Vermieterpfandrecht – Kündigung - Kündigungsausschluss
AG Hamburg
Az: 46 C 95/06
Urteil vom
01.09.2006
1. Die einstweilige Verfügung vom 21. Juli 2006 wird aufgehoben und der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
5. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, das Damenfahrrad Herstellermarke KTM,
Typ Trento, mit der Rahmennummer XXX und der weiteren Kennzeichnung durch eine
Plakette des Fahrrad-Codierungsservices ist der Nummer XXX unverzüglich an die
Verfügungsbeklagte herauszugeben.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist eine einstweilige Verfügung auf Sicherstellung
eines Damenfahrrades zur Sicherung eines vom Kläger behaupteten
Vermieterpfandrechts.
Zwischen den Parteien bestand ein Untermietverhältnis über ein Zimmer der vom
Kläger bewohnten Wohnung XXX. Die Verfügungsbeklagte kündigte dieses
Mietverhältnis wegen Vorfällen, die in der Person des Verfügungsklägers
begründet lagen, mit Einschreiben vom 26.06.2006. Die Miete für Juli 2006 ist
von der Verfügungsbeklagten beziehungsweise deren Mutter in der Zwischenzeit
bezahlt, ebenfalls die Miete für August.
Das Amtsgericht Hamburg hat am 21. Juli 2006 eine einstweilige Verfügung
erlassen und diese mit Beschluss vom 07. August 2006 ergänzt. Hiergegen hat die
Verfügungsbeklagte am 22. August 2006 Widerspruch eingelegt.
Der Verfügungskläger ist der Auffassung, dass die Kündigung der
Verfügungsbeklagten erst zum 30. September 2006 wirksam sei, ihm daher noch
Ansprüche aus dem Mietverhältnis zustünden, die es rechtfertigen, von seinem
Vermieterpfandrecht Gebrauch zu machen.
Der Verfügungskläger beantragt,
die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben.
Die Verfügungsbeklagte trägt vor, dass ihr das Fahrrad nicht gehöre und hat dies
durch eidesstattliche Versicherung von Frau XXX glaubhaft gemacht. Im übrigen
bestünden keine Mietschulden, so dass dem Grunde nach auch ein
Vermieterpfandrecht nicht gegeben sei.
Das Gericht hat die Akte 49 C 349/06 beigezogen .
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügung vom 21. Juli 2006 nebst Ergänzung war aufzuheben, da
nach dem bisherigen Vortrag der Parteien weder ein Verfügungsanspruch noch ein
Verfügungsgrund gegeben sind. Fällige Forderungen gegen die Verfügungsbeklagte
stehen dem Kläger nicht zu. Damit entfällt auch das akzessorische
Vermieterpfandrecht.
Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist beendet. Die Kündigung der
Verfügungsbeklagten entfaltete ihre Wirkung zum 31. Juli 2006 gemäß § 549 Abs.2
Nr. 2 in Verbindung mit § 573 c Abs. 3 BGB. Danach kann ein Mietverhältnis über
möblierten Wohnraum, der Teil der vom Vermieter bewohnten Wohnung ist, jeweils
spätestens am 15. eines Monats zum Ende des Monats von beiden Seiten gekündigt
werden. Die rechtlichen Ausführungen des Verfügungsklägers im Schriftsatz vom
01.09.2006 liegen neben der Sache.
Der Kündigungsausschluss im Mietvertrag ist nach dem bisherigen Sachvortrag der
Parteien unwirksam. Dies folgt aus dem Wortlaut von § 573 c Abs. 4 und im
Übrigen auch aus Sinn und Zweck der Normen über die besondere
Kündigungsmöglichkeit bei möbliertem Wohnraum, der Teil der Wohnung des
Vermieters ist. Bei einem derartigen Näheverhältnis kann es leicht zu
belastenden Konflikten kommen. In dieser Situation ist eine rasche
Lösungsmöglichkeit vom Vertrag insbesondere für den in der schwächeren Position
befindlichen Untermieter von zentraler Bedeutung. Ein auch beiderseitiger
Kündigungsausschluss bewirkt eine Umgehung des Verbots in § 573 Abs. 4 und
widerspricht der ratio legis dieser Normen. Die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit eines Kündigungsausschlusses bei üblichen
Wohnraummietverhältnissen kann auf die besondere Interessenlage bei möbliertem
Wohnraum nicht übertragen werden. Ein solcher Kündigungsausschluss ist daher
gemäß § 307 Abs. 2 BGB unwirksam. Die Klausel ist eine allgemeine
Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB, da der Verfügungskläger diese bereits
vielfach verwendet hat.
Der Verfügungskläger kann sich nun nicht damit herausreden, dass dieser Vertrag,
den er selbst aufgesetzt hat, in Wahrheit einen anderen Gegenstand hat. Denn
wenn dieser Vortrag insoweit zutreffend sein sollte, bedeutet dies, dass das
wirklich Gewollte nicht Vertragsbestandsteil geworden ist und dass das, was
vertraglich vereinbart wurde, in Wahrheit nicht gewollt worden. Damit wäre der
gesamte Vertrag nichtig, sodass sich auch dann Ansprüche des Klägers nicht
ergeben können.
Im Übrigen bietet der Schriftsatz Anlass zu der Annahme, dass der Kläger im
vorliegenden Rechtsstreit bewusst falsch vorträgt, um einen begangenen
Hausfriedensbruch zu verschleiern. Das vorgelegte Foto kann nicht vom Balkon
gemacht worden sein. Man hätte sonst Reflektionen des Blitzlichts in der Scheibe
sehen müssen. Insofern hält das Gericht die eidesstattliche Versicherung vom
1.9.2006 ebenfalls für unzutreffend. Zusammenfassend hat das Gericht den
Eindruck, dass der Verfügungskläger versucht, durch unwahren und verdrehten
Sachvortrag ungerechtfertigte Vorteile und Rechtspositionen zu verschaffen. Ein
solches Verhalten ist von der Rechtsordnung jedoch nicht gedeckt.
Die einstweilige Verfügung wäre des Weiteren auch schon deshalb aufzuheben, weil
die Verfügungsbeklagte ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass das Fahrrad sich
nicht in ihrem Eigentum befindet. Das Gericht hat keinen Anlass, an den
Wahrheitsgehalt der eidesstattlichen Versicherung der Mutter der
Verfügungsbeklagten zu zweifeln.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 , 713 Z PO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Landgerichts zur Fortbildung des Rechts
erforderlich ist.