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Schadenersatzansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter Oberlandesgericht Naumburg Az: 1 W 56/10 Beschluss vom 09.11.2010 Leitsatz: Der Vermieter trägt die Beweislast dafür, dass der geltend gemachte Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters durch Mietgebrauch entstanden ist. Der Vermieter muss insbesondere nachweisen, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht nach § 278 BGB haftet. Er muss gleichsam andere mögliche Ursachen ausschließen, für die Mieter ebenfalls nicht haftet. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Halle vom 16.10.2010 (6 O 603/10) abgeändert: Dem Antragsteller wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Raten sind keine zu zahlen. Gründe Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Macht ein Vermieter (oder wie vorliegend der Versicherer aus übergegangenem Recht) gegen den Mieter einen Schadensersatzanspruch geltend, trägt er grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten durch Mietgebrauch entstanden ist. Der Vermieter muss insbesondere nachweisen, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht nach § 278 BGB haftet. Er muss gleichsam andere mögliche Ursachen ausschließen (BGH Urteil vom 3.11.2004 - VIII ZR 28/04 - [z.B. NZM 2005, 100 [BGH 03.11.2004 - VIII ZR 28/04]]; hier: zitiert nach juris; Emmerich/Sonnenschein Miete, 9. Aufl., § 538, Rn. 10). Ob sich der Vermieter bei Geschehensbildern, die nach der Lebenserfahrung eine im Obhutsbereich des Mieters gesetzte Schadensursache wahrscheinlich machen, auf die Regeln des Anscheinsbeweises berufen kann (dazu: Bub/Treier/Kraemer Handbuch der Geschäft- und Wohnraummiete III, Rn. 960 a) kann augenblicklich offen bleiben. Zum einen kann der Ansicht des Landgerichts nicht gefolgt werden, dass die Klägerin den sie zunächst treffenden Beweis allein durch die Ermittlungsergebnisse der Kriminalpolizei (Bl. 34 - 37 BA StA) geführt hat. Der Antragsteller hat bereits im Schriftsatz vom 16.7.2010 (Bl. 64) unter Beweisantritt darauf hingewiesen, dass er 1/2 Stunde vor Ausbruch des Brandes den Raum verlassen hat (und ihn verschlossen hat), sich bis zum Brandausbruch indes die Zeugin S. innerhalb dieses Zeitraumes dort - wohl nur kurzzeitig - aufgehalten und keinerlei Rauchentwicklung bemerkt hat. Des weiteren hat der Antragsteller behauptet, dass es einen weiteren Brandtrichter außerhalb des Wohnzimmers gab. Vor diesem Hintergrund kann im Wege der (im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens grundsätzlich zulässigen) Beweisantizipation nicht zugunsten der Klägerin die Richtigkeit der Feststellungen der Polizei unterstellt werden (es handelt sich auch nicht um ein Gutachten, das im Strafverfahren auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts erstellt worden wäre). Selbst wenn man zulasten des Antragstellers andererseits von einem Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin ausgehen würde, müsste dem Antragsteller Gelegenheit gegeben werden, diesen zu erschüttern. Dabei können in Fällen, die sich ersichtlich nur unter Einschaltung sachverständiger Hilfe klären lassen werden, an die Darlegungslast keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, insbesondere dann nicht, wenn die betroffene Partei in Bezug auf das Sachgebiet ein Laie ist.
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