Verkehrsunfallmanipulation –
Anscheinsbeweis und Vollbeweis
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U 198/06
Urteil vom 20.08.2007
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. August 2006
verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Wuppertal abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 16.593,13 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.179,23 €
seit dem 13.08.2004 und aus weiteren 413,90 € seit dem 20.06.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die
übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 7 % und den Beklagten als
Gesamtschuldnern zu 93 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Berufung hat auch vollumfänglich in der Sache Erfolg.
Der Kläger kann von den Beklagten vollständigen Ersatz seines infolge des
streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 21.07.2004 erlittenen Schadens aus §§
7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG verlangen.
Die mit der Berufung erhobenen Einwendungen gegen das angefochtene
landgerichtliche Urteil greifen im Ergebnis durch. Zwar ist nicht zu verkennen,
dass das Geschehen einige Aspekte aufweist, die als Indizien für einen
gestellten Unfall angesehen werden könnten. Insgesamt sind diese für eine
Manipulation sprechenden Indizien jedoch in der gebotenen Gesamtschau nicht von
derartigem Gewicht, dass keine vernünftigen Zweifel an der "Freiwilligkeit" des
Schadengeschehens verbleiben würden.
Dass das Landgericht nach Erhebung der Beweise zu der Überzeugung gelangt ist,
dass ein manipulatives Vorgehen der Unfallbeteiligten als erwiesen angesehen
werden kann, ist rechtlich vor dem Hintergrund des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu
bewerten. Danach hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen insoweit
zugrunde zu legen, als nicht konkrete Anhaltpunkte Zweifel an der Richtigkeit
oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und
deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Solche konkreten Anhaltspunkte sind hinsichtlich der vom Landgericht
vorgenommenen Beweiswürdigung nach Auffassung des erkennenden Senats gegeben. So
hat das Landgericht nicht nur eine Reihe von gegen die Annahme eines gestellten
Unfalls sprechende Indizien nicht berücksichtigt, sondern zudem auch einigen
Tatsachen Indizwirkung zu Lasten des Klägers beigemessen, die bei näherer
Betrachtung allenfalls neutralen Charakter aufweisen. Darüber hinaus hat das
Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung die Beweisgrundsätze fehlerhaft
angewendet.
Im Einzelnen ist hierzu Folgendes auszuführen:
1.
Auszugehen ist von dem beweisrechtlichen Ansatz, dass die Beklagten die
Einwilligung des Klägers in die Verletzung seines Eigentums nach dem
Beweismaßstab des § 286 ZPO zu beweisen haben.
Die Regeln des Anscheinsbeweises kommen den Beklagten entgegen der Auffassung
des Landgerichts dabei nicht zu Gute.
Denn ein Anscheinsbeweis kommt nur bei typischen Geschehensabläufen in Betracht,
wenn also ein bestimmter Lebenssachverhalt vorliegt, der generell den Schluss
auf eine bestimmte andere Tatsache zulässt. Ist eine derartige Typizität
gegeben, ist der Beweis vorläufig erbracht und es ist dann Sache des Gegners,
diesen Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern. Im Bereich der
Unfallmanipulation kommt ein derartiger Anscheinsbeweis nach ständiger
Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht (NZV 1996, 321 = r + s 1996, 132 m.
zust. Anm. Lemcke).
Da der direkte Beweis einer Einwilligung des Geschädigten in der Regel -so auch
vorliegend- nicht zu führen ist, ist die Gegenseite auf den Indizienbeweis
angewiesen, in dessen Rahmen eine Gesamtschau der für und gegen eine
Unfallmanipulation sprechenden Tatsachen zu erfolgen hat.
2.
Dieser Beweis ist der Beklagtenseite vorliegend aber nicht gelungen. Die
vorhandene Indizienkette reicht nicht aus, um den nach § 286 ZPO erforderlichen
Vollbeweis eines Manipulationsgeschehens zu erbringen.
a) Für ein gestelltes Unfallgeschehen spricht zunächst einmal sicherlich die
Bekanntschaft der beteiligten Personen, insbesondere des Klägers und der Zeugin
E..
b) Indizielle Bedeutung hat ferner der Umstand, dass der Zeuge S. und vor allem
die Zeugin E. in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen leben beziehungsweise
zum Unfallzeitpunkt gelebt haben. Hierdurch wäre für diese Personen dem Grunde
nach ein finanzielles Motiv für die Beteiligung an einem entsprechenden
Versicherungsbetrug des Klägers gegeben gewesen.
Andererseits relativiert sich dieser Aspekt in Bezug auf die Zeugin E. dadurch,
dass diese durch das Schadensereignis ihre Anstellung bei der Beklagten zu 1.
aufs Spiel gesetzt hat (ein Risiko, welches sich im Anschluss an den Vorfall in
Form einer fristlosen Kündigung tatsächlich auch verwirklicht hat).
In Bezug auf die Person des Zeugen S. ist anzumerken, dass dessen Einbeziehung
in das vermeintliche Tatgeschehen nicht nahe liegt. Zum einen erscheint es aus
Sicht der möglichen Haupttäter ungewöhnlich, einen weiteren, für den
eigentlichen Geschehensablauf nicht erforderlichen Dritten ohne Not in das
Tatgeschehen einzuweihen (was auch für den Zeugen P. gilt, den das Landgericht
offensichtlich ebenfalls als Beteiligten an dem angenommenen
Manipulationsversuch ansieht). Dass der Zeuge S. als bloßer Zeuge fungieren
sollte, kann nicht ernsthaft angenommen werden. Die Einbeziehung eines
sturzbetrunkenen und kaum erinnerungsfähigen Zeugen kann aus der Sicht eines
potentiellen Versicherungsbetrügers nur als ziemlich fern liegende Option
bezeichnet werden.
c) Vergleichbares gilt im Übrigen auch für den Kläger selbst. Sofern dieser
tatsächlich gemeinsam mit der Zeugin E. das Unfallgeschehen im Vorfeld
abgesprochen und geplant hätte, erschiene das weitere Verhalten des Klägers am
Abend des Geschehens, sich in erheblichem Maße zu betrinken, unverständlich.
Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger in Kenntnis des
bevorstehenden Geschehens und angesichts der nie ganz auszuschließenden
Unwägbarkeiten klaren Kopf behält, um eventuell notwendig werdende Maßnahmen vor
Ort ergreifen zu können. Hierzu war der Kläger aber offenkundig alkoholbedingt
gar nicht mehr in der Lage.
d) Entgegen der Auffassung des Landgerichts sprechen weder Ort noch Zeit des
Schadensgeschehens indiziell für ein manipulatives Vorgehen der Beteiligten.
Zwar ist es richtig, dass gestellte Unfälle häufig zur Nachtzeit an abgelegenen
Orten passieren. Hintergrund dieser Vorgehensweise ist der Versuch, mögliche
neutrale Zeugen für das Geschehen auszuschließen.
Diesen Vorgaben wird aber die Unfallörtlichkeit nicht gerecht. Dabei spielt es
keine Rolle, dass sich die Hoffläche nicht in einer belebten Umgebung befindet.
Unstreitig fand in der Unfallnacht auf dem Reiterhof eine Feierlichkeit mit
mehreren Gästen statt. Die hierdurch bedingte Gefahr, dass auch weitere Personen
auf das Geschehen und etwaige mögliche Auffälligkeiten aufmerksam werden
könnten, war von Anfang an gegeben und kann auch dem Kläger und der Zeugin E.
nicht verborgen geblieben sein. Aus deren Sicht hätte es vor diesem Hintergrund
wesentlich näher gelegen, den vermeintlich gestellten Unfall an einem anderen,
ruhigeren Abend zu inszenieren.
Im Hinblick auf die Unfallörtlichkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass es für
die Anwesenheit der Beteiligten am Unfallort -anders als in vielen anderen
Manipulationsfällen- eine plausible Erklärung gibt. Es handelt sich hier nicht
um irgendeine "gottverlassene" Gegend, sondern um den Wohnsitz der
Lebensgefährtin des Klägers und der Mutter der Zeugin E..
e) Die eindeutige Verschuldensfrage ist als eher neutraler Gesichtspunkt zu
bewerten.
Zwar ist gerade dieser Aspekt typischerweise prägend für ein fingiertes
Unfallgeschehen, da nur so die sichere Grundlage für eine vollständige
Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers geschaffen wird. Es ist aber
andererseits auch nicht zu verkennen, dass Unfälle, die allein auf dem
Verschulden nur eines der Unfallbeteiligten beruhen, keine Seltenheit
darstellen. Eine ungewöhnliche Konstellation ist darin jedenfalls nicht zu
erkennen.
f) Die an dem Schadensereignis beteiligten Fahrzeuge weisen entgegen der Ansicht
des Landgerichts allenfalls in einigen Punkten die bei manipulierten Unfällen
typischerweise anzutreffenden Merkmale auf. So ist es zwar zutreffend, dass das
beschädigte Fahrzeug häufig der so genannten Luxusklasse zuzuordnen ist und das
Schädigerfahrzeug sich regelmäßig durch eine große und stabile Bauweise
auszeichnet.
Untypisch in Bezug auf den Pkw des Klägers ist aber das noch relativ junge Alter
und die geringe Laufleistung. Zudem wies der Wagen keinerlei Vor- oder
Altschäden auf und war darüber hinaus auch noch vollkaskoversichert.
g) Die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis ist zwar
ebenfalls Teil einer typischen Konstellation bei Unfallmanipulationen.
Andererseits handelt es sich aber nicht nur um eine völlig legale, sondern zudem
auch durchaus geläufige Schadensabrechnungsweise. Grund zum Argwohn kann dieser
Aspekt lediglich im Zusammenspiel mit anderen, eindeutigen Beweisanzeichen
bieten.
Der mit dieser Abrechnungsweise bei Manipulationen in der Regel anzutreffende
Umstand, dass der Anspruchsteller auf eine teure Werkstattreparatur verzichtet
und den Schaden lediglich notdürftig in Eigenregie behebt, kann im vorliegenden
Fall nicht ohne weiteres unterstellt werden. Es lässt sich nicht zum Nachteil
des Klägers feststellen, dass die Instandsetzung des Wagens lediglich im Wege
einer Not- oder Billigreparatur erfolgt wäre.
h) Dass sich der Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge nicht so zugetragen hätte,
wie von dem Kläger behauptet, lässt sich nach dem Ergebnis der gerichtlich
angeordneten sachverständigen Überprüfung nicht feststellen. Vielmehr hat der
Sachverständige Koch ermittelt, dass sämtliche Schäden an den beiden beteiligten
Fahrzeugen mit dem von dem Kläger geschilderten Unfallverlauf kompatibel sind.
Die in erster Linie auf die Aufzeichnungen der Tachoscheibe gestützte Vermutung
der Beklagten, der Zusammenstoß habe in anderer Form, insbesondere auch an einem
anderen Ort stattgefunden, lässt sich demgegenüber nicht verifizieren. Insoweit
hat der Sachverständige zutreffend auf den Umstand verwiesen, dass bezüglich der
auf der Tachoscheibe befindlichen Aufzeichnungen derart viele technische
Unregelmäßigkeiten zu verzeichnen sind, dass von diesbezüglichen verlässlichen
Daten nicht ausgegangen werden kann. Dies ergibt sich im Übrigen auch schon aus
der schriftlichen Diagrammauswertung der Fa. S. V. T. GmbH vom 15.11.2004.
Schwerwiegendstes Verdachtsmoment in diesem Zusammenhang ist die Aussage der
Zeugin E., deren Entfernungs- und Geschwindigkeitsangaben definitiv nicht
vereinbar sind mit dem vorhandenen Schadensbild. Es liegt -auch in Anbetracht
der diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen K.- auf der Hand, dass die
Zeugin E. den Schaden an dem Pkw des Klägers unmöglich herbeigeführt haben kann,
wenn sie mit dem Bus der Beklagten zu 1. lediglich eine Strecke von 1,5 - 2
Metern im Schritttempo zurück gelegt hätte. Ob die Zeugin insofern lediglich
einer nach Auffassung des Klägers "frauentypischen" Fehleinschätzung unterlegen
ist, muss angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Zeugin E. um eine
erfahrene Berufskraftfahrerin handelt, bezweifelt werden.
Realistischer erscheint insofern die Annahme, dass die Zeugin den bloßen Versuch
unternommen hat, mit einer verharmlosenden Schilderung des Geschehens ihren
eigenen Fahrfehler -der allerdings für eine derart erfahrene Berufskraftfahrerin
ungewöhnlich ist- zu relativieren. Selbst wenn ihr hierdurch wegen der bereits
erfolgten Kündigung durch die Beklagte zu 1. keine greifbaren Vorteile erwachsen
mögen, so wäre ein solches Verhalten gleichwohl menschlich erklärlich und
keinesfalls ungewöhnlich.
Im Gegenteil müsste bei Unterstellung eines verabredeten Unfallgeschehens das
Aussageverhalten der Zeugin E. als außergewöhnlich ungeschickt bezeichnet
werden. Die Beteiligten mussten nämlich mit der ernsthaften Möglichkeit rechnen,
dass seitens des Gerichts ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten
eingeholt werden würde, welches auch Aussagen zu der Anstoßgeschwindigkeit des
Busses trifft. Immerhin lag zum Zeitpunkt der Zeugenaussage auch schon das von
der Beklagten zu 2. eingeholte private Sachverständigengutachten des
Sachverständigen-Büros H. vor, welches u.a. auch Angaben zu der von der Zeugin
E. gefahrenen Geschwindigkeit enthielt.
Die Aussagen der Zeugen S. und P. sieht der Senat im Gegensatz zum Landgericht
nicht in einem erwiesenen Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen
K..
Dass der Zeuge S. nach eigenen Angaben über die Fahrertür des Busses aussteigen
musste, mag auf einen möglichen kollisionsbedingten technischen Defekt der
Beifahrertür zurückzuführen sein (diese Möglichkeit hat der Sachverständige bei
seiner Anhörung ausdrücklich bestätigt, Bl. 196 GA). Gegebenfalls wollte der
Zeuge aber auch nur schlicht das Risiko vermeiden, durch ein Öffnen der
Beifahrertür weiteren Schaden an dem Pkw des Klägers anzurichten, zumal sich der
Zeuge in einem erheblich angetrunkenen Zustand befand.
Was die Angaben des Zeugen P. betrifft, ist zunächst einmal festzuhalten, dass
sich dessen (mit dem Klägervortrag übereinstimmende) Schilderung als zutreffend
erwiesen hat, dass er den Wagen des Klägers tatsächlich noch vor Eintreffen des
Abschleppwagens vom Kollisionsort entfernt hat. Diese Angabe hat der Zeuge S.
ausdrücklich bestätigt. Dass der Zeuge P. nach eigener Erinnerung über die
Beifahrertür in den Mercedes des Klägers eingestiegen sein will, mag zwar
angesichts der Feststellungen des Sachverständigen K. zur Möglichkeit eines
Einstiegs über die Fahrerseite ungewöhnlich erscheinen. Legt man allerdings die
von dem Sachverständigen erstellte Skizze von der Endstellung der beiden
beteiligten Fahrzeuge zugrunde, erscheint ein Blockieren der Fahrertür des
Mercedes durch den seitlich daneben stehenden Bus gleichwohl nicht unplausibel.
3.
Danach lässt sich zusammenfassend feststellen, dass es vorliegend zwar einzelne
Aspekte des Schadensereignisses gibt, die in gewissem Umfang Zweifel an einem
realen Unfallgeschehen rechtfertigen können. So erscheint ein manipulatives
Vorgehen der an dem Schadensereignis beteiligten Personen auch durchaus möglich.
In der gebotenen Gesamtschau, die auch die gegen ein Täuschungsmanöver
sprechenden Umstände zu berücksichtigen hat, lassen sich solche Indizien aber
keinesfalls in einer derartigen Dichte feststellen, dass von einer Einwilligung
des Klägers in die Beschädigung seines Fahrzeugs ausgegangen werden könnte.
Vielmehr bedürfte es hierfür weiterer stichhaltiger Merkmale, die dann in ihrer
Summe einen entsprechenden Rückschluss mit der erforderlichen Sicherheit
zuließen. An solchen zusätzlichen Indizientatsachen fehlt es indes im
vorliegenden Fall.
4.
Die mit der Klage geltend gemachte Schadenshöhe steht nach der bereits
erstinstanzlich erfolgten Teilklagerücknahme bezüglich der
Nutzungsausfallentschädigung und des Mehrwertsteueranteils der
Sachverständigenkosten zwischen den Parteien außer Streit.
Der Zinsanspruch in Bezug auf die Hauptforderung folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.
Hinsichtlich der als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen
Anwaltskosten kann der Kläger die von ihm beanspruchten Prozesszinsen aus § 291
BGB verlangen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO hinsichtlich
der Kosten des Berufungsrechtszuges. Bezüglich der erstinstanzlich angefallenen
Kosten waren dem Kläger die auf die Teilklagerücknahme entfallenden anteiligen
Kosten nach § 269 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre
Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 16.179,23 €.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des §
543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.