Vermögenssinteressen des Arbeitnehmers – Rücksichtnahme durch Arbeitgeber
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 9 Sa
811/06
Urteil vom
29.03.2007
1. In einem Arbeitsverhältnis
besteht die Nebenpflicht des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis stehenden Vermögensinteressen des Arbeitnehmers so zu wahren,
wie dies nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. 2. Werden vom
Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis Fragen des
Arbeitnehmers zu den Folgen eines Lohnsteuerklassenwechsels unrichtig
beantwortet, kann dies zum Schadenersatz verpflichten. Dem geschädigten
Arbeitnehmer kommt die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens zu Gute. 3.
Ein Schadenersatzanspruch scheidet aus, wenn die erteilte Auskunft in sich
widersprüchlich ist, der Arbeitnehmer dies ohne Weiteres erkennen konnte und
gleichwohl ohne weitere Rückfragen die einen Vermögensschaden herbeiführenden
Dispositionen (hier: Lohnsteuerklassenwechsel mit der Folge eines geringeren
Aufstockungsbetrages) trifft.
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom
27.07.2006, Az.: 3 Ca 496/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger
für den Zeitraum Februar 2004 bis Dezember 2006 im Rahmen des zwischen den
Parteien bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Aufstockungsbeträge in
der Höhe zu zahlen, die sich ergäbe, wenn der Kläger nicht Lohnsteuerklasse IV,
sondern Lohnsteuerklasse III hätte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten (insbesondere) des erstinstanzlichen
Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des
Arbeitsgerichts Mainz vom 27.7.2006, Az.: 2 Ca 496/06. Ergänzend ist aufgrund
des tatsächlichen Vorbringens im Berufungsverfahren festzuhalten, dass dem
Kläger unter dem 5.1.2004 die Lohnsteuerkarte 2004 rückübersandt wurde und von
der zuständigen Stelle unter dem 8.1.2004 die Steuerklasse von III auf IV
geändert wurde und zugleich von der Eintragung eines bislang eingetragenen
Steuerfreibetrages in Höhe von 1.250 EUR abgesehen wurde. Unter dem 27.1.2004
wurde dem Kläger eine Ersatzlohnsteuerkarte ausgehändigt, die zwar die Löschung
des Freibetrages aufwies, nicht aber die geänderte Steuerklasse. Diese lautete
vielmehr auf Steuerklasse III. Diese Ersatzlohnsteuerkarte übersandte der Kläger
dem beklagten Land. Diese Lohnsteuerkarte wurde dem Kläger aufgrund von dessen
Schreiben vom 16.3.2004 (Bl. 70 f. d.A.) rückübersandt. Ende März 2004 ließ der
Kläger auf dieser Lohnsteuerkarte die Steuerklasse von III auf IV ändern. Ab
Januar 2007 wurden die Lohnsteuerkarten des Klägers und seiner Ehefrau erneut
auf die Steuerklassenkombination III//V geändert.
Das Arbeitsgericht Mainz hat mit dem genannten Urteil vom 27.7.2006 die Klage
des Klägers mit den erstinstanzlichen Anträgen,
1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum von Februar 2004
bis Juli 2006 Aufstockungszahlung in Höhe von 4.395,90 EUR netto nebst
Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinsatz der EZB seit
Rechtshängigkeit zu zahlen und
2. festzustellen, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, aufgrund der zum
Februar 2004 erfolgten Steuerklassenwechsels von ehemals Steuerklasse III zur
Steuerklasse IV und des Verzichts auf den Freibetrag die Aufstockungszahlung aus
dem am 11.12.2001 vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu reduzieren,
sondern ungemindert bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem
30.6.2008 zu zahlen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf
die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 28.9.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am
12.10.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung
eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 28.11.2006 bis zum
28.12.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 28.12.2006 begründet. Mit
seiner Berufung verfolgt der Kläger die Abänderung des angefochtenen Urteils und
die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 4.837,84 EUR netto nebst
Verzugszinsen als weitere Aufstockungszahlung für den Zeitraum von Februar 2004
bis Dezember 2006, ferner die Feststellung der Verpflichtung des beklagten
Landes zur Nachzahlung eines weiteren Aufstockungsbetrages in Höhe des
Differenzbetrages zwischen dem tatsächlich gezahlten Aufstockungsbetrag und dem
sich jeweils unter Zugrundelegung der Lohsteuerklasse III ergebenden
Aufstockungsbetrages.
Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Ihm
stehe unter dem Gesichtspunkt unrichtiger Auskunftserteilung über die
Auswirkungen eines Steuerklassenwechsels auf die Höhe des Aufstockungsbetrages
ein Schadensersatzanspruch zu. Bereits bei einem Telefonat am 2.1.2004
anlässlich der Rückforderung der Lohnsteuerkarte habe der Sachbearbeiter der OFD
auf einen eventuellen Rechtsmissbrauch bei einem Steuerklassenwechsel
hingewiesen, was belege, dass eine Verringerung des Aufstockungsbetrages nicht
Gegenstand der Auskunftserteilung gewesen sein könne. Darüber hinaus sei ihm
durch das Schreiben der OFD vom 11.3. und 8.4.2004 auch schriftlich eine falsche
Auskunft erteilt worden. Zu seinen Gunsten gelte die Vermutung des
aufklärungsrichtigen Verhaltens. Wenn er richtig informiert worden wäre, hätte
er den Steuerklassenwechsel nicht veranlasst. Der zeitliche Ablauf indiziere,
dass die falsche Auskunft des beklagten Landes zur Höhe des Aufstockungsbetrages
bei Wahl der Steuerklasse IV im Schreiben vom 11.3.2004 kausal für den
Steuerklassenwechsel gewesen sei. Unerheblich sei die Frage gewesen, welchen
Nettobetrag der Kläger erhalten würde, weil die steuerliche Belastung und damit
das, was dem Kläger letztlich netto zur Verfügung bliebe, nur im Zusammenhang
mit den Einkünften der Ehefrau des Klägers festgestellt werden könne. Es sei
auch zulässig zur Bezifferung des Schadens von einer konstanten monatlichen
Differenz zwischen gezahltem und bei Lohnsteuerklasse III zu zahlendem
Aufstockungsbetrag in Höhe von 146,53 EUR auszugehen, so dass sich unter
Berücksichtigung der aufgrund geänderter Steuerprogression rechnerisch
ergebenden Nachzahlung von Lohn- und Kirchensteuer im Jahr 2004 und 2005 ein
Schaden von 4.873,49 EUR ergäbe. Hinsichtlich der Einzelheiten der
Schadensberechnung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 28.12.2006, Seite
8-10 (= Bl. 163 ff. d.A.) Bezug genommen. Auch im Übrigen wird ergänzend auf den
genannten Schriftsatz und den weiteren Schriftsatz vom 12.3.2007 (Bl. 212 ff.
d.A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.07.2006 - 2 Ca 496/06 -
abzuändern und
2. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum Februar 2004
bis Dezember 2006 Aufstockungszahlung in Höhe von 4.873,84 EUR netto nebst
Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen, und
3. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger für die
Zeit von Februar 2004 bis einschließlich Dezember 2006 zusätzlich zu dem
tatsächlich gezahlten Aufstockungsbetrag einen weiteren Aufstockungsbetrag in
Höhe des Differenzbetrages zwischen dem tatsächlich gezahlten Aufstockungsbetrag
und dem sich jeweils unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III ergebenden
Aufstockungsbetrages nachzuzahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit seiner Berufungserwiderung gem. Schriftsatz vom 23.1.2007 (Bl. 194 ff. d.A.),
auf den ergänzend Bezug genommen wird, behauptet das beklagte Land, bei dem
Telefonat vom 2.1.2004 seien Auswirkungen auf die Höhe des Aufstockungsbetrages
im Fall eines Lohnsteuerklassenwechsels überhaupt nicht thematisiert worden. Auf
Seite 1 des Schreibens der OFD vom 11.3.2004 sei die Frage des Klägers nach der
Höhe seines Nettoverdienstes bei Steuerklasse IV bzw. III zutreffend beantwortet
worden. Der zeitliche Ablauf belege, dass das Schreiben vom 11.3.2004 nicht
kausal für den Wechsel der Steuerklasse gewesen sein könne. Insbesondere ergäbe
sich aus dem Schreiben des Klägers vom 16.3.2004, dass der Kläger selbst Zweifel
an der Richtigkeit der Auskünfte auf Seite 2 des Schreibens der OFD vom
11.3.2004 gehabt habe. Der Kläger habe auch spätestens im Jahre 2005 zur alten
Lohnsteuerklasse III zurückkehren können und müssen, so dass zumindest ein
eventueller Schaden ab Januar 2005 von ihm selbst herbeigeführt worden sei. Auch
fehle eine konkrete Berechnung des Schadens.
Auf den weiteren Akteninhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft und wurde
form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
II. In der Sache hat das Rechtsmittel aber auch in Fassung der in der
Berufungsinstanz geänderten Klageanträge keinen Erfolg.
Die in der Berufung vorgenommene Klageänderung ist zwar nach § 533 ZPO zulässig.
Ebenso besteht das für den in der Berufung verfolgten Feststellungsantrag das
erforderliche Feststellungsinteresse. Dem Kläger stehen für den Zeitraum Februar
2004 bis Dezember 2006 aber keine höheren Aufstockungszahlungen zu. Ebenso wenig
kann die begehrte Feststellung getroffen werden, dass das beklagte Land
verpflichtet ist, für den Zeitraum Februar 2004 bis Dezember 2006 an den Kläger
einen weiteren Aufstockungsbetrag in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich
gezahlten Aufstockungsbetrag und dem sich jeweils unter Zugrundelegung der
Lohnsteuerklasse III ergebenden Aufstockungsbetrages nachzuzahlen.
1. Ein unmittelbarer vertraglicher Anspruch des Klägers in Verbindung mit den
Regelungen des TV ATZ besteht nicht. Die Berufungskammer folgt insoweit der
Begründung im angefochtenen Urteil und stellt dies hiermit fest. Auch die
Berufung greift diesen Teil der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht
an.
2. Aber auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes ist das beklagte Land
nicht zur Zahlung weiterer Aufstockungsbeträge verpflichtet.
Ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 282, 241 Abs. 2 BGB besteht
nicht.
a) Zutreffend ist, dass die Erteilung unrichtiger Auskünfte den Arbeitgeber zum
Schadensersatz verpflichten kann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund dieser
Auskünfte Dispositionen trifft und ihm hierdurch ein Vermögensschaden erwächst.
Gem. § 241 BGB kann ein Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur
Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils
verpflichten. Besteht eine solche Pflicht, kann ihre Verletzung nach §§ 280 Abs.
1, 282 BGB zum Schadensersatz verpflichten.
In einem Arbeitsverhältnis besteht die Nebenpflicht des Arbeitgebers, die im
Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so
zu wahren, wie dies nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann
Diese Schutz- und Rücksichtnahmepflicht gilt auch für die Vermögensinteressen
des Arbeitnehmers (BAG 21.11.2000 -3 AZR 13/00- EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht
Nr. 61). Bei einer unrichtigen Auskunft ergibt sich ein Schadensersatzanspruch
dann, wenn diese Auskunft kausal für einen beim Arbeitnehmer eingetretenen
Schaden geworden ist. Der Kausalität steht nicht entgegen, dass der Schaden erst
durch ein weiteres, eigenverantwortliches Handeln des Geschädigten hervorgerufen
wird, wenn sich die Handlung des Geschädigten als nicht ungewöhnliche Reaktion
auf ein das Handeln herausforderndes Verhalten des Dritten darstellt und davon
ausgegangen werden muss, dass der Geschädigte bei richtiger Aufklärung bzw.
zutreffender Auskunft die Handlung nicht vorgenommen hätte. Dem Geschädigten
kommt insoweit die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens zu Gute (BAG
21.11.2000 aaO.; BAG 17.4.2002 -5 AZR 89/01- EzA § 2 NachwG Nr. 5; BAG 10.2.2004
- 9 AZR 401/02- EzA § 2 ATG Nr. 1).
b) In Anwendung dieser Grundsätze scheidet ein Schadensersatzanspruch des
Klägers aus.
Zwischen den Parteien ist zunächst unstreitig, dass die Frage der Höhe des
jeweiligen Aufstockungsbetrages nicht Thema des zwischen dem Kläger bzw. seiner
Ehefrau und dem Sachbearbeiter der OFD W. geführten Telefonats vom 2.1.2004 war,
sondern dieser allenfalls -so die Behauptung des Klägers- einen eventuellen
Rechtsmissbrauch im Falle eines Lohnsteuerklassenwechsels aufgrund eines höheren
Aufstockungsbetrages angesprochen hat. Dass nicht diese vom Kläger behauptete
Äußerung kausal für seinen Entschluss war, den Lohnsteuerklassenwechsel
vorzunehmen, ergibt sich daraus, dass der Kläger zunächst von einer (erneuten)
Änderung der Steuerklasse auf der Ersatzlohnsteuerkarte absah und sein Schreiben
vom 14.2.2004 formulierte, in welchem er konkret danach fragte, "wie hoch mein
Nettoverdienst bzw. die Aufst. ATZ" bei den verschiedenen steuerlichen
Konstellationen (mit und ohne Freibetrag bei Steuerklasse III bzw. IV) wäre.
Auch die Berufung geht insoweit nicht davon aus, dass bereits dieses Telefonat
kausal für den Entschluss des Klägers zum Lohnsteuerklassenwechsel war, sondern
vielmehr erst die Auskünfte, die das beklagte Land durch das Schreiben der OFD
vom 11.3.2004 erteilte.
Hinsichtlich dieses Schreibens ist aber bereits fraglich, ob überhaupt eine
unrichtige Auskunft dahingehend vorliegt, dass sich bei Wahl der
Lohnsteuerklasse IV ein höherer Aufstockungsbetrag ergibt. Immerhin war für den
Kläger aufgrund der insoweit unzweideutigen Ausführungen auf Seite 1 des
genannten Schreibens ohne weiteres erkennbar, dass sich der Nettoverdienst
(Auszahlungsbetrag) bei Wahl der Lohnsteuerklasse IV mit und ohne Freibetrag
deutlich niedriger gestaltet als bei Beibehalt der Lohnsteuerklasse III. Dieser
Teil des Schreibens enthält ausweislich des einleitenden Satzes ("Jedenfalls
kann ich Ihnen die aufgeworfenen Fragen........beantworten. Hierzu die
Antworten:....") die Antworten auf die vom Kläger in seinem Schreiben vom
14.2.2004 gestellten Fragen. Der fragliche Absatz auf Seite 2 des Schreibens vom
11.3.2004 steht demgegenüber im Kontext der Fragestellung "Rechtsmissbrauch
durch Wegfall des Steuerfreibetrages".
Jedenfalls aber fehlt es an der Kausalität einer eventuell unrichtigen Auskunft
und der Entscheidung des Klägers zum Lohnsteuerklassenwechsel selbst unter
Berücksichtigung des Grundsatzes aufklärungsgemäßen Verhaltens, da es sich bei
der eigenverantwortlichen Entscheidung des Klägers unter Berücksichtigung des
Gesamtinhalts des Schreibens der OFD vom 11.3.2004 nicht um eine gewöhnliche
Reaktion auf ein das Handeln herausforderndes Verhalten des beklagten Landes
gehandelt hat. Nach dem Gesamtinhalt des genannten Schreibens wurde hierdurch
nicht die Entscheidung zu einem Lohnsteuerklassenwechsel herausgefordert. Die
Auskunft nach Maßgabe von Seite 1 des Schreibens legt eher ein Absehen von einem
solchen Wechsel nahe, da sich bei Wahl der Lohnsteuerklasse IV ein geringerer
Auszahlungsbetrag für den Kläger ergab und dieser in seiner Anfrage an erster
Stelle auch nach seinem Nettoverdienst gefragt hatte. Abgesehen von der
sprachlichen Unvollständigkeit des Satzes auf Seite 2 des genannten Schreibens,
in welchem die Aufstockungsleistungen bei Wahl der Klasse IV mit 660,16 EUR und
bei Klasse III mit 570,50 EUR angesprochen werden, sind die mitgeteilten Beträge
mit der Errechnung der jeweiligen Nettoauszahlungsbeträge auf Seite 1 des
Schreibens vom 11.3.2004 nicht vereinbar, da sich die niedrigeren
Auszahlungsbeträge bei Wahl der Steuerklasse IV nicht allein durch einen höheren
Lohnsteuerabzug plausibel erklären lassen. Eine hinreichend eindeutige und
belastbare Auskunft zur Höhe der regelmäßigen Aufstockungsbeträge lässt sich dem
genannten Schreiben angesichts der aufgezeigten inhaltlichen Unstimmigkeiten und
sprachlichen Ungenauigkeiten nicht entnehmen.
Angesichts dieser Umstände stellt es sich als eine ungewöhnliche, den
erforderlichen Kausalzusammenhang unterbrechendes eigenverantwortliches Handeln
des Klägers dar, den Lohnsteuerklassenwechsel vorzunehmen. Der Kläger durfte
sich angesichts der genannten Umstände nicht einfach nur auf den ihm günstigen
Teil auf Seite 2 des Schreibens vom 11.3.2004 verlassen, sondern hätte ggf. vor
Änderung der Steuerklasse erneut Rückfrage nehmen müssen. Dies hat der Kläger
auch erkannt, denn er hat mit seinem Schreiben vom 16.3.2004 "PS" um
Klarstellung des entsprechenden Passus im Schreiben vom 11.3.2004 gebeten. Er
hat dann allerdings eine ergänzende und ggf. klarstellende Antwort nicht mehr
abgewartet, sondern bereits davor den Lohnsteuerklassenwechsel veranlasst.
Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass es auch weitere Umstände gibt, die
dagegen sprechen, dass der Kläger den Lohnsteuerklassenwechsel maßgeblich
aufgrund einer unrichtige Auskunft des beklagten Landes veranlasst hat.
Insbesondere hatte er bereits vor Erteilung irgendwelcher konkreter Auskünfte
bereits auf der ursprünglichen Originallohnsteuerkarte am 8.1.2004 einen Wechsel
veranlasst. In seinem Schreiben vom 16.3.2004 führt der Kläger u.a. aus, dass
sein Steuerberater schon seit geraumer Zeit einen Steuerklassenwechsel
empfiehlt.
III. Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen. Ein Grund, der nach Maßgabe des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung
der Revision rechtfertigt, besteht nicht.