Dienstgeheimnisse – Verletzung - Strafbarkeit
Bundesgerichtshof
Az: 1 StR
83/08
Beschluss vom
16.04.2008
Der 1. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.
September 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom
13. März 2008 bemerkt der Senat:
1. Das Landgericht hat gegen die Angeklagte wegen Verletzung des
Dienstgeheimnisses in zwei Fällen (§§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 53 StGB)
Freiheitsstrafen von zehn und acht Monaten verhängt, hieraus eine einjährige
Gesamtfreiheitsstrafe gebildet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagte war bis zu ihrem Rücktritt am 22. Juli 2004
baden-württembergische Justizministerin. Nach den Feststellungen erfuhr sie in
dieser Funktion durch einen von einem Mitarbeiter ihres Ministeriums "außerhalb
der Akten" verfassten Vermerk, dass in einem von der Staatsanwaltschaft
Stuttgart wegen krimineller Aktivitäten bei der Firmengruppe "FlowTex" geführten
Ermittlungsverfahren relevante Unterlagen sichergestellt worden waren. Diese
erhärteten den Verdacht, dass Dr. D. , der damalige baden-württembergische
Wirtschaftsminister und wie die Angeklagte Mitglied der Freien Demokratischen
Partei (F.D.P.), vor dem im selben Zusammenhang vom 13. Landtag
Baden-Württembergs gebildeten Untersuchungsausschuss wahrheitswidrig ausgesagt
hatte. In einem Telefonat am 17. Juni 2004 unterrichtete die Angeklagte ihn über
die angefallenen Ermittlungsergebnisse. Am 6. Juli 2004 informierte sie Dr. D.
ebenfalls telefonisch über durch weitere Ermittlungen gewonnene Erkenntnisse,
die ihr am Vortag von der Staatsanwaltschaft Stuttgart berichtet worden waren.
2. Die Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das
Landgericht hat die Aussage der die Taten bestreitenden Angeklagten sorgfältig
geprüft und mit den Angaben der Belastungszeugen abgewogen. Insbesondere konnte
es die Aussage des Zeugen Dr. D. für zuverlässig halten, er habe die die
Straftaten begründenden Informationen in Telefonanrufen der Angeklagten
erfahren. Insoweit konnte sich das Landgericht auch auf objektive Umstände
stützen, wie die Verbindungsdaten zu diesen Telefonaten, die in signifikantem
zeitlichen Zusammenhang mit den sonstigen gesicherten Erkenntnissen standen,
sowie einen sichergestellten, kurze Zeit nach dem zweiten Telefonat über dessen
Inhalt durch den genannten Zeugen gefertigten Vermerk.
3. Auch die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Das gilt sowohl für die
Strafhöhe als auch für eine beanstandete Strafzumessungserwägung.
a) Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe nicht die Möglichkeit geprüft,
Geldstrafen auszusprechen, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf.
Zu Recht hat das Landgericht als maßgeblichen und damit bestimmenden
Strafschärfungsgrund (§ 267 Abs. 3 StPO) gewertet, dass die Angeklagte (auch)
Geheimnisse offenbart hat, die ihr durch einen staatsanwaltschaftlichen Bericht
bekannt geworden waren. Die durch Verwaltungsanordnung vorgeschriebene
Berichtspflicht der Staatsanwaltschaft dient der Ausübung der gesetzlich
normierten Aufsichts- und Leitungsbefugnis (§ 147 GVG) durch die Vorgesetzten
des ermittelnden Staatsanwalts, insbesondere des Generalstaatsanwalts und des
Justizministers. Ermittlungserkenntnisse, die zugleich Dienstgeheimnisse sind,
über die berichtet wird, dürfen nicht unbefugt offenbart werden und das
Ermittlungsverfahren gefährden. Die Staatsanwaltschaft muss sich deshalb darauf
verlassen können, dass die unterrichteten Stellen ihrer Verschwiegenheitspflicht
gewissenhaft nachkommen.
Der Schutz dieses besonders wichtigen öffentlichen Interesses erfordert bei
derartigen Fallgestaltungen grundsätzlich die Verhängung einer Freiheitsstrafe.
Hier kommt hinzu, dass es sich bei der Angeklagten um die an der Spitze der
Landesjustizverwaltung stehende Ministerin handelte. Sie hat die Möglichkeiten,
die ihr die in § 147 Nr. 2 GVG vorgesehene Dienstaufsicht zubilligt (vgl. Boll
in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 147 GVG Rdn. 2), nach den rechtsfehlerfreien
Feststellungen des Landgerichts missbraucht. Deshalb kam allein die Verhängung
einer Freiheitsstrafe in Betracht. Auch die Höhe der Freiheitsstrafe, die sich
zudem im unteren Bereich des eröffneten Strafrahmens bewegt, ist bei diesen
Tatumständen nicht zu beanstanden.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, wie der Fall zu sanktionieren wäre, dass
Mitteilungen in Berichten über noch geplante Ermittlungsmaßnahmen i.S.d. § 33
Abs. 4 StPO - wie eine bevorstehende Durchsuchung - Dritten unbefugt mitgeteilt
werden mit der Folge, dass der Zweck der Maßnahme gefährdet oder deren Erfolg
gar vereitelt wird. In einem solchen Fall dürfte eine Freiheitsstrafe im unteren
Bereich des Strafrahmens freilich nur dann noch angemessen sein, wenn besondere
Milderungsgründe vorliegen (zur kriminalpolitischen Bedeutung vgl. Graf in
Münch-Komm, StGB § 353b Rdn. 5).
b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Landgericht habe nicht
strafmildernd berücksichtigt, dass "der öffentliche Druck durch permanente
Medienbegleitung extrem war". Denn wer - wie die Angeklagte, noch dazu an
exponierter Stelle - in Ausübung seines Amtes Verfehlungen der vorliegenden Art
begeht, muss mit einem besonderen Interesse an seiner Person und seiner
Amtsausübung auch für den Fall der Durchführung eines Strafverfahrens rechnen
(vgl. BGH NJW 2000, 154, 157).