Verkehrsunfall
– Totalschaden und 130% Regelung
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
67/91
Urteil vom
15.10.1991
Der Kläger begehrt Ersatz seines
restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte als
Haftpflichtversicherer des Schädigers in vollem Umfang einzustehen hat.
Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers, ein fast 8 Jahre alter
Mercedes-Benz 380 SEL, erheblich beschädigt. Der von der Beklagten hinzugezogene
Gutachter bezifferte die voraussichtlichen Kosten einer Reparatur auf 30.193,53
DM, den Wiederbeschaffungswert auf 21.000 DM und den Restwert auf 4.000 DM. Der
Kläger ließ das Fahrzeug für insgesamt 42.322,88 DM reparieren. Davon entfielen
34.038,44 DM auf die Beseitigung des Unfallschadens; der Restbetrag von 8.284,44
DM betraf andere Reparaturen. Die Beklagte zahlte dem Kläger zunächst die
Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert (17.000 DM) und später noch
einmal 30 % aus diesem Betrag (5.100 DM), insgesamt also 22.100 DM.
Der Kläger verlangt weiteren Schadensersatz in Höhe von 5.200 DM. Er meint, die
Beklagte sei verpflichtet, ihm 130 % des nicht um den Restwert gekürzten
Wiederbeschaffungswertes von 21.000 DM, d.h. 27.300 DM, zu zahlen. Diese
Verpflichtung der Beklagten ergebe sich auch daraus, daß ihr Sachbearbeiter vor
der Reparatur zugesagt habe, die Beklagte werde ihm die Reparaturkosten bis zu
der durch die Rechtsprechung gezogenen Grenze erstatten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie
abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Kläger die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 1991, 322 veröffentlicht ist,
meint, dem Kläger stehe gemäß § 251 Abs. 1 BGB lediglich eine Geldentschädigung
zu, deren Höhe nach dem Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs zu bemessen sei
und die jedenfalls nicht über dem Betrag liege, den die Beklagte bereits gezahlt
habe. Die vom Kläger aufgewendeten Reparaturkosten von 34.038,44 DM seien nicht
im Sinne von § 249 Satz 2 BGB erforderlich gewesen, da sie um 62 % über dem
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 21.000 DM gelegen hätten und schon der
vom Gutachter vor der Reparatur geschätzte Betrag von 30.193,53 DM diesen Wert
um rund 44 % überschritten habe. Bei solcher Sachlage lasse ein wirtschaftlich
denkender Eigentümer sein Fahrzeug nicht mehr instand setzen. Der Pkw des
Klägers sei reparaturunwürdig und deshalb eine Herstellung im Sinne des § 251
Abs. 1 BGB nicht möglich gewesen. Falls man allerdings auch bei wirtschaftlichem
Totalschaden, wie hier, § 249 Satz 2 BGB für anwendbar halte, so scheitere der
Klageanspruch jedenfalls an § 251 Abs. 2 BGB, da der Kläger unverhältnismäßige
Aufwendungen gemacht habe.
Der Kläger könne die Reparaturkosten auch nicht bis zu einer Höhe von 30 % über
dem Wiederbeschaffungswert ersetzt verlangen, so daß es auf die umstrittene
Frage, ob die zur Wahrung des Integritätsinteresses entwickelte 130 %-Grenze mit
oder ohne Abzug des Restwertes zu berechnen sei, für die Entscheidung nicht
ankomme. Denn wenn, wie im Streitfall, der gewählte Weg der Instandsetzung
unwirtschaftlich sei, dann könne der Reparaturaufwand auch nicht durch
willkürliche Beschneidung der als Ersatz geforderten Summe auf den 130 %-Betrag
zu den erforderlichen Aufwendungen im Sinne von § 249 Satz 2 BGB gemacht werden.
Schließlich führe auch die vom Kläger behauptete Zusage der Beklagten, ihm die
Reparaturkosten bis zu der von der Rechtsprechung gezogenen Grenze zu ersetzen,
nicht zu einer Ersatzpflicht, die über die vorprozessuale Zahlung der Beklagten
hinausgehe.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht allerdings in der Ansicht, daß
dem Kläger kein Anspruch auf Naturalrestitution nach § 249 BGB, sondern
lediglich ein Anspruch auf Wertersatz nach § 251 Abs. 1 BGB zustehe, weil wegen
der Reparaturunwürdigkeit seines Fahrzeugs eine Herstellung nicht möglich
gewesen sei. Bei sog. wirtschaftlichem Totalschaden, wie er vom Berufungsgericht
hier bejaht wird, greift nicht § 251 Abs. 1 BGB, sondern (allenfalls) § 251 Abs.
2 Satz 1 BGB ein; denn bei solchem Schaden ist schon vom Begriff her eine
Herstellung zwar (technisch) möglich, sie ist aber (wirtschaftlich) unsinnig,
weil sie unverhältnismäßig hohe Aufwendungen erfordert (vgl. Senatsurteile vom
17. November 1961 - VI ZR 66/61 - VersR 1962, 137, 138 und vom 20. Juni 1972 -
VI ZR 61/71 - VersR 1972, 1024, 1025).
Auch die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB, die das Berufungsgericht
in seiner Hilfsbegründung bejaht, liegen aber im Streitfall nicht vor. Sie sind
dann nicht erfüllt, wenn zwar eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs
unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern würde, wenn es aber dem Geschädigten,
wie im Streitfall dem Kläger, möglich ist, sich mit erheblich geringerem und
wirtschaftlich vernünftigem Aufwand ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu
beschaffen. Bei solcher Sachlage verweist das Gesetz den Geschädigten nicht auf
den Ersatz nur seines Wertinteresses, den § 251 BGB zum Gegenstand hat; ihm
verbleibt vielmehr der Herstellungsanspruch nach § 249 BGB. So liegen die Dinge
hier.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzugehen kein
Anlaß besteht, bildet bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs neben der
Reparatur auch die Beschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs eine Form
der Naturalrestitution im Sinne von § 249 BGB (BGHZ 66, 239, 247; 92, 85, 87 f;
Senatsurteil vom 20. Juni 1972 = aaO). Denn das Ziel der Restitution beschränkt
sich nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache ; es besteht gemäß
§ 249 Satz 1 BGB in umfassenderer Weise darin, einen Zustand herzustellen, der,
wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden
(hypothetischen) Lage entspricht (BGHZ 30, 29, 31; 40, 345, 347; Senatsurteil
vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit nicht in BGHZ 61,
346 ff). Dieses Ziel kann bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in der Regel
auch dadurch erreicht werden, daß der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug erwirbt.
a) Nimmt der Geschädigte, wie hier, gemäß § 249 Satz 2 BGB die Behebung des
Schadens in die eigenen Hände, so ist er gehalten, von beiden Möglichkeiten der
Naturalrestitution (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) diejenige zu wählen, die
in einer ihm zumutbaren Weise den geringsten Aufwand erfordert (BGHZ 54, 82, 84
ff; 61, 346, 349 ff; 63, 182, 186 f; 66, 239, 248 f). Dieses
Wirtschaftlichkeitspostulat hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten
Urteil vom heutigen Tage in der Sache VI ZR 314/90 erneut betont. Es gebietet
dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner
individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten
sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender
Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein
Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren
gleichwertigen Zustand zu versetzen.
Wegen dieses an den Geschädigten gerichteten Gebots zu wirtschaftlich
vernünftigem Verhalten geht das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht, wenn
auch auf der Grundlage der, wie dargelegt, hier nicht eingreifenden Vorschrift
des § 251 BGB, davon aus, daß der Kläger seinen Fahrzeugschaden nicht auf Kosten
des Schädigers durch eine Reparatur beheben lassen durfte, sondern durch den
Erwerb eines Ersatzfahrzeugs ausgleichen mußte. Dies war der erheblich billigere
Weg der Schadensbehebung, und zwar nicht erst aus der nachträglichen Sicht nach
Durchführung der um 62 % teueren Instandsetzung; der Gutachter hatte schon vor
Erteilung des Reparaturauftrages die voraussichtlichen Kosten um 44 % über dem
Wiederbeschaffungswert angesetzt. Bei solcher Sachlage läßt, wie das
Berufungsgericht mit Recht sagt, ein wirtschaftlich vernünftig denkender
Eigentümer sein Fahrzeug nicht mehr reparieren. Eine andere Betrachtung ist
entgegen der Rüge der Revision hier auch nicht deshalb geboten, weil das
beschädigte Fahrzeug des Klägers eine umfangreiche Sonderausstattung aufwies.
Diese Ausstattung ist, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, bei
dem vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert berücksichtigt
worden, und dessen Höhe ist zwischen den Parteien unstreitig geworden.
b) Angesichts der hier vorliegenden Diskrepanz zwischen Reparaturaufwand und
Wiederbeschaffungswert ist es für die Entscheidung letztlich ohne Bedeutung, ob
bei dem zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Weges der Restitution
anzustellenden Kostenvergleich auf der Seite der Ersatzbeschaffung der
Wiederbeschaffungswert um den Restwert zu kürzen ist. Das Berufungsgericht läßt
diese Frage offen; der erkennende Senat hat es in seinem bereits erwähnten
heutigen Urteil (VI ZR 314/90) aus den dort näher dargelegten Gründen in
Anbetracht des Massenphänomens der Kraftfahrzeugunfälle im Interesse einer
möglichst einfachen und praktikablen Handhabung der Schadensabwicklung für
vertretbar gehalten, von einer solchen Kürzung abzusehen. Auch bei der hiernach
vorzunehmenden Vergleichsbetrachtung liegen jedoch im Streitfall die
Reparaturkosten von 34.038,44 DM um erheblich mehr als 30 % über dem
Wiederbeschaffungswert von 21.000 DM.
c) In Anbetracht der von der Beklagten vorprozessual erbrachten Zahlungen von
22.100 DM könnte deshalb die Revision nur dann Erfolg haben, wenn dem
Geschädigten auch bei wirtschaftlich unvernünftiger Reparatur seines Fahrzeugs
gegen den Schädiger ein Ersatzanspruch in Höhe von 130 % des
Wiederbeschaffungswertes zustehen würde. Das ist aber nicht der Fall. Denn nicht
schon die Tatsache, daß ein beschädigtes Kraftfahrzeug überhaupt repariert wird,
macht die dadurch verursachten Kosten bis zu 30 % über dem
Wiederbeschaffungswert zu dem "erforderlichen" Betrag im Sinne von § 249 Satz 2
BGB; ein den Wiederbeschaffungswert übersteigender "Integritätszuschlag" steht
dem Geschädigten vielmehr nur dann zu, wenn die von ihm veranlaßte
Instandsetzung wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Reparaturkosten können also
nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil
und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen
Teil aufgespalten werden (Senatsurteil vom 20. Juni 1972 = aaO; KG VersR 1976,
391; OLG Köln VersR 1991, 322, 323; OLG Stuttgart NZV 1991, 309; Greger,
Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 2. Aufl., § 7 StVG Rdn. 199;
MünchKomm-Grunsky, BGB 2. Aufl., § 249 Rdn. 7; Himmelreich/Klimke,
Kfz-Schadensregulierung, Rdn. 1010 b; Klimke VersR 1987, 439, 441 f; Krumbholz
NZV 1990, 218, 219; Medicus JuS 1973, 211, 213; a.A. OLG Nürnberg VersR 1969,
289; OLG München NZV 1990, 69; Dannert VersR 1988, 980, 984 f; Efrem NZV 1991,
310, 311; Röttgering NZV 1990, 417, 418 f; unklar OLG Celle ZfS 1991, 232).
Anderenfalls würde ein Anreiz zu wirtschaftlich unsinnigen Reparaturen
geschaffen, an deren Kosten sich der Schädiger zu beteiligen hätte, was zu einer
dem Gebot der wirtschaftlichen Vernunft zuwiderlaufenden Aufblähung von
Ersatzleistungen bei der Schadensregulierung im Kraftfahrzeugbereich und zu
einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht gebotenen Belastung des Schädigers
führen würde. Dem darf durch die Rechtsprechung nicht Vorschub geleistet werden.
Für ein Recht des Geschädigten, auch unwirtschaftliche Reparaturkosten anteilig
vom Schädiger ersetzt zu verlangen, kann entgegen der Ansicht von Dannert (= aaO
S. 985) auch nicht ins Feld geführt werden, daß sonst für Manipulationen durch
Aufspaltung der Reparaturkosten in einen für den Schädiger in Ansatz gebrachten
Betrag bis zur 130 %-Grenze und einen vom Geschädigten aus eigener Tasche
beizusteuernden Restbetrag der Boden bereitet würde. Der Gefahr von
Manipulationen ist hier wie anderswo durch geeignete Maßnahmen zu begegnen. Dies
bereitet bei Kraftfahrzeugreparaturen auch deshalb keine besonderen
Schwierigkeiten, weil es im Rahmen der Vergleichsbetrachtung allein auf den
erforderlichen, d.h. nach objektiven Kriterien zu beurteilenden und deshalb auch
unschwer nachzuprüfenden Reparaturaufwand und nicht darauf ankommt, welchen (Teil-)Betrag
der Geschädigte gegenüber dem Schädiger geltend macht.
Da im Streitfall, wie ausgeführt, die Reparatur des Fahrzeugs in Anbetracht des
erheblich geringeren Wiederbeschaffungsaufwands wirtschaftlich unvernünftig war,
kann der Kläger von der Beklagten die Reparaturkosten nicht bis zu 130 % des
Wiederbeschaffungswertes, sondern nur in Höhe der Wiederbeschaffungskosten
verlangen.
3. Rechtsfehlerfrei sind schließlich auch die Erwägungen des Berufungsgerichts
dazu, daß dem Kläger aus der von ihm behaupteten und vom Berufungsgericht als
wahr unterstellten Zusage eines Sachbearbeiters der Beklagten kein
Schadensersatzanspruch erwachsen ist, der über die vorprozessuale Zahlung der
Beklagten hinausgeht. Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des
Berufungsgerichts haben die Parteien mit der Kostenzusage der Beklagten keine
bestimmte Schadensersatzleistung vereinbart; die Beklagte wollte lediglich
Reparaturkosten bis zu der durch die Rechtsprechung gezogenen Grenze erstatten.
Da es im Zeitpunkt der Zusage in der Rechtsprechung in dieser Hinsicht aber
keine einheitliche Grenze gab, und zwar weder in Bezug auf die zur Prüfung der
Wirtschaftlichkeit in die Vergleichsbetrachtung einzustellenden Größen
(Wiederbeschaffungswert mit oder ohne Abzug des Restwertes) noch zur Höhe (ca.
30 %) oder zum Bereich des "Integritätszuschlags" (nur bei wirtschaftlichen oder
auch bei unwirtschaftlichen Reparaturen), ist die Ansicht des Berufungsgerichts
nicht zu beanstanden, daß die Beklagte dem Kläger durch die Zusage keine
weitergehenden Rechte verschafft hat, als ihm nach der gesetzlichen Regelung
zustehen. Hiernach kann aber der Kläger, wie das Berufungsgericht im Ergebnis
mit Recht ausführt, aus der von ihm vorgenommenen wirtschaftlich unvernünftigen
Reparatur gegen die Beklagte keine weiteren Zahlungsansprüche herleiten.