Verkehrsunfall: Unfallmanipulation - Beweislast
Kammergericht
Berlin
Az: 12 U
291/01
Urteil vom
30.10.2003
In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 30. Oktober 2003 für Recht erkannt:
Das am 19. Mai 2003 verkündete Versäumnisurteil des Senats wird
aufrechterhalten.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die nach fristgerechtem Einspruch gegen das Versäumnisurteils des Senats vom 19.
Mai 2003 weiterverfolgte Berufung ist erfolglos. Das Landgericht hat die Klage
auf Ersatz von Schäden aus einem behaupteten Verkehrsunfall vom 22. September
2000 zwischen dem BMW 728 des Klägers und dem Opel Kadett des Beklagten zu 1),
haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2), zu Recht abgewiesen: Eine
ungewöhnliche Zahl von Indizien gestattet mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die
Annahme, dass es sich - sollten die Fahrzeuge miteinander kollidiert sein - um
einen sogenannten "gestellten Unfall" handeln würde, aus dem der Kläger keine
Schadensersatzansprüche ableiten kann. Darüber hinaus scheitert der Kläger, weil
er nicht hinreichend dargelegt und bewiesen hat, dass die Schäden an seinem BMW,
für die er Ersatz verlangt, auf die behauptete Kollision zurückzuführen sind.
Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt keine Veranlassung, die Sache anders zu
beurteilen.
A. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, eine ungewöhnliche Zahl
von Beweisanzeichen deute auf einen gestellten Unfall hin. Der Senat folgt
dieser Beurteilung.
I. Grundsätzlich obliegt es dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls, die
Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzutun und zu
beweisen. Ferner hat der Geschädigte das Ausmaß des unfallbedingten Schadens
darzulegen und zu beweisen. Selbst wenn dem Geschädigten diese Beweise gelingen,
entfällt eine Haftung des Schädigers, Halters des gegnerischen Fahrzeugs und des
Haftpflichtversicherers, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorliegen, die die
Feststellung gestatten, dass es sich bei dem Schadensereignis um einen
verabredeten Unfall gehandelt hat. In diesem Fall scheitert ein Ersatzanspruch
an der Einwilligung des Geschädigten, ohne dass besonders auf § 152 VVG
abzustellen wäre. Den Nachweis, dass ein vorgetäuschter Unfall vorliegt, hat
grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu führen. Doch
genügt der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches
Verhalten. Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine
Manipulation spricht, gestattet eine entsprechende Feststellung (§ 286 ZPO;
grundlegend BGHZ 71, 339 = VersR 1978, 242 = NJW 1978, 2154; VersR 1979, 514;
ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. schon NZV 1991, 73; zuletzt KGR 2003,
143 m.w.N.).
II. In Anwendung dieser Grundsätze spricht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit
dafür, dass eine mögliche Kollision des Opels des Beklagten zu 1) und des
geparkten BMWs des Klägers nicht auf Zufall, sondern auf eine Unfallmanipulation
zurückzuführen ist. Diese Wahrscheinlichkeit ergibt sich aus einer
Gesamtwürdigung der örtlichen und zeitlichen Verhältnisse sowie des behaupteten
Hergangs der Kollision, der beteiligten Fahrzeuge sowie des Verhaltens des
Klägers bei der Schadensfeststellung, § 286 ZPO.
1) Das Landgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass die örtlichen und
zeitlichen Verhältnisse der behaupteten Kollision auf eine Manipulation
hindeuten.
a) Typischerweise liegt es im Interesse der Beteiligten eines gestellten
Unfalls, durch entsprechende Wahl des Kollisionsortes und der Fahrzeuganordnung
einerseits das Beobachtungsrisiko und das Verletzungsrisiko des Schädigerfahrers
herabzusetzen und andererseits die Chance zu erhöhen, dem "Opferfahrzeug"
gezielt Schäden zuzufügen.
b) Dieser Interessenlage entspricht die vorliegende Situation in der P Straße.
(1) Das Beobachtungsrisiko war gering. Das Geschehen soll sich am 22. September
2000 abends um 20.20 Uhr in der P Straße in Höhe des Hauses Nr. 54 zugetragen
haben.
Unstreitig befinden in diesem Bereich auf der gegenüberliegenden Seite nur
Schulgebäude; solche Gebäude sind zu der genannten Uhrzeit üblicherweise leer -
zu Recht trägt selbst der Kläger vor, Publikumsverkehr käme in Schulgebäuden um
diese Zeit nur ausnahmsweise vor.
Nimmt man hinzu, dass ausweislich der polizeilichen Feststellungen in der
Verkehrsunfallanzeige vom 22. September 2000 Dunkelheit herrschte, war die
Wahrscheinlichkeit deutlich herabgesetzt, dass ein möglicher Unfall von
zufälligen Zeugen überhaupt beobachtet werden konnte und dass diese zuverlässige
Wahrnehmungen machen konnten.
(2) Auch das Verletzungsrisiko des Schädigerfahrers war gering. Eine absichtlich
herbeigeführte Kollision im fließenden Verkehr bringt für die Fahrer beider
beteiligter Fahrzeuge Unwägbarkeiten mit sich, die ihre Verletzungsgefahr
erhöhen. Das Auffahren auf ein geparktes Fahrzeug vermeidet demgegenüber jedes
Verletzungsrisiko für den (abwesenden) Geschädigten und verringert dasjenige des
Schädigers, weil er die Kollision besser kontrollieren kann. Ein Auffahren auf
ein geparktes Fahrzeug, wie es sich hier ereignet haben soll, gehört daher zu
den typischen Indizien für einen gestellten Unfall (vgl. Senat, NZV 2003, 85 =
VRS 2003, 31; zuletzt Senat, Urt. vom 24. März 2003 - 12 U 282/01 -; auch etwa
OLG Hamm, NZV 1997, 179, zum sogenannten "Berliner Modell").
(3) Schließlich verbessert das kontrollierte Auffahren auf ein geparktes
Fahrzeug die Möglichkeit, auf Art und Umfang der dort entstehenden Schäden
Einfluss zu nehmen und größtmögliche Schäden zu verursachen.
2) Der Opel des Beklagten zu 1) stellt nach Alter und Wert ein typisches
Schädigerfahrzeug dar.
a) Ein auffällig wertloses Schädigerfahrzeug, dessen Verlust oder Zerstörung für
seinen Eigentümer wirtschaftlich belanglos ist, stellt ein Indiz für eine
Manipulation dar. Häufig werden gestohlene oder gemietete Fahrzeuge eingesetzt
(vgl. etwa Urt. des Senats vom 30. Oktober 1995 - 12 U 3715/94 -; 15. Mai 2000 -
12 U 9704/98 -; 3. August 2000 - 12 U 212/99 -; siehe auch die vorzitierten
Entscheidungen).
b) Im vorliegenden Fall war der Opel des Beklagten zu 1) nicht nur
wirtschaftlich praktisch wertlos (zum behaupteten Unfallzeitpunkt knapp 14 Jahre
alt, TÜV noch bis Ende September 2000, Kaufpreis 100,- DM): Der Beklagte zu 1)
hat ihn erst am Tag zuvor, also am 21. September 2000, erworben und mit einem
roten Kennzeichen ausgestattet - insofern hatte er vorläufigen Deckungsschutz
bei der Beklagten zu 2). Es ist überaus auffällig, dass der Opel mit dieser
haftungsrechtlichen "Minimalausstattung" umgehend zufällig in eine Kollision
verwickelt worden sein soll.
3) Auf eine Manipulation deutet ferner hin, dass die bestrittene
Unfallschilderung des Beklagten zu 1), auf die der Kläger sich stützt, infolge
des Verhaltens des Klägers gerichtlich nicht nachprüfbar ist; gleiches gilt für
den behaupteten Unfallschaden des Klägers am BMW.
a) Der behauptete und bestrittene Unfallhergang - Ausweichen vor einem Kind auf
der Fahrbahn ohne Gefahrenbremsung - ist weder nachvollziehbar noch nachprüfbar
und passt im Übrigen zu den Mustern manipulierter Verkehrsunfälle, bei denen ein
unbekannt gebliebener Verkehrsteilnehmer, mit dem es nicht zu einer Berührung
gekommen ist, Auslöser für den Unfall gewesen sein soll (vgl. Senat, VerkMitt
1995, 84; OLG Köln, VersR 2002, 252 sowie Senat, Beschluss vom 22. August 2003 -
12 U 129/03 -).
(1) Nach der Unfallschilderung des Beklagten zu 1 j, auf die der Kläger sich
stützt, ist nicht verständlich, wie dieser eine Kollision mit einem plötzlich
auftretenden Kind vermieden haben will.
Gegenüber der Polizei hat der Beklagte zu 1) erklärt, wegen des plötzlichen
Hervortretens des Kindes sei eine Gefahrenbremsung nicht mehr möglich gewesen,
so dass er nach rechts ausgewichen sei; das Kind sei schnell weitergelaufen (so
protokolliert in der Verkehrsunfallanzeige vom 22. September 2000). Tatsächlich
hat die Polizei in der sorgfältig gefertigten Verkehrsunfallskizze keinerlei
Bremsspuren vermerkt. In seiner schriftlichen Aussage für die Polizei hat der
Beklagte zu 1) ergänzt, der ca. 130 - 140 cm große, ca. acht bis zehn Jahre alte
Junge sei trotz seiner Aufforderung, stehen zu bleiben, in Richtung D Straße
weitergelaufen und verschwunden.
An der Richtigkeit dieser Schilderung bestehen tiefgreifende Zweifel, denn sie
ist nicht nachvollziehbar. Wenn der Junge bereits so nah vor dem Opel war, dass
der Beklagte zu 1) keine Chance gesehen hat, eine Gefahrenbremsung einzuleiten,
ein Ausweichen nach rechts aber wegen des dort parkenden BMW nicht möglich war,
und der Junge nicht etwa nach links zurückgewichen, sondern nach rechts
weitergelaufen ist, dann müsste der am BMW entlangschrammende Opel bei seiner
Vorwärtsbewegung das Kind eigentlich überfahren haben.
Ferner ist nicht verständlich, dass der Beklagte zu 1) das Kind, immerhin
Verursacher eines erkennbar beträchtlichen Unfallschadens, zwar aufgefordert
haben will, stehenzubleiben, es aber nicht am Weglaufen gehindert hat und so
mindestens einen wichtigen Zeugen, vielleicht einen Anspruchsgegner hat
entkommen lassen.
(2) Darüber hinaus hat sich der Kläger in auffälliger Weise zwar auf die
schriftliche Aussage des Beklagten zu 1) gestützt, allerdings durchweg
vermieden, sich gemäß § 445 ZPO auf dessen Parteivernehmung zu berufen.
b) Ferner hat der Kläger durch den schnellen Verkauf des unreparierten BMW nach
Polen verhindert, dass die Schäden einer weiteren Begutachtung, etwa durch einen
gerichtlichen Sachverständigen, aber auch durch einen von der Beklagten zu 2)
beauftragten Sachverständigen, unterzogen werden konnten. Auch diesen Aspekt hat
das Landgericht zu Recht herangezogen.
Die Erklärung des Klägers, die Beklagten hätten von ihm eine Nachbesichtigung
nicht verlangt, mutet angesichts des Zeitablaufs ausgesprochen "blauäugig" an:
Erstmals mit Schreiben vom 10. November 2000 hat der Kläger unter Vorlage des
Privatgutachtens O vom 26. September 2000 von der Beklagten spezifiziert
Schadensersatz verlangt. Erst ab Erhalt dieses Schreibens hatte die Beklagte zu
2) Veranlassung, ihre Einstandspflicht näher zu prüfen und womöglich weitere
technische Untersuchungen des BMW zu verlangen. Unter demselben Datum wie das
Anspruchsschreiben hat der Kläger jedoch den beschädigten BMW mit dem von ihm
selbst vorgelegten Kaufvertrag, der in Bielsko-Biala (Polen) aufgesetzt worden
ist, an einen Käufer in Polen veräußert und ihn damit faktisch einer Überprüfung
durch die Beklagte zu 2) entzogen.
4) Durch die besondere Unfallkonstellation - umgehendes Einräumen einer
haftungsbegründenden Kollision durch den Beklagten zu 1) gegenüber der Polizei -
war sichergestellt, dass die Beklagte zu 2) schnell und unproblematisch als
zahlungskräftige Haftpflichtige identifiziert werden konnte.
Zwar verkennt der Senat nicht, dass die selbstbelastende Aussage eines
Unfallbeteiligten bei der Polizei durchaus richtig sein kann. Aus den bereits
erörterten Gründen beruht die Selbstbezichtigung des Beklagten zu 1) hier jedoch
auf einer nicht nachvollziehbaren Sachdarstellung. Außerdem waren dessen Angaben
für ihn völlig risikolos. Wegen der Haftpflicht der Beklagten zu 2) musste er
als Halter und Fahrer mit einer tatsächlichen zivilrechtlichen Haftung nicht
rechnen. Letztlich hat er auch nicht - wie in der Berufungsbegründung der
Klägerin behauptet - sein Verschulden eingeräumt, sondern eine reflexartige
Reaktion auf das plötzliche Erscheinen eines Kindes auf der Fahrbahn, mit dem er
nicht rechnen musste, also gerade kein Verschulden.
5) Der Kläger hat weder erstinstanzlich noch in seinem Berufungsvorbringen
hinreichend dargelegt oder unter Beweis gestellt, dass unstreitig vorhandene
einschlägige Vorschäden am BMW vor der jetzt behaupteten Kollision fachgerecht
beseitigt worden sind.
a) Rechtsstreitigkeiten, denen ein gestellter Unfall zugrunde liegt, sind oft
geprägt durch unklare Darlegungen des Anspruchstellers zu vorhandenen oder
beseitigten Vorschäden an dem beschädigten Fahrzeug; dies spiegelt das
wirtschaftliche Interesse wider, unreparierte oder sonst wertminderhde
Vorschäden anlässlich des neuen "Schadens" mit abzurechnen.
b) Ein solcher Fall liegt hier vor. Unstreitig wies der BMW beträchtliche
Vorschäden auf, als der Kläger ihn mit Vertrag vom 11. Juli 2000 in Österreich
erworben hat. In dem Privatgutachten des Kfz-Sachverständigenbüros S Ges.m.b.H.
aus der Wiener Neustadt vom 3. März 2000, das die Beklagten - inhaltlich
unbestritten - vorgelegt haben, hatte der BMW zu diesem Zeitpunkt Vor- bzw.
Altschäden an der Front links und an der Seite rechts; Anlass für das Gutachten
war allerdings ein seinerzeit neuer Schaden, der als "Seitenschaden links mit
Hauptanstoß im Bereich der hinteren Tür. Schweller eingezogen. Felge abgeschürft
und Reifen eingeschnitten" beschrieben wird (S. 3 des Gutachtens). Diese Schäden
sind insofern einschlägig, als sie genau die Fahrzeugbereiche betreffen, die
sechseinhalb Monate nach den gutachterlichen Schadensfeststellungen in
Österreich erneut beschädigt worden sein sollen: Das mit der Klage vorgelegte
Privatgutachten O vom 23. September 2000 stellt erneut Schäden fest, nämlich
durch einen Streifstoß Front/Mitte/Heckpartie links.
Die Beseitigung der Schäden aus der Zeit vor dem streitgegenständlichen 22.
September 2000 hat der Kläger zwar allgemein behauptet, aber nicht hinreichend
dargelegt.
Seine zur Begründung der Berufung vorgetragene Behauptung, die Schäden seien am
7. August 2000 in einer freier Werkstatt in Polen beseitigt worden, ist auch
nicht ansatzweise erläutert. Es fehlt jede Darstellung der durchgeführten
Arbeiten. Eine Rechnung für die Arbeiten hat der Kläger mit der Begründung nicht
vorgelegt, er habe keine Belege aufbewahrt. Zu Recht rügen die Beklagten, es sei
nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nicht wenigstens Zweitschriften bei der
Werkstatt anfordere.
Die vorgelegten Fotos sind nichtssagend. Es ist schon zweifelhaft, ob sie
tatsächlich den BMW des Klägers betreffen, denn zumindest auf den Fotos nach der
behaupteten Reparatur sind die Kennzeichen durch ihre Reflexwirkung wegen des
Blitzgerätes nicht lesbar.
Jedenfalls sind die Bilder für den behaupteten Reparaturumfang nicht
aussagekräftig. Sie lassen allenfalls den Schluss auf die Beseitigung von Blech-
und Lackschäden zu, ohne dass erkennbar ist, welche weiteren Arbeiten in welcher
Qualität ausgeführt worden sind. Dies ist nicht entbehrlich. Nach dem Gutachten
des Kfz-Sachverständigenbüros S Ges.m.b.H. war beispielsweise der Austausch der
B-Säule links erforderlich. Nach dem Gutachten O soll gleichfalls der Austausch
der "Türsäule M" notwendig sein. Damit bedarf er näherer Erläuterung, dass und
wie diese Säule repariert worden ist. Fotos des Fahrzeugäußeren sind hierzu
nicht aussagekräftig.
Aus dem gleichen Grund genügt auch nicht die Benennung der Versicherungsagenten
J W von der Staatlichen Versicherungsanstalt PZU in Polen als Zeugen dafür, das
Fahrzeug sei bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung am 14. August 2000
vollständig repariert gewesen. Eine entsprechende Bestätigung stellte kein
aussagekräftiges Indiz (§ 286 ZPO) für die Beseitigung der unstreitigen
Vorschäden dar, weil nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang und mit welchem
technischen Aufwand der Zeuge das Fahrzeug überprüft haben soll.
Erst recht gilt dies für die ins Wissen des Zeugen R S gestellte Behauptung,
dieser habe den BMW vollständig repariert und unbeschädigt am 22. September 2000
in der Putbusser Straße geparkt. Der Kläger hat nicht dargelegt, warum der Zeuge
mehr als seinen Eindruck vom Fahrzeugäußeren bekunden können soll; nach seiner
korrigierenden Darstellung im Schriftsatz vom 25. März 2002 sowie in der
Einspruchsbegründung vom 6. Juni 2003 hat er den Wagen nur wegen seiner
Ortskenntnis in Berlin gesteuert. Das vom Kläger beantragte
Unfallrekonstruktionsgutachten zu der Behauptung, die Schäden am BMW seien
sämtlich durch die Kollision mit dem Opel entstanden, ist schon deshalb nicht
einzuholen, weil der Kläger den BMW verkauft hat, er also für eine Begutachtung
nicht zur Verfügung steht. Darüber hinaus liefe die Einholung eines solchen
Gutachtens angesichts des unklaren Klägervortrages zum Vorzustand des BMW auf
eine unzulässige Amtsermittlung hinaus.
B. Selbst wenn es sich nicht um einen gestellten Unfall handeln würde, könnte
der Kläger die Beklagten mangels hinreichender Darlegung zur Schadenshöhe nicht
erfolgreich in Anspruch nehmen.
I. Einem geschädigten Anspruchsteller obliegt es, die Höhe seines Unfallschadens
darzulegen und zu beweisen. Im Rahmen der Differenzbetrachtung nach §§ 249 Satz
1, 251 BGB kann er vom Schädiger die Wiederherstellung des Fahrzeugzustandes vor
dem Unfall oder entsprechenden Schadensersatz in Geld verlangen; auf
entsprechendes Bestreiten hat er allerdings den Vorzustand des Fahrzeuges als
Grundlage für die Schadensberechnung darzulegen und zu beweisen.
Einem Unfallgeschädigten steht kein Ersatzanspruch zu, wenn er - unter Umständen
zusätzlich - Schäden geltend macht, die nicht auf den behaupteten Unfall
zurückzuführen sind, und wenn sich herausstellt, dass die bei dem Vorfall
eingetretenen Beschädigungen entweder einen vorhandenen Vorschaden nicht mehr
erhöhen oder diese nicht mehr herausgerechnet werden können. Hiernach ist ein
Ersatzanspruch insbesondere dann nicht gegeben, wenn nachweislich das Fahrzeug
des Geschädigten vorgeschädigt war, dieser aber den Vorschaden beharrlich in
Abrede stellt, um auch diesen ersetzt zu erhalten, und er dadurch den in
Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer unberechtigt schädigen will (ständige
Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa KGR 2003, 82 m.w.N.; ebd. S. 143).
II. Unter B. wurde bereits dargelegt, dass der Kläger einen Haftpflichtschaden
geltend macht, ohne nach entsprechendem Bestreiten den Zustand des Fahrzeuges
vor der Kollision genau darzulegen und für die Beseitigung der unstreitig
bestehenden Vorschäden geeigneten Beweis anzutreten. Damit hat der Kläger seinen
jetzigen Schaden nicht genügend begründet, und es fehlen Anhaltspunkte, einzelne
(Vor-)Schadenspositionen herauszurechnen; die Klage und damit die Berufung ist
auch unter diesem Gesichtspunkt unbegründet.
C. Zu Recht hat das Landgericht nach alledem offengelassen, ob sich überhaupt
eine Kollision zwischen dem BMW und dem Opel Kadett ereignet hat: Selbst wenn
ein Unfallrekonstruktionsgutachten dies bestätigen würde, könnte der Kläger
keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten darauf stützen.
D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 ZPO).
E. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10, 713 ZPO
i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.