Vermögensminderung (illoyale) –
Auskunftsanspruch des Ehegatten
BUNDESGERICHTSHOF
Az: XII ZR 93/02
Urteil vom 09.02.2005
Leitsatz:
Zum Recht eines Ehegatten auf Auskunft
über illoyale Vermögensminderungen des anderen Ehegatten i.S. des § 1375 Abs. 2
BGB.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2004 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 20. Zivilsenats - Senat
für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. März 2002
aufgehoben.
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Rastatt vom 27. September 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Ehegatten und leben seit 1996 getrennt. In dem seit dem 4.
Februar 1997 rechtshängigen Scheidungsverfahren streiten sie unter anderem - im
Wege wechselseitiger Stufenklagen - um Zugewinnausgleich.
Die Ehefrau (Antragsgegnerin) hatte vorprozessual ein Verzeichnis übermittelt,
nach dem ihr Endvermögen aus dem hälftigen Miteigentum am Hausgrundstück der
Parteien, einem Pkw und einem Guthaben von 3.813,37 DM auf dem Girokonto Nr.
5... bei der Sparkasse G. (im folgenden "Sparkasse G.") bestand. Nachdem der
Ehefrau bereits mit Teilurteil vom 14. Oktober 1998 eine ergänzende Auskunft
über ihr Endvermögen aufgegeben worden war, hatte das Amtsgericht sie mit
Teilurteil vom 26. Januar 2000 verurteilt, dem Ehemann (Antragsteller) Auskunft
"über die Verwendung des durch monatliche Einzahlungen von 1.200 DM
aufgelaufenen Sparguthabens bei der Sparkasse G. , Konto Nr. 3... " zu erteilen.
Dabei ist das Amtsgericht vom Vortrag des Ehemannes ausgegangen, daß von
November 1987 bis September 1995 von seinem Girokonto, auf das die monatlichen
Gehälter der Parteien überwiesen worden seien, monatlich 1.200 DM auf das
vorgenannte Sparkonto der Ehefrau überwiesen worden seien. Da das Guthaben auf
diesem Konto im Dezember 1995 - unstreitig - nur noch knapp 30.000 DM betragen
habe, müsse die Ehefrau einen Teil dieses Guthabens "zur Seite geschafft" haben.
Die Ehefrau erteilte dahin Auskunft, daß das Sparguthaben am 1. September 1995
29.134,14 DM betragen habe und von ihr auf den gemeinsamen Sohn der Parteien
übertragen worden sei. Eine weitergehende, auf den Verbleib der überwiesenen,
aber nicht mehr vorhandenen Beträge bezogene Auskunft lehnte die Ehefrau ab, da
das Teilurteil vom 26. Januar 2000 sie zur Auskunft nur über das "aufgelaufene"
Sparguthaben verpflichte.
Auf einen erneuten Auskunftsantrag des Ehemannes hat das Amtsgericht mit
Teilurteil vom 27. September 2000 die Ehefrau verurteilt, dem Ehemann "Auskunft
über die Verwendung der von November 1987 bis September 1995 auf das Konto bei
der Sparkasse G. , Konto 3... , monatlich eingezahlten 1.200 DM zu erteilen".
Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den
Antrag abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Ehemann sein
Auskunftsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Berufung zulässig, da der
Ehefrau durch die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs Aufwendungen
entstünden, deren Höhe die Berufungssumme übersteige. Die Ehefrau sei nicht mehr
im Besitz des Sparbuchs. Die Rekonstruktion allein der Überweisungen erfordere
deshalb nach Schätzung der Sparkasse G. einen Kostenaufwand von 1.800 bis 2.000
DM, wenn vier bis sechs Überweisungen monatlich zugrunde gelegt würden. Zwar
habe sich die Ehefrau zur Angabe der Zahl der Abbuchungen außerstande erklärt.
Zusätzlicher Aufwand entstehe ihr jedoch durch die Angabe des Verwendungszwecks
der Abhebungen; dieser Aufwand sei schon deshalb erheblich, weil er Überlegungen
und Nachforschungen zu Vorgängen erfordere, die sich über acht Jahre erstreckten
und zudem bis zu vierzehn Jahre zurücklägen. Diese auf § 3 ZPO gestützten
Überlegungen lassen revisionsrechtlich bedeutsame Ermessensfehler (vgl. etwa
Senatsbeschluß vom 24. Juli 2002 - XII ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597) nicht
erkennen; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
2. Die Berufung hat nach Ansicht des Oberlandesgerichts allerdings nicht schon
deshalb Erfolg, weil das Amtsgericht über denselben Streitgegenstand schon
einmal rechtskräftig entschieden habe. Das Teilurteil vom 26. Januar 2000 habe
durch den Bezug auf das "aufgelaufene Sparguthaben" nur die Verwendung des zu
einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Guthabens erfaßt; für eine Verurteilung
zur Auskunft über einen längeren, bis 1987 zurückreichenden Zeitraum fänden sich
weder in den Entscheidungsgründen noch in der Antragsbegründung Anhaltspunkte.
Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum; auch die Revision erinnert gegen
sie nichts.
3. Die Berufung ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts jedoch begründet,
weil die Ehefrau dem Ehemann nicht zu der begehrten Auskunft verpflichtet sei.
Der Einrichtung und Unterhaltung des Sparkontos der Ehefrau liege keine
Ehegatteninnengesellschaft zugrunde, da die Ehegatten mit dem Konto keinen über
die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten. Auch sei
insoweit zwischen den Ehegatten kein Auftragsverhältnis begründet worden. Die
Ehefrau sei zwar als Kontoinhaberin über das Konto verfügungsberechtigt, aber
keinen Weisungen des Ehemannes in bezug auf die Verwendung des Guthabens
unterworfen gewesen. Soweit die monatliche Überweisung von 1.200 DM auf das
Sparkonto aus dem Einkommen des Ehemannes gestammt und die Ehefrau damit auch
dessen Vermögen verwaltet habe, liege darin kein Auftrag, sondern eine Regelung
der Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Ein Anspruch auf Auskunft über die Verwendung der auf das Sparguthaben
überwiesenen Gelder ergebe sich auch nicht aus § 242 in Verbindung mit § 1375
BGB, da der Ehemann keine illoyale Vermögensverfügung durch die Ehefrau
behaupte. Sein Vortrag beschränke sich darauf, die Ehefrau habe einen Teil des
Sparguthabens "beiseite geschafft"; damit werde die von § 1375 Abs. 2 BGB
vorausgesetzte Vermögensverfügung aber gerade verneint. Eine Pflicht zur
Erteilung der begehrten Auskunft folge auch nicht aus § 1353 BGB. Zwar sei diese
Vorschrift Grundlage eines Anspruchs auf Unterrichtung über die
Vermögensbewegungen während der Ehe "in großen Zügen"; auch werde aus ihr eine
Obliegenheit der Ehegatten zur wechselseitigen Unterrichtung über die Verwendung
des Familieneinkommens "in groben Zügen" hergeleitet. Eine solche Verpflichtung
oder Obliegenheit sei hier jedoch ausgeschlossen, weil die Ehe der Parteien
gescheitert sei. Dies folge aus § 1353 Abs. 2 2. Alt. BGB sowie aus dem Zweck
der sich aus § 1353 BGB ergebenden Unterrichtungsansprüche: Diese seien Ausfluß
der sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebenden Rechtspflicht, auch in
vermögensrechtlichen Angelegenheiten aufeinander Rücksicht zu nehmen. Blieben
diese Ansprüche auch nach dem Scheitern der Ehe bestehen, würden sie nicht mehr
der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern - zweckwidrig - der Kontrolle der
vermögensmäßigen Aktivitäten des anderen Ehegatten und der Geltendmachung von
Ersatzansprüchen gegen diesen dienen. Im gesetzlichen Güterstand würde die
Zubilligung eines solchen Unterrichtungsanspruchs zudem die Systematik der
Auskunftspflichten sprengen.
4. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Dem Oberlandesgericht ist allerdings darin zu folgen, daß sich das
Auskunftsverlangen des Ehemannes weder aus § 713 BGB noch aus § 666 BGB
rechtfertigt. Zwischen den Parteien bestand keine über den Zweck der
Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehende
Ehegatteninnengesellschaft. Auch kann aus den vom Oberlandesgericht genannten
Gründen nicht von einem Auftragsverhältnis zwischen den Parteien (zu den
Anforderungen Senatsurteile vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24
und vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558, 559) ausgegangen
werden.
b) Richtig ist auch, daß sich das Verlangen des Ehemannes auf Auskunft über
Verbleib und Verwendung der in der Zeit von November 1987 bis September 1995 auf
das Sparkonto der Ehefrau überwiesenen Beträge nicht auf § 1379 Abs. 1 BGB
stützen läßt. Der Anspruch aus § 1379 Abs. 1 BGB ist auf Auskunft über das
Endvermögen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1375
Abs. 1, § 1384 BGB) gerichtet; er erstreckt sich, wie der Bundesgerichtshof
mehrfach entschieden hat, nicht auf illoyale Vermögensminderungen, die nach §
1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind (BGHZ 82, 132, 138 = FamRZ
1982, 27; Senatsurteile vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 950
und vom 26. März 1997 - XII ZR 250/95 - FamRZ 1997, 800, 803).
c) Hinsichtlich derartiger illoyaler Vermögensverfügungen kommt allerdings ein
Recht auf Auskunft gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn und soweit der die Auskunft
beanspruchende Ehegatte Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete
Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt (BGHZ aaO;
Senatsurteile vom 19. April 2000 und vom 26. März 1997, jeweils aaO). An einem
solchen Vortrag soll es hier nach Auffassung des Oberlandesgerichts fehlen. Der
Ehemann habe keine illoyalen Vermögensverfügungen der Ehefrau behauptet. Er habe
- im Gegenteil - geltend gemacht, die Ehefrau habe einen Teil des Sparguthabens
"beiseite geschafft"; damit werde die von § 1375 Abs. 2 BGB vorausgesetzte
Vermögensminderung aber gerade verneint. Mit diesen Erwägungen hat das
Oberlandesgericht, wie die Revision zu Recht rügt, den Vortrag des Ehemannes
indes unzutreffend gewürdigt (§ 286 ZPO).
Die Ehefrau hatte vorprozessual über den Bestand ihres Vermögens zum Ehezeitende
Auskunft erteilt und dabei als Aktiva lediglich ihr hälftiges Miteigentum am
Hausgrundstück der Parteien, einen Pkw und ein Guthaben von 3.813,37 DM auf
ihrem Girokonto bei der Sparkasse G. benannt. In der ihr vom Amtsgericht durch
Teilurteil vom 26. Januar 2000 aufgegebenen ergänzenden, das Sparguthaben bei
der Sparkasse G. betreffenden Auskunft hat sie mitgeteilt, daß dieses Guthaben
am 1. September 1995 29.134,14 DM betragen habe und von ihr auf den gemeinsamen
Sohn der Parteien übertragen worden sei. Aus dem Vortrag des Ehemannes in den
Schriftsätzen vom 9. Juni 2000 in erster Instanz und vom 19. März 2001 in
zweiter Instanz ergibt sich, daß sich der Ehemann die Darlegungen der Ehefrau
über den Bestand ihres Endvermögens zum Stichtag zu eigen gemacht hat. Denn er
hat ihre Auskunft als solche nicht mehr bestritten und insbesondere nicht mehr
beantragt, deren Richtigkeit an Eides statt zu versichern. Vielmehr hat er ihre
Auskunft zum Anlaß genommen, nunmehr Auskunft über die Verwendung der zum
Stichtag nicht mehr vorhandenen Gelder zu verlangen. Seine Behauptung, die
Ehefrau habe Gelder vom Sparkonto bei der Sparkasse G. "beiseite geschafft",
bedeutet deshalb keineswegs, daß diese Beträge im Vermögen der Ehefrau noch
vorhanden, die Auskunft der Ehefrau über ihr Endvermögen also unrichtig sei.
Vielmehr ist der Vortrag des Ehemannes vor dem Hintergrund der Einlassung der
Ehefrau, über kein weiteres als das von ihr angegebene Vermögen zu verfügen,
dahin zu verstehen, daß die Ehefrau in Benachteiligungsabsicht Gelder von diesem
Konto verlagert, ihr Vermögen mithin im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB "vermindert"
habe. Mit dieser Behauptung hat der Kläger seiner Darlegungspflicht hinsichtlich
der einen Auskunftsanspruch nach § 242 in Verbindung mit § 1375 Abs. 2 BGB
begründenden Tatsachen genügt. Wie der Senat ausgeführt hat, dürfen an den
Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe, aus denen sich die naheliegende
Möglichkeit unentgeltlicher Zuwendungen an Dritte, von Verschwendungen oder von
in Benachteiligungsabsicht begangenen Handlungen, die das Endvermögen des
Handelnden vermindert haben, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (BGHZ
aaO = FamRZ aaO 28). Das wäre hier der Fall, wollte man von dem Kläger eine
nähere Darlegung über die - letztlich von ihm nur zu vermutenden -
vermögensmindernden Manipulationen der Ehefrau hinsichtlich ihres Sparkontos
erwarten.
d) Erweist sich das Klagbegehren somit bereits aus § 242 in Verbindung mit §
1375 Abs. 2 BGB als begründet, kommt es auf die vom Oberlandesgericht erörterte
(Zulassungs-)Frage, ob dem Ehemann ein Anspruch auf die begehrte Auskunft aus §
1353 BGB zuzuerkennen ist, nicht an.
3. Das Berufungsurteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat kann - mit
Ausnahme der Kosten - in der Sache abschließend entscheiden. Die Klage auf
Auskunftserteilung ist - wie dargelegt - begründet, ohne daß es hierzu weiterer
Feststellungen bedarf. Die Berufung der Ehefrau gegen das Teilurteil des
Amtsgerichts, das sie zur Auskunftserteilung verpflichtet hat, ist
dementsprechend als unbegründet zurückzuweisen.