Verkehrsunfall
– fiktive Schadensabrechnung – Stundensätze der Reparaturfirma
AG Gummersbach
Az: 1 C 598/06
Urteil vom
06.02.2007
Die Beklagte wird verurteilt, an
die Klägerin zu 1) 2.122,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2006 abzüglich am 12.12.2006
gezahlter 1.022,22 Euro sowie nicht anrechenbare vorgerichtliche Gebühren in
Höhe von 68,68 Euro zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren
Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1) verlangt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus
einem Verkehrsunfall vom 15.01.2006. Die Einstandspflicht der Beklagten ist dem
Grunde nach unstreitig. Von dem Reparaturschaden auf Basis des Gutachtens des
Sachverständigen Dipl.-Ing. pp. in Höhe von netto 7.396,59 Euro ersetzte die
Beklagte indes einen Betrag in Höhe von 938,88 Euro nicht. Auch die Umsatzsteuer
auf die Reparaturkosten in Höhe von 1.020,22 Euro wurde zunächst nicht bezahlt,
ebenso wenig die Kosten für ein Nachtragsgutachten des Sachverständigen pp. in
Höhe von 163,33 Euro. Den Gesamtbetrag in Höhe von 2.122,43 Euro hat die
Klägerin zu 1) zunächst klageweise geltend gemacht.
Nachdem die Beklagte nach Rechtshängigkeit einen Betrag in Höhe von 1.022,22
Euro gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend
für erledigt erklärt.
Ferner machen die Kläger vorgerichtliche nichtanrechenbare Rechtsanwaltkosten in
Höhe von 68,68 Euro geltend.
Die Kläger zu 2) behauptet, er habe durch den Unfall eine HWS- Distorsion
erlitten und verweist auf einen von Dr. pp. ausgefüllten Fragebogen (BI. ... ff
d.A.)
Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1)
2.122,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 15.05.2006 abzüglich am 12.12.2006 gezahlter 1.022,22
Euro, an den Kläger zu 2) 200,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2006 sowie an beide als
Gesamtgläubiger nichtanrechenbare vorgerichtliche Gebühren in Höhe von 68,68
Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klägerin könne bei einer fiktiven Abrechnung von
Reparaturkosten auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht die
Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt beanspruchen und benennt
Werkstätten, die günstigere Stundensätze berechnen. Wegen der weiteren Abzüge
wird auf den Klageerwiderungsschriftsatz vom 04.12.2006 Bezug genommen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.
Die Klägerin zu 1) kann gem. § 249 BGB weiteren Schadensersatz in Höhe von
939,88 Euro aus dem Unfall vom 15.01. 2006 beanspruchen. Auf der Grundlage des
Gutachtens des Sachverständigen pp. vom 20.01.2006 hat die Klägerin auch
Anspruch auf Ersatz der dort aufgeführten Stundenlöhne und Ersatzteilzuschläge.
Zwar ist der Schadensersatz nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch bei einer fiktiven
Abrechnung auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag beschränkt
und ist der Geschädigte gemäß § 254 Abs. 1 BGB gehalten, im Rahmen des ihm
Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbeseitigung zu wählen.
Die Klägerin zu 1) berechnet ihren Restschaden in Höhe von 939,88 Euro auf der
Grundlage des von ihr eingeholten Gutachtens des Sachverständigen pp .. Dieses
ist hinreichend ausführlich und wird dem Schadensfall vom Standpunkt eines
wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht. Insbesondere ist unstreitig, dass
die vom Sachverständigen pp. angesetzten Stundenverrechnungssätze und
Ersatzteilpreise bei einer Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt
tatsächlich anfielen.
Die Klägerin muss sich nicht auf die ihr konkret nachgewiesene Möglichkeit einer
Reparatur in einer freien, d.h. nicht markengebundenen Werkstatt verweisen
lassen. In seinem "Porsche- Urteil" vom 29.04.2003 (BGHZ 155, 1-8) hat der BGH
entschieden, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der
Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt zugrunde legen darf. Der BGH hat ausgeführt, der Geschädigte sei
zwar unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen
des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen,
sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten
beeinflussen könne. Doch genüge im allgemeinen, dass er den Schaden auf der
Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechne, sofern
das Gutachten hinreichend ausführlich sei und das Bemühen erkennen lasse, dem
konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters
gerecht zu werden. Diesen Anforderungen wird das von der Klägerin zu 1)
eingeholte Gutachten gerecht.
Der BGH hat zwar weiter ausgeführt, dem Berufungsgericht könne vom Ansatz her in
der Auffassung beigetreten werden, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne
weiteres günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese
verweisen lassen muss. Die Beklagte hat günstigere Reparaturmöglichkeiten
vorgetragen. Indes ist nicht nachgewiesen, dass diese auch gleichwertig sind. Zu
berücksichtigen ist nämlich, dass markengebundene Fachwerkstätten einem hohen
Maß an Qualitätssicherung unterliegen, deren Kosten sich in höheren
Stundenverrechnungssätzen niederschlagen. Die Klägerin hat insoweit
unwidersprochen vorgetragen, dass die zur Reparatur eingesetzten Fachkräfte
einer markengebundenen Fachwerkstatt - und nur diese - eine fahrzeugtypbezogene
regelmäßig stattfindende Spezialausbildung erhalten. Auch ist unstreitig, dass
markengebundene Fachwerkstätten fahrzeugtypbezogene Spezialwerkzeuge vorhalten.
Auch die Ersatzteilaufschläge sind zu erstatten. Der Sachverständige pp. hat
nämlich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22.03.2006 nachvollziehbar
ausgeführt, dass die UPE- Aufschläge in der hiesigen Region üblich seien,
insbesondere bei dem BMW-Händler pp., der in der Region mit 19 Betrieben
vertreten sei.
Gleiches gilt für die Kosten der Verbringung. Insofern hat der Sachverständige
pp. dargelegt, keine der im hiesigen Raum ansässigen markengebundenen
Fachwerkstätten verfüge über eine eigene Lackiererei.
Das Gericht vermag nicht der teilweise vertretenden Auffassung zu folgen (vgl.
Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., 2007, § 249 Rn 14 m. w .N.), die Kosten für
die Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten seien nur zu ersetzen, wenn sie
tatsächlich angefallen sind. Das widerspricht nämlich dem Grundsatz, dass ein
Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden
Reparaturkosten unabhängig davon zu leisten ist, ob der Geschädigte den Wagen
tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. BGH
a.a.O.).
Schließlich ist nicht nachvollziehbar, warum das Freilegen der Frontstoßstange
(102,- Euro) durch das Sachverständigenhonorar abgegolten sein soll und warum
die Kosten für die Kontrolle von Scheibenrad und Wasserkühler um 13,34 Euro zu
mindern sein sollen, wie die Beklagte im klageerwidernden Schriftsatz ohne
nähere Angabe von Gründen meint.
Die Kosten für das Nachtragsgutachten des Sachverständigen pp. in Höhe von
163,33 Euro sind als notwendige Kosten der Schadensermittlung ebenfalls zu
ersetzen, nachdem die Beklagte Einwendungen erhoben hatte, mit denen sich der
Sachverständige auseinander zu setzen hatte.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286,288 BGB.
Wegen des Schmerzensgeldanspruchs ist die Klage abzuweisen.
Der Kläger zu 2) kann kein Schmerzensgeld beanspruchen. Es mag sein, dass bei
der Erstuntersuchung durch den behandelnden Arzt Dr. pp. am 23.01.2006 eine
HWS-Distorsion festgestellt wurde. Es steht jedoch nicht fest, dass diese durch
das Unfallereignis vom 15.01.2006 verursacht wurde. Es fehlt klägerseits bereits
gänzlich an Angaben zum Hergang des Verkehrsunfalls. Eine erstmalige Vorstellung
beim Arzt erfolgte zudem erst 8 Tage nach dem Verkehrsunfall. Schließlich ist
dem Gericht aus einer Vielzahl von Sachverständigengutachten bekannt, dass
selbst bei zeitlich unmittelbar nach einem Verkehrsunfall festgestellten HWS-
Distorsionen nicht unbedingt eine Ursächlichkeit festzustellen ist, da die
kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung oftmals derart geringfügig ist, dass
eine HWS-Distorsion nicht plausibel ist und da die Feststellung einer HWS-
Distorsion zumeist lediglich auf den Angaben des Geschädigten beruht.
Die Entscheidung über die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf § 249
BGB. Diese wurden zwar nach einem Streitwert berechnet, der den abgewiesenen
-Schmerzensgeldanspruch des Klägers zu 2) einschließt, jedoch hatte dies keinen
Gebührensprung zur Folge. Indes steht nur der Klägerin zu 1) ein
Erstattungsanspruch zu, mangels eines Schadensersatzanspruches jedoch nicht dem
Kläger zu 2).
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger gab keinen Anlass zur
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Er verdeutlicht lediglich, in
welcher konkreten Höhe die Beklagte Abzüge vorgenommen hat und konkretisiert
damit nur den klageerwidernden Schriftsatz der Beklagten. Auch im Hinblick auf
das Schmerzensgeld war eine Wiedereröffnung nicht veranlasst.
Streitwert:
bis 12.12.06: 2.322 43 danach: bis 1.500,- Euro.