Verkehrsunfallflucht nicht öffentliche Strasse
Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 Ss 33/08
Beschluss vom
04.03.2008
Auf die Sprungrevision des
Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 31. Juli 2007 hat der
2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04. März 2008 durch den
Vorsitzenden den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht
und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem.
§ 349 Abs. 3 StPO einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bochum
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß den §§ 142, 52
StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5 Euro
verurteilt und gemäß § 69a eine Sperrfrist von noch sechs Monaten verhängt.
Hiergegen richtet sich die Sprungrevision des Angeklagten. Die
Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2
StPO zu verwerfen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die vom
Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung
wegen eines Verstoßes gegen §§ 142 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG nicht.
1. Sowohl unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB als auch Fahren
ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG setzen voraus, dass die Tat im öffentlichen
Straßenverkehr begangen worden ist (vgl. Fischer, StGB, 55. Aufl., 2008, § 142
Rn. 8 in Verbindung mit § 315b StGB Rn. 3; Burhoff in: Ludovisy/Eggert/Burhoff,
Praxis des Straßenverkehrsrechts, 4. Auflage, 2008, Teil 6 Rn. 281 ff. mit
weiteren Nachweisen; siehe auch Krumm VRR 2007, 128). Nach ständiger
Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder
ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für
jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere
Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt
16, 7, 9 f.; BGH VRS 12, 414, 415 f.; BGHR StGB § 315b Abs. 1 Straßenverkehr 1;
vgl. Fischer, a.a.O., § 315b Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; Burhoff, a.a.O.,
Teil 6 Rn. 98; siehe auch noch Deutscher VRR 2005, 83). Umfasst werden demnach
nicht nur Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem
allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung
durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne
Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine
verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch
zugelassen wird. Dabei nimmt es der Verkehrsfläche nicht den Charakter der
Öffentlichkeit, wenn für die Zufahrt mit Fahrzeugen eine Parkerlaubnis oder für
die Nutzung ein Entgelt verlangt wird (BGH NJW 2004, 1965 = DAR 2004, 399 m.w.N.;
s. auch BGH DAR 2004, 529 = NStZ 2004, 625). Für die Beurteilung, ob eine
Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen ist, kommt den äußeren
Gegebenheiten, die einen Rückschluss auf das Vorhandensein und den Umfang der
Gestattung bzw. Duldung des allgemeinen Verkehrs durch den
Verfügungsberechtigten zulassen, maßgebliche Bedeutung zu (BGH, a.a.O.; vgl.
wegen der Einzelh. Burhoff, a.a.O., Teil 6, Rn. 91 ff. mit weiteren Nachweisen).
Die Frage der Eigentumsverhältnisse ist ohne Belang (Fischer, a.a.O., § 142 Rn.
9 ff.). Entscheidend ist, wie eng der Kreis der Berechtigten umschrieben ist. So
kann sich etwa aus einer entsprechenden Beschilderung als
"Privat-/Werksgelände", einer Einfriedung des Geländes und einer
Zugangsbeschränkung in Gestalt einer Einlasskontrolle ergeben, dass der
Verfügungsberechtigte die Allgemeinheit von der Benutzung des Geländes
ausschließt. Wenn aufgrund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten
Personenkreis, wie z.B. Betriebsangehörigen (vgl. OLG Braunschweig VRS 27, 458
Parkplatz einer Fabrik ), mit einem besonderen Ausweis ausgestatteten Personen
(vgl. BGH NJW 1963, 152 städtischer Großmarkt ) oder individuell zugelassenen
Lieferanten und Abholern (vgl. OLG Köln, VersR 2002, 1117 Produktionsstätte für
Baustoffe ) Zutritt zu einem (Betriebs-)Gelände gewährt wird, handelt es sich um
eine nicht öffentliche Verkehrsfläche. In diesen Fällen ist der Kreis der
Berechtigten so eng umschrieben, dass er "deutlich aus einer unbestimmten
Vielheit möglicher Benutzer ausgesondert ist" (vgl. BGHSt 16, 7, 11). Ist
dagegen ein Betriebsgelände der Allgemeinheit, d.h. einem nicht durch
persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind
die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des
Straßenverkehrsrechts des StGB.
Diese Überlegungen gelten nach Auffassung des Senats für den privaten Bereich
und die Benutzung privater Gelände entsprechend. Auch insoweit kommt es darauf
an, ob der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, der Allgemeinheit
zugänglich ist, d.h. ob er von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden
kann. Nur, wenn diese Frage zu bejahen ist, handelt es sich um einen
"öffentlichen" Verkehrsraum, anderenfalls ist das nicht der Fall (BGH NJW 2004,
1965; DAR 2004, 529).
Auf der Grundlage dieser Vorgaben lässt sich dem tatrichterlichen Urteil
vorliegend nicht sicher entnehmen, ob es sich um "öffentlichen Straßenverkehr"
gehandelt hat. Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen
getroffen bzw. Folgendes ausgeführt:
"Der Angeklagte rangierte am 20.1.2006 gegen 07.15 Uhr mit dem Pkw BMW XXXXXX,
welcher ihm nicht gehörte, auf dem Hof des Hauses Brandwacht 70 in Bochum herum,
bis er gegen den dort geparkten Pkw Daimler Chrysler BO-FR 1944 des Zeugen R.
stieß. Dabei entstand an dem Pkw des Zeugen R. ein Sachschaden in Höhe von rund
1400 Euro. Nach dem Zusammenstoß, den er sehr wohl bemerkt hatte, blieb der
Angeklagte mit dem Pkw BMW ca. 20 - 30 cm hinter dem Pkw Daimler Chrysler
stehen, verließ das Fahrzeug und ging ins Haus Brandwacht 70, in welchem er
seinerzeit wohnte. Kurz darauf stritt er wahrheitswidrig ab, den Unfall
verursacht zu haben, d.h. der Fahrer gewesen zu sein, als der Zeuge R., der sich
zunächst sein Fahrzeug angesehen hatte, ihn auf die Angelegenheit ansprach.
Eine Fahrerlaubnis hatte der Angeklagte nicht.
Dieser Sachverhalt ergab sich so zur vollen Gewissheit des Gerichts durch die
glaubhafte Aussage des Zeugen R., der den Angeklagten auf dem Hof fahren gesehen
hatte. Der Angeklagte hat den Sachverhalt sodann so eingestanden.
Fraglich war, ob es sich bei dem Hof des Hauses Brandwacht 70 um öffentlichen
Verkehrsraum im Sinne des § 142 StGB aber auch im Sinne des § 21 StVG handelte.
Dazu hat der Zeuge R., der Hauseigentümer folgendes glaubhaft bekundet: Der Hof
sei durch ein Tor von der Straße abgetrennt. Dieses Tor stehe tagsüber meist
offen, werde abends üblicherweise von dem jeweils letzten mit seinem Pkw
eintreffenden Mieter geschlossen und abgeschlossen. Morgens werde es dann von
dem ersten Mieter, der hinaus wolle, geöffnet. Es seien vier Mieter, die einen
Schlüssel zu diesem Tor hätten.
Das Gericht konnte danach davon ausgehen, dass der Hof somit jedenfalls von vier
Mietern und ihren Angehörigen benutzt wurde. Hiernach handelte es sich nach der
Meinung des Gerichts dann eindeutig um öffentlichen Verkehrsraum im Sinne des §
142 StGB und des § 21 StVG. Der Umstand, dass die Mieter die faktische
Möglichkeit hatten, auch Besucher z.B. auf dem Parkplatz parken zu lassen, stand
dieser Annahme nicht entgegen."
Diese vom Amtsgericht bislang getroffenen Feststellungen stehen der Annahme von
"öffentlichem Straßenverkehr" eher entgegen, als dass sie sie stützen. Denn
ihnen lässt sich gerade nicht entnehmen, dass der Bereich, in dem sich die Tat
ereignet haben soll, der Allgemeinheit zugänglich ist, d.h. dass er von einem
zufälligen Personenkreis genutzt werden kann. Dagegen spricht schon die
Abtrennung des Mieterparkplatzes mit einer Sperre von der Straße und der
Umstand, dass offenbar jedem Mieter ein besonderer Parkplatz zugewiesen ist.
Auch der Umstand, dass ggf. Besucher der Mieter deren Parkplatz nutzen können -
was bislang jedoch nicht festgestellt ist - , macht diesen Bereich nicht
"öffentlich". Denn auch die Besucher wären nicht ein "zufälliger Personenkreis",
sondern ein Personenkreis, der sein Nutzungsrecht von dem Mieter ableitet, und
im Zweifel nur nach vorheriger Absprache mit ihm dessen Parkplatz nutzen und in
den Parkplatzbereich einfahren dürfte.
Das angefochtene Urteil konnte deshalb keinen Bestand haben und war aufzuheben.
Da in einer neuen Hauptverhandlung ergänzende Feststellungen getroffen werden
können, die eine Verurteilung des Angeklagten tragen, kam ein Freispruch des
Angeklagten nicht in Betracht. Das Verfahren ist deshalb an eine andere
Abteilung des Amtsgerichts Bochum zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen worden.
IV.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte das
Amtsgericht den Angeklagten erneut wegen eines Verstoßes gegen § 142 StGB und
gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 sTVG verurteilen, dürfte es sich, da sich der Angeklagte
nach der Tat zu Fuß entfernt hat, um Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB handeln.
Darauf weist die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hin. Da das angefochtene
Urteil schon aus anderem Grund aufzuheben war, kann allerdings die von der
Generalstaatsanwaltschaft thematisierte Frage, ob der Umstand, dass das
Amtsgericht, das von Tateinheit ausgegangen ist, keine Einzelstrafen festgesetzt
hat, zur Anwendung des § 354 Abs. 1 a StPO berechtigt, dahinstehen.