Verkehrsunfall
– Entsorgungskosten für Transportgut
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
220/06
Urteil vom
06.11.2007
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2007 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 18. Oktober 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Zwischen den Parteien besteht Streit über die Haftung der Beklagten als
Haftpflichtversicherer eines LKW für die Kosten der Entsorgung von Transportgut
nach einem Verkehrsunfall.
Der bei der Beklagten versicherte LKW geriet am 17. März 2003 auf der BAB A 81
in Brand, nachdem ein Reifen geplatzt war. Er brach sodann auseinander. Die
Ladung des Fahrzeugs, die aus 25 t Orangen bestand, wurde durch den Brand
weitgehend unbrauchbar und blockierte zusammen mit dem beschädigten LKW die
Fahrbahn. Die Klägerin ließ die Fahrbahn räumen und sodann die Orangen durch
Verbrennen entsorgen.
Das Landgericht hat der Klage auf Erstattung der Entsorgungskosten stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die
Beklagte weiterhin Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §
7 StVG, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 31 Abs. 2 StVZO, § 3 Nr. 1 PflVG.
Infolge der - unstreitig - vom Versicherungsnehmer der Beklagten verursachten
Eigentumsverletzung habe die Klägerin die Orangen entsorgen müssen. Die
Entsorgungskosten seien ein Schaden im Sinne des § 249 BGB. Zu ersetzen seien
die erforderlichen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender
Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfe.
Da die Orangen unverwertbar bzw. unverkäuflich gewesen seien, habe die Klägerin
entsprechend dem mutmaßlichen Willen des Versicherungsnehmers der Beklagten das
Gut vernichten dürfen.
II.
Das Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Auch wenn das Berufungsgericht die Revision zur Klärung der Frage zugelassen
hat, ob die Entsorgungskosten einen adäquat-kausalen Schaden im Rahmen der
Eigentumsverletzung durch den Versicherungsnehmer der Beklagten darstellten, ist
eine Beschränkung der Zulassung der Revision nicht gegeben. Wird die Revision
zugelassen, so erfasst die Zulassung den gesamten Streitgegenstand, über den das
Berufungsgericht entschieden hat und für den die zur Zulassung führende
Rechtsfrage von Bedeutung ist (vgl. Senatsurteile vom 25. März 2003 - VI ZR
131/02 - VersR 2003, 1441, 1442 und vom 28. März 2006 - VI ZR 50/05 - VersR
2006, 944). Die Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen Schadensereignis und
Entsorgungskosten ist für den Klageanspruch insgesamt entscheidend.
2. Die Beklagte haftet für die Kosten der Verbrennung der Orangen nach § 7 Abs.
1 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG. Die zur Behebung der Sachbeschädigung,
d.h. zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Bundesautobahn, erforderlichen
Kosten umfassen neben den nicht mehr im Streit befindlichen Kosten für Reinigung
der Straße, Aufnahme und Abtransport der die Fahrbahn blockierenden Ladung auch
die Kosten der Vernichtung der unstreitig zerstörten Ladung (vgl. zu
Entsorgungskosten Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 27 Rn.
15).
a) Der Brand des LKW während der Fahrt auf der Autobahn war Folge eines
Betriebsvorgangs (vgl. OLG Saarbrücken, VRS 99, 104, 105 mit
Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 28. März 2000 - VI ZR 217/99;
vgl. auch OVG Koblenz, NVwZ-RR 2001, 382), dessen Auswirkungen eine Sache der
Klägerin, nämlich die Bundesautobahn (§ 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 FStrG),
beschädigten. Der Schadensbegriff des § 7 StVG entspricht dem des BGB (BGHSt 29,
132, 135; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - VersR 2007, 200,
201; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 7 Rn. 26; Schneider, MDR
1989, 193, 194 ff.). Danach ist eine Sache beschädigt, wenn entweder ihre
Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre Brauchbarkeit zu ihrer
bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne
dass zugleich in ihre Substanz eingegriffen werden müsste (Senatsurteil vom 7.
Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319, 320; BGH, Urteil vom 20. Dezember
2006 - IV ZR 325/05 - aaO; Urteil vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68 - VersR
1971, 418, 420; OLG Köln VersR 1983, 287). Nach den von den Parteien nicht in
Zweifel gezogenen tatsächlichen Umständen war die Bundesautobahn an der
Unfallstelle durch die Ladung blockiert und musste gereinigt werden, bevor sie
wieder dem Verkehr übergeben werden konnte. Dementsprechend hat die Beklagte
inzwischen die zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Bundesautobahn
erforderlichen Kosten für die Reinigung der Straße und den Abtransport der die
Fahrbahn blockierenden Ladung beglichen.
b) Schadensrechtlich sind die Entsorgungskosten jedenfalls im vorliegenden Fall,
in dem die zerstörte Ladung die Bundesautobahn verschmutzte und blockierte,
nicht als Folgeschäden der Eigentumsverletzung an der transportierten Sache
(Zerstörung der Orangen) einzustufen, sondern als - allerdings ursächlich in der
Zerstörung der transportierten Sache begründete - Folgekosten aus der bei der
Klägerin eingetretenen Eigentumsverletzung an der Bundesautobahn. An der
Adäquanz, d.h. der Eignung des zum Schaden führenden Ereignisses im allgemeinen
und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem
gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen, einen
Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (vgl. Senatsurteil vom 16. April
2002 - VI ZR 227/05 - VersR 2002, 773), besteht nach Lage des Falles kein
Zweifel (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IV ZR 325/05 - VersR 2007,
200, 201). Die durch den Betrieb des Fahrzeugs zerstörte Ladung blockierte die
Fahrbahn; zur Wiederherstellung der Brauchbarkeit der Fahrbahn war die Ladung
aufzunehmen, abzutransportieren und - da zerstört und damit wertlos - zu
entsorgen. Erst dann war der Schaden beseitigt und der vor dem schädigenden
Ereignis bestehende Zustand wieder hergestellt. Eine weitere Verwahrung hätte,
weil letztlich nur die Vernichtung der Ware in Frage kam, nur überflüssige
Kosten verursacht. Bei den getroffenen Maßnahmen ging es mithin darum, den zur
Beseitigung der Unfallfolgen erforderlichen Aufwand und damit den Schaden zu
begrenzen, für den die Beklagte als Versicherer des Fahrzeugs einzustehen hat.
Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegensetzen, dass die Ladung unter
Umständen zu Dünger hätte verarbeitet werden können. Dieser Vortrag steht in
Widerspruch zu den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatsächlichen
Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Landgerichts, dass die Fracht
unstreitig "weitgehend zerstört" und "verdorben" gewesen sei. Er kann deshalb in
der Revision nicht berücksichtigt werden (§ 559 Abs. 2 ZPO).
c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Haftung gemäß § 7 StVG, § 3 Nr.
1 PflVG nicht deshalb nach § 8 Nr. 3 StVG ausgeschlossen, weil die Orangen
Transportgut des verunfallten LKW waren. Zwar schließt § 8 Nr. 3 StVG die
Haftung des Halters aus, "wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das
Kraftfahrzeug ... befördert wurde ...". Doch sind damit nur Schäden an der
transportierten Sache selbst gemeint (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1980 - IV
ZR 39/78 - VersR 1980, 522, 524; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 8 Nr. 3
StVG in BT-Drs. 14/7752, S. 31). Entgegen der Auffassung der Revision hat § 8
Nr. 3 StVG keinen anderen Regelungsgehalt. Schon nach dem Wortlaut des § 8 Nr. 3
StVG sind nur Schäden an der transportierten Sache selbst von der Haftung nach §
7 StVG nicht umfasst. Außerdem ist § 8 Nr. 3 StVG als Ausnahmevorschrift zur
grundsätzlichen Haftung des Halters für Sachschäden eng zu verstehen (vgl. zu §
8 StVG a.F. Senatsurteile BGHZ 116, 200, 205; vom 7. Juli 1956 - VI ZR 157/55 -
VersR 1956, 640). Dieses Verständnis der Regelung in § 8 Nr. 3 StVG stimmt
überein mit der Auffassung des IV. Zivilsenats des BGH, wonach die
Haftungsausschlussklausel in § 11 AKB, die für das Deckungsverhältnis zwischen
Versicherer und Halter gilt, nur Schäden erfasst, die unmittelbar an den
beförderten Gütern selbst eingetreten sind, (BGH, Urteil vom 23. November 1994 -
IV ZR 48/94 - VersR 1995, 162, 163; ebenso schon Urteil vom 28. Mai 1969 - IV ZR
615/68 - VersR 1969, 726, 727; siehe auch Stiefel/Hofmann,
Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 11 Rn. 24 AKB).
Nach alledem gilt der Haftungsausschluss nicht für Kosten, die dadurch
entstehen, dass die beförderte Sache beseitigt werden muss, weil sie eine andere
beeinträchtigt.
3. Im Hinblick auf den nach § 7 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG gegebenen
Anspruch bedarf keiner Klärung, ob der Anspruch der Klägerin auch unter dem
Gesichtspunkt der Verschuldenshaftung begründet wäre. Auf der Grundlage der vom
Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen kann dies vom
erkennenden Senat nicht beurteilt werden. Ebenso kann offen bleiben, ob die
Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen im Wege des Direktanspruchs nach § 3 Nr. 1
PflVG für eine Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen könnte (vgl. hierzu
Senatsurteil vom 4. Juli 1978 - VI ZR 96/77 - VersR 1978, 962 f. unter II. 2.).
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.