Leitsätze:
1. Bei einer langfristigen
Vermietung ist grundsätzlich von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht
auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger als 75 v.H. der ortsüblichen
Marktmiete beträgt (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 15. Dezember 1992
IX R 13/90, BFHE 170, 162, BStBl II 1993, 490, und vom 27. Juli 1999 IX R 64/96,
BFHE 190, 125, BStBl II 1999, 826).
2. Beträgt der Mietzins 50 v.H. und mehr, jedoch weniger als 75 v.H. der
ortsüblichen Marktmiete, so ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer
Überschussprognose zu prüfen. Ist die Überschussprognose positiv, sind die mit
der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe
abziehbar. Ist die Überschussprognose negativ, ist die Vermietungstätigkeit in
einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; die anteilig auf
den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind abziehbar.
3. Beträgt der Mietzins weniger als 50 v.H. der ortsüblichen Marktmiete, sind
die mit der Vermietungstätigkeit zusammenhängenden Werbungskosten gemäß § 21
Abs. 2 EStG insoweit abziehbar, als sie anteilig auf den entgeltlichen Teil der
Vermietung entfallen.
Gründe
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) errichtete 1993 ein
Wohnhaus. Die Gesamtkosten betrugen einschließlich des Grundstücks 852 370 DM
und wurden vom Kläger fremdfinanziert. Er vermietete das Haus, das über eine
Wohnfläche von 187,54 qm und eine Doppelgarage verfügt, ab dem 17. Dezember 1993
zunächst für eine Kaltmiete von 1 000 DM unbefristet an seine Schwester. Der
vereinbarte Mietzins von 5,08 DM pro qm sollte nach dem Ende der Ausbildung und
mit dem Beginn eines festen Anstellungsverhältnisses der Tochter der Schwester
auf das ortsübliche Maß erhöht werden. Nach dem maßgebenden Mietspiegel beliefen
sich die Mieten bei entsprechenden Gebäuden zwischen 8,37 DM und 10,13 DM pro
qm.
Im Rahmen der Veranlagung des Streitjahres (1995) erkannte der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die vom Kläger geltend gemachten
negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 100 432 DM anders
als in den Vorjahren (1993 und 1994) nicht mehr an. Das FA vertrat die
Auffassung, der Kläger könne wegen des niedrigen Mietzinses und der hohen
Finanzierungskosten im Endergebnis keinen Totalüberschuss aus der Vermietung des
Hauses erzielen.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bejahte in seinem in den
Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 22 veröffentlichten Urteil die
Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers. Ein Verzicht des Steuerpflichtigen auf
die mögliche Miete allein könne nach § 21 Abs. 2 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (EStG 1995 - jetzt § 21
Abs. 2 EStG) nicht zur Verneinung der Absicht führen, langfristig Überschüsse zu
erzielen.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Trotz § 21
Abs. 2 Satz 2 EStG müsse stets auch die Einkünfteerzielungsabsicht geprüft
werden. Diese sei im Streitfall aber fraglich, weil das Haus voll
fremdfinanziert sei und der vereinbarte Mietzins nur annähernd die Hälfte der
ortsüblichen Vergleichsmiete erreiche. Stelle sich das vorliegende
Mietverhältnis als unüblich dar, so führe auch die Tatsache, dass der Mietzins
laut Mietvertrag aufschiebend bedingt auf das ortsübliche Maß erhöht werden
solle und später auch tatsächlich erhöht worden sei, zu keiner anderen
Beurteilung.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision des FA ist begründet und führt nach § 126 Abs. 3
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung.
1. Das Urteil ist aufzuheben, weil das FG die erheblich verbilligte Miete nicht
zum Anlass genommen hat, die Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers durch eine
Prognose zu überprüfen. Das FG hat § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG 1995 unrichtig
angewandt, indem es dieser Vorschrift entnimmt, dass ein Verzicht auf die
mögliche Miete allein nicht zur Verneinung der Absicht führen könne, langfristig
Überschüsse zu erzielen.
a) Den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt, wer einem anderen unbewegliches
Vermögen entgeltlich zum Gebrauch überlässt (st. Rechtsprechung, vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juni 1986 IX R 80/85, BFHE 147, 315, BStBl II
1986, 839). Dementsprechend verwirklicht diesen Tatbestand nicht, wer einem
anderen eine Wohnung unentgeltlich zur Nutzung überlässt. Er kann keine
Werbungskosten abziehen; denn seine Aufwendungen dienen nicht, wie dies § 9
Abs. 1 EStG voraussetzt, der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen
(BFH-Urteil vom 15. Dezember 1992 IX R 72/89, BFH/NV 1993, 521, unter II. 1. a).
aa) Wer eine Wohnung im Vergleich zur ortsüblichen Marktmiete (vgl. BFH-Urteil
vom 25. Juli 2000 IX R 6/97, BFH/NV 2001, 305, m.w.N.) verbilligt überlässt,
verzichtet bewusst auf mögliche Einnahmen und kann die tatsächlich entstandenen
Aufwendungen nur in dem Verhältnis als Werbungskosten abziehen, in dem die
vereinbarte Miete zur ortsüblichen Miete steht (BFH-Urteil in BFHE 147, 315,
BStBl II 1986, 839). Dieses aus dem Nettoprinzip (vgl. dazu Lang in Tipke/Lang,
Steuerrecht, 17. Aufl. 2002, S. 223) folgende Aufteilungsgebot bei
teilentgeltlicher Nutzungsüberlassung bildet ein allgemeingültiges, aus Gründen
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung anzuwendendes Rechtsprinzip (BFH-Urteil vom
14. Januar 1998 X R 57/93, BFHE 185, 230). Der gleiche Rechtsgedanke liegt § 3c
EStG für steuerfreie Einnahmen mit den damit zusammenhängenden Ausgaben zu
Grunde (vgl. zum Zweck des § 3c EStG BFH-Urteile vom 23. November 2000
VI R 93/98, BFHE 193, 555, BStBl II 2001, 199, und vom 26. März 2002 VI R 26/00,
BFHE 198, 545).
bb) Diesem Prinzip entspricht die in § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG 1995 (= § 21 Abs. 2
EStG) enthaltene Regelung, wonach die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen
und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen ist, wenn das Entgelt für die
Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 v.H. der ortsüblichen
Marktmiete beträgt. In einem solchen Fall sind Werbungskosten bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung nur entsprechend dem Anteil der entgeltlichen
Nutzung abziehbar (BFH-Urteil vom 28. Januar 1997 IX R 88/94, BFHE 182, 546,
BStBl II 1997, 605). Diesem Prinzip entspricht aber nicht das in der Vorschrift
ebenfalls enthaltene Aufteilungsverbot. Aus diesem ergibt sich, dass bei Mieten
von mindestens 50 v.H. der Marktmiete keine Kürzung der Werbungskosten
vorzunehmen ist (BFH-Urteil vom 29. April 1999 IV R 49/97, BFHE 188, 382, BStBl
II 1999, 652). Damit behandelt das Gesetz solche Nutzungsüberlassungen wie voll
entgeltliche mit der Rechtsfolge, dass der Überlassende die vollen
Werbungskosten abziehen kann (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1992 IX R 13/90, BFHE
170, 162, BStBl II 1993, 490, unter 3.). Es handelt sich dabei um eine
gesetzliche Typisierung (so BFH-Urteil in BFHE 188, 382, BStBl II 1999, 652),
die im Interesse der Steuervereinfachung eine genaue Ermittlung der Marktmiete
sowie in dem von ihr vorgegebenen Rahmen eine Aufteilung vermeiden will und
ferner eine Prüfung darüber erübrigen soll, aus welchen Gründen die ortsübliche
Marktmiete im Einzelfall unterschritten wird (vgl. BTDrucks 10/3633, S. 16, 17,
20, 23; BTDrucks 10/5208, S. 41). Die letztere Erwägung gilt zugunsten wie auch
zuungunsten des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil in BFHE 182, 546, BStBl II 1997,
605).
cc) Als typisierende Regelung mit dem Ziel der Steuervereinfachung ist § 21
Abs. 2 Satz 2 EStG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; denn der
Gesetzgeber darf sich ihrer innerhalb seines weiten Beurteilungs- und
Gestaltungsspielraums bedienen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
--BVerfG-- vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, 6; BVerfG-Urteil vom
7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, Der Betrieb --DB-- 1999, 2610, 2612;
Finanz-Rundschau --FR-- 2000, 48, 52) und dabei individuell gestaltbare
Besonderheiten unberücksichtigt lassen (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. Februar
2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273, unter II. 3., m.w.N.;
eingehend dazu Weber-Grellet, Steuern im modernen Verfassungsstaat, 2001,
S. 121 f.). Eine Grenze erfährt die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers erst
dann, wenn die mit der Typisierung einhergehenden Vorteile nicht mehr im rechten
Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der
steuerlichen Belastung stehen (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse
vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26/84 und 4/86, BVerfGE 82, 60, 95 ff., und vom
22. Juli 1991 1 BvR 829/89, HFR 1992, 424). Obschon der Vereinfachungseffekt der
Vorschrift in Grenzbereichen, z.B. bei der Frage, ob die vereinbarte Miete noch
50 v.H. der Marktmiete beträgt, als gering eingeschätzt wird (zu
verfassungsrechtlichen Zweifeln deshalb vgl. BFH in BFHE 188, 382, BStBl II
1999, 652; Kanzler, FR 1999, 818; P. Fischer, FR 1999, 1377; Trzaskalik, in:
Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 21 Rdnr. C 47; Paus,
Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1987, 88), kommt ihm jedenfalls dann Bedeutung
zu, wenn --wie auch im Streitfall-- die ortsübliche Marktmiete nicht genau
festgestellt werden kann oder zwischen zwei Werten schwankt.
Überdies wirkt das Erfordernis der Einkünfteerzielungsabsicht einer zu
weitgehenden Durchbrechung des Nettoprinzips entgegen, indem es verhindert, dass
der Steuerpflichtige hohe Werbungskostenüberschüsse geltend machen kann, obschon
seine Tätigkeit nicht darauf gerichtet ist, positive Überschüsse zu
erwirtschaften. Dieses subjektive Tatbestandsmerkmal führt die Besteuerung in
Fällen, in denen der Steuerpflichtige gerade wegen der durch die Typisierung
unterstellten vollen Entgeltlichkeit keine positiven Einkünfte erzielen kann,
auf das Grundprinzip der Aufteilung des teilentgeltlichen Geschäfts zurück (vgl.
unten II. 1. b). Mit der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht wird der
Vereinfachungszweck der Vorschrift nicht verfehlt. Der Gesetzgeber wollte mit
§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG vor allen Dingen vermeiden, dass die ortsübliche
Marktmiete jährlich genau ermittelt werden muss (vgl. BTDrucks 10/3633, S. 20 zu
Nr. 2). Damit betrifft der durch die Vorschrift erzielte Vereinfachungseffekt
mit ihren Auswirkungen auf das Entgelt den objektiven Tatbestand der Steuernorm
sowie die Steuerermittlung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Gesetzgeber mit § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG in den Fällen, in denen er auf eine
Aufteilung verzichtet und damit von einem vollentgeltlichen Geschäft ausgeht,
zugleich die Einkünfterzielungsabsicht unterstellt.
b) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt nur, wer beabsichtigt, auf
die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks einen Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (st. Rechtsprechung, vgl.
BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFH/NV 2002, 1392). § 21 Abs. 2 Satz 2
EStG steht einer Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht entgegen; denn
diese Absicht ist als subjektives Tatbestandsmerkmal Voraussetzung für die
Verwirklichung des Steuertatbestandes nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2
Abs. 1 Nr. 6 EStG (vgl. dazu auch Kirchhof, Einkommensteuergesetz,
KompaktKommentar, 2. Aufl. 2002, § 2 Rn. 47), während die Regelung in § 21
Abs. 2 Satz 2 EStG zum objektiven Tatbestand der Steuernorm gehört (II. 1. a, cc).
aa) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer
angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der
Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften; die
Einkünfteerzielungsabsicht kann insoweit nur in Ausnahmefällen verneint werden
(BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998,
771, und vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFH/NV 2002, 1394, und in BFH/NV 2002,
1392). Diese Grundsätze gelten auch bei einer teilentgeltlichen
Vermietungstätigkeit, die entsprechend dem Aufteilungsgrundsatz (vgl. oben II.
1. a, aa) in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen ist,
und zwar für den entgeltlichen Teil. Denn dieser Teil des Nutzungsentgelts
entspricht der ortsüblichen Marktmiete. Liegen keine besonderen Umstände vor,
die gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechen, so ist in Bezug auf den
entgeltlichen Teil seiner Vermietungstätigkeit davon auszugehen, der
Steuerpflichtige wolle einen Einnahmeüberschuss erwirtschaften. Der
unentgeltliche Teil ist einkommensteuerrechtlich nicht bedeutsam. Die
Nutzungsüberlassung ist insoweit nicht steuerbar, damit zusammenhängende
Werbungskosten sind nicht abziehbar. Das bedeutet: Auch bei einer verbilligten
Überlassung, die in einen unentgeltlichen und in einen entgeltlichen Teil
aufzuteilen ist, ist die Einkünfteerzielungsabsicht nur in Ausnahmefällen zu
prüfen. Im Falle einer Aufteilung ist der Umstand, dass die Wohnung zu einem
erheblich unter der Marktmiete liegenden Preis vermietet wird, kein Indiz für
das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht.
bb) Anders verhält es sich in Fällen, in denen es nach § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG
zu keiner Aufteilung der Nutzungsüberlassung kommt. Dann kann es ein Indiz für
das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht sein, wenn eine Wohnung zu einem
erheblich unter der Marktmiete liegenden Preis vermietet wird (BFH-Urteil vom
27. Juli 1999 IX R 64/96, BFHE 190, 125, BStBl II 1999, 826). Das Gesetz
behandelt eine teilentgeltliche Nutzungsüberlassung i.S. des § 21 Abs. 2 Satz 2
EStG, bei denen die vereinbarte Miete mindestens 50 v.H. der Marktmiete beträgt,
wie ein vollentgeltliches Rechtsverhältnis. Dementsprechend muss sich auch die
Einkünfteerzielungsabsicht auf die gesamte Vermietungstätigkeit beziehen.
Der Senat hat für die Rechtslage vor 1987 eine teilweise unentgeltliche
Nutzungsüberlassung einer Wohnung mit einer dem Einnahmeverzicht entsprechenden
Kürzung der Werbungskosten nur angenommen, wenn die vereinbarte und gezahlte
Miete die ortsübliche Marktmiete um mehr als ein Drittel unterschreitet
(BFH-Urteile vom 15. Dezember 1992 IX R 13/90, BFHE 170, 162, BStBl II 1993,
490; IX R 131/90, BFHE 170, 165, BStBl II 1993, 492; IX R 72/89, BFH/NV 1993,
521; so auch für 1994: BFH-Urteil in BFHE 190, 125, BStBl II 1999, 826). Hieran
hält er für die Rechtslage, wie sie durch das Einfügen des § 21 Abs. 2 Satz 2
EStG mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 1987 (zur zeitlichen Anwendbarkeit
dieser Vorschrift vgl. BFH-Urteil in BFHE 170, 162, BStBl II 1993, 490)
geschaffen wurde, nicht mehr fest. Denn § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG hat nicht nur
den Bereich erheblich erweitert, innerhalb dessen von einer Aufteilung abgesehen
wird, sondern stellt im Sinne einer gesetzlichen Typisierung nur noch auf das
Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Marktmiete ab, und zwar
unbeschadet der Gründe, warum im Einzelfall die ortsübliche Marktmiete
unterschritten wird (BFH-Urteil in BFHE 182, 546, BStBl II 1997, 605).
cc) Diese unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben erfordern eine Neukonzeption
der steuerrechtlichen Behandlung von teilentgeltlichen Nutzungsüberlassungen.
Wie bisher kann auch künftig nicht jegliches nur geringfügiges Unterschreiten
der Marktmiete die volle Entgeltlichkeit der Nutzungsüberlassung in Frage
stellen. Der Senat geht insoweit von einer Toleranzgrenze von 25 v.H. aus. Liegt
die Vertragsmiete lediglich bis zu einem Viertel unter der ortsüblichen Miete,
so ist die Wohnungsüberlassung als vollentgeltlich zu beurteilen. Insoweit sind
die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771 anzuwenden:
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist davon auszugehen, dass
der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu
erwirtschaften.
dd) Im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG ist damit in den Fällen, in
denen die Miete 50 v.H. der ortsüblichen Marktmiete und mehr, aber weniger als
75 v.H. beträgt, die Einkünfteerzielungsabsicht grundsätzlich zu überprüfen.
Denn der Verzicht des Steuerpflichtigen auf die mögliche Marktmiete bildet
unbeschadet der für ihn maßgebenden Gründe (BFH-Urteil in BFHE 182, 546, BStBl
II 1997, 605) ein Beweisanzeichen, das gegen die Absicht des Steuerpflichtigen
spricht, einen Totalüberschuss zu erzielen. Muss die Einkünfteerzielungsabsicht
überprüft werden, so geschieht dies durch eine den Zeitraum der
voraussichtlichen Vermögensnutzung umfassenden Totalüberschussprognose nach den
Grundsätzen, die der BFH dazu aufgestellt hat (BFH-Urteile vom 6. November 2001
IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, und in BFH/NV 2002, 1394). Ist
die Ertragsprognose positiv, so sind die mit den Einnahmen aus der
(verbilligten) Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe
abziehbar.
ee) Ist die Überschussprognose aber negativ, so führt dies nicht dazu, dass nun
die gesamten Werbungskosten nicht abziehbar wären. Vielmehr ist die
Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil
aufzuteilen; Werbungskosten sind entsprechend dem Einnahmeverzicht zu kürzen.
aaa) Die Prognose zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht vollzieht sich
vor dem Hintergrund der durch § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG unterstellten vollen
Entgeltlichkeit der Vermietungstätigkeit. Würde man hieraus folgern, die gesamte
Vermietungstätigkeit wäre nicht steuerbar und ein Abzug der Werbungskosten käme
nicht in Betracht, so würde dies zu Widersprüchen bei der Anwendbarkeit des § 21
Abs. 2 Satz 2 EStG führen: Hätte etwa eine Vertragsmiete, die 51 v.H. der
ortsüblichen Miete betrüge, eine Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht zur
Folge und würde diese zu einem negativen Ergebnis führen, so entfiele der
Werbungskostenabzug, während der Steuerpflichtige nach § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG
immerhin 49 v.H. der Werbungskosten abziehen könnte, wenn die Vertragsmiete 49 v.H.
der Marktmiete betrüge. Das wäre eine sachlich nicht durch den
Vereinfachungszweck der Vorschrift gerechtfertigter Verstoß gegen den
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--).
bbb) Vielmehr muss das im Umkehrschluss aus § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG folgende
Aufteilungsverbot eingeschränkt werden. Divergieren Gesetzeswortlaut und Zweck
des Gesetzes, rechtfertigt dies eine teleologische Reduktion (vgl. dazu
BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 47/00, BFHE 197, 233, BStBl II 2002, 195;
Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 4 AO Tz. 381).
So verhält es sich bei § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG; denn das sich aus dem Wortlaut
dieser Vorschrift erschließende Aufteilungsverbot gilt unabhängig davon, ob
deshalb die Überschussprognose negativ wird und der Tatbestand der
Einkünfteerzielung verneint werden müsste. Das entspricht aber nicht dem Zweck
des Gesetzes: Wenn § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG in Fällen, in denen das Entgelt für
das Überlassen einer Wohnung weniger als 50 v.H. der ortsüblichen Marktmiete
beträgt, die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen
unentgeltlichen Teil aufteilt, so verdeutlicht dies die Intention des Gesetzes,
den Werbungskostenabzug für den entgeltlichen Teil zu erhalten. Dieser
Gesetzeszweck kommt auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck (so die
Gegenäußerung der Bundesregierung in BTDrucks 10/3633, S. 23 zu 2.). Es wäre
aber nicht folgerichtig, den Werbungskostenabzug ganz zu versagen, nur weil das
Gesetz aus Vereinfachungsgründen auf eine Aufteilung verzichtet und zugunsten
des Steuerpflichtigen die Vermietung wie ein voll entgeltliches Geschäft
behandelt, auf das sich dann die Ertragsprognose beziehen muss. Deshalb muss das
aus der Vorschrift abzuleitende Aufteilungsverbot eingeschränkt werden: Hätte
nämlich der Gesetzgeber die Auswirkungen der Einkünfteerzielungsabsicht bedacht,
deren Fehlen die gesamte Vermietungstätigkeit nicht steuerbar werden lässt, so
hätte er erst Recht für Vermietungen von mindestens 50 v.H. der ortüblichen
Marktmiete den Werbungskostenabzug für den (weit größeren) entgeltlichen Teil
des Rechtsgeschäfts erhalten. Er hätte in diesen Fällen das zugunsten der
Steuerpflichtigen geschaffene Aufteilungsverbot zurückgeführt und die
Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil
aufgeteilt. In dieser Richtung ist das Gesetz entsprechend der allgemeinen
Grundsätze fortzubilden: Ist die Überschussprognose bei einer
Vermietungstätigkeit des Steuerpflichtigen zu einem mindestens 50 v.H., aber
nicht mehr als 75 v.H. der ortsüblichen Marktmiete liegenden Entgelt negativ, so
ist die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen
Teil aufzuteilen. Insoweit bleibt es bei den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die
der BFH bereits in seinem Urteil in BFHE 147, 315, BStBl II 1986, 839 für den
Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung übernommen hat.
c) Kommt es unter den Voraussetzungen zu II. 1. b ee zu einer Aufteilung der
Vermietung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil, so ist die
Vermietungstätigkeit nicht zusätzlich einem Fremdvergleich zu unterziehen. In
Übereinstimmung damit hat der BFH auch bisher in ständiger Rechtsprechung
erkannt, dass es für den Fremdvergleich unerheblich ist, wenn die vereinbarte
Miete die Marktmiete unterschreitet (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juli 2000
IX R 6/97, BFH/NV 2001, 305; in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. f,
jeweils m.w.N.). Hieran hält er fest.
2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG unzutreffend die
Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers ungeprüft gelassen. Der Kläger hatte von
seiner Schwester lediglich eine Miete in Höhe von 5,08 DM pro qm verlangt, die
etwa 50 bis 60 v.H. der ortsüblichen Marktmiete ausmacht, die nach
Feststellungen des FG zwischen 8,37 DM und 10,13 DM pro qm schwankt. In diesem
Fall liegt die Miete zwar über der von § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG festgelegten
Grenze, indes weit unter der Toleranzgrenze.
Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird in einer neuen Verhandlung und
Entscheidung die Prognose zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht
nachholen müssen. Hierbei wird es die Grundsätze zu beachten haben, die der BFH
in seinen Entscheidungen in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, und in BFH/NV
2002, 1394 dazu aufgestellt hat. Ob die Vermietungstätigkeit einen
Totalüberschuss erwarten lässt, hängt danach von einer unter Heranziehung aller
objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose über die voraussichtliche
Dauer der Vermögensnutzung ab. Das FG wird dabei auch zu beachten haben, dass
der Kläger mit seiner Schwester vereinbart hatte, den vereinbarten Mietzins
unter bestimmten Voraussetzungen später auf das ortsübliche Maß zu erhöhen. Es
wird zu prüfen haben, ob dieser Umstand, der --wie das FA in seiner
Revisionsbegründung ausführt-- mittlerweile eingetreten ist, als zukünftiger
Faktor in die Beurteilung einzubeziehen ist, weil er bei objektiver Betrachtung
im Streitjahr bereits vorhersehbar war (vgl. die BFH-Urteile in BFHE 197, 151,
BStBl II 2002, 726, unter II. 1. e, und vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE
190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II. 4. a cc).