Verkehrsunfallschaden – Rückgriff Versicherungsnehmer
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
30/06
Urteil vom
24.10.2007
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Bremen vom 12. Januar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
als zu dessen Nachteil erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt bei dem Beklagten Rückgriff nach einem von diesem
verursachten Verkehrsunfallschaden.
Am 17. Mai 1998 kam der Beklagte während einer unter Alkoholeinfluss
durchgeführten Fahrt (Blutalkoholkonzentration: 0,99 Promille) mit einem bei der
Klägerin haftpflichtversicherten PKW von der Fahrbahn ab und stieß gegen zwei
Linden. Dadurch entstand an den Bäumen ein Sachschaden, den die für die
Straßenbaulast zuständige Behörde mit 8.242,82 DM bezifferte und der Klägerin
unter dem 5. August 1998 in Rechnung stellte, die diesen Betrag bezahlte. Unter
Hinweis auf § 2 b Abs. 1 Satz 1 e der dem Versicherungsvertrag zwischen der
Klägerin und der Halterin zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung 1997 (im Folgenden: AKB 97) nahm die Klägerin den
Beklagten als Fahrer des PKW in Regress. Sie forderte den Ausgleich des von ihr
für den Schaden an den Bäumen gezahlten Betrages und die Erstattung von Auslagen
in Höhe von 181,49 DM, insgesamt 4.307,29 €.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9. April 2001 erklärte der Beklagte
gegenüber der Klägerin sinngemäß, dass er dem Grunde nach regresspflichtig sei,
die Höhe der Forderung jedoch noch geprüft werden müsse. Mit weiterem
Anwaltsschreiben vom 4. Mai 2001 erkannte er die Forderung in Höhe der Hälfte
des geltend gemachten Betrages an und bat um Ratenzahlung. Obwohl er diese
Erklärung mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21. Juni 2001 wegen Irrtums
angefochten hatte, zahlte er in der Folgezeit 511,30 € in zehn Raten zu je 51,13
€, letztmalig am 14. März 2002.
Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten
Teilbeträge zur Zahlung von 3.795,99 € nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen
gerichtete Berufung des Beklagten hat mit Ausnahme eines Teilbetrages in Höhe
von 92,79 € für die Erstattung von Auslagen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner
Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat als Anspruchsgrundlage für die mit der Klage geltend
gemachte Regressforderung den Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB und einen
Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB herangezogen, jeweils in Verbindung
mit § 2 b Abs. 1 Satz 1 e AKB 97. Die Klägerin habe aufgrund ihrer Verpflichtung
aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit den Bestimmungen des
Pflichtversicherungsgesetzes im Interesse des Beklagten eine Regulierung
vorgenommen, ohne im Verhältnis zum Beklagten hierfür die Aufwendungen tragen zu
müssen, und diesen zugleich ohne Rechtsgrund von einer Verbindlichkeit befreit.
Gemäß § 2 b Abs. 1 Satz 1 e, Abs. 2 Satz 1 AKB 97 sei die Klägerin gegenüber dem
Beklagten wegen eines die Klageforderung übersteigenden Betrages von ihrer
Leistungspflicht frei geworden, weil dieser den Unfall unter Alkoholeinfluss
verursacht habe. Der Regressanspruch sei unter beiden in Betracht kommenden
rechtlichen Gesichtspunkten auch nicht verjährt. Sowohl als
bereicherungsrechtlicher wie auch als auftragsrechtlicher Anspruch verjähre er
aufgrund der Überleitungsvorschriften bei Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 in drei Jahren, so dass
der Ablauf der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheides am 26. Juni
2003 rechtzeitig gehemmt worden sei. Die kurze Verjährungsfrist des § 12 VVG
finde nur auf versicherungsvertragliche Ansprüche Anwendung; um solche gehe es
hier jedoch nicht.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht ist, im Ansatz zunächst zutreffend, davon ausgegangen,
dass der Klägerin aufgrund ihrer Zahlung an den Straßenbaulastträger zur
Regulierung des vom Beklagten an den Straßenbäumen verursachten Unfallschadens
ein Rückgriffsanspruch zusteht. Denn sie war wegen der Obliegenheitsverletzung
gegenüber dem Beklagten gemäß § 2 b Abs. 1 Satz 1 e AKB 97 leistungsfrei
geworden, wobei die Leistungsfreiheit allerdings auf den Betrag von 10.000 DM
beschränkt war (§ 2 b Abs. 2 Satz 1 AKB 97).
2. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruht dieser
Rückgriffsanspruch aber nicht auf den Vorschriften des Auftrags- oder
Bereicherungsrechts, sondern ergibt sich aus § 3 Nr. 2, 9 Satz 2 PflVG i.V. mit
§ 426 Abs. 1 BGB. § 3 Nr. 9, 10 PflVG stellt eine abschließende Regelung für den
Rückgriff des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers dar (vgl. BGH, Urteil vom
23. November 1973 - IV ZR 35/73 - VersR 1974, 125, 126). Danach kann der
Versicherer nicht nur beim Versicherungsnehmer als Halter des PKW Rückgriff
nehmen, sondern auch bei dem nach § 10 Abs. 2 c AKB 97 in das
Haftpflichtversicherungsverhältnis einbezogenen Fahrer, sofern dieser die
Obliegenheit - hier durch Führen des PKW in alkoholisiertem Zustand - verletzt
hat (vgl. BGHZ 55, 281, 287; Senatsurteil vom 14. September 2005 - IV ZR 216/04
- VersR 2005, 1720 unter II 1).
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der der Klägerin gegen den Beklagten
zustehende Regressanspruch sei nicht verjährt, wird jedoch von den bisher dazu
getroffenen Feststellungen nicht getragen.
aa) Das Berufungsgericht hat übersehen, dass auf den Regressanspruch des
Haftpflichtversicherers aus § 3 Nr. 2, 9 Satz 2 PflVG die Bestimmung des § 3 Nr.
11 PflVG Anwendung findet, die Verjährungsfrist also wie in § 12 Abs. 1 Satz 1
Fall 1 VVG zwei Jahre beträgt, wobei allerdings gemäß § 3 Nr. 11 Satz 2 PflVG
die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch des
Dritten erfüllt wird. Mit dieser Vorschrift ist die Verjährung des
Regressanspruchs des Haftpflichtversicherers abweichend von den allgemeinen
Verjährungsbestimmungen geregelt, und zwar unabhängig davon, ob der Versicherer
den originären Regressanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB oder den Anspruch aus
übergegangenem Recht nach § 426 Abs. 2 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom
23. November 1973 aaO unter I; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl.
§ 3 PflVG Rdn. 11; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 3 Nr. 10, 11
PflVG Rdn. 4).
bb) Der Regressanspruch wäre daher nur unter der - von der Revision angenommenen
- Voraussetzung verjährt, dass die Klägerin den vom Straßenbaulastträger geltend
gemachten Betrag noch im Jahre 1998 an diesen überwiesen hat. Denn dann lief die
Verjährungsfrist bereits mit dem 31. Dezember 2000 ab, ohne dass es auf die erst
im Jahre 2001 abgegebenen Erklärungen des Beklagten ankommt. Das vom Beklagten
erklärte Anerkenntnis dem Grunde nach am 9. April 2001 und dessen
Teilanerkenntnis hinsichtlich der Höhe mit Anwaltsschriftsatz vom 4. Mai 2001
hätten dann ebenso wenig den Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1
BGB bewirkt wie seine Ratenzahlungen bis einschließlich 14. März 2002.
cc) Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat jedoch nicht möglich, weil das
Berufungsgericht den Zeitpunkt der unstreitig erfolgten Zahlung durch die
Klägerin nicht festgestellt hat. Für den Fall, dass die neue Verhandlung ergeben
sollte, dass die Klägerin die Zahlung an den Träger der Straßenbaulast erst im
Jahre 1999 geleistet hat, weist der Senat auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen eines die Verjährung unterbrechenden
Anerkenntnisses hin (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1984 - III ZR 208/82 -
VersR 1984, 441 insbes. unter 2 c), das auch in der Zahlung einer Rate gesehen
werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1972 - VI ZR 10/71 - VersR 1972,
398 unter I 2; vgl. aber auch OLG Oldenburg NJW-RR 1998, 1283).