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Verkehrsunfall Kreuztal
Verkehrsunfall Kreuztal - Schadensregulierung:
von Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz
Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Gerd Kotz ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und
Fachanwalt für Versicherungsrecht
I. Allgemein - direkt nach dem Verkehrsunfall:
Ein Verkehrsunfall
in Kreuztal und Umgebung ist immer eine sehr ärgerliche Angelegenheit, egal ob Sie
diesen selbst verschuldet haben oder ein anderer Verkehrsteilnehmer Ihr Fahrzeug
beschädigt hat.
Nach einem
Verkehrsunfall sollten Sie am Unfallort die Ruhe bewahren. Sie müssen auf jeden Fall
an der Unfallstelle verbleiben und den übrigen Unfallbeteiligten Ihren
vollständigen Namen samt Anschrift, Ihr KFZ-Kennzeichen, die Daten Ihrer
Haftpflichtversicherung (soweit Sie dies können) und den Halter des
Fahrzeugs nennen, falls dieses auf eine andere Person angemeldet ist. Verlassen
Sie den Unfallort nicht einfach, ohne die zuvor genannten Daten bei den
Unfallbeteiligten zu hinterlassen. Dies würde ein unerlaubtes entfernen
vom Unfallort darstellen und wäre nach § 142 StGB strafbar (dies wird mit
Geldstrafe und Fahrverbot geahndet).
Ferner sollten Sie
Beweise sichern. Machen Sie Fotos mit Ihrem Handy von den
Beschädigungen des gegnerischen Fahrzeugs, der Splitterfelder. Sofern Sie Kreide
im Fahrzeug haben, markieren Sie die Fahrzeugstellungen nach dem Verkehrsunfall. Weiterhin
sollten Sie sich die Namen und Anschriften von Zeugen
notieren.
Sie sollten nach
jedem Verkehrsunfall zu Beweissicherungszwecken die Polizei zum Unfallort rufen.
In der Praxis kommt es häufig auch bei eindeutigen Verkehrsunfällen später zum
Streit über den Unfallhergang und die Verkehrsunfallverursachung. Seien Sie
vorsichtig mit Ihren Äußerungen gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten, wenn
ein Verschulden Ihrerseits am Verkehrsunfall in Frage kommt und Sie nach dem
Verkehrsunfall noch unter Schock stehen. In diesen Fällen ist es ratsam keine
Äußerungen über den Verkehrsunfallhergang zu tätigen. Sie sind nicht
verpflichtet, sich zum Verkehrsunfallhergang gegenüber der Polizei am
Verkehrsunfallort einzulassen! Sie können den Verkehrsunfallhergang aus Ihrer
Sicht auch noch zuhause in Ruhe schriftlich verfassen und nachreichen. Voreilige
Schuldeingeständnisse oder unbedachte Äußerungen vor den aufnehmenden
Polizeibeamten erschwert die spätere Durchsetzung Ihrer berechtigten
Schadensersatzansprüche.
In der Regel ist es
ratsam zur Schadensregulierung mit der gegnerischen Versicherung einen
Rechtsanwalt einzuschalten. Seien Sie bei allzu "netten" Versicherungen
vorsichtig. Die gegnerische Versicherung hat kein Geld zu verschenken. Vorallem bei Verkehrsunfällen mit Personenschäden (HWS-Distorsion,
BWS-Distorsion, Prellungen etc.) sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der
Durchsetzung Ihrer Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche beauftragen.
Die diesbezüglich entstehenden Kosten hat
grundsätzlich die gegnerische Haftpflichtversicherung
bzw. der Schädiger zu tragen. Die anfallenden
Rechtsanwaltsgebühren die die gegnerische Haftpflichtversicherung trägt, richtet
sich nach dem Betrag, den diese reguliert
hat.
Wenn Sie den Verkehrsunfall verursacht haben, müssen
Sie den Verkehrsunfall unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche
Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung melden.
Je nach Verkehrsunfall,
müssen Sie zudem Ihre Kaskoversicherung, Ihre Rechtsschutzversicherung, Ihre
Schutzbrief-Versicherung, Ihre private Unfallversicherung oder
Lebensversicherung, Ihre private Krankenversicherung, Ihre gesetzliche
Rentenversicherung oder Unfallversicherung hierüber informieren. Bei einem sog.
„Wegeunfall“, bei Fahrten zur Arbeitsstelle oder von der Arbeitsstelle nach
Hause, müssen Sie Ihren Arbeitgeber und die jeweilige Berufsgenossenschaft über
den Verkehrsunfall informieren.
Nach einem Verkehrsunfall muss der Schädiger den Schadensfall innerhalb von 7
Tagen seiner Versicherung melden. Meldet er den Schaden nicht, so riskiert er
seinen Haftpflicht-Versicherungsschutz.
II. Schadensregulierung:
Die
Versicherungen versuchen bei der Schadensregulierung im Bereich
der Verkehrsunfälle bundesweit (nicht nur in Kreuztal)
an allen "Ecken und Enden" zu
sparen, da sie in den letzten Jahren
mehrere Milliarden
Euro Verlust im Bereich Verkehrsschäden „erwirtschaftet“ haben. Unter dem
Begriff „Schadensmanagement“ sollen jetzt die Regulierungskosten für einen
jeweiligen Versicherungsfall eingedämmt werden. So soll vor allem im Bereich der
Anwaltsgebühren, Sachverständigen- , Abschlepp-, Werkstätten- und
Mietwagenkosten eingespart werden.
Als Geschädigter hat man nach § 249
Abs. 1 S.1
BGB einen Anspruch auf Schadensersatz durch „Naturalrestitution“. Das
heißt, der Schädiger (beim Verkehrsunfall ist der Schädiger Gesamtschuldner
mit seiner Versicherung - beide haften für den Ersatz des entstandenen Schadens)
hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz
verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Anders ausgedrückt: „Der
Geschädigte ist so zu stellen, als hätte das schädigende Ereignis (hier der
Verkehrsunfall) nicht stattgefunden“. Nach § 249
Abs. 2 S.1 BGB kann der Geschädigte
bei Sach- und Personenschäden statt sog. „Naturalrestitution“ Schadensersatz
in Geld verlangen. Nach § 249 Abs. 2 S. 2
BGB in der seit dem 01.08.2002 geltenden Fassung
bekommt der Geschädigte die Umsatzsteuer nur noch dann ersetzt, wenn diese
auch angefallen ist.
In der Praxis versuchen die
Versicherungen mit immer neuen „Geschichten“, die Geschädigten einzuschüchtern
um diese um ihre berechtigten Ansprüche zu bringen.
Sie haben selbstverständlich das Recht,
Ihr Fahrzeug in der Marken- oder Fachwerkstatt
Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Sie können Ihr Fahrzeug
natürlich auch unrepariert lassen oder selbst reparieren. Den
von der gegnerischen Versicherung erhaltenen Geldbetrag können
Sie nach Ihrem Belieben verwenden, ohne dass sich hierdurch der Umfang
Ihres Schadensersatzanspruchs verändert.
Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie den Fahrzeugschaden von
einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen taxieren lassen. Die diesbezüglich
anfallenden Sachverständigenkosten muss der Schädiger bzw. die gegnerische
Haftpflichtversicherung tragen, solange kein Bagatellschaden vorliegt. Liegt ein
sog. "Bagatellschaden" vor, d.h. der entstandene Sachschaden an Ihrem Fahrzeug liegt
zwischen 500,00 € - 700,00
€ (die genaue Grenze ist umstritten), sollten Sie einen
Kostenvoranschlag (von einer Fachwerkstatt bzw. von einem Kfz-Sachverständigen)
erstellen lassen. Von der Taxierung des Schadens durch einen Sachverständigen
der gegnerischen Versicherung sollten Sie Abstand nehmen, da diese
Schadensgutachten in der Regel geringer ausfallen, als die Schadensgutachten
eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen.
Sie
bekommen vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung im Rahmen der
Schadensregulierung u.a. den im Gutachten festgestellten Schadensbetrag
ersetzt.
Die Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb
von 3 Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der
Schadensersatzanspruch entstanden ist und der Geschädigte von den
anspruchbegründenden Umständen Kenntnis hatte oder ohne Fahrlässigkeit gehabt
hätte.
III. Ansprüche die Ihnen bei einem Verkehrsunfall zustehen –
tabellarische Übersicht:
Diese Kosten muss Ihnen der Schädiger bzw. die gegnerische Versicherung in einem
Schadensfall nach einem Verkehrsunfall ersetzen:
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1. Reparaturkosten:
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a. Die Versicherung hat Reparaturkosten
nur bis zur Grenze des sog. „Wiederbeschaffungswertes“ des Pkws zu ersetzen.
Dies ist der Betrag, der erforderlich ist, um einen nach Art, Alter und
Erhaltungszustand gleichartigen Pkw zu erwerben.
Sind die Reparaturkosten höher als der
Wiederbeschaffungswert des Pkws, liegt ein sog. „wirtschaftlicher
Totalschaden“ vor. In einem solchen Falle bekommt man lediglich den
Wiederbeschaffungswert ersetzt. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH), kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen
Versicherung die geschätzten notwendigen Reparaturkosten ersetzt verlangen,
soweit diese nicht 130% des Wiederbeschaffungswerts des
beschädigten Pkws übersteigen. Es muss hierbei jedoch
eine Reparatur des Fahrzeugs nachgewiesen werden.
b. Der Geschädigte hat ein Wahlrecht;
er kann zwischen der fiktiven (auf Gutachtenbasis des
Kfz-Sachverständigen) und der konkreten
Schadensberechnung wählen. Der Geschädigte muss jedoch an der einmal
gewählten Abrechnungsart festhalten.
c. Zur Feststellung des Schadenumfangs
ist eine Bewertung des Sachschadens durch einen
Sachverständigen notwendig. Ein solches Gutachten ist auch empfehlenswerter
als ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt. Nur ein Gutachter weiß in der
Regel, welchen Sachschaden man genau ersetzt
bekommt und in welcher Höhe. |
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2.
Sachverständigenkosten:
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Wann darf ich als Geschädigter einen Sachverständigen
beauftragen?
a. bei Fahrzeugreparaturkosten unter
500,00
Euro bzw. zwischen 500,00 - 700,00 Euro:
Haben die Reparaturkosten die sog.
Bagatellgrenze von 500,00 Euro unterschritten, kann der
Ersatz der Sachverständigenkosten durch den Schädiger bzw.
dessen Haftpflichtversicherung abgelehnt werden. Man
erhält in diesen Fällen nur die Kosten eines Kostenvoranschlags einer
Fachwerkstatt bzw. eines Kfz-Sachverständigen ersetzt.
Bei
Fahrzeugreparaturkosten im Bereich vom 500,00 bis 700,00 Euro ist es häufig
vor Erstellung des Gutachtens schwierig zu beurteilen, ob die Bagatellgrenze
überschritten ist oder noch nicht. Geht der Geschädigte vor der Erstellung
des Kfz-Sachverständigengutachtens davon aus, dass die Bagatellgrenze
überschritten ist, so muss der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung
die angefallenen Kfz-Sachverständigenkosten tragen. Der Schädiger bzw.
dessen Haftpflichtversicherung trägt das sog. "Prognoserisiko".
Die Einholung eines
Sachverständigengutachtens ist jedoch häufig aus Gründen der
Beweissicherung geboten.
b. Fahrzeugreparaturkosten über
700,00 Euro:
Bei einem Sachschaden von
700,00 Euro und
darüber bekommt man immer die Gutachterkosten ersetzt, dies ist sogar
höchstrichterlich durch den BGH so entschieden worden.
c. Sachverständigengutachten „unbrauchbar“:
Die Erstattung der Sachverständigenkosten kann nicht
mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Gutachten für die Regulierung
des Fahrzeugschadens unbrauchbar gewesen sei. Selbst bei
Fehlern im Gutachten. Nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung ist der Sachverständige nicht „Erfüllungsgehilfe“ des
Geschädigten, so dass das Risiko von Fehleinschätzungen der Schädiger und
dessen Versicherung trägt. Selbst ein unbrauchbares
Sachverständigengutachten muss durch den Schädiger bzw. seine
Haftpflichtversicherung getragen werden, es sei denn den Geschädigten trifft
ein Auswahlverschulden bei der Auswahl des beauftragten Sachverständigen.
d.
gegnerische Versicherung hat bereits einen Kfz-Sachverständigen beauftragt:
Hat die
gegnerische Haftpflichtversicherung bereits einen eigenen Sachverständigen
beauftragt und haben Sie dieser Vorgehensweise nicht zugestimmt, können Sie
noch ein weiteres Schadensgutachten durch einen Sachverständigen Ihres
Vertrauens einholen.
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3. Anwaltskosten:
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Die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren sind Teil des
vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu erstattenden
Schadens. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers trägt
die angefallenen Anwaltskosten des Geschädigten bis zum Streitwert des
regulierten Betrags.
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4. Abschlepp- und
Bergungskosten:
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Die Abschlepp- und Bergungskosten
sind in vollem
Umfang zu ersetzen und können nicht auf die begrenzt werden, die für ein
Verbringen des Fahrzeugs zur nächsten Werkstatt angefallen wären.
Doch Vorsicht:
Das Abschleppen zum eigenen
Wohnort, nur um das verunfallte Fahrzeug dort von
einem Sachverständigen begutachten zu lassen, ist ein Verstoß gegen die
Schadensminderungspflicht und wird nicht erstattet.
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5. Mietwagenkosten
(Vorsicht bei der Anmietung!):
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a. Für den Ausfallzeitraum des unfallbeschädigten Fahrzeugs kann ein
Mietwagen angemietet werden; die
Ersatzpflicht der hierfür aufgewendeten Kosten ist im Grundsatz außer
Streit. Die Dauer der Mietwagenanmietung richtet sich
grundsätzlich ab dem 1. Tag des Fahrzeugausfalls (z.B.
Abgabe des Fahrzeugs bei der Reparaturwerkstatt) bis zu dessen
Reparaturfertigstellung bzw. Ersatzbeschaffung
(Fahrzeugneukauf).
Jedoch muss für den Einzelfall geprüft werden, ob sich nicht schon
die Anmietung eines Mietwagens verbietet. Es können sich weiterhin auch
Schwierigkeiten beim Umfang der zu erstattenden Mietwagenkosten ergeben.
Erforderlich sind Mietwagenkosten, wenn ein
verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der gleichen Lage des
Geschädigten sie ebenso machen würde.
Grundsätzlich darf ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet
werden. Der
Mietwagen darf nicht zu einer höheren Typklasse gehören, als das eigene
Fahrzeug.
Man muss sich in der Regel "ersparte Aufwendungen" anrechnen
lassen, wenn man kein klassentieferes Fahrzeug anmietet. Dieser
Abzug muss nach der Rechtsprechung vorgenommen werden, da durch den
schadensbedingten Ausfall des eigenen Fahrzeugs und der Nutzung des
Mietfahrzeugs Ersteres das eigene Fahrzeug keiner
Abnutzung unterliegt und sich seine Lebensdauer entsprechend verlängert.
Es wird in der Regel ein pauschaler Abzug zwischen 3 % bis 15 % vorgenommen.
b. Im Zweifelsfall hat der Geschädigte
darzulegen, dass er durch den Ausfall seines Kfz an einer tatsächlich
beabsichtigten Nutzung gehindert ist bzw. war, also wirtschaftlich
geschädigt ist. Gründe die gegen eine Anmietung eines Mietwagens sprechen
können sind zum Beispiel: geringe Fahrtstrecke, lediglich gelegentliche
Nutzung, Zweitwagen, Fahrzeug wird nur durch Familienangehörige genutzt, der
Geschädigte ist durch Krankheit an der Nutzung des Fahrzeugs gehindert etc.
c. Seit dem Jahre 2005 hat der
Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von
Mietwagenkosten sehr ausgedehnt. Mietwagenkosten, die nach einem sog.
"Unfallersatztarif" abgerechnet worden sind, sind nur noch dann
erstattungsfähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich waren. Die
diesbezügliche Beweis- und Darlegungslast trifft den Geschädigten.
Erkundigen Sie sich daher vor der
Anmietung eines Mietwagens immer nach dem günstigsten Tarif und mieten Sie
ein klassentieferes Fahrzeug an. Sicherheitshalber sollten Sie bei einer
anderen regionalen Autovermietung ein Vergleichsangebot einholen. Ihre
Einholungspflicht über einen günstigeren Tarif
besteht auch dann, wenn das Mietwagenunternehmen
nicht zwischen einem „Unfallersatztarif“ und einem „Normaltarif“
unterscheidet und lediglich einen einheitlichen Tarif anbietet.
Hat Ihnen Ihre Mietwagenfirma zu
hohe Mietwagenkosten in Rechnung gestellt, so bestehen unter Umständen
Schadensersatzansprüche wegen unterlassener oder fehlerhafter Beratung bei
Abschluss des Mietwagenvertrags. Mit diesen Ansprüchen können Sie gegenüber
überhöhten Forderungen aufrechnen.
Der Schädiger bzw. seine
Haftpflichtversicherung können bei einer überhöhten Mietwagenforderung die
angefallenen Mietwagenkosten auch tragen und nach §
255 BGB die Abtretung der Schadensersatzforderung an sich fordern.
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6. Nutzungsausfallentschädigung:
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Die Alternative zum Ersatz der Mietwagenkosten ist die Entschädigung für den
Nutzungsausfall. Der „entgangene Gebrauchsvorteil“ des Unfallfahrzeugs ist
auch zu entschädigen, wenn kein Ersatzfahrzeug angemietet wird (dies gilt
aber uneingeschränkt nur für privat genutzte Fahrzeuge einschließlich
Oldtimer, bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wird eine
Nutzungsentschädigung nur in Ausnahmefällen gewährt). Ersetzt wird der
Nutzungsentzug grundsätzlich nur für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls,
also für die Zeit der Reparaturdauer oder den erforderlichen Zeitraum der
Ersatzwagenbeschaffung.
Um eine
Nutzungsausfallentschädigung geltend
machen zu können, muss eine Nutzungsmöglichkeit
des ausgefallenen Fahrzeugs und ein
Nutzungswille bestanden haben (vgl. obige
Ausführungen zum Mietwagen unter b).
Bei der konkreten Berechnung des
Nutzungsausfalls wird in der Praxis auf
die Tabelle Danner/Küppersbusch
zurückgegriffen. Weiterhin berücksichtigt
die Rechtsprechung bei der Höhe der zu zahlenden
Nutzungsausfallentschädigung das Fahrzeugalter. Es bestehen 3
Stufen:
- Fahrzeugalter bis 5
Jahre - nach Tabelle
- Fahrzeugalter
zwischen 5 und 10 Jahren - Herabstufung um eine Gruppe in der
Tabelle
- Fahrzeugalter über 10
Jahre - Ersatz der Vorhaltekosten
Um die
Nutzungsausfallentschädigung geltend machen zu können, muss der Geschädigte
die Reparatur des verunfallten Fahrzeugs nachweisen. Diesen Nachweis kann er
wie folgt erbringen:
-
Reparaturrechnung
-
Reparaturdauer-Bescheinigung durch Fachwerkstatt
oder KFZ-Sachverständigen
-
Bestätigung der Reparatur durch Aussagen von Familienangehörigen etc.
- Foto mit eindeutigem
Datumsnachweis (aktuelle Bildzeitung mit fotografieren)
- Sachverständigengutachten
über durchgeführte Reparatur
- Vorführung des reparierten
Fahrzeugs bei der Versicherung
Bei Fahrzeugerwerb nach einem
Totalschaden reicht die Vorlage des Kaufvertrags und die entsprechende
Zulassungsbescheinigung aus. |
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7. Wertminderung:
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Um eine Wertminderung geltend
machen zu können, muss ein erheblicher Unfallschaden am Fahrzeug eingetreten
sein. Bei Bagatellschäden wird von der Rechtsprechung eine Wertminderung
verneint. Wie hoch der erlittene Fahrzeugschaden sein muss, ist umstritten.
Er muss jedoch mindestens 10 % vom Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs
betragen.
Der Begriff der Wertminderung
umfasst sowohl den technischen
wie den merkantilen Minderwert, der bei einem Kfz durch
die Unfallbeschädigung herbei geführt werden kann.
a. technische Wertminderung:
Dies sind die Schäden bzw. Folgen, die nach
fachgerechter Reparatur am Fahrzeug verblieben sind. Hierunter fallen
Ausbeulen, verbliebene Ausspachtelungen oder Farbunterschiede bei
Teillackierungen. Mit dem Fortschritt der Reparaturtechnik sind solche
Instandsetzungsspuren selten geworden, so dass die technische Wertminderung
nur noch eine ganz untergeordnete Rolle spielt.
b. merkantile Wertminderung:
Hat ein Kfz einmal einen Unfallschaden erlitten, so
lässt es sich später meistens nur noch mit einem Preisabschlag verkaufen.
Diesen Preisabschlag nennt man merkantilen Minderwert. Voraussetzung hierfür
ist nicht, dass tatsächlich ein Mangel am Fahrzeug verblieben ist.
Dass der Preisabschlag erst bei einem möglichen
späteren Verkauf hingenommen werden muss, berührt die Erstattungspflicht des
Schädigers nach Ansicht des BGH nicht. Die Berechnungsmethode für solch
einen merkantilen Minderwert ist jedoch sehr umstritten.
Grundsätzlich schließt auch
ein Vorschaden den Ansatz merkantilen Minderwerts bei einem
erneuten Schaden nicht aus.
Merkantiler Minderwert kann
bei
Kraftfahrzeugen
und Motorrädern geltend gemacht werden.
Bei Lkws ist mangels eines entsprechenden
Gebrauchtwagenmarkts bei der Ermittlung eine Einzelfallberechnung durch einen Sachverständigen zu
erstellen
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8. Allgemeine
Kostenpauschale:
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Ein Ersatz von pauschalen Auslagen (für Telefon-,
Porto-, Wegekosten etc.) wird in der Regel bis zu einem Betrag von
20,00 € - 30,00 € ohne weiteren
Nachweis akzeptiert.In der Regel gehen die Gerichte von 25
Euro aus.
Die Gerichte setzen diesbezüglich
häufig einen Betrag in Höhe von 25 Euro an.
Da
der Lebenshaltungskostenindex stark gestiegen ist, halte ich eine
Kostenpauschale in Höhe von 30,00 € für angemessen. Diese Rechtsansicht wird
von der Rechtsprechung nunmehr auch teilweise geteilt (vgl. hierzu AG Kelheim – Zweigstelle Mainburg, Urteil vom
28.01.2003, Az.: 1 C 294/02, DAR 2003,
178;
AG München, AZ.: 343 C 32462/04, Urteil vom
29.12.2004; AG Siegen, AZ.: 12 C 833/04, Urteil vom 09.08.2005; AG Siegen,
Az.: 12 C 612/06, Urteil vom 16.03.2007 uvm.). |
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9. Andere Sachschäden:
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Kleider; Brillen; Kofferrauminhalt usw.
a.
Diese Gegenstände bekommt man selbstverständlich auch ersetzt. Die
Versicherung wird diese jedoch nur bis zur Grenze des sog.
Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen. Dies ist der Betrag, der erforderlich
ist, um einen nach Art, Alter und Erhaltungszustand gleichartigen Gegenstand
zu erwerben.
Besteht für gleichartige, gebrauchte Gegenstände kein
Markt, ist der Wert ausgehend vom damaligen Anschaffungspreis zu ermitteln.
Dieser muss im Bedarfsfall nachgewiesen werden. Man
kann auch die erzielten Verkaufspreise gleichwertiger gebrauchter
Gegenstände bei dem Internetauktionshaus eBay als Wiederbeschaffungswert
ansetzen.
b.
Die Reparaturkosten der unfallbeschädigten Gegenstände wird die Versicherung
in der Regel nur gegen Beleg ersetzen.
c.
Zur Feststellung des Schadensumfangs ist eine Bewertung Ihrer beschädigten
Gegenstände durch einen Sachverständigen häufig ratsam (z.B. bei teueren
Gegenständen bzw. Erbstücken etc.).
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10. Andere Kosten, die
in der Regel geltend gemacht werden können:
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a.
Verdienstausfall gem.
Arbeitgeberbestätigung
b.
Schmerzensgeld
c. Kinderbetreuung/sonstige
Betreuungskosten
d.
Haushaltshilfe/Haushaltsführungsschaden
e.
entgangener Gewinn
f.
Arztkosten soweit nicht
von der Krankenkasse/Berufsgenossenschaft getragen
und auf diese übergegangen
g.
Kreditkosten
h.
Standkosten bei
Werkstatt/Abschleppunternehmen und
Finanzierungskosten Autokredit
i.
Verlust einer
Tankfüllung
j.
Taxispesen für unfallbedingte
Fahrten
k.
Kosten für ein neues
Kennzeichen
l.
Abmeldekosten
des Unfall-Kfz
m. Anmeldekosten – Ersatz-Kfz
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Verkehrsunfall Kreuztal
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