Verkehrsunfall
– Schadensersatz bei vorgeschädigtem Fahrzeug
Kammergericht
Berlin
Az: 12 U 76/07
Beschluss vom
26.04.2007
In dem Rechtsstreit hat der 12.
Zivilsenat am 26. April 2007 beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch
Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Gründe:
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des
Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht
erforderlich, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die
angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die
nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung
rechtfertigen.
Beides ist vorliegend nicht der Fall.
Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, die durch
die Berufungsbegründung nicht erschüttert werden.
Die Berufung hat weder eine Rechtsverletzung aufgezeigt, noch dargelegt, dass
die angefochtene Entscheidung auf falschen oder unzureichend festgestellten
Tatsachen beruht.
1. Der Kläger meint auf S. 2 der Berufungsbegründung, das Landgericht habe sein
Urteil mit Erwägungen begründet, die ihren Grund in der Unredlichkeit des
jeweiligen Klägers hätten, was vorliegend nicht der Fall sei; denn er, der
Kläger, habe zu keiner Zeit in Abrede gestellt, dass das Fahrzeug mit Vorschäden
behaftet war; vielmehr habe er seinen Privatsachverständigen Pnnn durch das
Überlassen der zwei Gutachten zu den Vorschäden auf diese hingewiesen; er habe
sich nicht unredlich verhalten; vielmehr sei seine Zuvielforderung auf das
Verhalten seines Privatsachverständigen zurückzuführen, das er nicht zu
vertreten habe.
Die von Landgericht zitierten Entscheidungen seien dagegen stets von einem
unredlichen Verhalten des jeweiligen Klägers geprägt .
Zudem habe der gerichtliche Sachverständige Wnnnn festgestellt, dass neben den
unstreitig bestehenden Vorschäden an der Felge und am Reifen weitere Vorschäden
technisch nicht nachweisbar sind, so dass eine Unfallbedingtheit der
weitergehenden Schäden an seinem BMW 525i durch das Ereignis vom 12. Sep-tember
2004 gegeben sei; wegen Herausrechnung der Kosten für Reparatur von Reifen und
Felge (777, 32 EUR netto) sei der Berufungsantrag nunmehr gegenüber dem
erstinstanzlichen Antrag vermindert worden.
2. Diese Argumentation verhilft der Berufung nicht zum Erfolg.
Abgesehen davon, dass es - nach dem vom Kläger betonten redlichen Ansatz -
geboten gewesen wäre, bereits im ersten Rechtszug auf die vom Kläger nicht
bestrittenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zu reagieren und
den Klageantrag entsprechend zu reduzieren, verkennt der Kläger auf S. 3, 2.
Absatz, seiner Berufungsbegründung die Beweislast.
Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass nach dem Ergebnis
des vom Landgericht eingeholten Gutachtens der Kläger nicht bewiesen hat, dass
der von ihm geltend gemachte Schaden durch das streitgegenständliche Ereignis am
12. September 2004 verursacht worden ist.
Dem Geschädigten obliegt es nämlich, die Verursachung des Schadens durch das
gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und
zu beweisen (vgl. Senatsurteile vom 2. August 1999 - 12 U 4408/98 - ,vom 14.
Februar 2000 - 12 U 6185/98 - und vom 15. Mai 2000 - 12 U 9704/98; HansOLG
Hamburg, Urteil vom 17. April 2002 - 14 U 78/01 - SP 2002, 385; st. Rspr.);
daher entfällt ein Schadensersatzanspruch auch dann, wenn wegen der im
Unfallzeitpunkt nicht reparierten Vorschäden ein zusätzlicher Schaden nicht
festgestellt werden kann.
Dieser allgemeine Grundsatz hat zunächst nichts zu tun mit "unredlichem
Verhalten des jeweiligen Klägers", sondern entspricht den allgemeinen
Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess. Der
Fahrzeugeigentümer, der Vorschäden nicht sach- und fachgerecht beseitigen läßt,
sondern mit einem vorgeschädigten Kfz am Verkehr teilnimmt und dann in einen
weiteren Unfall verwickelt wird, hat allerdings naturgemäß meist Schwierigkeiten
mit Darlegung und Beweis des Ausmaßes des neu eingetretenen Schadens.
2. Aufgrund des vom Landgericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen
Wnnnn vom 1. September 2006, gegen das der Kläger keine Einwendungen erhoben
hat, hat der Kläger - wie das Landgericht auf S. 5 des angefochtenen Urteils
zutreffend festgestellt hat - nicht den Beweis geführt, dass die von ihm geltend
gemachten Schäden durch das Ereignis vom 12. September 2004 verursacht worden
sind, was die Beklagten bestritten haben (Schriftsatz vom 17. 3.2005).
Soweit der Sachverständige
- die Ursächlichkeit ausdrücklich ausschließt (Felge und Reifen vorne rechts,
Gutachten vom 1. September 2006, S. 11, Vorschaden nach SV Baumgärtel),
- die Ursächlichkeit für nicht nachvollziehbar und nicht zwingend zu erwarten
einstuft (Spurstangen, GA 11, wobei die rechte Spurstange vom SV Bnnnnn als
Vorschaden kalkuliert worden war),
- die Ursächlichkeit nicht positiv feststellen kann, weil ein Vorschaden nach
dem Gutachten Wnnnn möglich ist (Abdeckung Außenspiegel rechts, GA 12;
Seitenwand hinten re., GA 13),
- die Ursächlichkeit nicht positiv feststellen kann, weil nicht bekannt ist,
welches Bauteil des Opel Astra gegen den BMW des Klägers gestoßen ist (Tür vorn
re.; Schwellerbereich darunter, GA 12),
hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis der Ursächlichkeit nicht erbracht.
Soweit der Sachverständige ausführt, es sei möglich, aber nicht nachweisbar,
dass Schäden infolge einer Berührung mit dem Opel entstanden seien (Reifen
hinten re., GA 13, Stoßfänger hinten, GA 14; Reifen und Scheibenrad vorne li.,
GA 10), hat der Kläger ebenfalls den ihm obliegenden Beweis der
Unfallursächlichkeit nicht erbracht.
Denn diese Ursächlichkeit bleibt zweifelhaft.
2. Der Kläger greift die Abweisung der übrigen Schadenspositionen zwar nicht
ausdrücklich an; aber auch hinsichtlich der geltend gemachten Gutachterkosten
(470,96 EUR), Schadenspauschale (20 EUR) und Anwaltskosten (317, 26 EUR) hat die
Berufung keinen Erfolg.
a) Gutachterkosten kann der Kläger schon deshalb nicht verlangen, weil er diesen
Anspruch am 22. September 2004 an den Sachverständigen abgetreten hat; darauf
haben die Beklagten bereits auf S. 6 ihres schriftsatzes vom 17. März 2005
hingewiesen, ohne dass darauf eine Reaktion des Klägers erfolgt ist.
b) Mangels eines Schadensersatzanspruchs besteht auch kein Anspruch gegen die
Beklagten auf die Schadenspauschale.
c) Entsprechendes gilt für einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz der zur
Verfolgung des vermeintlichen Schadensersatzanspruchs geltend gemachten
Anwaltskosten, abgesehen davon, dass der Kläger nach dem unwidersprochenen
Vortrag der Beklagten den Rechtsstreit durch die Ann Rechtsschutzversicherung
hat finanzieren lassen, die unter dem 12. Januar 2005 auch den
Gerichtskosten-vorschuss an die Justizkasse Berlin entrichtet hat.
3. Es wird angeregt, die weitere Durchführung der Berufung zu überdenken.