Verkehrsunfall
– Beiziehung der Verkehrsunfallakten
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az: 7 U 45/07
Urteil vom
20.12.2007
In dem Rechtsstreit hat der 7.
Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die
mündliche Verhandlung vom 29. November 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01. Juni 2007 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe einschließlich des
ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben - soweit die Parteien nicht
übereinstimmend teilweise den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben - und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landgericht Itzehoe zurückverwiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht
worden sind, sowie die Gerichtsgebühren der Berufungsinstanz werden nicht
erhoben.
Im Übrigen hat das Landgericht über die weiteren Kosten - auch der
Berufungsinstanz und des erledigten Teiles - zu entscheiden.
Gründe:
Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch in Anspruch auf materiellen
und immateriellen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 07.
Juni 2006 gegen 11.45 Uhr auf dem Weg "K" in W, Fahrtrichtung C ereignet hat.
Unfallbeteiligt waren der Kläger mit seinem Pkw Fiat, amtl. Kz. ...., der
Beklagte zu 1. als Führer eines vom Beklagten zu 2. gehaltenen und bei dem
Beklagten zu 3. gegen Haftpflichtschäden versicherten landwirtschaftlichen
Zuges, bestehend aus einer Zugmaschine J, amtl. Kz. ... und einem Ladewagen,
amtl. Kz. ....
Der Beklagte zu 1. befuhr den Weg "K" und beabsichtigte, nach links in eine
Feldzufahrt abzubiegen. Hinter ihm fuhr der Kläger. Als der Beklagte zu 1. zum
Zwecke des Abbiegens in die Feldzufahrt nach rechts ausholte, setzte der Kläger
zum Überholen des landwirtschaftlichen Zuges an. Im Überholen kollidierte er mit
dem linken Vorderrad der abbiegenden Zugmaschine. Sein Pkw geriet links des "K"
in den Graben. Bei dem "K" handelt es sich um einen befestigten, ca. 3,90 m
breiten Weg. Links und rechts des Weges befindet sich eine unbefestigte
Bankette, in Fahrtrichtung der Beteiligten links neben der Bankette befindet
sich ein Graben.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei davon ausgegangen, der Beklagte zu 1. habe
durch das Lenken nach rechts das Überholen ermöglichen wollen. Irgendwelche
Anzeichen dafür, dass der Beklagte zu 1. nach links habe abbiegen wollen, habe
es nicht gegeben. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien ihm dem
Grunde nach zu vollem Schadenersatz verpflichtet. Erstinstanzlich hat er einen
materiellen Schaden in Höhe von 5.636,61 EUR nebst Zinsen geltend gemacht,
darüber hinaus Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 278,05 EUR
begehrt sowie Schmerzensgeld für ein bei dem Unfall erlittenes
HWS-Schleudertrauma in Höhe von 500,00 EUR.
Die Beklagten haben unter Beweisantritt (Zeugnis A und B) vorgetragen, der
Beklagte zu 1. habe seine Abbiegeabsicht durch Setzen des linken
Fahrtrichtungsanzeigers weit vor der Feldzufahrt deutlich gemacht, das hinter
ihm fahrende Fahrzeug habe er trotz Rückschau infolge des Aufbaues des
landwirtschaftlichen Gespannes nicht bemerkt und in den Rückspiegeln auch nicht
sehen können. Angesichts der Örtlichkeiten habe er zum Abbiegen auf die
Feldzufahrt auch rechts ausholen müssen. Nicht zuletzt unter Berücksichtigung
der örtlichen Gegebenheiten und des rechtzeitigen Blinkens habe der Beklagte zu
1. nicht mit einem überholenden Fahrzeug rechnen müssen, der Kläger seinerseits
habe nicht annehmen können und dürfen, dass der Beklagte zu 1. ihm Platz zum
Überholen habe machen wollen. Die Beklagten haben darüber hinaus die Beiziehung
der amtlichen Ermittlungsakte angeregt.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage auf der Grundlage
einer Quote von 75 % stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner
verurteilt, an den Kläger 4.249,94 EUR zu zahlen, den Beklagten zu 3. darüber
hinaus zur Zahlung von Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, die Beklagten müssten sich den überwiegenden Verursachungsanteil an
dem Unfallgeschehen zurechnen lassen, da es der Beklagte zu 1.
(fälschlicherweise als Beklagter zu 2. bezeichnet) unterlassen habe, vor dem
Linksabbiegen sich noch einmal vergewissert zu haben, dass Raum zum Abbiegen
vorhanden sei. Einen auf 25 % beschränkten Verursachungsbeitrag müsse sich der
Kläger zurechnen lassen, da er in unklarer Verkehrslage überholt habe. Darauf,
ob der Beklagte zu 1. den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt habe, komme es
nicht weiter an. Selbst wenn dies in der Beweisaufnahme bewiesen worden wäre,
hätte dies lediglich den Verstoß des Klägers gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO
manifestiert.
Der Beklagte zu 3. hat nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils gemäß Schreiben
vom 13. Juni 2007 (Bl. 102 d. A.) an den Kläger einen Betrag in Höhe von
insgesamt 1.927,55 EUR gezahlt. Insoweit haben die Parteien übereinstimmend vor
dem Senat den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt.
Im Übrigen beantragen die Beklagten, das angefochtene Urteil zu ändern und die
Klage abzuweisen, hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den
Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Landgericht Itzehoe
zurückzuverweisen, während der Kläger auf Zurückweisung der Berufung anträgt.
Die Beklagten sind der Auffassung, allenfalls im Umfange des erledigten Teiles
zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Sie rügen insbesondere, dass das
Landgericht verfahrensfehlerhaft weder Beweis erhoben noch die
Verkehrsunfallakte beigezogen habe. Die Quotenbildung durch das Landgericht sei
rechtsfehlerhaft.
Der Kläger hingegen verteidigt das angefochtene Urteil.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist
- soweit die Parteien nicht übereinstimmend den Rechtsstreit teilweise in der
Hauptsache für erledigt erklärt haben - begründet.
Auf den (Hilfs-) Antrag der Beklagten hin ist das angefochtene Urteil nebst dem
ihm zugrunde liegenden Verfahren gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuheben und an
das Landgericht zurückzuverweisen, denn das Verfahren im 1. Rechtszug leidet an
wesentlichen Verfahrensmängeln, die zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
GG darstellen. Zudem wird voraussichtlich eine aufwändige Beweisaufnahme
erforderlich werden, sodass eine Sachentscheidung des Senats - auch im Hinblick
auf den ansonsten eintretenden Verlust einer Tatsacheninstanz - nicht angezeigt
ist.
Die wesentlichen Verfahrensfehler des Landgerichts i. S. von § 538 Abs. 2 Nr. 1
ZPO liegen darin, dass es einerseits erheblichen, unter Beweis gestellten
Vortrag der Beklagten übergangen hat, es andererseits an der nötigen Aufklärung
des Sachverhalts - über eine Beweiserhebung hinaus- hat fehlen lassen.
Zwar ist der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, das dem Beklagten zu 1.
gem. § 9 Abs. 5 StVO beim Abbiegen in die Feldzufahrt die höchsten
Verpflichtungen im Sinne der StVO oblagen, nicht zu beanstanden; denn der
Beklagte zu 1. musste danach eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausschließen. Dazu gehört es, sich gem. § 9 Abs. 1 S. 4 StVO vor dem Abbiegen
über den nachfolgenden Verkehr zu vergewissern.
Gleichwohl beruht das angefochtene Urteil auf den zu Recht von den Beklagten
gerügten Verfahrensfehlern.
Hätte das Landgericht sich nämlich der nur geringen Mühe unterzogen, die
Verkehrsunfallakte beizuziehen, wie es der Senat getan hat, hätte es auf den
Seiten 4 und 5 dieser Akte eine Skizze zu dem Verkehrsunfall sowie zwei
Lichtbilder über die örtlichen Verhältnisse vorgefunden, auf denen zudem der
landwirtschaftliche Zug abgebildet ist, auch der im Graben liegende Pkw des
Klägers ist erkennbar. Allein schon daraus hätte das Landgericht die Erkenntnis
gewinnen können, dass zum einen der Beklagte zu 1. zum Einbiegen in die
Feldzufahrt zwangsläufig zuvor nach rechts ausholen musste, zum anderen der
Kläger einen gefahrlosen Überholvorgang unter Einhaltung des gebotenen
ausreichenden Seitenabstandes (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37.
Aufl. § 5 StVO Rdnr. 54/56) nie hätte durchführen können. Angesichts der
örtlichen Verhältnisse und im Hinblick auf die beteiligten Fahrzeuge verbot sich
damit "an sich" ein Überholen des landwirtschaftlichen Zuges von vornherein.
Wollte der Kläger - wie hier - gleichwohl den landwirtschaftlichen Zug
überholen, hätte er seine Absicht gem. § 5 Abs. 5 S. 1 St VO ankündigen müssen,
zudem hätte er - beispielsweise durch Sichtkontakt mit dem Beklagten zu 1. -
sicherstellen können und müssen, dass ein Überholen überhaupt möglich ist. Dass
er dies auch nur versucht hätte, hat der Kläger schon gar nicht vorgetragen.
Zudem war das Landgericht nach den Umständen des Falles geradezu verpflichtet,
die Unfallbeteiligten - nämlich den Kläger und den Beklagten zu 1. - persönlich
zur Aufklärung des Sachverhalts gem. § 141 ZPO anzuhören. Ausweislich des
Protokolls über den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04. Mai 2007 vor dem
Landgericht (Bl. 57 d. A.) waren der Kläger und "der Beklagte" - welcher ist
unklar - persönlich anwesend. Es ist schlechterdings unerfindlich, warum -
unterstellt man, "der Beklagte" sei der Beklagte zu 1. gewesen - das Landgericht
eine persönliche Anhörung unterlassen hat.
Einen offenbaren Verstoß gegen den grundgesetzlich verbürgten Anspruch der
Beklagten auf rechtliches Gehör stellt es dar, dass das Landgericht den
Beweisantritten der Beklagten zu ihrer Behauptung, der Beklagte zu 1. habe vor
Einleiten des Abbiegevorgangs nach links geblinkt, nicht nachgegangen ist.
Die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, auf diese
Beweisantritte komme es nicht an, hätte die Beweisaufnahme das Vorbringen der
Beklagten bestätigt, hätte dies lediglich den Verstoß des Klägers gegen das
Verbot des Überholens in unklarer Verkehrslage "manifestiert", sind nicht
geeignet, den groben Verfahrensverstoß des Landgerichts in einem milderen Licht
erscheinen zu lassen.
Im Rahmen des § 17 StVG gilt, dass Unabwendbarkeit i. S. von § 17 Abs. 3 StVG
derjenige Halter - über die Verweisung des § 18 Abs. 3 StVG auch der Fahrer - zu
beweisen hat, der Unabwendbarkeit für sich in Anspruch nimmt. Während die
Beklagten dies für sich nicht in Anspruch genommen haben, hat der Kläger schon
entsprechenden Beweis nicht angetreten.
Im Rahmen des dann eingreifenden § 17 Abs. 1 StVG können in die Abwägung der
Verursachungsbeiträge nur Umstände eingestellt werden, die bewiesen, zugestanden
oder unstreitig sind. Unter Berücksichtigung derartiger Umstände ist sodann die
Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge gegeneinander abzuwägen.
Sollte aber nach der Anhörung der Unfallbeteiligten und der Beweisaufnahme
feststehen, dass der Beklagte zu 1. rechtzeitig den linken
Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat, der Kläger trotz der sichtbaren Anstalten
zum Abbiegen und der erkennbaren, weit und breit einzig vorhandenen Feldauffahrt
gleichwohl zum Überholen angesetzt hat, könnte eine derartige Abwägung ergeben,
dass dem Kläger Ansprüche über die von den Beklagten gezahlten Beträge hinaus
nicht zustehen.
Von der Zurückverweisung kann auch nicht abgesehen werden, eine eigene
Entscheidung scheint dem Senat nicht sachdienlich, bedarf es doch - wie
dargestellt - bis zur Entscheidungsreife des Rechtsstreits voraussichtlich einer
(erstmaligen) und ggf. durchaus aufwändigen Beweisaufnahme; denn das Landgericht
- das ohne dazu nähere Feststellungen getroffen zu haben von einem Verstoß gegen
die sog. "doppelte Rückschaupflicht" des Beklagten zu 1. ausgegangen ist - wird
ggf. im Wege des § 144 ZPO durch ein von Amts wegen einzuholendes
Sachverständigengutachten auch zu klären haben, ob der Beklagte zu 1. das hinter
ihm fahrende Fahrzeug infolge des Aufbaues des Ladewagens überhaupt hat sehen
können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 GKG. Die Verfahrensverstöße des
Landgerichts stellen eine unrichtige Sachbehandlung dar. Über die weiteren
Kosten - auch des Berufungsrechtszuges sowie des erledigten Teiles - hat das
Landgericht zu entscheiden.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.