Verkehrsunfall
– Schadensersatz bei Vorschaden an gleicher Stelle
Amtsgericht
Potsdam
Az: 36 C
147/06
Urteil vom
10.10.2007
In dem Rechtsstreit hat das
Amtsgericht Potsdam auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2007 für
Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die
vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Beklagten nicht vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend,
der sich am 6.3.06 um 8.00 Uhr in Groß Glienicke auf dem Parkplatz Potsdamer
Chaussee ereignete.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Pkw XXX, der Beklagte zu 1) ist Halter und
Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, die Beklagte zu 2) ist der
Haftpflichtversicherer dieses Wagens.
Am Unfalltag fuhr Herr XXX mit dem klägerischen Fahrzeug und parkte auf dem
Parkplatz Potsdamer Chaussee neben einem Bistro in eine Parklücke ein. Die
Beklagte beabsichtigte ebenfalls mit ihrem Fahrzeug auf den Parkplatz zu fahren.
Hierbei kam es zu einem Zusammenstoß zwischen beiden Fahrzeugen, über die
Verursachung und die Schadenshöhe besteht Streit.
Die Klägerin ließ nach dem Zusammenstoß ein Gutachten über die
Schadensbeseitigung fertigen und macht nunmehr Schadensersatzansprüche geltend.
Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug der Beklagten sei komplett vereist gewesen,
einzig auf der Frontscheibe der Fahrerseite habe sich eine kleine Sichtlücke
befunden. Das Fahrzeug sei direkt in das in der Parklücke stehende Fahrzeug der
Klägerin gefahren und habe ihren Wagen beschädigt. Das Fahrzeug der Klägerin
habe sich reparaturbedingt vom 28.3.-1.4.2006 in der Werkstatt befunden, die
Klägerin habe sich ein Ersatzfahrzeug gemietet.
Durch den Zusammenstoß sei ihr folgender Schaden entstanden:
Reparaturkosten in Höhe von 1.583,68 Euro
Sachverständigenkosten in Höhe von 298,79 Euro
Nutzungsausfall in Höhe von 316,00 Euro
und eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro
Gesamt 2.223,47 Euro
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.223,47 Euro
nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin nicht festsetzbare,
außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 163,27 Euro zu
zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Beklagte habe die Potsdamer Chaussee befahren und
auf den Parkplatz einfahren wollen. Der Mercedes des Klägers seit langsam
rückwärts aus der Parklücke auf die Beklagten zu gefahren. Die Beklagte habe
noch gehupt, der Mercedes sei jedoch weiter gefahren, dabei sei es zu einer
leichten Berührung gekommen. Beide Fahrer hätten sich anschließend vergewissert,
dass keine Schäden vorliegen würden. Erstmals am 7.3.2006 habe der klägerische
Fahrer erklärt, dass eine Beule an der Stoßstange von dem Zusammenstoß stamme.
Im Übrigen habe das klägerische Fahrzeug Vorschäden aufgewiesen.
Das Gericht hat Beweis über den Unfallhergang durch Vernehmung von Zeugen und
Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.11.2006, Bl. 70 d.A. und
auf das Sachverständigengutachten vom 19.5.2007 Blatt 117 der Akten und das
Ergänzungsgutachten vom 21.7.2007 Bl. 157 der Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Unabhängig von der Verursachung des Zusammenstoßes, hat die Klägerin keinen
Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten. Voraussetzung für einen materiellen
Schadensersatzanspruch der Klägerin wäre, dass diese darlegen und beweisen kann,
dass der Beklagte zu 1) durch sein Auffahren auf das klägerische Fahrzeug die
geltend gemachten Schäden ganz oder teilweise ursächlich herbeigeführt hat.
Hatte das beschädigte Fahrzeug bereits mehrere Vorschäden und kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die festgestellten Schäden durch diese Vorschäden
verursacht wurden, kann der Geschädigte selbst für die kompatiblen Schäden, also
für solche Schäden die durch das fragliche Unfallgeschehen entstanden sein
könnten, keinen Ersatz verlangen (Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom
17.3.2005, Az: 12 U 163/04). In Fällen eines verschwiegenen Vorschadens sind bei
der Beweiswürdigung strengere Maßstäbe anzulegen. Ein Ersatzanspruch besteht nur
insoweit, als der geltend gemachte Zweitschaden technisch und rechnerisch
eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist (OLG München, Urteil vom 27.1.2006,
Az: 10 U 4904/05).
Die Klägerin hat einen Vorschaden, nämlich Kratzer an der Stoßstange, zunächst
nicht angegeben. Erst im Rahmen der Beweisaufnahme ist der Vorschaden den
Beklagten mitgeteilt worden. Dabei befinden sich sowohl der Vorschaden als auch
der behauptete neue Schaden an der selben Stelle der Stoßstange.
Überschneidungen sind nicht auszuschließen. Nunmehr ist der Klägerin nicht
gelungen, einen neuen Schaden aufgrund des Zusammenstoßes am 6.3.2006
nachzuweisen.
Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen König vom 19.5.2007
und dem Ergänzungsgutachten vom 21.7.2007 können beide Schäden von einem
Zusammenstoß zwischen den Fahrzeugen herrühren. Wobei mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit die Schäden auf zwei unterschiedliche
Schadensereignisse zurückzuführen sind. Der Sachverständige hat nicht
feststellen können, welcher der Schäden bereits vorhanden gewesen ist, der Zeuge
hat insoweit lediglich von Kratzern am hinteren Stoßfänger gesprochen. Diese
Beschreibung kann auf beide Schäden zutreffen. Somit besteht lediglich die
Möglichkeit, dass durch den Zusammenstoß ein Schaden an dem klägerischen
Fahrzeug verursacht worden ist. Es ist jedoch gleichfalls nicht auszuschließen,
dass die Schäden auf andere Ursachen zurückzuführen sind.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711
ZPO.