Verkehrsunfall
Türkei – Ansprüche aus Kaskoversicherungsvertrag
Landgericht
Aachen
Az: 9 O 621/06
Urteil vom
11.05.2007
In dem Rechtsstreit hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen auf die
mündliche Verhandlung vom 20.04.2007 für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung.
Der Kläger schloss bei der Beklagten für sein Fahrzeug Opel Zafira mit dem
amtlichen Kennzeichen XX-YY-0000 mit Versicherungsschein vom 28.06.2006 unter
der Versicherungsscheinnummer 1234567 eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung
ab. Der Versicherungsvertrag wurde dabei über eine örtliche Agentur der
Beklagten geschlossen. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der Beklagten zugrunde.
Der Kläger beantragte zudem bei Abschluss des Versicherungsvertrages am
26.06.2006 eine internationale Versicherungskarte (sogenannte Grüne Karte). Er
wollte mit seinem Fahrzeug im Juli eine Reise in die Türkei unternehmen.
Die Beklagte übersandte dem Kläger unter dem 27.06.2006 eine internationale
Versicherungskarte. Sie teilte dem Kläger in dem Begleitschreiben mit, dass die
Erweiterung des Versicherungsschutzes auf die Türkei nur für die
Haftpflichtversicherung gelte. Zur Fahrzeugversicherung bestehe in diesem Land
kein Versicherungsschutz. In der Versicherungskarte selbst befindet sich unter
Ziffer (1) der Hinweis: „in jedem besuchten Lande übernimmt das Büro dieses
Landes hinsichtlich des Gebrauchs des in dieser Versicherungskarte bezeichneten
Fahrzeugs die Verpflichtung eines Haftpflichtversicherers, und zwar in
Übereinstimmung mit den Gesetzen über die Pflichtversicherung in diesem Lande".
Während der Reise des Klägers kam es dann im asiatischen Teil der Türkei am
25.07.2006 zu einem Unfall, durch den am Fahrzeug des Klägers ein Schaden
entstanden ist. Die Reparaturkosten belaufen sich laut einem Gutachten des
Sachverständigenbüros auf 7.178,92 €. Die Kosten für die Erstellung dieses
Gutachtens betragen 584,47 €.
Mit Schreiben vom 28.09.2006 lehnte die Beklagte die Deckung des Schadens am
Fahrzeug des Klägers ab. Sie begründete dies damit, dass eine Kasko-Deckung im
außereuropäischen Teil der Türkei nicht bestehe, worauf der Kläger auch
hingewiesen worden sei.
Der Kläger behauptet, er habe insgesamt zwei internationale Versicherungskarten
von der Beklagten erhalten. Zuerst habe er mit dem Schreiben der Beklagten vom
27.06.2006 eine Versicherungskarte übersandt bekommen, in der die Türkei als
mitversichertes Land gestrichen gewesen sei. Da ihn das Schreiben der Beklagten
und insbesondere der Hinweis darauf, dass kein Vollkaskoschutz in der Türkei
bestehe, sehr erstaunt habe, sei er zu seiner Versicherungsagentin Frau P
gegangen. Diese habe ihm dann eine neue Versicherungskarte ausgestellt, auf der
die Türkei als mitversichertes Land nicht mehr durchgestrichen gewesen sei. Frau
P habe dabei einen Vordruck einer internationalen Versicherungskarte aus ihrem
Schreibtisch genommen, den sie vervollständigt und ihm dann ausgehändigt habe.
Von einer Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den europäischen Teil der
Türkei sei niemals die Rede gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.763,39 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, es bestünden keine Ansprüche des Klägers aus der
Kaskoversicherung, da sich der Unfall im asiatischen Teil der Türkei ereignet
habe, in dem kein Versicherungsschutz bestehe. Der Versicherungsschutz sei
aufgrund der erteilten Versicherungskarte nur für die Haftpflichtversicherung,
nicht jedoch für die Kaskoversicherung auf die gesamte Türkei erweitert worden.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe in der Agentur der Beklagten bei der
Beantragung der internationalen Versicherungskarte am 26.06.2006 im Gespräch
gegenüber der Agentin Frau P erwähnt, dass er demnächst eine Reise in die Türkei
unternehmen wolle. Daraufhin habe ihm Frau P erläutert, dass der
Versicherungsschutz für die Türkei der Genehmigung der Direktion der Beklagten
in Düsseldorf bedürfe und dass durch die internationale Versicherungskarte
lediglich das Bestehen von Versicherungsschutz für die
Kraftfahrthaftpflichtversicherung bestätigt werde. Sie habe noch während der
Kläger in der Agentur war, die Hauptdirektion angerufen und diese über den
Antrag des Klägers informiert. Die Hauptdirektion habe Prüfung der Angelegenheit
zugesagt und erklärt, dass dem Kläger gegebenenfalls die entsprechende
Versicherungskarte auf dem Postweg zugeleitet werde. Mit Schreiben vom
27.06.2006 sei dem Kläger dann auch von der Hauptdirektion in Düsseldorf die
internationale Versicherungskarte übersandt worden. Auf dieser Karte sei die
Türkei als versichertes Land von vorneherein nicht gestrichen gewesen. Der
Kläger habe die Agentur der Beklagten in dieser Angelegenheit nur ein Mal
aufgesucht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin P. Bezüglich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung
vom 20.04.2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 7.763,39 € besteht unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt.
1.
Ein Anspruch des Klägers aus dem Versicherungsvertrag scheitert daran, dass sich
der Unfall des Klägers nicht im Geltungsbereich der Fahrzeugversicherung i.S.d.
§ 2 a AKB ereignet hat.
Grundsätzlich besteht gemäß § 2 a Abs. 1 AKB Versicherungsschutz sowohl in der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung als auch in der Kaskoversicherung nur im
Bereich Europas, wobei Europa geographisch zu verstehen ist. Der asiatische Teil
der Türkei, in dem sich der Unfall des Klägers ereignet hat, befindet sich damit
nicht im Geltungsbereich des zwischen den Parteien bestehenden
Versicherungsvertrages.
Gemäß § 2 a Abs. 2 AKB kann der Geltungsbereich der Versicherung erweitert
werden. Dies ist vorliegend durch Ausstellung der internationalen
Versicherungskarte an den Kläger jedoch nur für die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, nicht jedoch für die Kaskoversicherung,
die für den vom Kläger geltend gemachten Schaden einschlägig wäre, geschehen.
Dies ergibt sich zudem aus dem Wortlaut der internationalen Versicherungskarte,
in der bestimmt ist, dass durch die Ausstellung der Versicherungskarte die
Verpflichtungen eines Haftpflichtversicherers übernommen werden.
2.
Ein Anspruch des Klägers gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen eines
Beratungsverschuldens der Beklagten oder der Versicherungsagentin P, das der
Beklagten gemäß § 278 BGB zugerechnet werden könnte, besteht ebenfalls nicht.
Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte
ihrer Pflicht, den Kläger über den räumlichen Geltungsbereich von Haftpflicht-
und Kaskoversicherung aufzuklären, nachgekommen ist.
Eine derartige Pflicht des Versicherers besteht bei einem türkischen
Versicherungsnehmer jedenfalls dann, wenn dieser dem Versicherer mitteilt, eine
Reise in die Türkei unternehmen zu wollen und deswegen eine internationale
Versicherungskarte beantragt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Kläger ordnungsgemäß über den
räumlichen Geltungsbereich der Versicherung belehrt. Nach der glaubhaften und
überzeugenden Aussage der Zeugin P hat diese den Kläger schon im Gespräch in der
Versicherungsagentur am 26.06.2006 nach dem Telefonat mit der Hauptdirektion in
Düsseldorf darauf hingewiesen, dass die Erweiterung des Versicherungsschutzes
durch die internationale Versicherungskarte auf die gesamte Türkei nur für die
Haftpflichtversicherung gelte. Dieser Hinweis befindet sich auch im Schreiben
der Hauptdirektion der Beklagten vom 27.06.2006, mit dem die internationale
Versicherungskarte an den Kläger übersandt wurde.
Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Kläger mit diesem Schreiben
bereits die internationale Versicherungskarte erhalten hat, in dem die Türkei
als versichertes Land nicht gestrichen war und dass der Kläger nach dem Erhalt
des Schreibens vom 27.06.2006 nicht nochmals in die Agentur der Beklagten
gegangen ist, um sich dort eine weitere Versicherungskarte ausstellen zu lassen.
Es ist auch kein Grund ersichtlich, an der Aussage der Zeugin P zu zweifeln. Die
Zeugin konnte detailliert schildern, wie sich das Gespräch mit dem Kläger
abgespielt hat. Zudem erscheint es plausibel, dass die Versicherungsagentur
nicht über die Erweiterung des Versicherungsschutzes auf die Türkei entscheiden
darf, ohne Rücksprache mit der Hauptdirektion zu halten.
Die Zeugin hat des weiteren überzeugend dargelegt, dass sie in der Agentur
lediglich über Blankoformulare von internationalen Versicherungskarten verfügen,
auf denen die Türkei als versichertes Land computertechnisch durchgestrichen
ist. Demgegenüber sind auf der vom Kläger vorgelegten internationalen
Versicherungskarte mehrere Länder handschriftlich durchgestrichen, was nach
Aussage der Zeugin P lediglich in der Hauptdirektion in Düsseldorf geschieht, da
dort der Versicherungsschutz individuell zugemessen wird. Die Glaubhaftigkeit
der Aussage der Zeugin P wird dadurch unterstützt, dass auf der vom Kläger
vorgelegten internationalen Versicherungskarte Name und Adresse des Klägers
handschriftlich eingetragen sind und dass diese handschriftliche Eintragung
nicht von der Zeugin P stammt. Dies ergibt sich aus der Schriftprobe, die die
Zeugin P in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2007 vorgelegt hat und die kaum
Ähnlichkeit mit der handschriftlichen Eintragung auf der internationalen
Versicherungskarte des Klägers hat.
Demgegenüber sind die Angaben des Klägers, die er in seiner informatorischen
Anhörung bestätigt, wenig plausibel. Hätte der Kläger zunächst mit dem Schreiben
vom 27.06.2006 – wie er vorträgt – eine internationale Versicherungskarte
erhalten, auf der die Türkei als versichertes Land gestrichen war, so wäre das
Begleitschreiben der Beklagten vom 27.06.2006 unlogisch. Die Beklagte hätte
keinerlei Anlass gehabt, darauf hinzuweisen, dass sich die Erweiterung des
Versicherungsschutzes für die Türkei lediglich auf die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und nicht auf die Fahrzeugversicherung
bezieht, wenn die Türkei als versichertes Land auf der internationalen
Versicherungskarte gestrichen gewesen wäre und somit überhaupt keine Erweiterung
des Versicherungsschutzes auf die gesamte Türkei gegeben wäre.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
III.
Streitwert: 7.763,39 €.