnungen mit den Ortsangaben Düsseldorf, Wuppertal und
Mönchengladbach ohne Bekanntgabe vollständiger Anschriften und ohne Mitteilung
von Telefonnummern. Dass bei einer solchen Sachlage entgegen der seitens der
Beklagten vertretenen Ansicht nicht von einem "konkreten Hinweis" die Rede sein
kann, aufgrund dessen der Kläger sich auf eine Reparatur auf der Basis der
mittleren Stundenverrechnungssätze verweisen lassen muss, bedarf keiner weiteren
Ausführungen.
VII.
Unbegründet ist darüber hinaus der erstinstanzliche Einwand der Beklagten, ihre
Ersatzverpflichtung beziehe sich nicht auf den in dem Schadensgutachten des
Kfz-Sachverständigen W. ausgewiesenen Aufschlag von 20 % auf alle aufgeführten
Ersatzteile nach Maßgabe einer "Preisliste gültig ab 01.11.2006" (Bl. 13 d.A.).
Auch im Wege der fiktiven Schadensabrechnung hat der Kläger Anspruch auf den
sogenannten UPE-Aufschlag in dem hier durch den Sachverständigen angegebenen
Umfang.
1. Die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der UPE-Aufschläge bei fiktiver
Abrechnung auf Gutachtenbasis ist geteilt (vgl. die Übersicht bei Eggert,
Verkehrsrecht aktuell 2007, 141, 144). Nach der wohl herrschenden Meinung können
prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung
verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind. Dann machen sie den
erforderlichen Reparaturaufwand aus, der für die Behebung des Fahrzeugschadens
erforderlich ist (Lemcke in van-Bühren, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 3,
Rdnr. 92 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Eggert a.a.O.). Dieser
Auffassung schließt sich der Senat an (s. auch Senatsurteil vom 25.06.2001, 1 U
126/00, NZV 2002, 87 = DAR 2002, 68, das dem nicht entgegensteht). Ebenso
Kammergericht Berlin, Urt. v. 10.09.2007, 22 U 224/06.
a) Ist ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der
Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt der Herstellung durch
diesen (§ 249 Abs. 1 BGB) den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag für eine
von ihm selbst veranlasste Reparatur verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Dieser
Geldbetrag bemisst sich danach, was von dem Standpunkt eines verständigen,
wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die
Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH NJW 1989,
3009, juris-Rdnr. 9). Für das, was zur Schadensbeseitigung nach der
letztgenannten Vorschrift erforderlich ist, ist ein objektivierender, nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen. Dafür kann das
Schätzgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen über die Höhe der
voraussichtlichen Reparaturkosten für das Gericht eine sachgerechte Grundlage
sein, sofern - wie hier - das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das
Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines
wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH a.a.O.).
b) Allerdings wird vor allem für umfangreiche Fahrzeugschäden häufig erst die
Reparaturkostenrechnung der Werkstatt eine zureichende Auskunft über den nach §
249 Abs. 2 BGB erforderlichen Reparaturkostenaufwand geben. Die so belegten
tatsächlichen Aufwendungen sind im Allgemeinen ein aussagekräftigeres Indiz für
die Erforderlichkeit. Dies hindert den Tatrichter allerdings nicht, den
geschuldeten Ersatzbetrag im Schätzweg nach § 287 ZPO auch ohne
Reparaturrechnung festzustellen (BGH a.a.O., juris-Rdnr. 11).
c) Es ist senatsbekannt, dass die markengebundenen Kfz-Werkstätten im Großraum
Düsseldorf den sogenannten UPE-Aufschlag auf Ersatzteilpreise erheben. Es
handelt sich dabei um branchenüblich erhobene Zuschläge, die aufgrund der
Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des
Ersatzteilherstellers aufgeschlagen werden. Damit soll unter anderem der Aufwand
abgegolten werden, der mit der ständigen Vorhaltung von Originalersatzteilen
verbunden ist; deren ständige Verfügbarkeit verkürzt in der Regel die
Reparaturdauer.
2.a) Dementsprechend wird in den Leitsätzen für Gutachten und andere
Sachverständigenleistungen des Instituts für Sachverständigenwesen e.V., Köln zu
Ziff. 5.1.5 ("sonstige Kosten") die Empfehlung gegeben, im Gutachten zu in der
Werkstatt oder in einer Region anfallenden Ersatzteilpreisaufschlägen Stellung
zu nehmen - und zwar im Rahmen eines Hinweises auf entsprechende Mehrkosten im
Anschluss an die Kostenaufstellung im Gutachten. Dasselbe gilt für
Verbringungskosten, sofern in einer Werkstatt, in die ein Fahrzeug verbracht
werden soll, nicht sämtliche Arbeiten erledigt werden können oder beispielsweise
in einer Region üblicherweise in Spezialwerkstätten lackiert wird. Dadurch soll
sichergestellt werden, dass nach Eingang der Reparaturkostenrechnung
Abweichungen zur Kalkulation des Sachverständigen festgestellt und interpretiert
werden können.
b) Führt demnach ein öffentlich bestellter und vereidigter ("anerkannter")
Kfz-Sachverständiger - wie hier - in seinem Gutachten aus, dass in der Region
bei einem entsprechenden Hersteller im Falle einer Reparatur typischerweise
UPE-Aufschläge erhoben werden, ist bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis eine
Ersatzfähigkeit dieser Aufschläge gegeben. Die Gegenansicht liefe im Ergebnis
auf die Konsequenz hinaus, dass die fraglichen Aufschläge nur im Falle ihrer
tatsächlichen Berechnung nach der Fahrzeuginstandsetzung erstattungsfähig wären.
Indes ist bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die tatsächliche
Reparatur gerade nicht maßgeblich. Nichts anderes ergibt sich aus der Neufassung
des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB durch das Zweite Gesetz zur Änderung
schadensersatzrechtlicher Vorschriften: Durch diese Änderung sollte nicht die
Zulässigkeit einer fiktiven Schadensabrechnung - einschließlich der die
UPE-Aufschläge betreffenden - schlechthin beseitigt werden, sondern nur die
Ersatzfähigkeit des Umsatzsteueranteils an dessen tatsächlichen Anfall geknüpft
werden. Ansonsten hat sich nichts an der bis dahin bestehenden Rechtslage
geändert, dass es dem Geschädigten frei steht, den für die Reparatur
erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Satz 2 BGB a.F. nicht für die
Instandsetzung seines Fahrzeuges zu verwenden (BGH NJW 1989, 3009; juris-Rdnr.
12 mit weiteren Nachweisen).
3. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für die im Gutachten des
Kfz-Sachverständigen W. mit einem Aufwand von 12 Arbeitswerten berücksichtigten
Fahrzeugverbringungskosten, die somit ebenfalls von der Ersatzverpflichtung der
Beklagten umfasst sind.
4. Die ersatzfähigen Fahrzeugschäden stellen sich im Ergebnis somit auf den
gutachterlich angegebenen Gesamtbetrag von 5.283,13 EUR netto. Hinzuzurechnen
ist der - unstreitig - auf die merkantile Wertminderung entfallende Betrag von
800,-- EUR.
VIII.
Der begründete Schadensersatzanspruch des Klägers umfasst auch die mit 800,33
EUR bezifferten Aufwendungen für die Erstellung des Schadensgutachtens nach
Maßgabe der Rechnung des Kfz-Sachverständigen W. vom 27. Dezember 2006 (Bl. 6
d.A.). Im Ergebnis bleiben die gegen dieses Schadenspositionen vorgebrachten
Einwendungen der Beklagten ohne Erfolg.
1. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu dem erforderlichen
Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB, wenn - wie hier - eine
vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung
erforderlich und zweckmäßig ist (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4.
Aufl., § 26, Rdnr. 3 mit Hinweis auf BGH NZV 2005, 139). Allein schon wegen der
Höhe des Reparaturkostenaufwandes für den verunfallten Pkw Opel Astra von fast
5.300,-- EUR netto steht die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Einholung
eines Schadensgutachtens außer Zweifel.
2. Die Beklagten beanstanden, angesichts eines Fahrzeugschadens von 6.083,13 EUR
(Reparaturschaden 5.283,13 EUR zzgl. Wertminderung 800,-- EUR) übersteige der
klagegegenständliche Gutachterkostenbetrag um mindestens knapp 47 % die
Vergütungshöhe, die einschlägig wäre, wenn der Sachverständige Wesemüller seine
Tätigkeit nach den Honorartabellen des Bundesverbandes der freien und
unabhängigen Sachverständigen e.V. (BSVK) abgerechnet hätte. Daraus leiten die
Beklagten die Schlussfolgerung ab, mit der Rechnungsforderung aus der
Kostenaufstellung W. vom 27. Dezember 2006 sei die gemäß § 632 Abs. 2 BGB
übliche Vergütung deutlich überschritten. Diese Darlegung mag sachlich
zutreffen. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Ersatzverpflichtung der Beklagten
bezüglich der Aufwendungen für die Erstellung des Gutachtens geringer ausfallen
muss als der in der Rechnung vom 27. Dezember 2006 ausgewiesene Gesamtbetrag von
800,33 EUR.
a) Diese Kostenaufstellung lässt erkennen, dass der wesentliche Teil der
Gesamtforderung ein "Grundhonorar" im Umfang von 545,-- EUR ausmacht, während es
sich bei den übrigen Positionen (Fahrt-, Foto-, Porto-, Telefon- und
Schreibkosten) um aufwandsbezogene Einzelbeträge handelt. Ein
Kraftfahrzeugsachverständiger überschreitet nun aber dadurch, dass er eine an
der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt,
die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht (BGH
NJW 2007, 1450).
b) Rechnet man zu dem bezeichneten "Grundhonorar" die aufwandsbezogenen
Positionen sowie die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu, macht die Honorarforderung
des Sachverständigen W. einen Anteil von gut 13 % des gesamten Fahrzeugschadens
aus. Nach einem Gutachten des Bundesverbandes öffentlich bestellter und
vereidigter Kfz-Sachverständiger (BVSK) aus den neunziger Jahren soll die
Honorarforderung eines Kfz-Sachverständigen, die fast 16 % des Fahrzeugschadens
erreicht, noch angemessen sein (vgl. AG Dortmund SP 1995, 352). Unabhängig davon
ist für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat,
ohnehin nicht allein darauf abzustellen, ob die vom Sachverständigen ermittelte
Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet ("Bagatellgrenze") oder in
einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht (Eggert,
Verkehrsrecht aktuell, 2007, 215).
c) Im Übrigen kommt es bei dem Fehlen einer Honorarvereinbarung zwischen dem
Beschädigten und dem Sachverständigen nicht darauf an, ob von diesem die
Vergütung nach "billigem Ermessen" gemäß § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden
könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten
Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des
zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH NJW 2007, 1450). Dabei ist für
die Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht
auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine
individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise
gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, zu nehmen. Auch ist der Geschädigte
grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts
verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer
möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn
allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigen einen
Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist
(BGH a.a.O.). Von einer solchen Überteuerung mit der Konsequenz, dass das Maß
des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Erforderlichen überschritten ist, kann hier
jedoch noch keine Rede sein. Nach der freien Überzeugung des Senats (§ 287 Abs.
1 Satz 1 ZPO) bestehen im Ergebnis gegen die Höhe der klagegegenständlichen
Honorarforderung des Sachverständigen Wesemüller keine durchgreifenden Bedenken.
d) Selbst wenn jedoch entsprechend der seitens der Beklagten vertretenen Ansicht
die in Rede stehende Kostenrechnung vom 27. Dezember 2006 überteuert wäre, ist
folgendes zu berücksichtigen:
aa) Auch wenn das vereinbarte oder vom Sachverständigen einseitig festgesetzte
Entgelt objektiv überhöht ist, ist es bei der gebotenen subjektiven
Schadensbetrachtung regelmäßig als der "erforderliche" Aufwand anzuerkennen
(Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2007, 217). Einwendungen gegen die Höhe der
Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden,
wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist,
dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss (Greger a.a.O., § 26, Rdnr.
6 mit Hinweis auf OLG Hamm DAR 1997, 275, 276; Roß NZV 2001, 322). Der
Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung
Preisvergleiche anzustellen (Greger a.a.O.). Hält der Ersatzpflichtige die
Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten analog § 255 BGB Abtretung
seiner Abtretungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen (Greger a.a.O.
mit Hinweis auf OLG Naumburg NZV 2006, 546, 548 sowie Grunsky NZV 2000, 5). Es
ist grundsätzlich allein Sache des Haftpflichtversicherers, sich mit dem
Sachverständigen wegen dessen Rechnungsforderung auseinander zu setzen (Lemcke
a.a.O., Teil 3, Rdnr. 320).
bb) Nur bei einer ihm persönlich ohne weiteres erkennbaren Überteuerung muss
sich der Geschädigte eine Kürzung gefallen lassen. Diesen Ausnahmetatbestand
wird ein Versicherer schon deshalb kaum nachweisen können, weil der Geschädigte
in der Regel nicht weiß und ohne weiteres auch nicht wissen kann, wie hoch das
Honorar ausfällt (Eggert a.a.O., S. 217). Hier ist nicht ersichtlich, dass dem
Kläger ein Auswahlverschulden wegen der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen
mit überhöhten Honorarsätzen anzulasten ist oder dass er eine Unüblichkeit der
in Rechnung gestellten Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB hätte erkennen können.
Dies umso weniger, als es sich bei dem ausgewählten Sachverständigen um einen
öffentlich bestellten und vereidigten und von der ...-GmbH zertifizierten
Sachverständigen handelt.
IX.
1. Die streitige Kostenpauschale steht dem Kläger i.H.v. 25 EUR zu. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Senats sind einem Unfallgeschädigten ohne
Einzelnachweis Aufwendungen für unfallbedingte Telefonate, Schreib- sowie
Fahrtkosten und dergleichen i.H.v. 25 EUR zu ersetzen.
2.a) In der Summe machen die ersatzfähigen Vermögenseinbußen des Klägers den
Betrag von 6.908,46 EUR aus. Der ihm davon zustehende Drittelanteil stellt sich
auf 2.302,82 EUR.
b) Dieser Betrag ist mit Wirkung ab dem 17. Februar 2007 auf der Rechtsgrundlage
der §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
3. Darüber hinaus haben die Beklagten den Kläger von Rechtsanwaltskosten i.H.v.
274,65 EUR freizustellen, welche durch die vorprozessuale Tätigkeit ihres
jetzigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind. Über die entstandene
Geschäftsgebühr in Höhe des 1,3-fachen Gebührensatzes (Nr. 2300 VV-RVG) nebst
Kostenpauschale und Fotokopierkosten verhält sich die nach einem Gegenstandswert
in Höhe der Klageforderung (6.909,43 EUR) erstellte Anwaltsrechnung (Anlage zur
Klageschrift; Bl. 5 d.A.) über einen Gesamtbetrag von 315,75 EUR.
a) Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG ist, soweit wegen desselben
Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, diese
Gebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens (Nr.
3100 VV RVG) anzurechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
vermindert die notwendige Anrechnung aber nicht die bereits entstandene
Geschäftsgebühr, sondern die in den nachfolgenden gerichtlichen Verfahren
anfallende Verfahrensgebühr (BGH MDR 2007, 984 sowie BGH MDR 2007, 982). Deshalb
besteht auch bei nachfolgender gerichtlicher Tätigkeit einem zuvor
außergerichtlich tätig gewesenen Prozessbevollmächtigten der
materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch trotz der Gebührenanrechnung in
Höhe der vollen Geschäftsgebühr nebst Auslagen zu (Hansens ZfS 2007, 345).
b) Allerdings beschränkt sich die begründete Schadensersatzforderung des Klägers
von vornherein auf den Betrag von 2.302,82 EUR. Nur in Höhe dieses
Gegenstandswertes hätte der Kläger vorprozessual seine Bevollmächtigten mit der
Durchsetzung der unfallbedingten Ersatzforderung beauftragen dürfen. Berechnet
man nach einem Gegenstandswert von 2.303,14 EUR die Geschäftsgebühr in der
maßgeblichen Höhe des 1,3-fachen Gebührensatzes, ergibt sich ein Anteil von
209,30 EUR. Unter Hinzurechnung der Entgeltpauschale von 20 EUR (Nr. 7002
VV-RVG) sowie der Fotokopierkosten zu 1,50 EUR (Nr. 7000 VV-RVG) sowie der
gesetzlichen Mehrwertsteuer errechnet sich ein Gesamtbetrag von 274,65 EUR. Auf
diesen bezieht sich die Freistellungsverpflichtung der Beklagten in Bezug auf
den Prozessbevollmächtigten des Klägers.
c) Dieser Rechnungsbetrag ist jedoch nicht, wie durch den Kläger beantragt, ab
Rechtshängigkeit gemäß § 291 BGB zu verzinsen. Nach Maßgabe dieser Bestimmung
ist nur eine Geldschuld verzinslich. Mit einer solchen ist jedoch eine
Freistellungsverpflichtung nicht identisch. Der Kläger legt nicht dar, dass
seine Gebührenschuld gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten wegen dessen
vorprozessualer Tätigkeit - sei es wegen eines Zahlungsverzuges (§§ 286 Abs. 1,
288 Abs. 1 BGB), sei es aus einem anderen rechtlichen Grund - zu verzinsen ist.
Wäre der klagegegenständliche Freistellungsanspruch verzinslich, erhielte der
Prozessbevollmächtigte als Gläubiger im Wege der Erfüllung der
Freistellungsverpflichtung durch die Beklagten wegen des Zinsanteils mehr als er
originär von dem Kläger als seinem Gebührenschuldner verlangen könnte.
X.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre
Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 6.909,43 EUR.
Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren
geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend - und zwar unabhängig
davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der
im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung als Nebenforderung verlangt werden
(BGH MDR 2007, 919 sowie BGH MDR 2007, 1149).
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des §
543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.