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Unfallversicherung - Verletztenrente ist beim Arbeitslosengeld II zu berücksichtigen Bundessozialgericht Az.: B 11b AS 15/06 R Urteil vom 05.09.2007 Vorinstanzen: Sozialgericht Nordhausen, Az.: S 13 AS 382/05, Urteil vom 05.07.2007 Thüringer Landessozialgericht, Az.: L 7 AS 845/05, Urteil vom 22.03.2006 Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. März 2006 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I. Die Kläger wenden sich gegen die
ungekürzte Berücksichtigung der vom Kläger zu 1) bezogenen Teilverletztenrente
als Einkommen bei der Berechnung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2005. Der 1948 geborene Kläger zu 1) ist
verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2), in einem
gemeinsamen Haushalt. Sie bewohnen eine 61 qm große Wohnung, für die sie
monatlich Einzelmiete in Höhe von 158,49 Euro, einen Zuschlag für Modernisierung
in Höhe von 103,60 Euro, eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 73,00 Euro
und eine Vorauszahlung für die Wärmeversorgung in Höhe von 28,00 Euro zahlen. In
der Vorauszahlung für die Wärmeversorgung sind Kosten für die
Warmwasserversorgung enthalten. Der Kläger zu 1) bezog bis 26.
November 2001 Arbeitslosengeld (Alg), danach Arbeitslosenhilfe (Alhi) von (nach
seinen Angaben) wöchentlich 115,78 Euro. Seit einem 1992 erlittenen
Arbeitsunfall erhält er von der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft eine
Teilverletztenrente nach dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Ab 1.
November 2003 wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 30 vH neu
festgestellt und beträgt die Rente 324,93 Euro monatlich. Die Klägerin zu 2) erhielt
ausweislich der im Berufungsverfahren vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen
für die Monate Januar bis April 2005 ein Bruttoeinkommen in wechselnder Höhe
zwischen 430,44 Euro und 659,13 Euro. Auf den Antrag vom 23. August 2004
bewilligte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 für die
Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts in Höhe von 348,14 Euro monatlich. Auf den Widerspruch, der
sich gegen die ungeminderte Anrechnung der Verletztenrente als Einkommen
richtete, führte die Beklagte eine Neuberechnung ihrer Leistungen, wiederum
unter voller Anrechnung der Verletztenrente, durch und bewilligte mit
Änderungsbescheid vom 15. Februar 2005 für den vorgenannten Zeitraum Leistungen
in Höhe von 350,75 Euro monatlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2005
wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Sozialgericht hat die vom
Kläger zu 1) erhobene Klage mit Urteil vom 5. Juli 2005 abgewiesen. Das
Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 22. März 2006 die Berufung
zurückgewiesen. Der Kläger zu 1) habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen für
den zu überprüfenden Zeitraum bis zum 30. April 2005. Der Kläger zu 1) könne
nicht verlangen, dass seine Verletztenrente bei der Berechnung der Leistungen
nicht bzw nur gemindert angerechnet werde. Er beziehe eine
(Teil-)Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie sei eine
Einnahme in Geld, die von § 11 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB II als Einkommen
erfasst werde. Es handele sich nicht um eine Rente nach dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG), die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II
aus dem Kreis des zu berücksichtigenden Einkommens ausgeklammert sei. Die für
die Verletztenrente zur Anwendung kommenden Regelungen des SGB VII sähen auch
keine entsprechende Anwendung des BVG vor. Die Verletztenrente werde daher vom
unmittelbaren Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II nicht
erfasst. Eine analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift in § 11 Abs. 1 Satz 1 2.
Halbsatz SGB II auch auf eine Verletztenrente komme nicht in Betracht. Das
Bundessozialgericht (BSG) habe bereits zu der in Wortlaut und Zielrichtung mit §
11 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II identischen Regelung des bisherigen § 76
Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ausgeführt, eine analoge Anwendung dieser
gesetzlichen Spezial- und Ausnahmevorschrift auf eine Verletztenrente nach dem
Unfallversicherungsrecht sei nicht geboten (BSGE 90, 175, 177 = SozR 3-5910 § 76
Nr. 4). Dies gelte auch für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die
Berücksichtigung der Verletztenrente als Einkommen sei auch nicht nach § 11 Abs.
3 SGB II ausgeschlossen. Die Verletztenrente sei auch keine Entschädigung iS des
§ 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden
sei, nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geleistet werde. Zwar diene
die Verletztenrente ua dem Ausgleich eines erlittenen immateriellen Schadens.
Vorrangig diene sie jedoch dem Ausgleich der aus dem Arbeitsunfall
resultierenden Erwerbsminderung und damit primär dem Ausgleich erlittener
Vermögensschäden. Die volle Anrechnung der Verletztenrente nach dem SGB VII
unterliege auch im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs. 1
Grundgesetz (GG) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es sei nicht zu
beanstanden, dass das Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) iVm § 2 Nr. 1
Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) 2002 für die Gewährung von Alhi einen
Freibetrag für die Anrechnung der Verletztenrente vorgesehen habe, während die
Bestimmungen des SGB II und die der Alg II-Verordnung (Alg II-V) für die
Gewährung einer ganz überwiegend bedarfsorientierten Sozialleistung nach dem SGB
II einen solchen Freibetrag nicht mehr vorsähen. Die Beklagte habe danach zu
Recht die Verletztenrente des Klägers zu 1) ungekürzt als Einkommen iS des § 11
Abs. 1 SGB II zu Grunde gelegt. Da der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) in
einer Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II lebten, sei auch ihr
Einkommen zu berücksichtigen. Aus den für die Monate Januar bis April 2005
vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen ergebe sich, dass für Februar 2005 in
Höhe von 27,25 Euro zu geringe Leistungen gewährt worden seien. Dem stünden
jedoch Überzahlungen für Januar 2005 in Höhe von 16,75 Euro, für März 2005 in
Höhe von 44,75 Euro und für April 2005 in Höhe von 36,75 Euro gegenüber, sodass
der Kläger zu 1) durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert sei. Mit der vom LSG zugelassenen
Revision machen die Kläger geltend, das LSG habe zu Unrecht die Verletztenrente
in voller Höhe auf die Alg II-Ansprüche mindernd angerechnet. Die
Verletztenrente sei als eine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs. 3 Nr. 1a
SGB II geschützt. Während nach § 83 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB
XII) zweckidentische Leistungen zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das
leistungsrechtlich bedeutsame Einkommen angerechnet würden, finde sich in § 11
Abs. 3 Nr. 1a SGB II keine "ausdrückliche" Zielsetzung. Hier unterbleibe deshalb
die Berücksichtigung des Einkommens als Einnahme, wenn eine klare
Zweckbestimmung diese Einnahme und Zuwendung bestehe, die nicht dem Zweck der
Leistung des SGB II entspreche. Durch das Wort "soweit" in § 11 Abs. 3 SGB II
werde deutlich, dass Einkommen nicht nur als Ganzes betrachtet werden müsse,
sondern teilbar sei. Das Wort "soweit" mache weiterhin deutlich, dass die
verschiedenen zweckbestimmten Leistungen auch unterschiedlich zu betrachten
seien. Dies gelte auch für die Verletztenrente, denn hierbei handele es sich zum
Teil um eine zweckbestimmte Leistung. Sie habe mehrere Funktionen, auf keinen
Fall könne man von einer reinen Lohnersatzfunktion ausgehen. Letzteres sei
bereits durch die Rechtsprechung des 7. und 11. Senats (Entscheidungen vom 10.
Februar 2004 - B 7 AL 94/02 R und vom 20. Februar 1991 - 11 RAr 109/89)
ausgeführt worden. Die dortigen Ausführungen seien allgemein zu verstehen und
nicht nur auf die damals gültige AlhiV beschränkt. Deshalb sei bei der
Verletztenrente zumindest der Teil, der der Funktion des Ausgleiches der
körperlichen Unversehrtheit und der schädigungsbedingten Mehraufwendungen diene,
unberücksichtigt zu lassen. Es müsse also die Verletztenrente in Höhe des
jeweiligen Zahlbetrages der Grundrente nach § 31 BVG unberücksichtigt bleiben.
Diese bei der Anrechnung der Verletztenrente auf die Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung in § 93 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) normierte
Gepflogenheit sei auch im Bereich des SGB II anzuwenden. Unter Berücksichtigung
der bei ihm anerkannten MdE von 30 vH betrage die Grundrente nach § 31 BVG
monatlich 118,00 Euro. Dieser Betrag müsse anrechnungsfrei bleiben. Vermieden
werde dadurch auch eine Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs. 1 GG im Verhältnis
zu Empfängern zivilrechtlichen Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB. Unklar
sei im Übrigen, warum das Berufungsgericht ihnen den für den Monat Februar 2005
errechneten Betrag in Höhe von 27,25 Euro nicht zugesprochen habe. Die Kläger beantragen, das Urteil
des Landessozialgerichts vom 22. März 2006 sowie das Urteil des Sozialgerichts
vom 5. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom
7. Dezember 2004 und des Bescheides vom 15. Februar 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2005 zu verurteilen, ihnen Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne (volle) Anrechnung der
Verletztenrente nach dem SGB VII zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die
Revision zurückzuweisen. Sie hält das Urteil des LSG für
zutreffend.
Die zulässigen Revisionen der
Kläger sind im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG (§ 170 Abs. 2
Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) begründet. Auf Grund der vom LSG getroffenen
Feststellungen lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob den Klägern über den
im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2004 sowie im
Änderungsbescheid vom 15. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 23. Februar 2005 zuerkannten Betrag von 350,75 Euro hinaus höhere Leistungen
zustehen. Zwar können die Kläger nicht verlangen, dass die vom Kläger zu 1)
bezogene Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei der
Berechnung der Leistungen nicht bzw nur gemindert angerechnet wird. Jedoch kann
auf Grund der Feststellungen nicht beurteilt werden, in welchem Umfang von der
Klägerin zu 2) erzieltes Einkommen zu berücksichtigen ist. 1. Von Amts wegen zu berücksichtigende
Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. b) Die von den Klägern geltend
gemachten Ansprüche auf höhere Leistungen beschränken sich - wie bereits vom LSG
zutreffend ausgeführt worden ist - auf die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April
2005. Denn die Bewilligung ist im Rahmen der Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 4
SGB II, nach der Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden "sollen",
auf den eingangs genannten Zeitraum beschränkt worden, unabhängig davon, dass
Folgebescheide für anschließende Leistungszeiträume - anders als im
Arbeitsförderungsrecht - nicht analog § 96 SGG Gegenstand laufender
Klageverfahren werden (hierzu BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06
R; Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R). c) Die Leistungsansprüche für den
genannten Zeitraum sind im Rahmen der erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage
unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Dem steht nicht entgegen, dass
die Revisionsbegründung und der im Revisionsverfahren gestellte Antrag nur die
Frage der Rechtmäßigkeit der vollen Berücksichtigung der Verletztenrente
thematisiert hat. Denn bei einem Streit um höhere Leistungen nach dem SGB II
sind alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (näher
BSG, Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R - und vom 16. Mai 2007 - B
11b AS 29/06 R). 2. Nach den vom LSG getroffenen
Feststellungen ist nicht zweifelhaft, dass die Kläger zum Kreis der Berechtigten
iS des § 7 SGB II gehören. Danach erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen,
die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und
ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr.
4). Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist
hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und
den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, hierin einbezogen
das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen, sichern kann und die
erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Für die Beurteilung der
Hilfebedürftigkeit der Kläger kommt es somit darauf an, ob die Verletztenrente
des Klägers zu 1) ganz oder teilweise als privilegiertes Einkommen anzusehen
ist. Dies ist auf Grund des § 11 SGB II zu verneinen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind
als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen mit Ausnahme
der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem BVG und nach den
Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder
Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schaden an Leben
sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren
Grundrente nach dem BVG. a) Der Kläger zu 1) bezieht eine
(Teil-)Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie ist eine
Einnahme in Geld, die von § 11 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB II als Einkommen
erfasst wird. Sie erfüllt auch nicht den von seinem Wortlaut her eindeutigen
Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II, denn sie ist weder
eine Grundrente nach dem BVG, noch sieht das SGB VII eine entsprechende
Anwendung des BVG vor, noch ist sie eine Leistung nach dem BEG. Wie bereits das LSG zutreffend
ausgeführt hat, entspricht die Regelung des § 11 Abs. 1 SGB II, der nahezu
wortgleich mit § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII übereinstimmt, dem bisherigen § 76
BSHG. Diese Anknüpfung an das BSHG war vom Gesetzgeber auch beabsichtigt (vgl.
BT-Drucks 15/1514, S 65 - zu § 77 (= § 82 SGB XII) BT-Drucks 15/1516, S 53 zu §
11 SGB II). Zu der Vorgängerregelung hat bereits der 2. Senat des BSG in seiner
Entscheidung vom 3. Dezember 2002 (BSGE 90, 172 ff = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4)
ausgeführt, dass der Gesetzgeber des Sozialhilferechts bewusst und gezielt nur
bestimmte Leistungen, nämlich die Grundrenten nach dem BVG sowie Renten und
Beihilfen, die nach dem BEG wegen Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit
gewährt werden, in Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG von der
Einkommensberechnung ausgenommen hat. Dieser Entscheidung hat sich
zwischenzeitlich der 7b. Senat des BSG in einem Urteil vom 29. März 2007 - B 7b
AS 2/06 R - angeschlossen und - ohne diese Frage abschließend zu entscheiden -
die Auffassung vertreten, dass sich der Gesetzgeber des SGB II bewusst gegen
eine Übernahme der im Alhi-Recht (§ 2 Nr. 2 AlhiV 2002) geltenden Privilegierung
der Verletztenrente entschieden und die im früheren Sozialhilferecht des BSHG
getroffene Regelung für beide Rechtsgebiete übernommen habe. Angesichts der Gesetzesgeschichte
und des klaren Wortlauts von § 11 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II - sowie unter
Berücksichtigung der vom LSG bereits erwähnten zeitgleichen Änderung der Sätze 1
und 2 in § 58 SGB VII - ist auch für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf
die Verletztenrente kein Raum. Eine solche käme nur in Betracht, wenn eine
erweiternde Auslegung einerseits von Verfassungs wegen geboten wäre und
andererseits noch mit dem Wortlaut und dem Regelungszweck des § 11 Abs. 1 Satz 1
2. Halbsatz SGB II als äußerster Grenze in Einklang zu bringen wäre. Beide
genannten Voraussetzungen hat der 2. Senat des BSG in seiner bereits zitierten
Entscheidung vom 3. Dezember 2002 (BSGE 90, 172, 178 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4 S
16) zu der bisherigen Regelung des § 76 Abs. 1 BSHG verneint. Das gleiche gilt
für die jetzige Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II und gilt
insbesondere auch - wie im Folgenden noch unter d) ausgeführt wird - unter
verfassungsrechtlichen Aspekten. b) Eine Ausnahme von der
Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB II folgt
hinsichtlich der Verletztenrente auch nicht aus § 11 Abs. 3 SGB II. Danach sind
nicht als Einkommen zu berücksichtigen 1. Einnahmen, soweit sie als a)
zweckbestimmte Einnahmen, b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege einem
anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des
Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach die- sem
Buch nicht gerechtfertigt wären, 2. Entschädigungen, die wegen eines Schaden,
der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
geleistet werden. § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a und b
SGB II fassen die bisherigen Regelungen des § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG und des § 78
BSHG zusammen. Diesen entsprechen die §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 SGB XII. § 11
Abs. 3 Nr. 2 SGB II entspricht dem bisherigen § 77 Abs. 2 BSHG und § 83 Abs. 2
SGB XII. aa) Wie der 2. Senat des BSG in
seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2002 (BSGE 90, 172, 175 = SozR 3-5910 § 76
Nr. 4 S 12; ebenso VGH Hessen FEVS 43, 195 ff) zu der Vorschrift des § 77 Abs. 1
und Abs. 2 BSHG ausgeführt hat, ist die Verletztenrente nach dem SGB VII keine
Einnahme, die wegen ihres Charakters und ihrer Zweckbestimmung aus der
Einkommensberechnung auszunehmen wäre. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch
für § 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II. Aus den Gesetzesmaterialien
(BT-Drucks 15/1516, S 53) geht hervor, dass sich diese Regelung ebenfalls am
Sozialhilferecht orientiert und bestimmte Einnahmen wegen ihres Charakters oder
der Zweckbestimmung von der Einkommensberücksichtigung ausnimmt. Darüber hinaus
werden in § 1 Abs. 1 Alg II-VO vom 20. Oktober 2004 (BGBl I 2622) weitere
Einnahmen aufgezählt, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Wie bereits mit § 77 Abs. 1 BSHG,
wonach Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem
ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur soweit als Einkommen zu
berücksichtigen sind, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient,
soll mit § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II einerseits vermieden werden, dass die
besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen
des SGB II verfehlt wird. Andererseits soll die Vorschrift aber auch verhindern,
dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (vgl. BVerwGE
45, 157, 160; BSGE 90, 172, 175 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4 S 12 mwN). Eine den
Anforderungen des § 77 Abs. 1 BSHG genügende Zweckbestimmung der betreffenden
Leistung ist dann gegeben, wenn sich dieser Zweck aus der jeweiligen
gesetzlichen Vorschrift eindeutig ergibt. Letzteres ist bei der Verletztenrente,
die durchaus verschiedene Funktionen hat (Einkommensersatz, Kompensation
immaterieller Schäden, Mehrbedarfsausgleich), gerade nicht der Fall - wie
bereits der 2. Senat des BSG in der genannten Entscheidung vom 3. Dezember 2002
(BSGE aaO, S 176; ebenso zum Wohngeldrecht BVerwGE 101, 86, 89 f) zu § 77 Abs. 1
BSHG ausgeführt hat. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass § 11 Abs. 3
Nr. 1 SGB II in seinem Wortlaut insofern von § 77 Abs. 1 BSHG abweicht, als es
sich dort um auf Grund "öffentlich-rechtlicher Vorschriften" zu einem
"ausdrücklich" genannten Zweck gewährte Leistungen handeln musste, während diese
Erfordernisse in § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II nicht genannt werden (so aber Hänlein
in Gagel, SGB III mit SGB II, § 11 RdNr. 62; Koch, NZS 2006, 480, 481). Denn
diese weitere Gesetzesfassung erklärt sich - wie bereits das LSG zutreffend
ausgeführt hat - aus dem Bestreben, zweckidentische Leistungen unabhängig von
ihrer Bezeichnung und ihrem Rechtscharakter zu erfassen. Es kommt also darauf
an, ob die in Frage stehende Leistung ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II
der Existenzsicherung des Begünstigten dienen. Genau dies ist bei der
Verletztenrente trotz ihrer verschiedenen Funktionen der Fall, denn auch sie
dient als Lohnersatz der Sicherstellung des Lebensunterhalts (vgl. bereits BSGE
90, 172, 176 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4 S 14; vgl. zur Lohnersatzfunktion auch
BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 28/05 R; BGHZ 153, 113 ff mwN). Dass
der Gesetzgeber im Rahmen der Berücksichtigung von Einkommen nach dem SGB II
grundsätzlich sämtliche Zahlungen mit Entgeltfunktion erfassen will, auch soweit
sie im Zusammenhang mit erlittenen Körperschäden gewährt werden, zeigt
insbesondere die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II.
Auch im Hinblick auf die dort aufgeführten Renten und Beihilfen werden nur die
Grundrenten von einer Einkommensanrechnung ausgenommen, nicht aber die nach den
genannten Gesetzen zu zahlenden Ausgleichsrenten, die - abstellend auf die
betreffende Einkommensminderung - ihrerseits erkennbar Entgeltersatzfunktion
haben. Nicht gefolgt werden kann auch der Argumentation der Revisionsbegründung,
wonach der Gesetzgeber durch die Verwendung des Wortes "soweit" in § 11 Abs. 3
Nr. 1 SGB II selbst zum Ausdruck gebracht habe, dass zweckbestimmte Einnahmen zu
dem Teil von der Berücksichtigung als Einkommen auszunehmen seien, zu dem sie
anderen Zwecken als die Leistungen nach dem SGB II dienten. Denn genau diese
Formulierung "soweit" war bereits in § 77 Abs. 1 BSHG enthalten. Gerade vor dem Hintergrund der
Ausnahmevorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist es auch nicht
gerechtfertigt, die Verletztenrente entsprechend der früheren Regelung in § 2
Nr. 2 AlhiV 2002 vom 13. Dezember 2001 (BGBl I 3734) so zu interpretieren, dass
die Verletztenrente bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung
bei gleicher MdE als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage gewährt würde,
nicht als Einkommen angerechnet wird (so SG Hamburg, Beschluss vom 24. Januar
2006 - S 55 AS 1404/05 ER; Grimmke, juris PraxisReport (jurisPR), SozR 23/2004,
Anm 3; Koch, NZS 2006, 408, 410; zustimmend Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB
II, § 11 RdNr. 62; Söhngen in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 11 RdNr. 62; aA
Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 RdNr. 252). Denn der Gesetzgeber hat -
wie die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zeigt - die Verletztenrente
keineswegs übersehen oder sich für ihre Berücksichtigung im Rahmen des § 11 Abs.
3 Nr. 1a SGB II entschieden, sondern diese bewusst ausgeklammert. bb) Die Verletztenrente ist ferner
auch keine Entschädigung iS des § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, die wegen eines
Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 BGB geleistet wird.
Während § 77 Abs. 3 BSHG noch auf § 847 BGB Bezug genommen hatte, trägt die
Fassung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II der zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung
des § 847 BGB aF durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher
Vorschriften vom 19. Juli 2002 (SchErsRÄndG 2, BGBl I 2674) Rechnung. Nach § 253
Abs. 2 BGB ist der Anwendungsbereich des Schmerzensgeldanspruchs erheblich
ausgeweitet. Steht dem Verletzten aus Delikt, Gefährdungshaftung oder Vertrag
ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer der in Abs. 2 genannten
Lebensgüter zu, schuldet der Schädiger zusätzlich zum Ersatz des
Vermögensschadens für den immateriellen Schaden eine billige Entschädigung in
Geld (vgl. Heinrichs in Palandt, Komm zum BGB, 66. Aufl 2007, § 253 RdNr. 1, 4
ff). Dass eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung keine
Entschädigung iS des § 253 Abs. 2 BGB darstellt, ist bereits aus dem klaren
Wortlaut der Norm zu sehen, wonach vom Schädiger für Schäden, die nicht
Vermögensschäden sind, eine Entschädigung zu zahlen ist. Demgegenüber wird die
Verletztenrente vom zuständigen öffentlichen Leistungsträger nach
öffentlich-rechtlichen Vorschriften geleistet und schließt, wie sich aus den §§
104 ff SGB VII ergibt, Ansprüche gegen den Schädiger grundsätzlich aus. Obwohl
die Verletztenrente auch dem Ausgleich eines immateriellen Schadens zu dienen
bestimmt ist (vgl. BSGE 82, 83, 93 = SozR 2600 § 93 Nr. 7; BSGE 90, 172, 175 =
SozR 3-5910 § 76 Nr. 4 S 12 f), kann sie deshalb einem Anspruch nach § 253 BGB
nicht gleichgestellt werden. Insoweit handelt es sich bei der Regelung in § 11
Abs. 3 Nr. 2 SGB II - wie dies schon zu der Regelung in § 77 Abs. 2 BSHG
entschieden worden ist (vgl. BVerwGE 98, 256, 259; BSGE 90, 172, 175 mwN) - um
eine nicht analogiefähige Sondervorschrift. c) Schließlich ist eine (teilweise)
Nichtberücksichtigung der Verletztenrente als Einkommen auch nicht deshalb
geboten, weil es im Sozialrecht einen allgemeinen gewohnheitsrechtlichen
Grundsatz des Inhalts gäbe, dass diese Leistung regelmäßig nicht zu den
Einnahmen zu rechnen sei. Ein derartiger ungeschriebener Grundsatz ist im
Sozialrecht - wie der 2. und der 12. Senat des BSG bereits dargelegt haben (BSGE
90, 172, 177 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4 S 15; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 41 S 210;
Trenk-Hinterberger SGb 2004, 192, 194) - nicht anzuerkennen. Auch ein
verallgemeinerungsfähiger Grundsatz des Inhalts, dass jedenfalls ein Betrag in
Höhe der Grundrente nach dem BVG ausgeschlossen sein müsse, kann auf der
Grundlage des Gesetzesrechts nicht hergeleitet werden. d) Aus der Nichtaufnahme der
Verletztenrente in den Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB
II bzw des § 11 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II ergibt sich auch keine Verletzung
des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes. Art 3 Abs. 1 GG gebietet,
alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln. Dieses Grundrecht ist daher vor
allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG SozR 3-5755 Art 2 § 27
Nr. 1 mwN). Der Gesetzgeber hat aber gerade bei der Gewährung von
Sozialleistungen, die - wie hier bei den Leistungen zur Grundsicherung - an die
Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Spielraum,
wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang das Vermögen des
Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird (BVerfGE 100, 165, 205;
BSGE 90, 172, 178). Insofern besteht hier eine andere Situation als beim Alg und
der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die einerseits
nicht zum Ruhen des Alg führt und andererseits bei Bezug von Alg nicht ruht
(vgl. BSG SozR 2200 § 580 Nr. 6). Ebenso kann nicht mit den besonderen
Regelungen des Rentenrechts (§ 93 SGB VI) argumentiert werden. Denn es handelt
sich jeweils beim Alg und bei den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
um durch eigene Beiträge erworbene Sozialleistungen, die nicht an die
Bedürftigkeit des Betroffenen anknüpfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass hier
die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als solche unberührt
bleibt, sie vielmehr nur zu einer Reduzierung der bedarfsorientierten
Sozialleistung nach dem SGB II führt. Soweit § 11 SGB II im Rahmen der
Gewährung von Leistungen demgegenüber nach wie vor die Empfänger von Leistungen
für ein erlittenes so genanntes "Sonderopfer" bevorzugt, knüpft die
Ungleichbehandlung an ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium an und
rechtfertigt damit die unterschiedliche Behandlung (BSGE 90, 172, 179 = SozR
3-5910 § 76 Nr. 4; zum Wohngeldrecht BVerwGE 101, 86, 97 f). Das gleiche gilt
für Leistungen nach § 11 Abs. 3 SGB II, die einen mit den Zielen des § 11 SGB II
nicht identischen Zweck verfolgen, dh über die reine Sicherung des
Lebensunterhalts hinausgehen. Dem kann auch nicht - wie die Revisionsbegründung
meint - entgegengehalten werden, es sei keine Rechtfertigung dafür erkennbar,
dass der Bezieher einer Verletztenrente deutlich schlechter behandelt werde als
derjenige, dem ein Anspruch nach § 253 BGB zustehe, obwohl die Verletztenrente
gerade auch dem Ausgleich des Verlustes von Schmerzensgeldansprüchen diene. Denn
diese Argumentation übersieht, dass eine Berücksichtigung von Ansprüchen nach §
253 Abs. 2 BGB in § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nur deshalb nicht erfolgt, weil das
SGB II für immaterielle Schäden keine Leistungen vorsieht. Hat indes der
Betroffene einen Anspruch auf Verletztenrente, der auch dem Ausgleich eines
immateriellen Schadens zu dienen bestimmt ist (vgl. BSGE 82, 83, 93 = SozR
3-2600 § 93 Nr. 7), so ist für einen zusätzlichen Schutz kein Raum. Dies gilt auch unter Beachtung
eines sich wandelnden Verständnisses der Funktion der Verletztenrente (vgl. dazu
näher Anfrage-Beschluss des 13. Senats vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 38/04 R - in
juris, S 6; BSGE 95, 286, 291 RdNr. 26 = BSG SozR 4-2600 § 266 Nr. 1 RdNr. 26).
Auch wenn sich immer mehr die Ansicht durchgesetzt haben mag, dass Unfallrenten
in Höhe der Grundrente des BVG auf andere Leistungen nicht anzurechnen seien,
heißt dies nicht, dass der Gesetzgeber wegen einer der Verletztenrente
innewohnenden Funktion eines Ausgleichs auch immaterieller Schäden gehalten war,
zur Vermeidung einer Verletzung von Art 3 Abs. 1 GG die Verletztenrente in Höhe
der nach dem BVG zu zahlenden Grundrente als privilegiertes Einkommen
entsprechend dem Rechtsgedanken in § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zu berücksichtigen
(so aber insbesondere Koch, NZS 2006, 408, 409 f). Dem entspricht, dass das
BVerfG schon in seinem Beschluss vom 7. November 1972 (BVerfGE 34, 118 = SozR
Nr. 95 zu Art 3 GG) festgestellt hatte, dass der Ausschluss des
Schmerzensgeldanspruchs durch § 636 Abs. 1 Satz 1 und § 637 Abs. 1 RVO nicht
gegen das GG verstößt. Zur Begründung hatte es hauptsächlich darauf abgestellt,
dass zwar dem durch einen Arbeitsunfall geschädigten Arbeitnehmer ein Ersatz
immateriellen Schadens nicht zustehe (BVerfGE 34, 118, 128); das rechtliche
Ordnungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung weiche jedoch bereits in
seinen tragenden Prinzipien von dem des BGB ab (aaO 130), sodass die
Ungleichbehandlung von Verletzten im Vergleich beider Systeme Art 3 Abs. 1 GG
nicht verletze. Diese Rechtsprechung des BVerfG ist in späteren Entscheidungen
vom 8. Januar 1992 (BVerfGE 85, 176, 186 f - zum Schmerzensgeldausschluss nach §
46 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz) und 8. Februar 1995 (SozR 3-2200 § 636 Nr. 1
- zum Ausschluss des Schmerzensgeldanspruchs bei Schwerstverletzten) fortgeführt
worden (kritisch hierzu etwa Fuhlrott, Der geschädigte Arbeitnehmer, 2006, S 80
ff mwN aus der Literatur). Soweit das BVerfG in letzterer Entscheidung ua
ausgeführt hat, dass " ... zumindest ein Teil des immateriellen Schadens und
nicht nur der Verdienstausfall durch die Gesamtrente ausgeglichen (werde)", kann
hieraus auch nicht geschlossen werden, dass die Nichtberücksichtigung einer
immateriellen Funktion der Verletztenrente bei der Anrechnung als
berücksichtigungsfähiges Einkommen iS des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II
verfassungswidrig ist (vgl. BSGE 95, 286, 291 = SozR 4-2600 § 266 Nr. 1 RdNr. 25
- unter Hinweis auf die fehlende Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG bei
nichtstattgebenden Kammerbeschlüssen, vgl. Heusch in Umbach/Clemens/Dollinger,
Bundesverfassungsgerichtsgesetz 2. Aufl, § 31 RdNr. 55 mwN). In diesem Zusammenhang ist - wie
vom 13. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 2005 (BSGE 95, 286,
291, RdNr. 27 = SozR 4-2600 § 266 Nr. 1 RdNr. 27) ausgeführt worden ist - darauf
hinzuweisen, dass die Argumentation, der Verletztenrente müsse aus
Gleichheitsgrundsätzen die Funktion des Ausgleichs auch eines immateriellen
Schadens zukommen, in jenen Fällen unzutreffend ist, in denen das Opfer eines
Arbeitsunfalls den (nicht privilegierten) Schädiger nach den Regeln des BGB in
Anspruch nehmen kann. Das ist typischerweise bei Wegeunfällen der Fall, da die
§§ 104 ff SGB VII insoweit keinen Haftungsausschluss begründen. Schließlich ist zu beachten, dass,
selbst wenn man den Leistungsschwerpunkt in der Entschädigungsfunktion sehen
würde, dem Gesetz selbst jedenfalls keine prozentuale Zuweisung der
Verletztenrente zu der Entgelt- bzw Entschädigungsfunktion zu entnehmen wäre.
Auf die Problematik einer Gleichsetzung der Funktion des Teils der
Verletztenrente, der den Nichterwerbsschaden abdecken soll, mit der Funktion der
Grundrente nach dem BVG hat der 13. Senat des BSG bereits in seinem
Anfrage-Beschluss vom 12. Dezember 2006 (- B 13 RJ 25/05 R -) im Einzelnen
hingewiesen. Auch dies mag - abgesehen von den strukturellen Unterschieden - den
Gesetzgeber berechtigterweise veranlasst haben, von einer Privilegierung der
Verletztenrente in Höhe der nach dem BVG zu zahlenden Grundrente abzusehen. e) Der Senat hat bereits
grundsätzlich entschieden, dass die Vorschriften zur Berücksichtigung von
Einkommen gemäß § 11 SGB II keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick
darauf unterliegen, dass sie für die betroffenen Arbeitsuchenden ungünstiger als
die bis Ende 2004 für die Bezieher von Alhi geltenden Bestimmungen sind (BSG,
Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R, RdNr. 55 - zur Veröffentlichung
in BSGE und SozR vorgesehen). Wegen der Andersartigkeit des SGB II als
existenzsichernde Leistung im Vergleich zur bisherigen Alhi ist es auch nicht zu
beanstanden, dass das SGB III iVm § 2 Nr. 1 AlhiV 2002 - wie schon § 11 Nr. 4
AlhiV vom 7. August 1974 (AlhiV 1974) (BGBl I 1929) - für die Gewährung der
ebenfalls bedürftigkeitsabhängigen Alhi, die sich aber am zuletzt bezogenen
Arbeitsentgelt orientierte (zu dem für die Alhi geltenden "Entgeltersatzprinzip"
vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, E 010 Rz 43 ff), eine Freistellung der
Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bis zur Höhe der
Grundrente nach dem BVG vorsah, während die Bestimmungen des SGB II und der Alg
II-VO für die Gewährung dieser nicht mehr am früheren Arbeitsentgelt
orientierten, bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung nach dem SGB II eine
solche Nichtanrechnung nicht mehr vorsehen. f) Nach den Plänen der
Bundesregierung (vgl. Tiemann, SozSich 2007, 205, 209 f; Pickshaus/Fritsche,
SozSich 2007, 213, 217) soll die Verletztenrente zukünftig in zwei Komponenten
aufgeteilt werden: in einen einkommensunabhängigen Gesundheitsschadensausgleich
und in eine einkommensabhängige Erwerbsschadensrente. Dies könnte bei
entsprechend klarer Grenzziehung (vgl. Pickhaus/Fritsche aaO) dazu führen, dass
dann auch bezüglich der Berücksichtigung dieser Rente zu differenzieren wäre.
Nach der derzeitigen Rechtslage ist dies indes nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hat danach zu Recht
die Verletztenrente des Klägers zu 1) ungekürzt in Höhe von 324,93 Euro als
Einkommen iS des § 11 Abs. 1 SGB II zu Grunde gelegt. Von diesem Einkommen sind
- wie geschehen - 30,00 Euro als Pauschbetrag in Abzug zu bringen (§ 11 Abs. 2
Nr. 3 SGB II, § 3 Nr. 1 Alg II-VO). Das bereinigte Einkommen des Klägers zu 1)
beläuft sich damit auf 294,93 Euro (= 324,93 Euro - 30,00 Euro). 3. Auf Grund der getroffenen
Feststellungen kann der Senat gleichwohl nicht abschließend entscheiden, ob den
Klägern für die Monate Januar bis April 2005 höhere Leistungen zustehen. Neben der Verletztenrente des
Klägers zu 1) ist auch das Einkommen der Klägerin zu 2) nach § 9 Abs. 2 Satz 3
SGB II zu berücksichtigen. Die Berechnung des berücksichtigungsfähigen
Einkommens für die Monate Januar bis April 2005 durch das LSG entspricht jedoch
nicht den gesetzlichen Vorgaben. Denn das LSG hat das berücksichtigungsfähige
Einkommen der Klägerin zu 2) anhand der im Berufungsverfahren vorgelegten Lohn-
und Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar bis April 2005 vorgenommen.
Demgegenüber gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V, dass laufende Einnahmen für
den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen. Zu welchem Zeitpunkt
der Klägerin zu 2) die fraglichen Einkünfte zugeflossen sind, hat das LSG nicht
festgestellt. Da der Arbeitgeber die Bescheinigungen jedoch jeweils erst im
Folgemonat ausgestellt hat und die Kläger ausweislich der vom LSG in Bezug
genommenen Verwaltungsakten angegeben haben, die Gehaltsansprüche seien jeweils
am 25. des Folgemonats fällig gewesen, ist auszuschließen, dass der von § 2 Abs.
2 Satz 1 Alg II-V vorausgesetzte Zufluss der Lohnzahlung bereits im
abzurechnenden Monat erfolgt ist. Ob den Klägern auf Grund des
schwankenden Einkommens für einzelne Monate höhere Leistungen zuzubilligen sind,
lässt sich auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zur Höhe der
Einnahmen und zum Zeitpunkt des Zuflusses nicht beurteilen. Es wird jedoch
vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Annahme des LSG nicht zutrifft, es
könnten iS einer Gesamtbetrachtung innerhalb eines Bewilligungszeitraums
Überzahlungen für einzelne Monate mit zu geringen Leistungen für andere Monate
saldiert werden. Auszugehen ist insoweit vom Verfügungssatz des Bescheides vom
15. Februar 2005, mit dem den Klägern monatliche Leistungen in Höhe von 350,75
Euro zuerkannt worden sind. Dieser Verfügungssatz bildet den Rechtsgrund für die
Leistungsgewährung, solange von der Beklagten nicht durch einen anderen Bescheid
eine abweichende Regelung getroffen worden ist (BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B
11b AS 27/06 R). Eine Teilaufhebung der bewilligenden Verfügung durch den
Leistungsträger kommt im Geltungsbereich des SGB II nur bei Vorliegen der in §
40 Abs. 1 SGB II iVm §§ 45, 48 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - genannten
Voraussetzungen in Betracht. 4. Beim derzeitigen Stand des
Verfahrens erscheint es untunlich, auf von den Beteiligten nicht
problematisierte Fragen zur Bemessung des Bedarfs der Leistungen für Unterkunft
und Heizung einzugehen. Deshalb lässt der Senat offen, ob der von der Beklagten
vorgenommene Abzug für die Warmwasseraufbereitungskosten, vorliegend 18 % der
Heizkostenvorauszahlung, gerechtfertigt war. Ebenfalls nicht entschieden werden
braucht nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens, ob von der Beklagten zu Recht
Zuschläge für Modernisierung, hier ein Betrag in Höhe von 103,60 Euro, als
Kosten der Unterkunft iS des § 22 SGB II bedarfserhöhend berücksichtigt worden
sind. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. |
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