Verkehrsunfall
– überhöhte Geschwindigkeit - Mitverschulden
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom
18.02.2008
Aktenzeichen:
I-1 U 98/07
Vorinstanz: LG Duisburg, Az.: 2 O 522/03
In dem Rechtsstreit hat der 1.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom
28. Januar 2008 für R e c h t erkannt:
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten
das am 30. März 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.133,36 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.
Dezember 2003 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
dem Kläger 2/3 des materiellen Schadens zu ersetzen, der ihm aus dem
Verkehrsunfall vom 8. Juli 2003 in Hünxe auf der A.-E.-Straße künftig noch
erwachsen wird, soweit die Ansprüche nicht auf den Träger der Sozialversicherung
oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 den
immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 8. Juli
2003 in Hünxe auf der A.-E.-Straße künftig noch erwachsen wird.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des 1. Rechtszuges werden zu 71 % dem Kläger und zu 29 % den
Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 91 % dem Kläger und zu 9 % den
Beklagten gesamtschuldnerisch zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers, mit welcher er seine Schadenersatzforderung
im Umfang von 100 % weiterverfolgt, ist in der Sache unbegründet. Im Ergebnis
richtig, wenn auch in der Begründung unzutreffend, hat das Landgericht dem
Kläger nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung ein
Mitverschulden an der Entstehung des Schadensereignisses angelastet. Dieser
Mitverschuldensanteil wirkt sich zu Lasten des Klägers in einem größeren Umfang
anspruchsmindernd als durch das Landgericht angenommen (20 %) aus, nämlich zu
einer Quote von 1/3. Damit ist kein Raum für den durch den Kläger begehrten
Ausspruch einer uneingeschränkten Schadenersatzverpflichtung der Beklagten.
Vielmehr ist auf die insoweit begründete Berufung der Beklagten ihre
Schadenersatzverpflichtung auf den Umfang von 2/3 der materiellen und
immateriellen Unfallschäden des Klägers zu begrenzen, wobei diese Quotierung
auch im Zusammenhang mit dem Feststellungstenor des angefochtenen Urteils zu
berücksichtigen ist.
Im Ansatz zutreffend macht der Kläger allerdings geltend, dass der ihm durch das
Landgericht zuerkannte Schmerzensgeldbetrag zu niedrig bemessen ist. Da
andererseits seinem Mitverschuldensanteil ein größeres Gewicht als durch das
Landgericht angenommen zukommt, wirkt sich die dem Kläger zustehende Erhöhung
des Schmerzensgeldes im Ergebnis nicht mehr zu seinen Gunsten aus. Vielmehr
steht ihm hinsichtlich seiner immateriellen und – unstreitigen – materiellen
Unfallschäden unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung der Beklagten
zu 2. nur noch ein Restsaldo in Höhe von 3.133,33 € zu, welcher mit 126,71 €
geringfügig niedriger ist als der dem Kläger durch das Landgericht zuerkannte
bezifferte Zahlungsanspruch.
Darüber hinaus beanstanden die Beklagten zu Recht die erstinstanzliche
Zinsentscheidung. Da die Beklagte zu 2. bereits vor Rechtshängigkeit eine
Teilregulierung im Umfang von 5.000 € vorgenommen hat, fließt dieser Teilbetrag
nicht mehr in die Bemessung des Hauptsachebetrages ein, auf welchen sich die
Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen bezieht.
Im einzelnen ist folgendes auszuführen:
I.
Was die Haftungsverteilung dem Grunde nach anbelangt, kann die angefochtene
Entscheidung keinen Bestand haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben
zwar entsprechend der durch das Landgericht vertretenen Ansicht sowohl der
Kläger als auch der Beklagte zu 1. jeweils durch ein fahrlässiges Fehlverhalten
die Entstehung des Schadensereignisses schuldhaft herbeigeführt.
1a)
Die dem Kläger vorzuhaltende Pflichtwidrigkeit ist jedoch anderer Art als durch
das Landgericht angenommen. Er war als vorfahrtberechtigter Verkehrsteilnehmer
nicht gehalten, vorsorglich sein Motorrad bei dem Anblick des in der
Grundstücksausfahrt stehenden Betonmischers sofort abzubremsen, weil er wegen
der ungünstigen Sichtverhältnisse von vornherein mit einer ihn, den Kläger,
gefährdenden Einfahrt des Beklagten zu 1. in die Albert-Einstein-Straße hätte
rechnen müssen. Vielmehr war zu seinen Gunsten der Vertrauensgrundsatz
einschlägig, wonach er zunächst – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – von
der Annahme ausgehen durfte, dass der Beklagte zu 1. als Grundstücksausfahrer
seiner Wartepflicht gegenüber dem bevorrechtigten fließenden Verkehr nachkommen
werde. Dies macht der Kläger mit seiner Berufungsbegründung zu Recht geltend.
b)
In Widerspruch zu der Begründung der angefochtenen Entscheidung steht nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch fest, dass der Kläger sich mit einer nach
Maßgabe des § 3 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 1 StVO unzulässig hohen
Annäherungsgeschwindigkeit von ca. 65 km/h der Unfallstelle genähert hat. Diese
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um ca. 30 % hat sich
unfallursächlich ausgewirkt. Denn der Kläger reagierte auf den für ihn
überraschenden Anblick des von dem Kiesgrubengelände auf die Straße einfahrenden
Betonmischers so heftig mit einer Gefahrenbremsung, dass er dabei mit seinem
Motorrad eine Radierspur von 9,2 m auf seiner Fahrspur hinterließ und als Folge
der heftigen Abbremsung schließlich zu Fall kam, ohne dass eine Berührung seines
Motorrades mit dem Lastkraftwagen eintrat. Abgesehen davon, dass der Kläger
selbst bei seinem Ausgangstempo von ca. 65 km/h einen Zusammenstoß räumlich ohne
die Gefahr des Überbremsens hätte vermeiden können, steht nach dem Ergebnis der
erstinstanzlichen Sachaufklärung erst Recht außer Zweifel, dass er bei
Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h durch eine gefahrlose
geringe Abbremsung den befürchteten Zusammenstoß mit dem Betonmischer problemlos
hätte räumlich vermeiden können.
2)
Der Beklagte zu 1. hat fahrlässig zu der Entstehung des Schadensereignisses
dadurch beigetragen, dass er als Grundstücksausfahrer den strengen
Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO nicht gerecht geworden ist. Zwar war bei
der Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers von 65 km/h dessen Motorrad in dem
Moment noch außerhalb des Sichtfeldes des Beklagten zu 1., in welchem dieser
sich zu der Einfahrt in die Albert-Einstein-Straße von der Kiesgeländezufahrt
entschied. Auch kann nach den durch das Landgericht mit sachverständiger Hilfe
gewonnenen unfallanalytischen Erkenntnissen nicht ausgeschlossen werden, dass
der Kläger auch dann noch nicht über die ca. 79 m von der Zufahrt entfernt
gelegenen Sichtgrenze für den Beklagten zu 1. hinausgeraten war, als dieser den
Betonmischer zum Zwecke des Linksabbiegens in Bewegung setzte. Entsprechend der
Feststellung des Landgerichts hätte der Beklagte zu 1. aber den durch ihn
gesteuerten Lkw in unfallvermeidender Weise noch so rechtzeitig vor dem von
links herannahenden Motorrad des Klägers auf dessen Fahrspur zum Stillstand
bringen können, dass dieser sich nicht zu einem Ausweichmanöver nach links in
Verbindung mit einer gefahrenträchtigen Überbremsung seines Motorrades hätte
veranlasst sehen müssen. Der Beklagte zu 1. wäre zu einem derartigen Notstop in
der Lage gewesen, wenn er bei seiner sehr spitzwinkligen Einfahrt auf die
A-E-Straße in Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflichten aus § 10 StVO auch nach
Anfahrbeginn auf das Herannahen des bevorrechtigten fließenden Verkehrs geachtet
und auf den Anblick des sich von links auf seinem Motorrad nähernden Klägers
situationsadäquat mit einer Vollbremsung reagiert hätte. Der Vorgang des
Ausfahrens aus einem Grundstück i.S.v. § 10 StVO dauert mit dem Erfordernis der
höchsten Sorgfaltsstufe für den Fahrer so lange an, bis er sich vollständig in
den fließenden Verkehr eingegliedert hat (Senat Urteil vom 13.10.1980, 1 U
42/80).
3)
Entgegen der durch die Beklagten vertretenen Ansicht ist eine Abwägung der
wechselseitigen unfallursächlichen Umstände nicht allein auf der Grundlage der
von den Fahrzeugen der Unfallbeteiligten jeweils ausgegangenen
Betriebsgefahranteile vorzunehmen. Vielmehr muss bei der Abwägung die Tatsache
Berücksichtigung finden, dass sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten zu 1. ein
unfallursächliches Verschulden anzulasten ist. Gleichwohl erweist sich im
Ergebnis die durch die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel erstrebte
Haftungsverteilung dem Grunde nach im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu ihrem Nachteil
als richtig. Das dem Kläger anzulastende unfallursächliche Fehlverhalten wegen
der deutlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wiegt so
schwer, dass die durch ihn erstrebte Verurteilung der Beklagten zu einem vollen
Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden nicht in Betracht kommt.
II.
1)
Obwohl es nicht zu einer Berührung des Motorrades des Klägers mit dem durch den
Beklagten zu 1. geführten Betonmischer gekommen ist, steht nach den von den
Parteien nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen im angefochtenen Urteil fest,
dass sich der Sturz des Klägers im Zusammenhang mit dem Betrieb des
Lastkraftwagens im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei dem Versuch des Verlassens der
Grundstückszufahrt ereignet hat. Es versteht sich von selbst, dass das
Schadensereignis für keinen der Beteiligten einen Fall der höheren Gewalt nach
Maßgabe des § 7 Abs. 2 StVG darstellte. Wegen der wechselseitigen
Verschuldensbeiträge kann sich auch keine Partei mit Erfolg auf ein
unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG berufen.
2)
Im Ergebnis kann die Entscheidung der Frage dahinstehen, ob ein fahrlässiges
Fehlverhalten des Beklagten zu 1. als Grundstücksausfahrer bereits nach
Anscheinsbeweisgrundsätzen feststeht. Zwar spricht im Hinblick auf die strengen
Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO der Beweis des ersten Anscheins für ein
Verschulden des Einfahrenden, wenn es in einem unmittelbaren zeitlichen und
räumlichen Zusammenhang mit diesem Fahrmanöver zu einer Kollision mit dem
fließenden Verkehr kommt (Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18.
Aufl., § 10 StVO, Rdnr. 8; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 10
StVO, Rdnr. 11). Da es im vorliegenden Fall unstreitig jedoch nicht zu einem
Zusammenstoß der unfallbeteiligten Fahrzeuge bei dem Ausfahrversuch des
Beklagten zu 1. gekommen ist, ist im Hinblick auf die notwendige
Sachverhaltstypizität die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises zu
seinem Nachteil zweifelhaft.
3)
Indes bedarf diese prozessuale Beweisfrage keiner vertiefenden Erörterung. Denn
nach den überzeugenden unfallanalytischen Ausführungen des durch das Landgericht
beauftragten Sachverständigen, des Dipl.-Ing. S., steht positiv fest, dass der
Beklagte zu 1. bei dem Versuch der Einfahrt von der Kiesgeländezuwegung nach
links auf die A.-E.-Straße wegen eines Beobachtungsverschuldens den strengen
Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO in unfallursächlicher Weise nicht gerecht
geworden ist.
III.
1)
Zu Unrecht hat das Landgericht dem Kläger allerdings ein unfallursächliches
Verschulden mit der Begründung angelastet, bei der zu seinen Gunsten
angenommenen Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h habe er wegen der ungünstigen
Sichtverhältnisse damit rechnen müssen, dass der bei dem ersten möglichen
Blickkontakt noch in einer Stillstandsposition wahrgenommene Betonmischer
ungeachtet seiner, des Klägers, Annäherung durch den Beklagten zu 1. zum Zwecke
des Einbiegens noch in Bewegung gesetzt werde; deshalb sei der Kläger
verpflichtet gewesen, sein Krad vorsorglich sofort abzubremsen (Bl. 8 UA; Bl.
339 d.A.).
a)
Ganz abgesehen davon, dass das Landgericht mit 50 km/h die
Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers mit einem viel zu geringen Wert in Ansatz
gebracht hat, hat es in rechtlicher Hinsicht außer Acht gelassen, dass der
fließende Fahrbahnverkehr in der Regel auf die Beachtung seines Vorganges
gegenüber den Benutzern nicht zur Fahrbahn gehörender Fläche vertrauen darf (Hentschel,
a.a.O., § 10 StVO, Rdnr. 8 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Hätte
sich der Kläger unter der durch das Landgericht angenommenen Voraussetzung der
Zufahrt zu dem Kiesgrubengelände in einer Phase genähert, in welcher der
Betonmischer noch in einer Stillstandsposition gewesen wäre, hätte er ungeachtet
der durch das Landgericht hervorgehobenen schwierigen Sichtverhältnisse darauf
vertrauen dürfen, dass der Beklagte zu 1. seine Annäherung auf dem Motorrad
rechtzeitig wahrgenommen hatte und seinen Vorrang als Teilnehmer des fließenden
Verkehrs beachten werde.
b)
Diese Feststellung stützt sich auf die Unfallrekonstruktionszeichnung des
Sachverständigen S. als Anlage 3 zu seinem Gutachten vom 8. Juli 2005 (Bl. 179
d.A.). Danach war der Kläger sowohl im Zeitpunkt der Anfahrentscheidung des
Beklagten zu 1. als auch anlässlich des Fahrtbeginns des Lastkraftwagens
deutlich im Sichtfeld seines späteren Unfallgegners, weil er schon mindestens um
ca. 10 m über dessen Sichtgrenze hinausgeraten war.
2)
Der den Kläger treffende Vorwurf eines unfallursächlichen Fehlverhaltens gründet
sich indes auf die Feststellung einer mit ca. 65 km/h unzulässig hohen
Annäherungsgeschwindigkeit. Unstreitig ist auf der A.-E.-Straße im Bereich der
Unfallstelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt. Die durch
den Sachverständigen S. von dem Straßenverlauf gefertigten Lichtbilder (Bl. 121
– 123 der Beiakte 372 Js 1098/03 StA Duisburg) lassen darauf schließen, dass im
Bereich der Unfallstelle die Höchstgeschwindigkeit wegen der Unübersichtlichkeit
der Streckenführung aufgrund einer – aus der Annäherungsrichtung des Klägers –
ausgeprägten Rechtskurve sowie wegen eines dichten rechtsseitigen Baum- und
Pflanzenbewuchses angeordnet ist. Entgegen der durch das Landgericht vertretenen
Ansicht bestehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hinreichende Anhaltspunkte
für die Annahme, dass der Kläger im Bereich der Unfallstelle um ca. 15 km/h zu
schnell gefahren ist und er deshalb nach seinen persönlichen Fähigkeiten (§ 3
Abs. 1 Satz 2 StVO) das Motorrad nicht mehr sturzfrei vor dem von rechts
einfahrenden Betonmischer zum Stillstand bringen konnte.
a)
Der Feststellung, eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers als eine
solche von 50 km/h, sei nicht nachweisbar, steht die Tatsache entgegen, dass der
Kläger bei seiner informatorischen Anhörung im Termin am 21. Januar 2005 selbst
angegeben hat, er sei auf der A.-E.-Straße im Kurvenbereich mit etwa 55 km/h
unterwegs gewesen, obwohl dort nur ein Tempo von 50 km/h erlaubt sei (Bl. 112
d.A.).
b)
Zwar hat der Zeuge Schmelzer, der mit seinem Motorrad demjenigen des Klägers in
einer Entfernung von 5 – 10 Metern folgte, anlässlich seiner Vernehmung durch
das Landgericht bekundet, man sei mit 50 km/h die Straße entlang gefahren (Bl.
114 d.A.). Die Zuverlässigkeit dieser Angabe ist allerdings in Zweifel zu
ziehen. Denn der Zeuge hat eingeräumt, das angegebene Tempo nicht durch einen
Blick auf die Tachometeranzeige verifiziert zu haben, sondern er hat bekundet,
er habe die Geschwindigkeit von „ungefähr 50 km/h ... im Gefühl" gehabt (Bl. 114
d.A.).
Diese gefühlsmäßige Einschätzung begegnet allein schon aufgrund des Umstandes
Bedenken, dass der Kläger selbst ein um 10 % höheres Ausgangstempo bei seiner
Anhörung zugestanden hat. Nach der weiteren Darstellung des Zeugen ist dieser
mit dem Kläger befreundet und hatte mit diesem am Unfalltag die erste gemeinsame
Motorradtour unternommen (Bl. 114 d.A.). Angesichts dieser persönlichen
Verbindung zu dem Kläger ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge bestrebt war,
das fragliche Geschehen – möglicherweise unbewusst – mit einer Aussagetendenz
einseitig zu dessen Gunsten darzustellen.
3)
Unabhängig davon stützt sich die Überzeugung des Senats, dass das Ausgangstempo
des Klägers deutlich über 50 km/h lag, auf folgende Überlegungen:
a)
Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen S. in seinem Gutachten
vom 8. Juli 2005 hätte der Kläger mit einer nur geringen Abbremsung einen
Zusammenstoß mit dem durch den Beklagten zu 1. geführten Lkw räumlich vermeiden
können, wenn er eine Bremsausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h inne gehabt hätte
und er auf den Anblick des von der Grundstücksausfahrt auf die Straße
einbiegenden und nicht zu übersehenden großen Betonmischers regelrecht mit der
erforderlichen Verminderung seiner Fahrtgeschwindigkeit reagiert hätte (Bl. 174
d.A.). Die zeichnerische Darstellung der Weg-Zeitverhältnisse in der Anlage 3
zum Gutachten (Bl. 179 d.A.) macht – wie bereits ausgeführt – deutlich, dass
schon zum Zeitpunkt der Anfahrentscheidung des Beklagten zu 1. der Kläger mit
seinem Motorrad bei 50 km/h die Sichtgrenze zu dem Fahrzeug seines späteren
Unfallgegners mit ca. 10 m hinter sich gelassen hätte. Als dann der Lkw in
Bewegung gesetzt wurde, hatte der Kläger die Sichtgrenze bereits mehr als 25 m
hinter sich gelassen. Mit anderen Worten: In dem Moment, als der Beklagte zu 1.
den Betonmischer in Bewegung setzte, hätte der sich mit 50 km/h annähernde
Kläger sofort mangels eines Sichthindernisses situationsgerecht reagieren und
durch die seitens des Sachverständigen beschriebene geringe Abbremsung einen
Zusammenstoß problemlos, insbesondere ohne Sturzfolge, vermeiden können.
b)
Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein Reaktions- und/oder
Beobachtungsverschulden des Klägers. Dem Klagevorbringen zufolge hat er zum
frühest möglichen Zeitpunkt auf den einfahrenden Lkw reagiert (Bl. 3 d.A.).
Aufgrund der in der Klageschrift beschriebenen sofortigen Reaktion hat er es
immerhin geschafft, eine Berührung mit dem Fahrzeug seines Unfallgegners zu
vermeiden, wobei er allerdings – nach der Aussage des Zeugen S. infolge einer
Überbremsung – zu Fall gekommen ist. Auch die Aussage des Zeugen enthält keinen
Hinweis auf eine verspätete Reaktion des ihm in einer Entfernung von 5 – 10 m
vorausgefahrenen Klägers. Der Beobachtung des Zeugen gemäß hat der Kläger sofort
auf den Anblick des anfahrenden Betonmischers mit einer Bremsung und einem
Ausscheren reagiert, während sich der Zeuge auf eine Vollbremsung beschränkt
hat.
c)
Unstreitig hat der Kläger auf den Anblick des auf die Straße einfahrenden
Betonmischers heftig mit einer Notbremsung reagiert. Dem Klagevorbringen zufolge
blockierte dabei das Vorderrad, so dass der Kläger schließlich auf die Straße
stürzte (Bl. 3 d.A.). Der Kläger bezeichnet sich als einen routinierten
Kradfahrer mit 23jähriger Erfahrung und mit regelmäßiger Teilnahme an
Fahrsicherheitstrainingsmaßnahmen (Bl. 62 oben d.A.). Nach Lage der Dinge ist
deshalb davon auszugehen, dass er nur dann Veranlassung zur Einleitung einer
heftigen Notbremsung hatte, wenn eine solche Reaktion durch eine plötzliche
Gefahrensituation indiziert war. Da nun aber keine Anhaltspunkte für ein
Reaktions- und/oder Beobachtungsverschulden des Klägers bestehen, liegt die
plausible Erklärung für die Durchführung der Vollbremsung mit Sturzfolge in
einer Ausgangsgeschwindigkeit, die ganz erheblich über dem durch das Landgericht
angenommenen Wert von 50 km/h lag. Wäre er nämlich mit der am Unfallort
vorbeschriebenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren, wäre es einem
routinierten Motorradfahrer wie ihm ohne weiteres möglich gewesen, mit der durch
den Sachverständigen beschriebenen geringen Abbremsung des Motorrades eine
Berührung mit dem links abbiegenden Betonmischers gefahrenneutral zu vermeiden.
b)
In seinem schriftlichen Gutachten vom 8. Juli 2005 hat der Sachverständige S.
zusammenfassend dargelegt, für das Motorrad des Klägers ergebe sich eine
Bremsausgangsgeschwindigkeit von 65 km/h, wenn man die durch die Polizei am
Unfallort festgestellte Bremsblockierspur von 9,2 m Länge (vgl. Zeichnung Bl. 21
Beiakte) mit dem Motorrad des Klägers in Verbindung bringe (Bl. 175, 176 d.A.).
Diese Darlegung hat der Sachverständige gegen Ende seiner mündlichen Anhörung
vom 16. Februar 2007 wiederholt verbunden mit der Klarstellung, es sei auch eine
Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers von 70 km/h physikalisch möglich (Bl. 299
d.A.). Soweit der Sachverständige bei seiner Anhörung zunächst angegeben hatte,
höhere Geschwindigkeiten als 50 bis 55 km/h seien denk-, aber nicht nachweisbar
(Bl. 296 unten d.A.), ist er davon am Ende seiner Anhörung nach der Vornahme
ergänzender Berechnung unter der Prämisse abgerückt, dass die Bremsblockierspur
von 9,2 m Länge durch das Motorrad des Klägers gezeichnet worden ist (Bl. 299
d.A.).
d)
Nach der Überzeugung des Senats ist diese Prämisse zutreffend. Bei seiner
Anhörung hat der Sachverständige keinen Zweifel daran gelassen, dass zahlreiche
Plausibilitätserwägungen für die Zuordnung der Blockierspur zum Motorrad des
Klägers sprechen (Bl. 296 d.A.). Unter anderem hat die Spur die Richtung der
durch den Sachverständigen rekonstruierten Ausweichbewegung des klägerischen
Krades nach links (vgl. die Zeichnungen Anlagen 3 und 4 zum Gutachten vom 8.
Juli 2005, Bl. 179, 181 d.A. in Verbindung mit der polizeilichen
Verkehrsunfallskizze Bl. 21 Beiakte). In dem Textteil seines Gutachtens hat der
Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, der Verlauf der nach den
Vermessungsdaten der Polizei gut rekonstruierbaren Spur zeige ein Abkommen des
Krades in Richtung Gegenfahrbahn, so dass eine Übereinstimmung zu dem
Bewegungsverhalten des Motorrades festzustellen sei (Bl. 173 d.A.). In seiner
Klageschrift räumt der Kläger ein, dass im Zuge der Notbremsung ein Rad seines
Fahrzeuges blockierte (Bl. 3 d.A.), so dass die Entstehung der Radierspur auch
unter diesem Gesichtspunkt ohne weiteres nachvollziehbar ist. Der in Rede
stehende Gummiabrieb kann nach Lage der Dinge nicht einem zweispurigen Fahrzeug,
sondern nur einem einspurigen zugeordnet werden. Bei seiner Anhörung hat der
Sachverständige angegeben, es sei zu vermuten, dass eine Spurzeichnung der hier
in Rede stehenden Art nicht länger als zwei Monate sichtbar bleibe (Bl. 297 d.A.).
Es wäre jedoch ein kaum nachvollziehbarer Zufall, wenn genau im Bereich der
Unfallstelle in einem Zeitraum von bis zu zwei Monaten vor dem hier fraglichen
Ereignis ein fremdes Motorrad infolge einer Notbremsung eine Radierspur auf der
Strasse hinterlassen hätte, welche nach Länge, Spurrichtung und Intensität
deckungsgleich mit dem durch den Kläger eingeleiteten Bremsmanöver gewesen wäre.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Motorrad des Klägers
mit einem Antiblockiersystem ausgerüstet war, welches die Entstehung einer
bremsbedingten Spurzeichnung weitgehend hätte verhindern können.
e)
Zwar hat der Zeuge S. bekundet, die in der bezeichneten Ermittlungsakte
angegebene Bremsspur von 9,2 m Länge sei weder durch ihn noch durch den Kläger
verursacht worden (Bl. 115 d.A.). Wie bereits ausgeführt, bestehen jedoch wegen
der freundschaftlichen Verbundenheit des Zeugen zu dem Kläger nachhaltige
Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit seiner Angaben. Über dies hat der Zeuge
eingeräumt, er habe auf der Fahrbahn eine, in der polizeilichen
Verkehrsunfallskizze nicht eingetragene, Bremsblockierspur von 7,49 m gezeichnet
(Bl. 115 d.A.). Es ist nun aber in keiner Weise plausibel, dass der dem Zeugen
auf eine Entfernung von 5 – 10 m vorausgefahrene Kläger im Gegensatz zu jenem
bei seiner Notbremsung mit Eintritt einer Radblockade keine Bremsspur auf der
Straßenoberfläche hinterlassen haben soll. Da nach den obigen Ausführungen wegen
der Heftigkeit der Bremsreaktion des Klägers seine Ausgangsgeschwindigkeit
erheblich über 50 km/h gelegen haben muss, deutet im Ergebnis alles darauf hin,
dass die in der polizeilichen Skizze eingetragene Blockierspur von 9,2 m Länge
dem Motorrad des Klägers zuzuordnen ist.
4a)
Erstinstanzlich hat der Kläger durch Vernehmung des mit der Unfallaufnahme
befasst gewesenen Polizeibeamten Beweis zum Nachweis seiner Behauptung
angetreten, dass die in Rede stehende Bremsspur nicht ihm zuzurechnen sei (Bl.
255 d.A.). Der Senat hat indes keinen Anlass, dem Antrag auf Vernehmung des
Beamten nachzukommen. Dieser ist kein Zeuge des eigentlichen Unfallgeschehens.
Die Texteintragung in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige („angebliche
Bremsspur des 02 – nach Angabe 01 –„; Bl. 21 Beiakte) macht hinreichend
deutlich, dass der Polizeibeamte aus eigenem Wissen keine Aussage zu der
Entstehung der Spur machen kann, sondern dass er die Entstehungsangabe des
Beklagten zu 1. am Unfallort in seine Zeichnung übernommen hat. Diese Angabe ist
aus den oben dargelegten Gründen, zu welchen der Polizeibeamte mangels eigener
Kenntnis des Unfallgeschehens keine weitere Aufklärung beitragen kann,
überzeugend.
b)
Darüber hinaus ist keine nochmalige Vernehmung des Zeugen Schmelzer nach Maßgabe
des § 398 Abs. 1 ZPO angezeigt. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nicht
von der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen ab. Entscheidend sind vielmehr
unfallanalytische Erkenntnisse, die sich im wesentlichen unabhängig von
Zeugenaussagen aus den plausiblen Darlegungen des Sachverständigen S. ergeben.
5)
Zusammenfassend hat er in seinem schriftlichen Gutachten vom 8. Juli 2005
ausgeführt, dass der Kläger selbst bei seiner Ausgangsgeschwindigkeit von 65
km/h die Möglichkeit zu einer räumlichen Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes mit
dem Lkw seines Unfallgegners ohne die Gefahr eines Überbremsens des Krades
gehabt hätte, wenn er dieses mit einer mittleren Verzögerung von 4,5 m/sec.²
abgebremst hätte (Bl. 176 d.A.). Wie der Sachverständige dann bei seiner
mündlichen Anhörung erläutert hat (Bl. 296 d.A.), wäre die Möglichkeit zur
räumlichen Vermeidbarkeit auch bei der – geringeren – mittleren Bremsverzögerung
von 3,5 m/sec ² gegeben gewesen; eine solche Verzögerung ist nach der Auffassung
des Sachverständigen allgemein auch von ungeübten Motorradfahrern zu erreichen (Bl.
296 d.A.). Da der Kläger jedoch eine Berührung mit dem Betonmischer allein
dadurch vermieden hat, dass er eine Notbremsung mit Sturzfolge eingeleitet hat,
war entweder unabhängig von der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h die durch
ihn gewählte Ausgangsgeschwindigkeit von 65 km/h nach seinen persönlichen
Fähigkeiten (§ 3 Abs. 1 S. 2 StVO) überhöht oder er hatte sich der Unfallstelle
mit einem noch höheren Tempo genähert. Dass der Kläger einen Zusammenstoß bei
einem Ausgangstempo von 50 km/h in jeder Hinsicht problemlos mit einer nur
geringen Abbremsung seines Motorrades hätte verhindern können, ist oben bereits
dargelegt.
IV.
Der Beklagte zu 1. hat die Kollision – überwiegend – aufgrund der Tatsache
mitverschuldet, dass er fahrlässig nicht den strengen Sorgfaltsanforderungen des
§ 10 StVO gerecht geworden ist. Die von den Beklagten akzeptierte Haftungsquote
von 2/3 zu ihrem Nachteil gründet sich entgegen der durch sie vertretenen
Ansicht nicht auf die von dem Lastkraftwagen ausgegangene Betriebsgefahr,
sondern auf den Vorwurf des fahrlässigen Beobachtungsverschuldens eines
Grundstücksausfahrers.
1)
Nach § 10 S. 1 StVO muss ein Verkehrsteilnehmer, der aus einem Grundstück oder
von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren will, sich dabei so
verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;
erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats muss sich der aus einem Grundstück Einfahrende
vergewissern, dass die Fahrbahn für ihn im Rahmen der gebotenen
Sicherheitsabstände (§ 4 StVO) frei ist und dass er niemanden übermäßig
behindert. Die Verantwortung für die Sicherheit des Vorgangs trifft vor allem
ihn, was fremde Mitschuld allerdings nicht ausschließt (so auch Hentschel a.a.O.,
§ 10 StVO, Rdnr. 10 mit Rechtsprechungsnachweisen). Der Einfahrende muss mit
Verkehrsverstößen des fließenden Verkehrs in einem gewissen Maß rechnen, wie
etwa mit Geschwindigkeitsüberschreitungen (Hentschel a.a.O., Rdnr. 12;
Janiszewski/Jagow/Burmann, a.a.O., § 10 StVO, Rdnr. 8 mit
Rechtsprechungsnachweisen).
2)
Allerdings darf dem Beklagten zu 1. nicht angelastet werden, er habe es bei dem
Versuch der Einfahrt auf die A.-E.-Straße in vorwerfbarer Weise unterlassen,
sich der Hilfe eines Einweisers zu bedienen. Konkret hängt die Pflicht zur
Inanspruchnahme eines Einweisers auch davon ab, ob die Einfahrt für den
fließenden Verkehr gut erkennbar ist, ob dieser also Fahrzeuge, die sich in die
Fahrbahn hineintasten, rechtzeitig wahrnehmen kann (Hentschel, a.a.O., § 10
StVO, Rdnr. 13 mit Rechtsprechungsnachweisen).
a)
Zwar sind wegen des kurvenförmigen Straßenverlaufs im Bereich der Unfallstelle
in Verbindung mit dem Grünbewuchs die Sichtverhältnisse für den fließenden
Verkehr aus der Annäherungsrichtung des Klägers insoweit erschwert, als ein von
der Geländezufahrt auf die A.-E.-Straße einfahrender Verkehrsteilnehmer erst
etwa in Höhe des Scheitelpunktes der unmittelbar davor gelagerten Rechtskurve
erkennbar wird. Die durch den Sachverständigen S. von der Streckenführung der
Albert-Einstein-Straße gefertigten Lichtbilder geben die örtlichen
Sichtverhältnisse anschaulich wieder (Bl. 121-123 Beiakte).
b)
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass wegen eines Geh- und Radweges, der in
der Fahrtrichtung des Klägers am rechten Straßenrand entlang läuft und die durch
den Beklagten zu 1. genutzte Grundstücksausfahrt quert, für ihn die
Einsehbarkeit des von links nahenden bevorrechtigten Verkehrs deutlich
erleichtert war. Der sichtbehindernde Grünwuchs setzt erst jenseits des
Sonderweges dem Kiesgrubengelände zugewandt ein. Nach den
Unfallrekonstruktionszeichnungen des Sachverständigen S. (Anlagen 3 und 4 zu
seinem schriftlichen Gutachten vom 8. Juli 2005; Bl. 179, 181 d.A.) liegt die
Sichtgrenze bezogen auf den fließenden Verkehr aus der Annäherungsrichtung des
Klägers für Einfahrer, welche die Zufahrt zu den Kiesgrubengelände verlassen,
immerhin in einer Entfernung von knapp 80 m von dieser entfernt. Berücksichtigt
man zudem, dass der Beklagte zu 1. keinen langen Lastzug mit Anhänger führte,
sondern als Einzelfahrzeug einen Betonmischer, ist kein Raum für den Vorwurf
einer fahrlässigen Unterlassung der Hinzuziehung eines Einweisungshelfers gemäß
§ 10 S. 1 letzter Halbsatz StVO. Eine solche Unterlassung lastet der Kläger im
Übrigen dem Beklagten zu 1. auch zu Recht nicht an.
3a)
Bei der festzustellenden Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers von 65 km/h befand
sich zum Zeitpunkt der Anfahrentscheidung des Beklagten zu 1. das klägerische
Motorrad noch außerhalb seines, des Beklagten zu 1., Sichtbereiches. In seinem
schriftlichen Gutachten vom 8. Juli 2005 hat der Sachverständige S. anhand der
zeichnerischen Darstellung in der Anlage 4 (Bl. 181 d.A.) anschaulich dargelegt,
dass aber in der Phase des Anfahrbeginns sich das Krad des Klägers bereits im
Sichtbereich des Beklagten zu 1. befand. In diesem Moment hatte er die
Sichtlinie um 3 – 5 Meter passiert, so dass der Beklagte zu 1. bei einem
Kontrollblick nach links das Herannahen bevorrechtigten fließenden Verkehrs
hätte wahrnehmen und den Einfahrvorgang in unfallvermeidender Weise hätte
unterlassen können.
b)
In seiner mündlichen Anhörung vom 16. Februar 2007 hat der Sachverständige das
Geschehen vor dem Sturz des Klägers retrospektiv bis zum Anfahrbeginn des Lkw
dadurch rekonstruiert, dass er – wie schon in seinem schriftlichen Gutachten –
die 9,2 m lange Bremsblockierspur dem klägerischen Motorrad zugeordnet und für
dieses eine – geringere – mittlere Bremsverzögerung von 3,5 m/sec.² (1,0 m/sec.²
weniger als im schriftlichen Gutachten angenommen) in Ansatz gebracht hat. Dabei
hat er darauf hingewiesen, eine mittlere Verzögerung von 3,5 m/sec.² sei auch
von ungeübten Motorradfahrern zu erreichen (Bl. 296 d.A.).
Unter dieser Voraussetzung ist der Sachverständige sodann zu dem Ergebnis
gekommen, der Kläger habe auf den mit 10 km/h angefahrenen Lkw zu einem
Zeitpunkt reagiert, als sich die Fahrzeugfront zu 2/3 auf der klägerischen
Fahrspur befunden habe. Hätte aus dieser Position heraus der Beklagte zu 1. auf
den Anblick des Klägers mit einer sofortigen Bremsung reagiert, hätte er den Lkw
noch etwa mittig auf der durch den Kläger genutzten Fahrspur zum Stillstand
bringen können (Bl. 296 d.A.). Bei einer solchen Anhalteposition hätte der
Kläger auf seinem Motorrad bei der durch den Sachverständigen zeichnerisch
rekonstruierten Fahrlinie (Bl. 181 d.A.) zwanglos dem Lkw ohne jede
Kollisionsgefahr dadurch ausweichen könne, dass er an diesem unter
Inanspruchnahme der freien linken Fahrbahnhälfte vorbeigefahren wäre.
4)
Da der Beklagte zu 1. jedoch nicht in der erforderlichen Weise auf den von links
nahenden bevorrechtigten Verkehr geachtet hat, führte dies dazu, dass er den mit
überhöhter Geschwindigkeit herannahenden Kläger nicht rechtzeitig wahrgenommen
hat. Infolge eines Beobachtungsverschuldens hat der Beklagte zu 1. erst dann auf
den Anblick des Klägers reagiert, als der Betonmischer entsprechend der
zeichnerischen Unfallrekonstruktion des Sachverständigen (Bl. 181 d.A.) in
Verbindung mit der polizeilichen Verkehrsunfallskizze (Bl. 21 Beiakte) mit dem
Führerhaus bereits die – aus der Fahrtrichtung des Klägers gesehen – linke
Fahrbahnhälfte fast gänzlich eingenommen hatte. Dabei versperrte der Lkw mit
seiner Länge die A.-E.-Straße in beiden Fahrtrichtungen nahezu vollständig.
Dabei kann die Entscheidung der streitigen Tatsachenfrage dahinstehen, ob der
Beklagte zu 1. entsprechend der Behauptung des Klägers nach seinem Sturz den Lkw
noch etwa zwei bis drei Meter von seiner ursprünglichen Stillstandsposition
zurückgesetzt hat. Selbst wenn diese Behauptung nicht zuträfe, lässt die
polizeiliche Unfallskizze jedenfalls keinen Zweifel daran, dass auch in der
durch die Polizei vorgefundenen Position des Betonmischers dieser für den Kläger
in Höhe der Grundstücksausfahrt ein plötzliches Frontalhindernis bildete.
5a)
Obwohl nach den obigen Ausführungen nicht auszuschließen ist, dass im Moment des
Anfahrbeginns das Motorrad des Klägers sich nach außerhalb des Sichtfeldes des
Beklagten zu 1. befand, hätte dieser nach den zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Urteil bei einem Kontrollblick nach links das Krad erkennen und in
unfallvermeidender Weise den Anfahrvorgang abbrechen können. Die Pflichten eines
Grundstücksausfahrers gemäß § 10 StVO gegenüber dem fließenden Verkehr sind
weitgehend die gleichen wie diejenigen des Wartepflichtigen gegenüber dem
Vorfahrtberechtigten an einer Straßenkreuzung. Unterschiede können sich aber
daraus ergeben, dass ein Teilnehmer am fließenden Verkehr auf das Auftauchen
eines Fahrzeuges von der Seite her aus einem Grundstück weniger gefasst ist, als
aus einer einmündenden Straße (Janiszewski/Jagow/Burmann a.a.O., § 10 StVO, Rdnr.
9). Dies gilt hier umso mehr aufgrund der Tatsache, dass nach der durch den
Sachverständigen S. rekonstruierten Fahrlinie des Beklagten zu 1. dieser den
Versuch des Linksabbiegens auf die A.-E.-Straße nicht in einem rechten Winkel
unternommen hat, sondern in einem sehr spitzen Winkel, aufgrund dessen der
Fahrweg des Betonmischers über die durch den Kläger benutzte Fahrspur ausgeprägt
lang war (Bl. 181 d.A.).
b)
Ständige Umschau gehören beim Einfahren im Sinne des § 10 StVO zur gebotenen
höchsten Sorgfalt, weil sich die Lage sonst nicht beurteilen lässt (Hentschel,
a.a.O., § 10 StVO, Rdnr. 15). Das Ausfahren unter Beachtung der höchsten
Sorgfaltsstufe endet erst mit der Einordnung in den fließenden oder ruhenden
Verkehr auf der Fahrbahn Senat, a.a.O.; (Janiszewski/Jagow/Burmann a.a.O., § 10
StVO, Rdnr. 10). Da der Beklagte zu 1. indes sich anlässlich des Sturzes des
Klägers noch nicht in den fließenden Verkehr auf der Straße eingeordnet hatte,
hatte er zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadensereignisses noch die strengen
Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO zu beachten.
V.
Das unfallursächliche Fehlverhalten des Klägers ist anderer Art und gewichtiger
als durch das Landgericht angenommen. Bei Abwägung aller unfallursächlichen
Umstände ist gemäß §§ 17, 18 StVG kann deshalb die den Kläger begünstigende
Schadensquotierung im angefochtenen Urteil keinen Bestand haben. Bei der
Abwägung sind zum Nachteil einer Partei nur solche Umstände zu berücksichtigen,
auf welche sie sich entweder selbst beruft oder die unstreitig oder erwiesen
sind. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht eine Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h durch den Kläger um 30 % fest.
Unabhängig davon war sein Ausgangstempo so hoch, dass er infolge der Reaktion
auf die plötzliche Gefahrensituation nach seinen persönlichen Fahrfähigkeiten
das Motorrad nicht mehr sicher beherrschte und er als Folge der Notbremsung mit
Radblockierung zu Fall kam. Hingegen hätte für ihn nach den Darlegungen des
Sachverständigen die Möglichkeit zu einer räumlichen Vermeidung eines
Zusammenstoßes ohne die Gefahr eines Überbremsens bestanden.
Demgegenüber ist die überdurchschnittlich hohe Betriebsgefahr zu
berücksichtigen, welche von dem durch den Beklagten zu 1. gesteuerten
Betonmischer ausging. Diese war noch dadurch erheblich gesteigert, dass bei dem
spitzwinkligen Einfahrversuch der Lkw für den bevorrechtigten herannahenden
Kläger ein plötzliches Frontalhindernis bildete, weil der Beklagte zu 1. infolge
eines Beobachtungsverschuldens das Herannahen des fließenden Verkehrs nicht
rechtzeitig bemerkt hatte.
Bei einer Unfallsituation zwischen einem Grundstücksausfahrer und einem
Teilnehmer des bevorrechtigten fließenden Verkehrs, dem eine
Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last zu legen ist, ist in der Regel von einer
Mithaftung des Letzteren auszugehen, soweit es sich nicht bloß um eine leichte
Geschwindigkeitsüberschreitung handelt. Die Höhe des Haftungsanteils steigt
dabei mit dem Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung an (Grüneberg
Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Aufl., Rdnr. 71). Fährt ein Teilnehmer
des fließenden Verkehrs um 50 % schneller als erlaubt, so ist die Annahme einer
hälftigen Mithaftung vertretbar; fährt er 60 km/h statt der vorgeschriebenen 50
km/h, kommt eine Mithaftung von 40 % in Betracht (Hentschel a.a.O., § 17 StVG,
Rdnr. 10). Angesichts der dem Kläger anzulastenden Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit um 30 % bestehen auch unter Berücksichtigung aller
sonstigen unfallursächlichen Umstände keine Bedenken gegen die Angemessenheit
der durch die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel verfolgten Haftungsverteilung im
Verhältnis von 1/3 zu 2/3 zu ihrem Nachteil (vgl. dazu Senat, Urteil vom
14.08.2006, Az.: 1 U 224/05 sowie Urteil vom 14.01.08, Az.: 1 U 16/07).
VI.
Der Kläger macht im Ansatz zu Recht geltend, dass das ihm durch das Landgericht
zuerkannte Schmerzensgeld zu gering bemessen ist. Da das dem Kläger anzulastende
Mitverschulden jedoch in einem größeren Umfang zu berücksichtigen ist als durch
das Landgericht angenommen, führt die notwendige Anpassung des
Schmerzensgeldbetrages nicht zu einer Abänderung des in dem angefochtenen Urteil
tenorierten Zahlungsanspruches zu Gunsten des Klägers.
1)
Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der
Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO
in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Es darf sich nicht
darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu
überprüfen (BGH VersR 2006, 710). Die für die Schmerzensgeldbemessung nach
Maßgabe des § 253 Abs. 2 BGB maßgeblichen Umstände sind in dem angefochtenen
Urteil zutreffend aufgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat
insoweit voll inhaltlich Bezug auf die Entscheidungsgründe (Bl. 10, 11 UA; Bl.
341, 342 d.A.).
2)
Auf der Grundlage der angenommenen Haftung der Beklagten im Umfang von 80 % hat
das Landgericht dem Kläger einen Ausgangsbetrag von 4.500 € zuerkannt (Bl. 10 UA;
Bl. 341 d.A.). Im Falle einer hypothetischen vollen Haftung der Beklagten zu 100
% liefe die Entscheidung des Landgerichts auf einen Schmerzensgeldanspruch des
Klägers in Höhe von 5.625 € hinaus. Dieser Betrag ist um knapp 2.000 € auf 7.500
€ anzuheben. Entgegen der durch den Kläger vertretenen Ansicht sind die
Beklagten nicht zur Zahlung des mit seinem Rechtsmittel verfolgten
Schmerzensgeldes im Mindestmaß von 15.000 € verpflichtet.
a)
In diesem Zusammenhang verweist der Kläger ohne Erfolg auf die am 15. April 1991
verkündete Entscheidung des erkennenden Senats zu dem Aktenzeichen 1 U 23/90.
Dieser Entscheidung lag eine Fallgestaltung zugrunde, bei welcher der damalige
Anspruchsteller im Vergleich zum Kläger gravierender und folgenschwerer verletzt
worden ist. Deshalb ist das damalige Schmerzensgelderkenntnis des Senats, dem
ein Betrag von 25.000 DM zugrunde lag, kein Vergleichsmaßstab.
Verfahrensgegenständlich war seinerzeit eine Schultereckgelenkssprengung mit dem
Schweregrad Tossy III, welche operative Eingriffe mit Osteosynthesematerial
erforderlich machte. Im vorliegenden Fall beschränkte sich die
Schulterbeeinträchtigung des Klägers auf eine Verletzung des Typs Tossy II. mit
einer inkompletten Bandzerreißung der Bänder zwischen Schlüsselbein einerseits
und Schulterblatt sowie Rabenschnabelfortsatz andererseits. Die Verletzung
konnte ohne die Notwendigkeit eines chirurgischen Eingriffs konservativ
behandelt werden. Die ehemals verletzten Bänder sind mittlerweile vollständig,
wenn auch in leichter Verlängerung und mit einer funktionell bedeutungslosen
Verkalkung, verheilt. Vollständig ausgeheilt ist zwischenzeitlich auch der
unfallbedingte Nagelkranzbruch am linken Daumen.
b)
Eine stationäre Krankenhausbehandlung ist dem Kläger erspart geblieben. Die
Dauer der Arbeitsunfähigkeit war auf gut drei Monate bis Mitte Oktober 2003
begrenzt. Eine unfallbedingte Notwendigkeit krankengymnastischer
Behandlungsmaßnahmen ergab sich für 6 ½ Monate bis Ende Januar 2004.
c)
Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt wegen der Schmerzhaftigkeit von Überkopfarbeiten in Verbindung mit
Ermüdungserscheinungen im Arm und wegen Beschwerden beim „Schultern" von
Gegenständen ist auf 10 % beschränkt. Nicht zuletzt dieser Umstand lässt die
Schmerzensgeldforderung des im Jahre 1962 geborenen Klägers mit dem
Mindestbetrag von 15.000 € als überzogen erscheinen.
d)
Zu berücksichtigen ist aber, dass nach den gutachterlichen Ausführungen des
durch das Gericht beauftragten medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. V. die
Möglichkeit besteht, dass sich zukünftig unfallbedingt ein zunehmender
Verschleiß des betroffenen Schultergelenks einstellen wird. Wenn auch der
Sachverständige bei seiner Anhörung im Termin am 16. Februar 2007 eine solche
Entwicklung mehr als einen theoretisch denkbaren Fall bezeichnet hat, darf sie
andererseits bei der Schmerzensgeldfestsetzung nicht außer Betracht bleiben.
Denn bei der Bemessung der Entschädigung sind auch solche Verletzungsfolgen zu
berücksichtigen, deren Eintritt vorhergesehen und bei der Entscheidung
berücksichtigt werden kann (BGH NJW 1988, 2300).
e)
Die bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorhersehbare Möglichkeit des künftigen
Eintritts zunehmender Verschleißerscheinungen des unfallbetroffenen
Schultergelenkes rechtfertigt eine Anhebung des dem Kläger zustehenden
Schmerzensgeldes in einem begrenzten Umfang, nämlich von 5.625 € auf 7.500 €. Da
sich der Kläger ein anspruchsminderndes Mitverschulden in Höhe von 1/3 zurechnen
lassen muss, reduziert sich die begründete Verpflichtung der Beklagten zur
Zahlung eines Schmerzensgeldes auf den Restbetrag von 5.000 €.
VII.
1)
In Bezug auf die unfallbedingten materiellen Schäden des Klägers hat das
Landgericht unter teilweiser Klageabweisung im übrigen einen Gesamtbetrag von
4.700,05 € als ersatzfähig festgesetzt und dem Kläger mit 3.760,04 € den ihm
nach der angefochtenen Schadensverteilung zustehenden 80%igen Anteil zuerkannt (Bl.
10 UA; Bl. 341 d.A.). Mit seinem Rechtsmittel begehrt der Kläger auf der
Grundlage der geltend gemachten vollen Schadenersatzverpflichtung der Beklagten
den ihm durch das Landgericht aberkannten Spitzenbetrag von 940,01 € (4.700,05 €
- 3.760,04 €). Diese für die Bezifferung des Berufungsantrages maßgebliche
Berechnung lässt erkennen, dass das Rechtsmittel sich ausschließlich gegen die
durch das Landgericht ausgesprochene Haftungsverteilung dem Grunde nach richtet
und der Kläger – was die Höhe seines Ersatzverlangens anbelangt – die
Zurückweisung einzelner Schadenspositionen durch das Landgericht hinnimmt.
2)
Steht somit die Summe der ersatzfähigen materiellen Schäden des Klägers bei
einer unterstellten vollen Haftung der Beklagten zu 100 % mit insgesamt 4.700,05
€ fest, führt der davon dem Kläger zustehende Anteil von 2/3 zu einem
Zwischensaldo von 3.133,36 €. Rechnet man das anteilige Schmerzensgeld (5.000 €)
hinzu, ergibt sich ein Gesamtbetrag von 8.133,36 €. Da die Beklagte zu 2.
vorprozessual auf die materiellen und immateriellen Schäden des Klägers einen
Betrag von 5.000 € zur Anweisung gebracht hat, reduziert sich die begründete
Schadenersatzverpflichtung der Beklagten auf den Saldo von 3.133,36 €.
3)
Die Beklagten machen mit ihrem Rechtsmittel zu Recht geltend, dass die
Zinsentscheidung im Tenor des angefochtenen Urteils korrekturbedürftig ist. Die
vorprozessuale Teilzahlung der Beklagten zu 2. von 5.000 € ist bei der
Berechnung der Zinsen unberücksichtigt zu lassen.
Diese Zahlung verteilt sich auf zwei Teilbeträge zu je 2.500 €, welche die
Beklagte zu 2. am 26. August 2003, bzw. am 10. August 2003 leistete (Bl. 6 d.A.).
Da die Rechtshängigkeit der Klageforderung erst Ende Dezember 2003 eingetreten
ist, beschränkt sich die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von
Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 BGB auf den oben errechneten Restsaldo von
3.133,36 €.
Auf das begründete Rechtsmittel der Beklagten ist auch der Feststellungstenor im
angefochtenen Urteil, welcher die künftigen materiellen und immateriellen
Schäden des Klägers betrifft, entsprechend der maßgeblichen Haftungsverteilung
im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu korrigieren. Die Tatsache, dass die Beklagten eine
Ersatzverpflichtung in Bezug auf künftige materielle und immaterielle
Unfallschäden des Klägers auf der Grundlage der maßgeblichen Haftungsquote
trifft, ziehen sie mit ihrer Rechtsmittelbegründung nicht in Zweifel.
VIII.
1)
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
2)
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre
Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Gegenstandwert für den
Berufungsrechtszug beträgt insgesamt 16.533,35 €.
a)
Davon entfällt auf das Rechtsmittel des Klägers ein Anteil von 14.240,01 €.
Seine Schmerzensgeldforderung partizipiert daran mit einem Anteil von 12.300 €.
Nach der von den Parteien nicht angegriffenen Verrechnung im angefochtenen
Urteil ist die vorprozessuale Zahlung der Beklagten zu 2. von 5.000 € im Ausmaß
des Verhältnisses der durch das Landgericht als begründet erachteten
Schmerzensgeldforderung zu der als begründet erachteten Forderung auf Ersatz
materieller Schäden auf beide Ansprüche anzurechnen. Das Landgericht hat den
ersatzfähigen Schaden des Klägers (materiell und immateriell) mit insgesamt
8.260,04 € berücksichtigt. Der Schmerzensgeldanteil von 4.500 € macht dabei eine
Quote von 54,47 € aus. Bezieht man diese Quote auf die vorprozessuale Zahlung
von 5.000 €, errechnet sich ein Teilbetrag von 2.700 €. Bringt man diesen von
der berufungsgegenständlichen Schmerzensgeldforderung von 15.000 € in Abzug,
verbleibt ein Rest von 12.300 €.
Hinzuzurechnen ist der durch den Kläger mit seiner Berufung hinsichtlich der
materiellen Schäden weiterverfolgte Spitzenbetrag von 940,01 €.
Das Feststellungsbegehren des Klägers bezüglich seiner materiellen und
immateriellen Unfallschäden ist mit einem Streitwertanteil von insgesamt 5.000 €
zu berücksichtigen. Da das Landgericht den Feststellungsantrag dem Umfang von 80
% als begründet erachtet hat, betrifft das Rechtsmittel des Klägers nur noch die
Spitze von 20 % - und zwar bezogen auf den Streitwertanteil von 5.000 €. Dies
führt zu einem Gegenstandswert von anteilig 1.000 €.
In der Summe stellt sich somit der Wert des Rechtsmittels des Klägers auf den
Gesamtbetrag von 14.240,01 € (12.300 € + 940,01 € + 1.000 €).
b)
Der auf das Rechtsmittel der Beklagten entfallende Streitwertanteil umfasst
2.293,34 €.
Im Hinblick auf den Zahlungstenor des angefochtenen Urteils ergibt sich ein
Streitwertanteil von 1.626,67 € (3.260,04 € - 1.633,37 €). Was den
Feststellungstenor anbelangt, wirkt sich das Rechtsmittel der Beklagten mit
einem Anteil von 666,67 € aus: 13,34 % (80 % - 66,66 %) von 5.000 €.
Die Beschwerde des Klägers beträgt 15.033,72 €; die Beschwer der Beklagten
stellt sich auf 1.499,63 €.
In Abänderung der Streitwertfestsetzung am Ende der Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf
insgesamt 21.923,73 € festgesetzt (§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG). Die Änderung ergibt
sich daraus, dass der Senat den Gegenstandswert für den Feststellungsantrag
anstatt mit 2.500 € mit insgesamt 5.000 € berücksichtigt, so dass der durch das
Landgericht in Ansatz gebrachte Gesamtstreitwert von 19.423,73 € entsprechend zu
erhöhen ist.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des §
543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Der Schriftsatz des Klägers vom 07.02.2008 gibt dem Senat zur Wiedereröffnung
der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung.