Verkehrsunfall
Schadensersatz - Stundenverrechnungssätze
Amtsgericht
Ludwigshafen
Az: 2a C
312/07
Urteil vom
15.04.2008
In dem Rechtsstreit wegen
Schadensersatz aus Verkehrsunfall hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
durch XXX im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO ohne mündliche
Verhandlung am 15.4.2008 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 330,05 EUR zu zahlen nebst
Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
20.2.2007.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 27 % und die Beklagte 73
%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I. Auf einen Tatbestand wird nach § 313 a ZPO verzichtet.
II. Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Klägerin steht ein restlicher Schadensersatzanspruch auf Erstattung der
Reparaturkosten in Höhe von 175,05 EUR zu, §§ 823, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Der Schadensersatzanspruch umfasst die zur Wiederherstellung erforderlichen
Kosten, mithin die Reparaturkosten, auch wenn diese fiktiv geltend gemacht
werden. Bei der Feststellung der erforderlichen Reparaturkosten sind die
Stundungsverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstätte zu Grunde zu
legen, wie dies im vorgerichtlichen Gutachten erfolgt ist. Bei markengebundenen
Fachwerkstätten spricht nämlich in der Regel die Vermutung für das Vorliegen
typenbezogener Fachkenntnisse und einen größeren spezifischen Erfahrungssatzes.
Bei der Beauftragung einer sonstigen Fachwerkstatt müsste der Geschädigte
zunächst Erkundigungen einholen.
Im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB ist ihm allerdings eine solche Marktforschung
nicht zuzumuten. Zudem ist davon auszugehen, dass sich die Reparaturdurchführung
in einer Fachwerkstätte insoweit wertbildend auswirkt, als dies bei einem
Weiterverkauf Auswirkungen auf eine mögliche merkantile Wertminderung hat.
Gerade bei nahezu neuen Fahrzeugen wie im vorliegenden Fall entfalten diese
Grundsätze Geltung. Die geltend gemachten Reparaturkosten bewegen sich im
vorliegenden Fall im Rahmen der üblichen Vergütung, da nur eine der vom
Sachverständigen angeführten 3 Werkstätten etwas günstiger anbietet.
Ersatzteilzuschläge sind erstattungsfähig, da diese in der Regel in
Mazda-Werkstätten berechnet werden. Die Beklagte geht fehl in der Annahme, der
Geschädigte sei zur Beauftragung der günstigsten Werkstatt verpflichtet. Im
Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit ist er lediglich gehalten, eine
Werkstatt zu wählen, die sich auf allgemeinem Preisniveau bewegt. Die im
vorgerichtlichen Gutachten angesetzten Kosten liegen in diesem Rahmen.
Zu erstatten sind auch Verbringungskosten, und zwar auch bei fiktiver
Schadensberechnung, da diese in der Regel anfallen und somit zum erforderlichen
Wiederherstellungsaufwand zählen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die
umliegenden Mazda-Vertragshändler nicht über eine eigene Lackiererei verfügen
und deshalb Lackierarbeiten in der Regel fremd vergeben.
In Abzug zu bringen waren allerdings 3 Arbeitswerte in Höhe von insgesamt 24,60
EUR (Ziffer 0281 der Rechnung) für die Instandsetzung der Stoßstange. Der
Sachverständige hat hierzu ausgeführt, auf den vorgelegten Lichtbildnern sei
eine Deformation des Stoßfängers nicht zu erkennen. Die Klägerin hat zum einen
die Deformation des Stoßfängers nicht behauptet, zum anderen ist sie hierfür
beweisfällig geblieben. Im Übrigen hat die Klägerin selbst nicht behauptet,
entsprechende Reparaturarbeiten in Auftrag gegeben zu haben.
Es errechnet sich somit ein restlicher Reparaturkostenbetrag in Höhe von 175,05
EUR.
Zuzusprechen war weiterhin eine Wertminderung in Höhe von 150,00 EUR, wie vom
Gutachter geschätzt. Das Gericht stimmt der Rechtsauffassung der Klägerin zu,
dass eine merkantile Wertminderung auch nach ordnungsgemäßer
Reparaturdurchführung verbleibt. Diese ist zu schätzen, wobei sich das Gericht
gemäß § 287 ZPO der Schätzung des Sachverständigen, der über langjährige
Erfahrung verfügt, anschließt.
Gemäß § 287 ZPO wurde auch die Unkostenpauschale in geltend gemachter Höhe
geschätzt.
Die zuzusprechende Forderung errechnet sich demgemäß wie folgt:
Reparaturkosten 175,05 EUR
+ Wertminderung 150,00 EUR
+ restliche Unkostenpauschale 5,00 EUR
= 330,05 EUR
Der Zinsanspruch folgt aus Verzug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.