Verkehrsunfallmeldung Versicherung – wahrheitsgemäße Angaben
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az: 7 U 86/06
Urteil vom
13.12.2007
In dem Rechtsstreit hat der 7.
Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die
mündliche Verhandlung vom 15. November 2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. September 2006 verkündete Urteil der
Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der aufgrund dieses
Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden
Beträge leistet.
Gründe:
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug
genommen.
Die Klägerin, ein bundesweit tätiger gewerblicher Autovermieter, nimmt die
Beklagten gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung eines
ihrer Mietfahrzeuge in Anspruch.
Die Beklagte zu 2. mietete bei der Klägerin für die Zeit vom 8. bis 15. August
2005 einen Porsche 911, berechtigter Fahrer sollte der Beklagte zu 1. sein.
Vereinbart war unter anderem eine Haftungsreduzierung für alle Schäden an dem
Fahrzeug auf 950,00 EUR, zugrunde lagen die Mietvertragsbedingungen der Klägerin
Stand 1. Februar 2005 (Bl. 20/21 d.A.). Am 14. August 2005 waren die Beklagten -
der Beklagte zu 1. als Fahrer, die Beklagte zu 2. als Beifahrerin - auf dem Weg
von F nach G. Im Zuge der Bundesstraße Z zwischen F und P überholte der Beklagte
zu 1. - die Einzelheiten sind streitig - am so genannten A-Berg (berganfahrend)
aus einer Kolonne heraus jedenfalls zwei Fahrzeuge. Aus Richtung P kamen dem
Beklagten zu 1. dabei mehrere Fahrzeuge entgegen, an erster Stelle das von dem
Zeugen B geführte Fahrzeug, dahinter das des Zeugen C. Angesichts des
überholenden Fahrzeuges des Beklagten zu 1. bremste der Zeuge B das von ihm
geführte Fahrzeugs ab, der Zeuge C bremste ebenfalls. Das Fahrzeug des Zeugen C
geriet ins Schleudern, kam auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit dem vom
Beklagten zu 1. gelenkten Porsche. Die Einzelheiten des Unfallherganges waren
erstinstanzlich und sind auch in der Berufungsinstanz streitig.
Bei der Kollision erlitt das Mietfahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden,
die Gesamtschadenshöhe mit 49.484,18 EUR - wobei die Klägerin den reinen
Fahrzeugschaden in gewillkürter Prozessstandschaft für die Y GmbH & Co. KG als
Leasinggeberin geltend macht - ist unstreitig.
Nach dem Unfall wurde der Klägerin ein von beiden Beklagten unterschriebener
Unfallbericht (Bl. 22 d.A.) per Telefax übersandt, in dem es zum Unfallhergang
heißt: "Ich fuhr auf der rechten Straßenseite ... in Richtung P. Ein mir
entgegenkommender Pkw ist mir in die linke Seite meines Fahrzeuges gefahren."
Die Klägerin war und ist der Auffassung, die Beklagten seien ihr zum
Schadensersatz in voller Höhe verpflichtet. Die vertraglich vereinbarte
Haftungsreduzierung auf 950,00 EUR greife nicht. Der Beklagte zu 1. habe den
Unfall grob fahrlässig verursacht, die Beklagte zu 2. darüber hinaus ihre
Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Schilderung des
Unfallherganges verletzt.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 49.484,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2006 sowie Freihaltung der
Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 725,40 EUR gerichteten
Klage vollen Umfanges stattgegeben. Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des
Zeugen B sowie des Zeugen C stehe fest, dass der Beklagte zu 1. den Unfall
jedenfalls fahrlässig verursacht habe, weil er durch sein Überholmanöver den
Gegenverkehr gefährdet habe. Die Beklagte zu 2. sei ihrer mietvertraglichen
Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeuges nicht nachgekommen,
von daher hafte sie auf Schadensersatz (§§ 280, 283 BGB). Beide Beklagte könnten
sich auf die vereinbarte Haftungsreduzierung nicht berufen. Denn die Beklagte zu
2. habe schuldhaft die Klägerin nicht vollständig und wahrheitsgemäß über den
Unfallhergang informiert, infolge dessen könne sich auch der Beklagte zu 1.
nicht auf die Haftungsreduzierung berufen, so dass es auf die Frage einer grob
fahrlässigen Unfallverursachung nicht ankomme.
Die Beklagten, die mit ihrer Berufung auf Änderung des angefochtenen Urteils und
Abweisung der Klage antragen, während die Klägerin Zurückweisung der Berufung
beantragt, rügen insbesondere, das Landgericht habe verkannt, dass eine
vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung sich nach dem Leitbild der
Kaskoversicherung zu richten habe. Demzufolge habe das Landgericht ebenfalls
übersehen, dass es auf die Relevanz eines vermeintlichen Verstoßes der Beklagten
zu 2. gegen ihre Obliegenheit zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Mitteilung
des Unfallherganges ankomme. Zudem liege kein schuldhafter Verstoß der Beklagten
zu 2. vor, denn nach ihrem subjektiven Unfallerleben sei es so gewesen, dass der
Überholvorgang abgeschlossen gewesen sei, und die Beklagten sich in
Geradeausfahrt befunden hätten, als es zur Kollision gekommen sei. Zudem habe
das Landgericht verfahrensfehlerhaft Beweisantritte übergangen, auch die
Beweiswürdigung durch das Landgericht greifen die Beklagten an. Sie sind
weiterhin der Auffassung, der Beklagte zu 1. habe den Unfall weder fahrlässig
noch gar grob fahrlässig verursacht.
Zweitinstanzlich behaupten die Beklagten, vor Übersendung der Unfallmeldung an
die Klägerin hätten sie sich anwaltlich beraten lassen (Zeugnis ihres
erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten), der erläutert habe, die
Unfallschilderung müsse sich nicht auf ein bereits abgeschlossenes
Überholmanöver erstrecken. Daher fehle es im Hinblick auf die Unfallschilderung
jedenfalls an der subjektiven Komponente der groben Fahrlässigkeit.
Die Klägerin bestreitet den zweitinstanzlichen Vortrag der Beklagten zum
Zustandekommen der Unfallmeldung, verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil
und ist der Auffassung, auch unter Zugrundelegung des Leitbildes der
Kaskoversicherung für die Haftungsfreistellung könne sich der Beklagte zu 1.
angesichts der Obliegenheitsverletzung der Beklagten zu 2. schon gar nicht auf
die Haftungsreduzierung berufen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin und des Zeugen B, sowie
der Zeugen C und D. Der Zeuge E ist verstorben, konnte daher nicht vernommen
werden. Weiterhin wurden die Beklagten persönlich gemäß § 141 ZPO angehört.
Wegen des Inhalts wird auf den Berichterstattervermerk über den Termin vom 12.
Juli 2007 verwiesen.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das
Landgericht die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung des unstreitigen
Schadens sowie Freihaltung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt.
Zwar entspricht es ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher
Rechtsprechung - auch der des erkennenden Senats -, dass sich eine gegen Entgelt
vereinbarte mietvertragliche Haftungsreduzierung - wie hier - an dem Leitbild
der Kaskoversicherung zu orientieren hat (vgl. BGH NJW 1982, S. 987 ff, OLG
Hamm, Urteil vom 22.06.2005 - 30 U 208/04; Kammergericht, Urteil vom 8. Februar
1999, 22 U 5530/97); gleichwohl ist die Haftung der Beklagten nicht auf den
vereinbarten "Selbstbehalt" in Höhe von 950,00 EUR beschränkt. Vielmehr haften
sie vollen Umfanges für den der Klägerin bzw. der Y GmbH & Co. KG aufgrund des
Unfalles entstandenen Schaden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte zu 1.,
nachdem er zuvor bereits Fahrzeuge in der Kolonne, in der er sich selbst mit dem
gemieteten Fahrzeug befand, überholt hatte ("Kolonnenspringen"), sich nach
Erreichen des X-Berges hinter dem Fahrzeug des Zeugen D befand. Er setzte trotz
erkennbaren Gegenverkehrs berganfahrend zum Überholen auch des Fahrzeuges des
Zeugen D an. Der an erster Stelle der entgegenkommenden Kolonne fahrende Zeuge B
bremste, nachdem er bereits zuvor die Geschwindigkeit wegen eines ebenfalls
überholenden anderen Fahrzeuges herabgesetzt hatte, deutlich ab. Dem Beklagten
zu 1. gelang es, kurz vor dem Fahrzeug des Zeugen D wieder nach rechts
einzuscheren, dies aber nur, weil der Zeuge D seinerseits sein Fahrzeug im
Hinblick auf den Überholvorgang abgebremst hatte. Wegen des abbremsenden
Fahrzeuges des Zeugen B musste der an zweiter Stelle in der dem Beklagten zu 1.
entgegenkommenden Kolonne fahrende Zeuge C sein Fahrzeug ebenfalls abbremsen;
wegen der zum Unfallzeitpunkt vorhandenen Nässe auf der Fahrbahn kam das
Fahrzeug des Zeugen C ins Trudeln, geriet auf die Gegenfahrbahn und kollidierte
mit dem gerade wieder nach rechts eingescherten Porsche. Der Zeuge D musste - um
eine Folgekollision zu vermeiden - ebenfalls stark abbremsen. Damit ist
gleichzeitig der Vortrag der Beklagten, zu der Kollision sei es nur gekommen,
weil der Zeuge C seinerseits habe überholen wollen, widerlegt. Es handelt sich
dabei vielmehr um eine reine Spekulation der Beklagten, die Beweisaufnahme hat
keinen Anhaltspunkt dafür geliefert, dass der Zeuge C ein derartiges
Überholmanöver auch nur vorgehabt, geschweige denn dazu angesetzt hätte.
Die Zeugen B, Fahrer und Beifahrerin des ersten entgegenkommenden Fahrzeuges,
der Zeuge D sowie der Zeuge C haben - der Zeuge C, soweit er sich aufgrund der
bei dem Unfall erlittenen Verletzungen noch erinnern konnte - im Kern
übereinstimmend das Überholmanöver des Beklagten zu 1. als angesichts der
Straßenverkehrsverhältnisse gefährlich und sowohl den Gegenverkehr als auch das
bzw. die überholten Fahrzeuge gefährdend geschildert und auch subjektiv so
befunden. Dies insbesondere, weil der Beklagte zu 1. nicht etwa bei "freier
Strecke", sondern bei sich bergab näherndem Gegenverkehr zum Überholen ansetzte.
Wenn der Beklagte zu 1. in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat angegeben
hat, die Strecke in Gegenrichtung sei völlig frei gewesen, erst nach seinem
Einscheren sei Gegenverkehr da gewesen, ist auch dies widerlegt. Die Zeugen B, D
und C haben übereinstimmend bekundet, dass die bergabfahrende Kolonne schon
deutlich die Kuppe des X-Berges überfahren hatte, als der Beklagte zu 1. sein
Überholmanöver einleitete.
Die Beklagten haften der Klägerin - dies zugrunde gelegt - rechtlich unter
zweierlei Gesichtspunkten:
Die Beklagte zu 2. hat - zusammen mit dem Beklagten zu 1. - vorsätzlich gegen
ihre mietvertragliche Obliegenheit (Ziffer 8 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin) zur vollständigen und wahrheitsgemäßen
Meldung des Schadensfalles verstoßen, womit (Ziffer 11 der AGB der Klägerin) die
Haftungsreduzierung in Wegfall geraten ist. Orientiert am Leitbild der
Kaskoversicherung (§ 7 Abs. 5 Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG) führt
eine derartige Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit des Versicherers,
hier also der rechtlich als Versicherer zu behandelnden Klägerin.
Die Schadensmeldung der Beklagten zu 2. war nicht nur objektiv falsch, sondern -
entsprechend der Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG - ist die objektiv falsche
Unfallschilderung auch vorsätzlich erfolgt (vgl. BGH NZV 2007, S. 186 f.).
Zwar behaupten die Beklagten zweitinstanzlich erstmals, die Unfallschilderung
inhaltlich zuvor mit ihrem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten abgestimmt
zu haben, der ihnen gesagt habe, ein bereits abgeschlossenes Überholmanöver
müsse nicht angegeben werden. Abgesehen einmal davon, dass es sich dabei um in
der Berufungsinstanz neuen, bestrittenen und gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu
berücksichtigenden Vortrag handelt, so dass der Senat auch dem dazu angebotenen
Zeugenbeweis nicht nachgehen muss, würde dies die Beklagte zu 2. nicht
entlasten. Vielmehr war den Beklagten - wie sich aus ihren eigenen Angaben vor
dem Senat ergibt - klar, dass der Überholvorgang untrennbar mit dem unmittelbar
anschließenden Unfall verbunden war. Wenn die Beklagte zu 2. dies - sei es auch
auf anwaltlichen Rat hin - ausgeblendet hat, vermag dies der Vorsatzvermutung
des § 6 Abs. 3 VVG nicht entgegen zu stehen. Denn für die Vollständigkeit und
Richtigkeit der Unfallschilderung ist der Versicherungsnehmer - entsprechend
hier die Beklagte zu 2. - selbst verantwortlich, die erforderliche Kenntnis von
den objektiven Umständen hatte die Beklagte zu 2., sie hat - um die Umstände
wissend - diese der Klägerin bewusst vorenthalten.
Kann sich damit aber der Versicherungsnehmer - entsprechend hier die Beklagte zu
2. - nicht auf die Haftungsreduzierung berufen, greift sinngemäß § 15 Abs. 2
AKB. Danach (vgl. auch BGH NJW 1982, S. 987 f.) kann bei bestehender
"Volldeckung" im Mietvertrag der berechtigte Fahrer nur dann vom "Versicherer" -
hier also der Klägerin - in Anspruch genommen werden, wenn der Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Greift aber zugunsten
des Versicherungsnehmers - hier der Beklagten zu 2. - die Haftungsfreistellung
bzw. Haftungsreduzierung nicht, haftet auch der berechtigte Dritte, sofern ihm
jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Dabei steht gleichwohl fest, dass der Beklagte zu 1. den Unfall nicht nur
einfach fahrlässig, sondern grob fahrlässig verursacht hat. Wer - wie der
Beklagte zu 1. - bergan aus einer Kolonne heraus bei Gegenverkehr in einer Art
und Weise überholt, dass sowohl der Gegenverkehr als auch die überholten
Fahrzeuge zur Vermeidung einer direkten Kollision bzw. um das Wiedereinscheren
zu ermöglichen, bremsen müssen, verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
in ungewöhnlich hohem Maße und lässt unbeachtet, was jedem hätte einleuchten
müssen, nämlich dass sich das Überholen in einer derartigen Situation gänzlich
verbietet. Steht die objektiv grob fahrlässige Herbeiführung des Schadensfalles
fest, ist es Sache des Beklagten zu 1., sich subjektiv zu entlasten; er hat dazu
lediglich vorgebracht, die Gegenfahrbahn sei frei gewesen. Das Gegenteil dessen
steht aber fest, so dass es zulässig ist, aus dem Vorliegen der objektiven
Umstände der groben Fahrlässigkeit auch auf die erforderliche subjektive Seite,
dass ihn also auch soweit ein unentschuldbares Verschulden trifft, zu schließen.
Auch von daher könnte sich der Beklagte zu 1. nicht auf die Vergünstigungen des
§ 15 Abs. 2 AKB berufen, so dass er selbst dann haften würde, wenn die Beklagte
zu 2. in den Genuss der vereinbarten Haftungsreduzierung gekommen wäre.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.