Vermieterpfandrecht – Wirkung und Umfang
Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 13 U
139/07
Urteil vom
10.04.2008
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
u.a. hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche
Verhandlung vom 20. März 2008 unter Mitwirkung für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin und auf die Berufung des Beklagten wird das
Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 13. Juni 2007 dahin
abgeändert, dass die Widerklage insgesamt abgewiesen und der Beklagte unter
Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Klägerin 29.201,50
EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz
aus 500,00 EUR seit 04.06.2005,
aus jeweils 2.161,50 EUR seit 04.07., 04.08., 04.09., 04.10., 04.11. und
04.12.2005,
aus 2.161,50 EUR seit 04.01.2006 bis 31.07.2007 und
aus 2.061,50 EUR seit 01.08.2007,
aus jeweils 2.378,50 EUR seit 04.07., 04.08., 04.09., 04.10., 04.11. und
04.12.2006,
jeweils bis 31.07.2007 und
aus 13.671,00 EUR seit 01.08.2007 sowie
aus 587,63 EUR vom 04.02. bis 01.07.2005.
2. Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien zurückgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 88.500,00 EUR
Tatbestand:
...
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg, die des Beklagten nur zu einem
kleinen Teil, wie sich aus nachfolgenden Ausführungen und ergänzend aus dem
landgerichtlichen Urteil ergibt.
1. ...
2. Herausgabeanspruch
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Klägerin ist entgegen der Ansicht des
Landgerichts nicht verpflichtet, dem Beklagten die von ihr zurückgehaltenen
Gegenstände herauszugeben.
Zwar ist der Herausgabeantrag des Beklagten entgegen der Auffassung der Berufung
ausreichend bestimmt. Es genügt eine solche Beschreibung, dass sie für beide
Parteien Klarheit über die Identität der genannten Sachen schafft (Staudinger,
BGB, § 985 Rn. 86). Dies ist dadurch erreicht, dass es unstreitig nur um
Gegenstände geht, die sich in den Mieträumen befinden, wobei die Klägerin nicht
behauptet, dass sich dort ihr gehörende oder den herausverlangten Gegen-ständen
ähnliche Gegenstände befinden, die nicht herausverlangt werden.
Doch ist der Herausgabeanspruch entgegen der Annahme des Landgerichts nicht
erloschen, weil die Klägerin die in Besitz genommenen Gegenstände noch nicht
verwertet hat. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht
(Staudinger/Emmerich [2006], BGB, § 562 Rn. 7 und Blank/Borstinghaus, Miete, 2.
Aufl., § 562 Rn. 44) muss der Vermieter nicht, wenn er Sachen des Mieters
aufgrund seines Pfandrechts in Besitz genommen hat, die Sachen dem Mieter
zurückgeben, wenn er nicht umgehend zur Verwertung schreitet. Beide
Kommentatoren beziehen sich zur Begründung ihrer Ansicht auf die Entscheidung LG
Mannheim WuM 1978, 141, die eine entsprechende Aussage überhaupt nicht enthält.
Auch unabhängig hiervon kann der Literaturmeinung nicht gefolgt werden. Die
Pfandrechtsvorschriften (§§ 1204 ff BGB), die gemäß § 1257 BGB auf das
Vermieterpfandrecht anzuwenden sind, bestimmen eine solche Herausgabepflicht
nicht. Gemäß § 1217 Abs. 1 BGB kann der Verpfänder, wenn der Pfandgläubiger die
Rechte des Verpfänders in erheblichem Maße verletzt und das verletzende
Verhalten trotz Abmahnung fortsetzt, Hinterlegung auf Kosten des Pfandgläubigers
oder Ablieferung an einen gerichtlich zu bestimmenden Verwalter bzw. gemäß Abs.
2 die Rückgabe gegen Befriedigung verlangen. Außerdem ist anerkannt, dass der
Verpfänder bei Pflichtverletzungen nach der Verpfändung Schadensersatzansprüche
gegen den Gläubiger hat (Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 1217 Rn. 5).
Das ist aber bei pflichtwidriger Nichtverwertung durch den Pfandgläubiger
zunächst ein Anspruch auf den Verzögerungsschaden. Vorliegend kommt hinzu, dass
der Beklagte die Klägerin nie zur Verwertung aufgefordert hat und auf diese
keinen Wert legt, sondern der Auffassung ist, die Klägerin habe generell kein
Pfandrecht.
Dahinstehen kann damit, ob und welche Gegenstände Einrichtungen im Sinne von §
539 Abs. 2 BGB sind, hinsichtlich der der Wegnahmeduldungsanspruch des Mieters
(Beklagten) gemäß § 548 Abs. 2 BGB in 6 Monaten nach Beendigung des
Mietverhältnisses verjährt, und zwar auch dann, wenn der Vermieter an den
Einrichtungen, die im Eigentum des Mieters geblieben sind, sein Pfandrecht
ausübt (Staudinger a.a.O. § 539 Rn. 34 mit Nachweisen). Durch die Geltendmachung
eines Vermieterpfandrechts nach Beendigung des Mietverhältnisses wird der Lauf
der Verjährungsfrist für den Wegnahmeduldungsanspruch nach § 539 Abs. 2 BGB
nicht gehemmt (BGHZ 101, 37), sodass sich die Klägerin, soweit es um
Einrichtungen im Sinne von § 539 Abs. 2 BGB geht, zu Recht auf die Einrede der
Verjährung beruft.
Ebenso beruft sie sich, soweit es sich bei den streitbefangenen Gegenständen um
Einrichtungen im Sinne von § 539 Abs. 2 BGB handelt, zu Recht auf § 258 BGB,
wonach der Vermieter die Gestattung der Wegnahme verweigern kann, bis ihm für
den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird. Den Mieter
trifft im Falle der Wegnahme die Pflicht, die Mietsache auf seine Kosten in den
vorigen Stand zurückzuversetzen (Staudinger a.a.O. § 539 Rn. 30).
Zu Unrecht beruft sich der Beklagte darauf, dass ihm die Sachen nicht gehören
würden und deshalb ein Vermieterpfandrecht an ihnen habe nicht entstehen können.
Aus dem Schreiben der xxx vom 05.01.2006 (Bl. 43) ergibt sich, dass die
Sicherungsübereignung an die xxx dem Vermieterpfandrecht nicht entgegensteht.
Sie erfolgte erst mit Verträgen vom 30.03.2004 bzw. 11.01.2005 und damit nach
Entstehung des Vermieterpfandrechts, das die Klägerin mit Einbringung der
Gegenstände in die vom Beklagten bereits am 01.02.2004 übernommenen Mieträume
erwarb. Doch selbst wenn ein Vermieterpfandrecht nicht entstanden wäre, hätte
jedenfalls der Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe der Gegenstände an sich.
Ist er nicht Eigentümer der Gegenstände, hat er kein Recht an ihnen. Dass und
wie ihn der angebliche Eigentümer zur Geltendmachung des Herausgabeanspruchs
ermächtigt hat, legt der Beklagte nicht dar. Aus dem Schreiben der xxx vom
05.01.2006 (Bl. 43) ergibt sich eine Ermächtigung zur Prozessführung nicht. Der
Beklagte hat es auch nicht zu diesem Zweck vorgelegt, sondern nur zum Beleg
dafür, dass die xxx ihm die Abholung erlaubt hat.
Ebenso wenig kann sich der Beklagte auf § 811 Nr. 5 ZPO berufen, wonach bei
Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen
persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser
Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände unpfändbar sind. Zwar schadet eine
zeitweilige Nichtausübung der Erwerbstätigkeit, etwa wegen Krankheit oder Haft,
nicht. Die Möglichkeit künftiger Berufsausübung genügt jedoch nur, wenn schon
eine konkrete Aussicht auf baldige Realisierung besteht (vgl. etwa Musielak,
ZPO, 5. Aufl., § 811 Rn. 19 mit Rechtsprechungsnachweisen; Thomas/Putzo, ZPO,
28. Aufl., § 811 Rn. 25). Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass er bei
Schließung des Studios in den Räumen der Klägerin konkrete Aussichten auf
Eröffnung eines Studios an anderer Stelle hatte, sondern sich nur allgemein auf
§ 811 ZPO berufen. Die Klägerin hingegen hat mit Schriftsatz vom 20.12.2006 (Bl.
246) vorgetragen, dass das andere Sonnenstudio des Beklagten im Frühsommer 2006,
also bald ein Jahr nach Schließung desjenigen in den Räumen der Klägerin,
eröffnet und zudem Ende 2006 bereits wieder geschlossen worden sei. Selbst wenn
man, ohne dass der Beklagte dies konkret vorgetragen hat, zu seinen Gunsten aus
dem Schreiben der xxx vom 05.01.2006 entnehmen würde, dass er bereits im Januar
2006 ein anderes Studio eröffnen wollte, ergibt sich mangels näherer Darlegung
durch den Beklagten nicht, dass eine entsprechende Absicht bereits ein halbes
Jahr zuvor bestand und jetzt noch besteht. Es ist weder erkennbar, dass im
Sommer 2005 eine konkrete Aussicht auf Fortsetzung der entsprechenden
Berufstätigkeit des Beklagten bestand noch dass sie jetzt besteht.
Schließlich hat der Beklagte keinen Herausgabeanspruch hinsichtlich der beiden
aus den Mieträumen entfernten Solarien. Das Vermieterpfandrecht ist durch die
Verbringung in den Lagerraum nicht berührt. Zwar bestimmt § 562 a BGB, dass das
Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem
Grundstück, und es ist herrschende Meinung, dass mit Grundstück die Mietsache
gemeint ist (Staudinger, BGB, § 562 a Rn. 4), sodass die Klägerin sich nicht
darauf berufen kann, dass sich die Gegenstände noch auf demselben Grundstück wie
die Mieträume befinden. Doch erfolgte die Entfernung nicht durch den Mieter oder
Dritte, worauf § 562 a zugeschnitten ist, sondern durch den Vermieter, der sein
Pfandrecht weiterhin ausüben wollte und sein Recht dadurch verstärkte, dass er
die Solarien getrennt in Verwahrung nahm. Sinn und Zweck der Regelung des § 562
a verbieten es, bei einer Entfernung durch den einen gegenteiligen Willen
habenden Vermieter von einem Erlöschen des Vermieterpfandrechts auszugehen.
Insofern sind die beiden Solarien gleich zu behandeln wie das sonstige Mobiliar
und Inventar.
3. ...