Verkehrsunfall
– Reparaturkosten, merkantile Wertminderung, Rechtsanwaltsgebühren
Landgericht
Mainz
Az: 3 S 133/06
Urteil vom
14.02.2007
Vorinstanz: AG Mainz – Az.: 72 C 95/06
In dem Rechtsstreit hat die 3.
Zivilkammer des Landgerichts Mainz auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar
2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 06. Juni
2006 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
a.
an den Kläger 994,04 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01.02.2006 zu zahlen.
b.
zu Händen der Rechtsanwälte, in M. außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von
87,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 20.02.2006 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, der
sich am 04.01.2006 in M. ereignete. Die Haftung der Beklagten als
Haftpflichtversicherin des Unfallgegners ist dem Grunde nach unstreitig.
Nach dem von dem Kläger eingeholten Schadensgutachten des Sachverständigen
Dipl.-Ing. C. (in Fotokopie Bl. 10 ff. GA) belaufen sich die Kosten für die
Reparatur seines Pkw´s vom Typ Mercedes A 170 CDI Elegance, Erstzulassung
25.01.2000, auf netto 5.250,63 Euro. Hierbei sind die Stundenverrechnungssätze
der Daimler Chrysler AG, Niederlassung M., zugrunde gelegt. Der Sachverständige
kommt weiter zu einer merkantilen Wertminderung von 200,-- Euro. Die Beklagte
hat die von dem Kläger auf Basis dieses Gutachtens geltend gemachten
Reparaturkosten ausgehend von den Stundenverrechnungssätzen der Firma B., einer
nicht markengebundenen Karosseriefachwerkstatt mit Sitz bzw. Niederlassung in B.
und R. lediglich in Höhe von 4.456,59 Euro reguliert (Schreiben der Beklagten
vom 12.01. und 20.01.2006, in Fotokopie Bl. 21/23 GA).
Der Kläger hat das Fahrzeug nicht in einer Niederlassung der Daimler Chrysler AG
reparieren lassen. Die Parteien streiten darüber, ob er gleichwohl die dem
Schadensgutachten zugrunde liegenden höheren Reparaturkosten der Daimler
Chrysler AG beanspruchen kann, ferner, ob trotz des Alters des Fahrzeugs und der
in dem Schadensgutachten angesprochenen Vorschäden ein merkantiler Minderwert
von 200,-- Euro entstanden ist. Der Kläger begehrt darüber hinaus Zahlung der
nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten zu Händen seiner
Prozessbevollmächtigten.
Mit Urteil vom 06.06.2006 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Auf die
tatsächlichen Feststellungen und die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug
genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Gegen das ihm am 09.06.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger schriftsätzlich am
29.06.2006 Berufung eingelegt und diese am 31.07.2006 (jeweils Eingang bei
Gericht) begründet. Er ist weiterhin der Auffassung, auch bei Abrechnung
fiktiver Reparaturkosten sich nicht auf eine nicht markengebundene Werkstatt
verweisen lassen zu müssen.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 994,04 Euro zu zahlen zzgl. 5 Prozentpunkte
Verzugszinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2006 und
2.
die Beklagte zu verurteilen, zu Händen der Rechtsanwälte T. und Kollegen die
hälftigen, nicht anrechenbaren außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von
87,59 Euro hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache vollen Erfolg.
Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der allein noch in Streit stehenden
restlichen Reparaturkosten von 794,04 Euro sowie der merkantilen Wertminderung
von 200,-- Euro.
Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (§ 249 Satz 2 BGB a.F.) hat der Geschädigte
Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten, auch wenn er
das beschädigte Fahrzeug nicht repariert hat. Hierbei genügt es im Allgemeinen,
dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten
Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend
ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, den konkreten Schadensfall vom
Standpunkt eines wirtschaftlich denkenen Betrachters gerecht zu werden (BGH NJW
2003, 2086, 2087 m.w.N.). Das Gutachten des Sachverständigen C. begegnet
insoweit keinen Bedenken. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die von dem
Sachverständigen zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur
in der dem Wohnsitz des Klägers nächst gelegenen - Niederlassung der Daimler
Chrysler AG in M. tatsächlich anfallen; sie hat hinsichtlich der Reparaturkosten
auch sonst Mängel des Gutachtens nicht gerügt.
Was die in Streit stehenden Stundenverrechnungssätze betrifft, so ist mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Geschädigte
grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen
Vertragswerkstatt bzw. Niederlassung des Herstellers anfallenden Reparaturkosten
hat, und zwar unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig
oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH a.a.O, m.w.N.). Allerdings muss sich
der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche, günstigere und
gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese verweisen lassen. Wie der BGH
(a.a.O., S. 2087) entschieden hat, genügt hierfür jedoch nicht die abstrakte
Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner
kostengünstigeren Fremdwerkstatt. Die Beklagte ist der Auffassung, im
vorliegenden Fall gelte etwas anderes, weil sie mit der Firma B. in B. bzw. R.
konkret andere Karosseriefachbetriebe in der Umgebung des Klägers benannt habe,
die in gleicher Weise zu einer fachgerechten Reparatur des in Rede stehenden
Schadens in der Lage seien. Der Kläger könne unter diesen Umständen bei
Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nur deren Stundenverrechnungssätze und
Lackierkosten ersetzt verlangen. Ein Interesse an der Übernahme der höheren
Kosten der Niederlassung der Daimler Chrysler AG sei nicht anzuerkennen, zumal
der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er auch die üblichen Wartungsarbeiten
dort habe durchführen lassen. Dem vermag die Kammer aus grundsätzlichen
Erwägungen nicht zu folgen (ebenso bereits Urteil der Kammer vom 31.05.2006 3 S
15/06 -, veröffentlicht bei Juris).
In Rechtsprechung und Literatur ist, soweit ersichtlich, anerkannt, dass der
Geschädigte bei tatsächlich durchgeführter Reparatur die hierbei entstehenden
Kosten, mithin auch die in der Regel höheren Stundenverrechnungssätze einer
markengebundenen Vertragswerkstatt bzw. Niederlassung des Herstellers ohne
Rücksicht auf die vorstehend genannten Gesichtspunkte ersetzt verlangen kann.
Hiervon geht anscheinend auch die Beklagte aus; in ihrem Schreiben vom
12.01.2006 (in Fotokopie Bl. 21 GA) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass,
wenn sich nach durchgeführter Reparatur höhere unfallbedingte Reparaturkosten
ergeben, diese bei Vorlage der Rechnung erstattet werden. Nach Kenntnis der
Kammer aus mehreren Verfahren bei ihr (u.a. dem bereits zitierten Verfahren 3 S
15/06), entspricht dies auch der Regulierungspraxis anderer großer
Haftpflichtversicherer. Billigte man dem Geschädigten demgegenüber bei
Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nur Ersatz der bei Ausführung der Arbeiten
in einer sonstigen Fachwerkstatt anfallenden, geringeren Kosten zu, so würde
damit der Grundsatz unterlaufen, dass der Geschädigte sowohl in der Wahl der
Mittel zur Schadensbehebung als auch der Verwendung des vom Schädiger zu
leistenden Schadensersatzes frei ist. Hiermit ist es unvereinbar, hinsichtlich
der Höhe der ersatzfähigen Reparaturkosten zu differenzieren je nach dem ob bzw.
wie er das Fahrzeug reparieren lässt. Eine entsprechende Differenzierung wäre
auch deswegen problematisch, weil je nach Erfahrung der Werkstatt mit
Reparaturen von Fahrzeugen des betreffenden Herstellers, Art und Umfang des
Schadens, Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, Bestehen einer
Herstellergarantie u.a. der Geschädigte ein berechtigtes Interesse haben kann,
eine ihm vertrauenswürdig und kompetent erscheinende Vertragswerkstatt bzw.
Niederlassung des Herstellers mit der Reparatur zu beauftragen, zumal er in der
Regel nicht wissen wird, ob eine sonstige Fachwerkstatt über hinreichende
Erfahrungen mit der Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke verfügt (zu
letzterem Gesichtspunkt s. BGH a.a.O. unter II. 2.b.aa.). Es liegt auf der Hand,
dass das Einbeziehen derartiger Kriterien vielfach zu Streit und Ungewissheit
darüber führen kann, ob der Geschädigte sich im konkreten Fall auf eine ihm von
dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung benannte günstige Werkstatt
verweisen lassen muss. Dies ist mit dem Bedürfnis nach klaren Kriterien für die
Abwicklung von Schadensfällen im Straßenverkehr als Massenphänomen unvereinbar.
Unabhängig von den vorgenannten Erwägungen ist nach Auffassung der Kammer dem
Kläger eine Reparatur bei der von der Beklagten angegebenen Firma B. in B. bzw.
R. auch deswegen nicht zumutbar, weil diese Orte wesentlich weiter von dem
Wohnsitz des Klägers entfernt sind als die Niederlassung in M. der Daimler
Chrysler AG; die Entfernung nach B. beträgt nach Kenntnis der Kammer ca. 30 km,
nach R. ca. 45 km, zur Niederlassung von Daimler Chrysler in M. dagegen nur rund
5 km. Andere Fachwerkstätten in der unmittelbaren Umgebung des Wohnsitzes des
Klägers mit vergleichbar niedrigen Preisen wie die Firma B. in B. bzw. R. hat
auch die Beklagte weder vorgerichtlich noch im Rechtsstreit konkret benannt.
Der Kläger kann weiter Ersatz der in dem Schadensgutachten mit 200,-- Euro
bezifferten merkantilen Wertminderung verlangen. Die Beklagte meint, bei einem
fast sechs Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von rund 95.000 km sei unter
Berücksichtigung der in dem Gutachten festgehaltenen Vorschäden
(Gebrauchsschäden) sei eine merkantile Wertminderung nicht eingetreten.
Angesichts der Tatsache, dass der Sachverständige nach den Ausführungen unter
Ziff. 6 des Gutachtens insbesondere Fahrzeugalter und Erhaltungszustand bei dem
Ansatz der Wertminderung ausdrücklich berücksichtigt hat und die Beklagte die
tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen nicht bestreitet, genügt das
pauschale Bestreiten einer Wertminderung, ohne nähere Darlegung, warum das
Schadensgutachten insoweit falsch sein soll, jedoch nicht. Berücksichtigt man
die heute wesentlich höhere Lebenserwartung vergleichbarer Fahrzeuge,
insbesondere auch die Langlebigkeit eines Dieselmotors, ferner den nicht
unerheblichen Schadensumfang (Beschädigung insbesondere von Fondstür, Seitenteil
und Radhausschale links, Reparaturkosten ca. 5.250,-- Euro netto) sowie den
immer noch beträchtlichen Wiederbeschaffungswert (der in dem Gutachten zwar
nicht beziffert ist, nach den Ausführungen des Sachverständigen jedoch von den
Reparaturkosten bei Weitem nicht erreicht wird), so erscheint es ohne Weiteres
nachvollziehbar, dass ein solches Fahrzeug im Gebrauchtwagengeschäft, auch bei
fachgerechter Instandsetzung des Unfallschadens nicht genauso bewertet wird wie
ein unfallfreier Pkw. Aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des BGH
vom 23.01.2004 VI ZR 357/03 (NJW 2005, 277) ergibt sich nichts anderes. In der
genannten Entscheidung wird ausdrücklich offen gelassen, bis zu welchem Alter
eines Fahrzeugs bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert
zuerkannt werden kann; der der BGH Entscheidung zugrunde liegende Fall ist im
Übrigen sowohl hinsichtlich der Laufleistung des Fahrzeugs (164.000 km) als auch
des Alters (16 Jahre) und des Wiederbeschaffungswerts (2.100,-- Euro) mit dem
vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die eher gering bemessene Wertminderung
ist mit 200,-- Euro auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO).
Der Kläger kann schließlich Ersatz der nicht anrechenbaren außergerichtlichen
Anwaltskosten zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten verlangen. Die von der
Beklagten vermisste Gebührenrechnung (§ 10 RVG) ist jedenfalls auf Bl. 6 der
Klageschrift enthalten. Die geltend gemachte 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400
VV RVG ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden; insoweit erhebt auch der
Beklagte keine Einwendungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da ein gesetzlicher Grund nicht vorliegt;
die Sache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung. Selbst wenn man der
oben dargelegten Rechtsauffassung der Kammer zur Erstattungsfähigkeit der Kosten
einer markengebundenen Vertragswerkstatt bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten
nicht generell folgt, so ist ein Schadensersatzanspruch doch jedenfalls bei den
Besonderheiten des vorliegenden Falls, in dem die von der Beklagten
nachgewiesene günstigere (sonstige) Fachwerkstatt wesentlich weiter von dem
Wohnsitz des Geschädigten entfernt gelegen ist als die nächst gelegene
Vertragswerkstatt bzw. Niederlassung des Herstellers, gerechtfertigt. Der
vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit von dem Sachverhalt, der der
bereits zitierten Entscheidung der Kammer vom 31.05.2006 zugrunde liegt.