Verkehrsverstoß – Anspruch auf bestimmtes Abspielformat der Aufzeichnung
Amtsgericht
Peine
Az: 2 OWi 2/08
Beschluss vom
13.03.2008
In der Bußgeldsache wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit wird der Antrag der Betroffenen auf gerichtliche
Entscheidung vom 25.02.2008 gegen die Ablehnung der Überlassung der Videosequenz
im Format VHS vom 06.03.2008 auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Landkreis Peine ermittelt gegen die Betroffene wegen eines Abstandsverstoßes
vom 04.01.2008. Die Videoaufzeichnungen es Polizeikommissariat BAB Braunschweig
sind auf dem CD-ROM-Format gespeichert und werden der Verwaltungsbehörde auf
CD-ROM überlassen. Eine Überspielung auf das VHS-Format erfolgt nicht.
Am 17.01.2008 bat der Verteidiger der Betroffenen um Akteneinsicht und
beantragte u.a. die Übersendung der Videoaufzeichnung. Der Landkreis Peine
gewährte die beantragte Akteneinsicht und übersandte die auf CD-ROM im
Videoformat VCD. Der Verteidiger sandte daraufhin die Akten samt CD-ROM an den
Landkreis Peine zurück mit dem Bemerken, die Sequenz nicht öffnen zu können. Er
beantragte die Überspielung in das VHS-Format. Dies lehnte der Landkreis Peine
am 06.03.2008 (muss wohl heißen 06.02.2008) nach telefonischer Einweisung der
Kanzleiangestellten des Verteidigers in die Öffnung der Videoaufzeichnung ab und
begründete dies damit, dass das Polizeikommissariat BAB Braunschweig eine
Überspielung nicht vornehme. Gegen die Weigerung der Überspielung richtet sich
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Betroffenen vom 25.02.2008. Die
Verteidigung wendet ein, sie sei nicht verpflichtet, Softwareprogramme der Firma
Microsoft zuzulassen, die das VCD-Format abspielen könnten.
II.
Der Antrag ist gemäß § 62 Ordnungswidrigkeitengesetzt (OWiG) zulässig.
In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Die unterbliebene Überspielung
der Videoaufzeichnung in das Format VHS stellt keine unzulässige Beschneidung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Betroffenen dar. Zu den Akten gehören
zwar auch die auf Datenträger gespeicherten Videoaufzeichnungen, welche den zum
Tatvorwurf gehörigen Lebenssachverhalt wiedergeben.
Der Betroffene hat jedoch keinen Anspruch darauf, diese Videodaten in einem
bestimmten Abspielformat zur Ansicht zu erhalten. Das Akteneinsichtrecht hat den
Zustand der Akten zum Gegenstand, in dem sich diese zum Zeitpunkt des
Aktereinsichtsgesuch befinden. Weder ergibt sich ein Recht noch eine
Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, die in den Akten enthaltenen Datenträger
bzw. die darauf befindliche Datenbasis durch Umformatierung abzuändern. Folglich
sind dem Verteidiger die Akten in dem Zustand vorzulegen, in dem sie sich
aktuell befinden.
Im Übrigen würde sich selbst in dem Fall, in dem die Verwaltungsbehörde dem
Betroffenen die Aufzeichnung in einer Formatierung überlässt, welche mittels
gängiger Hard- bzw. Softwareabspielgeräte ohne weitere gesichtet werden kann,
keine Beeinträchtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu bejahen sein.
Vorliegend sind die auf der CD-ROM enthaltenen Videodateien im sog. VCD-Format
codiert, welches sowohl mit nahezu sämtlichen computerbasierten
Abspielprogrammen als auch handelsüblichen DVD-Spielern abgespielt werden kann.
Eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, Aufnahmen in allen gängig verwendeten
Formatierungen vorzuhalten, besteht jedenfalls nicht.
Die Frage, ob der Verteidiger die Videosequenz abzuspielen vermag, entstammt
seiner Risikosphäre. Das rechtliche Gehör ist hier im gleichen Umfang nicht
verletzt wie in dem vergleichbaren Fall, dass ein VHS-Abspielgerät im konkreten
Fall nicht zur Verfügung steht oder nicht ordnungsgemäß bedient werden kann.
Wenn die Verteidigung meint, aufgrund eines ständigen Datenaustausches ein
Auskundschaften der Firma Microsoft befürchten zu müssen, so führt das nicht
dazu, dass von Seiten der Verwaltungsbehörde nach Wahl der Betroffenen bzw. der
Verteidigung verschiedene Videoformate vorgehalten werden müssten. Im Übrigen
ließe sich eine Video-CD-ROM, wie allgemein bekannt, auch unproblematisch an
nicht mit dem Internet angeschlossenen Gerätschaften abspielen.
Die im Schriftsatz vom 06.03.2008 zitierte Rspr. BayObLG NStZ 1991, 190 und AG
Ludwigslust, DAR 2004, 44 bzw. 112 betrifft nicht vergleichbare
Fallgestaltungen, in denen überhaupt kein Videomaterial zur Verfügung gestellt
worden ist.
Die Kostentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 2 Satz 2, 473 Abs. 1 StPO.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG.