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Vermieterpfandrecht: Veräußerung und gutgläubiger lastenfreier Erwerb der Sachen
BGH
Az: II ZR
189/03
Urteil vom
20.06.2005
Der II. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2005 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer
Oberlandesgerichts Jena vom 4. Juni 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die beklagte Stadt vermietete das ihr gehörende Gaststättengrundstück "S." an O.
K., der in den Räumen eine Diskothek und Gaststätte betrieb. Durch Vertrag vom
26. April 1998 veräußerte K., der die Betriebsführung Ende Januar 1998
eingestellt und bis zum 31. Mai 1998 - auf dessen Rechnung - einem Untermieter
überlassen hatte, die in seinem Eigentum befindlichen Einrichtungsgegenstände an
die Ve. GmbH V. (nachfolgend: V.).
Wegen - teils titulierter - Forderungen aus dem Mietverhältnis berief sich die
Beklagte am 15. Juni 1998 gegenüber K. auf ein Vermieterpfandrecht und
verweigerte gegenüber der V. im Juli 1998 die Herausgabe des Inventars. Durch
notariellen Vertrag vom 23. Dezember 1998 veräußerte die Beklagte das S., wobei
das Inventar ausdrücklich ausgenommen wurde, an R. und C. M..
Anschließend verkaufte die V. die Einrichtungsgegenstände zum Preis von
60.000,00 DM an die Grundstückserwerber.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der V. auf
Schadensersatzleistung in Anspruch. Zur Begründung macht er geltend, infolge der
Weigerung der Beklagten, das Inventar herauszugeben, sei die V. gehindert
gewesen, die Einrichtung zum Preis von 120.000,00 DM an einen Interessenten zu
verkaufen. Die auf die Differenz zu dem tatsächlich erzielten Kaufpreis
gerichtete Klageforderung über 60.000,00 DM hat das Landgericht abgewiesen. Auf
die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Zahlungsbegehren
stattgegeben. Mit ihrer - von dem Senat zugelassenen - Revision verfolgt die
Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat das Schadensersatzbegehren gemäß § 990 Abs. 2 BGB
als begründet erachtet. Zwar habe der Beklagten wegen ihrer Forderungen an den
Einrichtungsgegenständen ein Vermieterpfandrecht zugestanden. Dieses Recht sei
jedoch infolge gutgläubigen lastenfreien Erwerbs durch die V. untergegangen.
Zumindest verstoße die Ausübung des Vermieterpfandrechts durch die Beklagte
gegen § 242 BGB, weil sie erklärt habe, daß aufgrund des Eigentums des früheren
Betreibers K. keine Einwände gegen einen Erwerb der Einrichtungsgegenstände
durch die V. bestünden.
II. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb des Eigentums durch die V. als
Voraussetzung eines Anspruchs auf Ersatz des Vorenthaltungsschadens (§§ 990 Abs.
1 und 2, 286 a.F., 284 a.F. BGB) scheitert bereits - wie die Revision zutreffend
beanstandet - an der fehlenden Übergabe der Einrichtungsgegenstände. Wie das
Berufungsgericht in für das Revisionsgericht bindender Weise (§ 314 ZPO)
festgestellt hat, vollzog sich die Übereignung nicht durch Übergabe der
Inventargegenstände, sondern auf der Grundlage eines
Besitzmittlungsverhältnisses. Demzufolge war die Beklagte als Inhaberin eines
Vermieterpfandrechts (§ 559 BGB a.F.) befugt, der Entfernung der
Inventargegenstände zu widersprechen und letztere nach dem Auszug des Mieters K.
- wie der Inhaber eines rechtsgeschäftlich bestellten Pfandrechts
(Staudinger/Emmerich, BGB 12. Aufl. § 561 Rdn. 20; ebenso für die seit 1.
September 2001 geltende, im wesentlichen § 561 BGB a.F. entsprechende Regelung
des § 562 b BGB: Palandt/Weidenkaff, BGB 64. Aufl. § 562 b Rdn. 11) - in Besitz
zu nehmen (§ 561 Abs. 1 BGB a.F.). Als berechtigte Besitzerin unterliegt die
Beklagte nicht der Haftung aus §§ 987 ff. BGB.
Wegen ihrer rückständigen Forderungen aus dem Mietverhältnis erwarb die Beklagte
gemäß § 559 Satz 1 BGB a.F. ein Pfandrecht an dem von dem Mieter K.
eingebrachten Inventar. Veräußert der Mieter das verpfändete Gut nach der
Einbringung, so ist das Eigentum des Erwerbers mit dem Pfandrecht belastet (BGH,
Urt. v. 15. Februar 1995 - XII ZR 260/93, NJW 1995, 1350 f.; BGH, Urt. v. 31.
Mai 1965 - VIII ZR 302/63, NJW 1965, 1475). Die Voraussetzungen für einen
gutgläubigen lastenfreien Erwerb des Eigentums durch die V. sind nicht gegeben:
Redlicher Erwerb des Eigentums von einem Nichtberechtigten setzt bei einer
Eigentumsübertragung durch Besitzkonstitut (§§ 930, 929 BGB) voraus, daß dem zu
diesem Zeitpunkt weiter gutgläubigen Erwerber die Sache von dem Veräußerer
übergeben wird (§ 933 BGB). Ist die mittels Besitzkonstitut veräußerte Sache mit
dem Recht eines Dritten belastet, knüpft § 936 Abs. 1 Satz 2 BGB den
lastenfreien Erwerb folgerichtig ebenfalls an die Übergabe der Sache
(Bamberger/Roth/Kindl, BGB 2003, § 936 Rdn. 6). Der Eigentumserwerb des
Inventars durch die V. erfolgte mittels Besitzkonstitut (vgl. BGHZ 111, 142, 145
zum zweistufigen Besitzmittlungsverhältnis). Da das Inventar der V. nicht
übergeben wurde, ist für einen lastenfreien Erwerb von vornherein kein Raum
(BGH, Urt. v. 31. Mai 1965 - VIII ZR 302/63, WM 1965, 701, 704; RG JW 1937, 613
f.; ebenso für die seit 1. September 2001 geltende, im wesentlichen § 559 BGB
a.F. entsprechende Regelung des § 562 BGB: MünchKommBGB/Artz 4. Aufl. § 562 Rdn.
19; Bamberger/Roth/Ehlert aaO § 562 Rdn. 17; Palandt/Weidenkaff aaO § 562 Rdn.
10).
2. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen, worauf die
Revision zutreffend hinweist, ferner nicht die Annahme, daß die Beklagte ihr
Vermieterpfandrecht an den Einrichtungsgegenständen aufgegeben hat und daher im
Zeitpunkt der Geltendmachung des Herausgabeverlangens als nichtberechtigte
Besitzerin anzusehen ist.
a) Die - in die Anwendung des § 242 BGB gekleidete - Annahme des
Berufungsgerichts, die Beklagte habe auf ihr Vermieterpfandrecht verzichtet,
läßt wesentlichen Auslegungsstoff außer Betracht und ist von einer
unzutreffenden Beurteilung der Beweislast beeinflußt. Die Beweislast für die
behauptete Aufgabe des Vermieterpfandrechts liegt als rechtsvernichtende
Tatsache bei dem Kläger (vgl. MünchKommZPO/Prütting 2. Aufl. § 286 Rdn. 109).
b) Den ihm obliegenden Beweis hat der Kläger bislang nicht geführt. Zu Unrecht
entnimmt das Berufungsgericht der im März 1998 zwischen K., dem Geschäftsführer
der V., O., dem Bürgermeister der Beklagten, H., und der Kämmerin der Beklagten,
N., geführten Unterredung einen Verzicht der Beklagten auf das
Vermieterpfandrecht. Eine Aufgabe des Vermieterpfandrechts kann nicht aus der
von dem Berufungsgericht mitgeteilten Aussage des - obendrein am Ausgang des
Rechtsstreits nicht uninteressierten - Zeugen O. hergeleitet werden, die
Beklagte habe sich mit dem Erwerb der Einrichtungsgegenstände durch die V.
einverstanden erklärt, ohne dabei auf ihre gegen K. bestehenden Forderungen und
einen evtl. Sicherungsbedarf hinzuweisen. Einmal konnte die Beklagte einer
Eigentumsübertragung von K. auf die V. unter Übernahme ihres Pfandrechts schon
rechtlich nicht entgegentreten. Zum andern war es nicht Sache der Beklagten, auf
ihr Vermieterpfandrecht hinzuweisen; vielmehr kam umgekehrt - eine Übergabe des
Inventars unterstellt - ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb durch die V. nur in
Betracht, wenn sie sich - was der Zeuge O. gerade nicht mit Sicherheit
bestätigen konnte - bei der Beklagten wegen der in den Mieträumen befindlichen
Gegenstände nach einem etwaigen Vermieterpfandrecht erkundigt hätte (BGH, Urt.
v. 27. Oktober 1971 - VIII ZR 48/70, NJW 1972, 43 f. ). Auch hat das
Berufungsgericht der Aussage der Zeugin N. eine unzutreffende Bedeutung
beigemessen, wenn es angenommen hat, seitens der Beklagten hätten aufgrund des
Eigentums des Zeugen K. keine Einwände gegen einen Erwerb der
Einrichtungsgegenstände durch die V. bestanden. Diese Aussage bringt die bereits
erwähnte Tatsache zum Ausdruck, daß K. aufgrund des Vermieterpfandrechts an
einer Übereignung des Inventars an die V. nicht gehindert war, besagt aber
keineswegs, daß die Beklagte auf ihr Vermieterpfandrecht verzichten wollte.
Schließlich stützt sich das Berufungsgericht zu Unrecht auf die Aussage des
Zeugen O.. Dieser hat nach seinen eigenen Angaben bei der Unterredung nicht zum
Ausdruck gebracht, das Inventar entfernen zu wollen. Dies wäre aber die
Voraussetzung für den angenommenen Verzicht auf das Vermieterpfandrecht, zu der
das - ebenfalls - nicht ordnungsgemäß festgestellte Einverständnis der Vertreter
der Beklagten hätte hinzutreten müssen.
3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es - ggf. nach
ergänzendem Vorbringen der Parteien - die notwendigen Feststellungen treffen
kann. Sollte das Berufungsgericht abermals zu einer Haftung der Beklagten dem
Grunde nach gelangen, so kann der entgangene Gewinn (§ 252 BGB) hier nicht nach
§ 287 ZPO geschätzt werden: Da es sich bei dem - gebrauchten - Inventar nicht um
marktgängige Ware handelt und der Kläger einen besonders günstigen Erlös
beansprucht, hat er den Vollbeweis zu führen (Staudinger/Schiemann, BGB 2005, §
252 Rdn. 20), zumal eine Schätzung mangels greifbarer Anhaltspunkte "völlig in
der Luft hängen" würde (vgl. etwa BGHZ 91, 243, 256 f.; BGH, Urt. v. 5. Mai 1992
- X ZR 133/90, NJW-RR 1992, 1077 f.). Bei der Zurückverweisung hat der Senat von
der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
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