Verkehrsunfall
zwischen eigenen Fahrzeugen - Versicherungsleistungen
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
313/06
Urteil vom
25.06.2008
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2008 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 5.
Dezember 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Halter zweier Kraftfahrzeuge, für die er als Versicherungsnehmer
Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge bei der Beklagten hält. Eines der
Fahrzeuge, ein VW Golf, steht im Eigentum seiner Ehefrau. Als Führerin ihres
Fahrzeugs stieß diese auf der Hofeinfahrt des ehelichen Anwesens gegen den
anderen vom Kläger gehaltenen, in seinem Eigentum stehenden Pkw Mini Cooper und
verursachte daran einen Schaden in Höhe von 1.442,23 EUR.
Der Kläger begehrt die Zahlung des genannten Betrages und meint, die Beklagte
müsse ihm diesen Schaden wie einem geschädigten Dritten erstatten. Die Beklagte
beruft sich auf den Haftungsausschluss aus § 11 Nr. 2 ihrer den
Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB). Danach sind Haftpflichtansprüche des
Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen
wegen Sach- oder Vermögensschäden von der Versicherung ausgeschlossen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, mit der Revision verfolgt der
Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Kläger keinen Direktanspruch gegen
den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer aus § 3 PflVG a.F., weil im
Deckungsverhältnis der Leistungsausschluss des § 11 Nr. 2 AKB greife. Diese
Klausel sei die Konsequenz dessen, dass sich der Versicherungsschutz in der
Kfz-Haftpflichtversicherung auch auf mitversicherte Personen erstrecke. Sie habe
zur Folge, dass der Versicherungsnehmer keinen Leistungsanspruch gegen den
Versicherer erwerbe, wenn eine mitversicherte Fahrerin ein anderes Kraftfahrzeug
des Versicherungsnehmers beschädige. Weil der Leistungsausschluss sich nicht auf
das versicherte Fahrzeug als Schadensobjekt beschränke, sondern auf das gesamte
Vermögen des Versicherungsnehmers erstrecke, komme es nicht darauf an, dass für
das beschädigte Fahrzeug ein anderweitiger Versicherungsvertrag bestehe. Soweit
die Risikoausschlussklausel eine Lücke im Versicherungsschutz schaffe, hätte
sich der Kläger durch den Abschluss einer Kfz-Kaskoversicherung für das später
geschädigte Fahrzeug ausreichend schützen können.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Der Kläger könnte nur dann einen Direktanspruch gegen seinen
Kfz-Haftpflichtversicherer aus dem Vertrag über das den Schaden verursachende
Fahrzeug (den VW Golf der Ehefrau) nach dem hier noch anwendbaren § 3 Nr. 1
PflVG (in der Fassung vom 5. April 1965 - BGBl. I S. 213) haben (zur Fortgeltung
früherer schuldrechtlicher Bestimmungen für Schuldverhältnisse, die bereits
unter ihrer Geltung entstanden sind, vgl. BGHZ 44, 192 ff. und Senatsurteil vom
19. März 2003 - IV ZR 233/01 - VersR 2003, 635 unter III 1 m.w.N.), wenn er als
"Dritter" im Sinne der Vorschrift anzusehen wäre und sich die
Schadensersatzleistung darüber hinaus "im Rahmen der Leistungspflicht des
Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis" bewegte.
Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
a) Zwar hat der Bundesgerichtshof für die Geltendmachung eines Personenschadens
durch den geschädigten Versicherungsnehmer angenommen, auch dieser könne
insoweit "Dritter" im Sinne von § 3 Nr. 1 PflVG a.F. sein (BGH, Urteil vom 10.
Juni 1986 - VI ZR 113/85 - VersR 1986, 1010 unter II 2 a m.w.N.). Der
Bundesgerichtshof hat dies aber auf die Fälle beschränkt, in denen dem
Versicherungsnehmer ein vom Versicherungsvertrag gedeckter
Schadensersatzanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer zusteht. Nur dort ist
es geboten, den Versicherungsnehmer in den mit dem Direktanspruch
gewährleisteten Schutz der Unfallgeschädigten einzubeziehen (BGH aaO). Das
betrifft allein den Ersatz von Personenschäden des Versicherungsnehmers, denn
nur diese sind seit einer zum 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Änderung des
früheren § 11 Nr. 3 AKB vom Leistungsausschluss für durch mitversicherte
Personen (§ 10 Abs. 2 AKB) verursachte Schäden des Versicherungsnehmers nicht
mehr erfasst (vgl. dazu Bauer in der Anm. zum vorgenannten Urteil des BGH aaO S.
1011).
b) Hinsichtlich der ihm selbst entstandenen Sach- oder Vermögensschäden ist der
Versicherungsnehmer als Partei des Versicherungsvertrages nicht zugleich
"Dritter" im Sinne von § 3 Nr. 1 PflVG a.F. Denn insoweit greift der
Leistungsausschluss des § 11 Nr. 2 AKB, weshalb dem Versicherungsnehmer keine
Rechte aus dem Versicherungsvertrag zustehen, die es erforderten, ihm auch den
erweiterten Schutz eines Direktanspruchs zu gewähren. Zugleich verhindert der
Leistungsausschluss, dass sich die vom Kläger erhobene Schadensersatzforderung
noch im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem
Versicherungsverhältnis hält.
2. Das ergibt die Auslegung der Klausel aus der maßgeblichen Sicht eines
durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers (vgl. BGHZ 123,
83, 85).
a) Gerade der Wortlaut des § 11 Nr. 2 AKB verdeutlicht dem Versicherungsnehmer,
dass jegliche ihm von (nach § 10 Abs. 2 AKB) mitversicherten Personen zugefügten
Sach- oder Vermögensschäden von dem Leistungsausschluss erfasst werden. Damit
ist der Klausel eine Beschränkung auf Schäden am versicherten Fahrzeug nicht zu
entnehmen. In diesem Verständnis wird der Versicherungsnehmer weiter dadurch
bestärkt, dass die sich unmittelbar anschließende Bestimmung des § 11 Nr. 3 AKB
Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung des Fahrzeugs, auf welches sich die
Versicherung bezieht, vom Versicherungsschutz ausnimmt. Das verdeutlicht, dass
der Regelungsgehalt der Nummern 2 und 3 des § 11 AKB unterschiedliche
Schädigungsobjekte erfasst, denn die Regelung in Nr. 3 wäre überflüssig, wenn
sich bereits der vorangehende Leistungsausschluss in Nr. 2 auf Schäden am
versicherten Fahrzeug beschränkte.
b) Dieser Auslegung des § 11 Nr. 2 AKB wird in Rechtsprechung und Schrifttum
nahezu einhellig zugestimmt (OLG Saarbrücken MDR 2007, 1130; OLG Jena VersR
2004, 1168; OLG Hamm VersR 1989, 1081; 1981, 825 - zu § 11 Nr. 3 AKB a.F. ; OLG
Celle ZfS 1988, 50; OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 904; KG VersR 1963, 525 - zu § 11
Nr. 3 AKB a.F.; Schütz VersR 1968, 29, 30; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27.
Aufl. § 11 AKB Rdn. 4; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung 2. Aufl. §
11 AKB Rdn. 7 ff.). Danach erstreckt sich der Haftungsausschluss auf das gesamte
Vermögen des Versicherungsnehmers, ohne dass es dabei von Belang ist, ob
einzelne geschädigte Gegenstände - hier der Pkw Mini Cooper des Klägers -
ihrerseits Objekt einer anderweitigen Haftpflichtversicherung sind. Ebenso wenig
ist es von Bedeutung, ob die geschädigte Sache ein Fahrzeug oder irgendein
anderer Gegenstand ist (vgl. dazu auch OLG Hamm VersR 1989, 1081, 1082).
c) Allerdings meint die Revision angelehnt an die von Stiefel/Hofmann (AKB 17.
Aufl. § 11 AKB Rdn. 12) und möglicherweise auch Lemcke (r+s 1997, 59, 60)
vertretene Auffassung, der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehe die
von § 11 Nr. 2 AKB aufgestellte Voraussetzung, dass der vom Deckungsschutz
ausgeschlossene Schaden von einer mitversicherten Person herbeigeführt sein
müsse, dahin, dass sich der Ausschluss nur auf Schäden an Fahrzeugen beschränke,
hinsichtlich derer der Schädiger mitversicherte Person sei. Denn die Frage, ob
ein anderer mitversichert sei, könne sich immer nur im Rahmen eines
Haftpflichtversicherungsvertrages stellen und bleibe auch in seinen Rechtsfolgen
auf dieses Versicherungsverhältnis beschränkt.
d) Ein solches Verständnis der Klausel liegt indes fern. Der durchschnittliche
Versicherungsnehmer weiß, dass der Zweck einer Haftpflichtversicherung im Kern
darin besteht, ihn selbst vor Schadensersatzansprüchen Dritter zu schützen. Der
Versicherungsnehmer erkennt deshalb auch, dass der Haftpflichtversicherer im
Grundsatz nur dann eintreten muss, wenn der Versicherungsnehmer anderen Personen
Schäden zufügt, und die Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht eintritt,
wenn er sich selbst schädigt. Diese Kenntnis ist vor allem im Bereich der
Kraftfahrtversicherung weit verbreitet, weil gerade darin ein wesentlicher
Unterschied zur (zusätzliche Prämienzahlungen erfordernden)
Kfz-Kaskoversicherung besteht, die über den Haftpflichtschutz hinaus auch
Eigenschäden des Versicherungsnehmers abdeckt.
Dass der Versicherungsnehmer selbst Geschädigter sein und sich dennoch die Frage
der Eintrittspflicht seines Kfz-Haftpflichtversicherers stellen kann, folgt
allein daraus, dass § 10 Abs. 2 AKB den Haftpflichtversicherungsschutz auf
Schädigungshandlungen der dort genannten mitversicherten Personen erweitert. Der
durchschnittliche Versicherungsnehmer ist in der Lage zu erkennen, dass damit
zunächst offen und klärungsbedürftig ist, ob eine ihn selbst treffende
Schädigungshandlung einer mitversicherten Person nach dem Leistungsversprechen
des Haftpflichtversicherers als eine vom Versicherungsschutz ausgenommene
(erweiterte) Eigenschädigung oder eine Quasi-Fremdschädigung verstanden werden
soll, bei der der Versicherungsnehmer einem geschädigten Dritten gleichgestellt
wäre. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich von Bedeutung, ob ein Schaden von
einer mitversicherten Person verursacht wird. Soweit deshalb die Klausel des §
11 Nr. 2 AKB eine solche Schadensverursachung durch eine mitversicherte Person
voraussetzt, geht es erkennbar nicht darum, den Leistungsausschluss auf den
Gegenstand des Haftpflichtversicherungsvertrages zu begrenzen. Vielmehr soll
gerade die oben aufgezeigte Frage angesprochen werden, ob der
Versicherungsnehmer selbst Versicherungsschutz genießt, wenn er durch das
Verhalten einer mitversicherten Person Sach- oder Vermögensschäden erleidet. Die
Klausel des § 11 Nr. 2 AKB führt dem Versicherungsnehmer diese Problematik vor
Augen und macht ihm zugleich deutlich, dass insoweit jeglicher Sach- oder
Vermögensschaden vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben soll.
3. Der vorstehenden Auslegung steht auch nicht entgegen, dass
Versicherungsbedingungen nach Möglichkeit so auszulegen sind, dass keine dem
Versicherungsnehmer nicht erkennbaren Lücken im Versicherungsschutz entstehen.
Das ist hier, wie dargelegt, nicht der Fall. Zum anderen wären Lücken im
Versicherungsschutz jedenfalls nicht in unzumutbarem Umfang zu erwarten (vgl.
dazu auch OLG Hamm aaO). Der Versicherungsnehmer selbst ist, soweit es um eigene
Personenschäden geht, ohnehin geschützt, weil der Leistungsausschluss diese
nicht erfasst. Soweit es um das Risiko eigener Sach- und Vermögensschäden geht,
kann dieses jedenfalls für andere Fahrzeuge des Versicherungsnehmers durch eine
Vollkaskoversicherung abgedeckt werden. Der Versicherungsschutz wird durch die
Ausschlussklausel deshalb auch nicht unzumutbar ausgehöhlt (im Sinne von § 307
Abs. 2 Nr. 2 BGB).
4. Anders als die Revisionsbegründung hält der Senat die Klausel auch nicht für
überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Als Ausschlussklausel ist sie durch
die Überschrift des § 11 AKB ("Ausschlüsse") deutlich gekennzeichnet. Sie ist -
wie die oben unter II 2 d angestellten Erwägungen zeigen - auch nicht so
ungewöhnlich, daß ein Versicherungsnehmer keinesfalls mit ihr zu rechnen
brauchte. Vielmehr betrifft die Klausel eine nach Einbeziehung mitversicherter
Personen in den Haftpflichtversicherungsschutz klärungsbedürftige Frage des
Leistungsumfangs (vgl. dazu auch OLG Hamm aaO). Deshalb kann ein
Versicherungsnehmer auch nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die
Schädigung eigener Sachen oder Vermögenswerte durch einen Mitversicherten als
erstattungsfähiger Fremdschaden behandelt wird, er kann und muss vielmehr auch
damit rechnen, dass ein solcher Schaden vom Versicherungsschutz ebenso
ausgenommen wird, wie ein von ihm selbst verursachter.