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Vermögensverbrauch: Sozialhilfe nur bei
Verbrauch des verschwiegenen Vermögens
Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 9 SO 40/05 ER
Urteil vom 22.02.2006
Vorinstanz: Sozialgericht
Gießen, Az: S 18 SO 185/05 ER, Beschluss vom 07.11.2005
Entscheidung:
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Gießen vom 7. November 2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander im Verfahren L 9 SO 40/05 ER keine Kosten zu
erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung von einstweiligem
Rechtsschutz ab 29. September 2005 zur Erlangung von Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Die 1934 geborene Antragstellerin beantragte – zusammen mit ihrem am 30. April
2003 verstorbenen Ehemann - am 10. Dezember 2002 bei dem Antragsgegner die
Gewährung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG). Auf ihr Konto
Nr. XXXXX bei der Sparkasse G. ging am 26. Juni 2003 eine Gutschrift der
V.-Lebensversicherung AG, D., über 23.152,12 EUR ein. Der Antragsgegner lehnte
durch Bescheid vom 14. Januar 2004 den GSiG-Antrag mangels Hilfebedürftigkeit
ab. Die Antragstellerin erhob dagegen am 29. Januar 2004 Widerspruch mit der
Begründung, sie habe das Barvermögen jetzt aufgebraucht. Auf ihr Sparkassenkonto
ging sodann am 25. Juni 2004 eine Gutschrift der FSB Bank GmbH über 23.246,22
EUR ein. Die Antragstellerin hielt am 9. September 2004 ihren Widerspruch
aufrecht und bekräftigte den Verbrauch ihrer Mittel. Sie erhob am 4. Januar 2005
bei dem Verwaltungsgericht G. (Geschäftsnummer XXXXX) Untätigkeitsklage wegen
des ausstehenden Widerspruchsbescheides, welche durch Beschluss vom 15. Februar
2005 an das Sozialgericht Gießen verwiesen wurde. Dort machte sie geltend, sie
habe keine Einkünfte – außer ihren zwei Renten - und auch kein Vermögen mehr;
auch die FSB-Zahlung vom 25. Juni 2004 habe sie verlebt. Der Antragsgegner
erteilte am 11. August 2005 den Widerspruchsbescheid, durch den der Widerspruch
der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen wurde, weil mit Rücksicht auf
Geldzuwendungen in der Vergangenheit von insgesamt 46.398,34 EUR weiter keine
Hilfebedürftigkeit vorliege, nachdem ein Vermögensverbrauch lediglich in Höhe
von insgesamt 16.824,61 EUR nachgewiesen sei. Die Antragstellerin führt die
ursprüngliche Untätigkeitsklage seitdem als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
mit dem Ziel der Erlangung von GSiG-Leistungen ab ihrem "zweiten Antrag im
September 2004" (Schriftsatz vom 13. Oktober 2005, in: S 18 SO 185/05 ER) fort;
das Klageverfahren dauert an (S 20 SO 19/05). Das Sozialgericht Gießen lehnte
durch Beschluss vom 7. November 2005 das Prozesskostenhilfegesuch der
Antragstellerin wegen fehlender Erfolgsaussicht ab, wogegen Beschwerde bei dem
Hessischen Landessozialgericht anhängig ist (L 9 B 237/05 SO).
Die Antragstellerin beantragte am 1. Juli 2005 bei dem Antragsgegner die
Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII); das
Verwaltungsverfahren dauert an.
Die Klägerin hat am 29. September 2005 bei dem Sozialgericht Gießen SGB
XII-Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt. Sie könne ihren
notwendigen Lebensunterhalt derzeit aus eigenen Kräften und Mitteln nicht
ausreichend beschaffen, weil sie lediglich 382,- EUR monatliche Renten habe und
davon 372,78 EUR monatliche Miete plus 55,00 EUR monatliche
Stromkostenvorauszahlungen aufbringen müsse; über Vermögen verfüge sie nicht
mehr. Insbesondere verweist sie auf die Aufwendungen für Fahrtkosten plus Essen
plus persönliche Einkäufe aus Anlass ihrer Besuche bei ihrer Tochter R. A. in
K., bei der im April 2002 Brustkrebs festgestellt worden sei, der am 7. März
2003 erneut operiert und nachfolgend durch Chemotherapie behandelt worden sei.
Die Besuche hätten im Zeitraum Juni 2003 bis Ende 2004 regelmäßig einmal in der
Woche zumeist für vier Wochentage stattgefunden; allein die Fahrtkosten für 78
Besuche in 1 ½ Jahren hätten 4.492,80 EUR betragen, und für gemeinsames Essen
(drei Mahlzeiten täglich) sowie sonstige Einkäufe während der Besuche seien
insgesamt zwischen 31.200,- EUR und 46.800,- EUR (ca. 100,- bis 150,- EUR
täglich) ausgegeben worden (Schreiben vom 10. Juni 2005, Anlage zur
Antragsschrift). Hinzu komme der Lebensunterhalt an ihrem Wohnsitz.
Geldzuwendungen an ihre Tochter hat sie verneint und darüber hinaus
Geschenkrückforderung ausgeschlossen. Sie könne jetzt den Ausgang des
Klageverfahrens wegen GSiG-Leistungen nicht mehr abwarten, weil die Wohnbau G.
GmbH ihr Mietverhältnis am 21. September 2005 fristlos gekündigt habe. Zur
Glaubhaftmachung ihrer Vermögenslosigkeit hat sie ihre eidesstattliche
Versicherung vom 29. September 2005 sowie die Fotokopie der eidesstattlichen
Versicherung ihrer Tochter R. A. vom 20. Juli 2005 vorgelegt.
Der Antragsgegner hat dagegen die Auffassung vertreten, es bedürfe keiner
einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Wohl sei im
Hinblick auf die fristlose Kündigung der Wohnung ein Anordnungsgrund glaubhaft
gemacht. Indes fehle es an einem Anordnungsanspruch auf Übernahme von
Mietschulden. Auf die (insgesamt rückständigen) Mietzahlungsverpflichtungen für
August 2005 und September 2005 hätte sie aus ihrem Renteneinkommen zumindest
Teilbeträge leisten können. Hauptsächlich bestünden indes massive Zweifel an der
Hilfebedürftigkeit der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten
Antragstellerin; ihr Vorbringen, sie habe Geldbeträge von über 46.000,- EUR
insbesondere durch Besuche bei ihrer Tochter verlebt, sei nicht glaubhaft. Wenn
sie denn ihrer Tochter einen entsprechend enormen Teilbetrag für Essensausgaben
unentgeltlich zugewandt hätte, hätte sie als verarmte Schenkerin nunmehr gegen
diese einen Rückforderungsanspruch. Im Übrigen sind die Zweifel am
Wahrheitsgehalt der Darlegungen an dem Umstand festgemacht worden, dass die
Antragstellerin die FSB-Zahlung von 23.246,22 EUR im Juni 2004 fast ein ganzes
Jahr lang verschwiegen habe und ihr Leistungsbegehren ohne Beachtung ihres
jeweiligen Kontoguthabens in der Vergangenheit unverändert weiterverfolge.
Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 7. November 2005 den Antrag auf
Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz abgelehnt. In den Gründen ist
schwerpunktmäßig das Fehlen eines Anordnungsanspruchs auf Gewährung von
Leistungen nach § 19 Abs. 2 SGB XII ausgeführt. Das Gericht sei von einer
Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin nicht überzeugt, sondern gehe vielmehr
davon aus, dass diese nach Einnahmen in Höhe von 23.152,12 EUR am 26. Juni 2003
sowie von 23.246,22 EUR am 25. Juni 2004 weiterhin über einen den gesetzlichen
Freibetrag übersteigenden Geldbetrag verfüge. Die Antragstellerin habe gegenüber
dem Leistungsträger in der Vergangenheit den falschen Anschein der
Hilfebedürftigkeit erweckt und ihre wahren Einkommens- und Vermögensverhältnisse
erst eingeräumt, wenn es nicht mehr anders möglich gewesen sei, so zuletzt die
FSB-Zahlung. Ihr Vortrag, den gesamten Geldbetrag im Wesentlichen durch Besuche
ihrer Tochter in K. "verlebt" zu haben, sei ohne einen einzigen Beleg, der
Zeitraum der behaupteten Besuche wechselnd dargestellt.
Dagegen hat die Antragstellerin am 1. Dezember 2005 Beschwerde zum Hessischen
Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung lässt sie anwaltlich vortragen:
Die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin sei nach den tatsächlichen
Vermögensverhältnissen, nicht nach ihrem Verhalten im Verfahren zu beurteilen.
Der Verbleib der Gelder ergebe sich aus den Kontoauszügen; ansonsten sei eben
nicht jeder Ausgabenbeleg aufgehoben worden. Im Termin zur Erörterung des
Sachverhalts am 21. Februar 2006 hat die Antragstellerin auf Fragen und Vorhalte
persönlich und ausführlich zum Verbrauch ihres Vermögens vorgetragen: Von den
23.152,12 EUR der V Lebensversicherung (Gutschrift vom 26. Juni 2003) habe sie
kurz darauf 7.000,- EUR für Renovierungsarbeiten etc. und 3.000,- EUR für
Ostsee-Urlaub verbraucht. Von den 23.246,22 EUR der FSB Bank (Gutschrift vom 25.
Juni 2004) habe sie alsbald folgende Beträge abgehoben: 10.000,- EUR am 28. Juni
2004, 3.000,- EUR am 1. Juli 2004 und 6.500, EUR am 13. August 2004. Die 10.000
Euro habe sie allmählich durch Shopping sowohl in der Stadt wie auch im
Fernsehen verbraucht. Die 3.000 Euro habe sie abgehoben, als sie für einen
Einkauf in der Stadt kein Geld mitgenommen hatte. Die Verwendung der 6.500 Euro
könne sie heute kaum noch nachvollziehen. – Im Einzelnen wird auf die
Niederschrift vom 21. Februar 2006 verwiesen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Gießen
vom 7. November 2005 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB XII in
gesetzlichem Umfang ab Antragseingang als Beihilfe, hilfsweise als Darlehen zu
bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner vertritt dazu die Auffassung, die Anspruchsvoraussetzungen für
die begehrte Anordnung im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren seien nicht
geklärt. Zu Lasten der Antragstellerin gehe, dass diese unbelegte,
widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben mache. Das Sozialgericht
habe zu Recht massive Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vortrags der
Antragstellerin zu ihrer Hilfebedürftigkeit geäußert. Nach Prüfung der jetzt
vorgelegten Kontoauszüge sei insbesondere der Verbleib der FSB-Zahlung vom 25.
Juni 2004 über 23.246,22 EUR weiter ungeklärt. Insoweit seien drei größere
Barabhebungen - zusätzlich zu kleineren Barabhebungen zwischen 300,- und 1.000,-
EUR für den laufenden Lebensunterhalt - vom Konto der Antragstellerin
bemerkenswert: 10.000,- EUR am 28. Juni 2004, 3.000,- EUR am 1. Juli 2004 und
6.500,- EUR am 13. August 2004. Auf weitere Unklarheiten ist hingewiesen worden.
– Die Terminsbevollmächtigte des Antragsgegners hat im Erörterungstermin daran
festgehalten, dass sie auch aufgrund der heutigen Erklärungen der
Antragstellerin nicht von deren Hilfebedürftigkeit überzeugt sei.
Als geladene Zeugin ist die Tochter der Antragstellerin, Frau R. A., angehört
worden. Wegen des Inhalts der Zeugenaussage wird auf die Niederschrift vom 21.
Februar 2006 verwiesen.
II.
Das Gericht kann nach § 155 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis
mit den Beteiligten durch den bestellten Berichterstatter entscheiden;
vorliegend haben beide Beteiligte ihr entsprechendes Einverständnis am 21.
Februar 2006 erklärt.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft (§ 172 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz SGG ) und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§
173 SGG), eingelegt.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts
Gießen vom 7. November 2005 ist nicht aufzuheben, weil er nicht rechtswidrig
ist. Das Sozialgericht hat die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten
einstweiligen Anordnung zu Recht verneint. Die begehrte Anordnung hat auch im
Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in
Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1); es
kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Satz 2). Neben dem
Anordnungsgrund, das ist: der Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der
Anordnung begründet, setzt die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nach
herrschender Meinung (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
Kommentar, 8. Auflage, Rdz. 26c zu § 86b) einen Anordnungsanspruch, das ist:
einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner
im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, voraus.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen
Zusammenhangs ein bewegliches System gegenseitiger Wechselbeziehung: Ist etwa
die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der
Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund
grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist.
Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern
sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund (wie vor, Rdz. 29). Bei offenem
Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der
Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer
Folgenabwägung zu entscheiden, wenn die grundrechtlichen Belange des
Antragstellers berührt sind, weil sich die Gerichte schützend und fördernd vor
die Grundrechte des Einzelnen stellen müssen (Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05).
Alle Voraussetzungen des Einstweiligen Rechtsschutzes sind – unter Beachtung der
Grundsätze der objektiven Beweislast – glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung – ZPO - i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG); die richterliche
Überzeugungsgewissheit in Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen des
Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes erfordert insoweit eine lediglich
überwiegende Wahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig u. a., a.a.O., Rdz. 16b). Sind
Grundrechte tangiert, ist die Sach- und Rechtslage allerdings nicht nur
summarisch, sondern abschließend zu prüfen (Bundesverfassungsgericht, a.a.O.).
In dem vorliegenden Verfahren spricht nach derzeitigem Sach- und Rechtsstand
weder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes, noch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen
eines Anordnungsanspruchs zugunsten der Antragstellerin. Eine Notwendigkeit zur
einstweiligen Regelung in Bezug auf das zwischen den Beteiligten streitige
Rechtsverhältnis durch einstweilige Anordnung ist deshalb nach Gesamt-Würdigung
aller Umstände nicht festzustellen.
Zum Anordnungsgrund: Die Antragstellerin hat als den sie bedrohenden
wesentlichen Nachteil drohende Wohnungslosigkeit geltend gemacht.
Wohnungslosigkeit ist eine existenzielle, im Recht des SGB XII anerkannte
Notlage (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die Bedrohung ist für die
Antragstellerin auch aktuell und real, weil ihre Vermieterin, die Wohnbau G.
GmbH, das mit ihr bestehende Mietverhältnis, die Wohnung im A.-Weg, A.-Stadt,
mit Schreiben vom 21. September 2005 fristlos kündigte und die Antragstellerin
zur Herausgabe der Wohnung bis 5. Oktober 2005 aufforderte. Seit dem 5. Oktober
2005 nutzt die Antragstellerin ihre Wohnung ohne mietvertragliche Grundlage und
ist folglich grundsätzlich von Räumungsklage und Zwangsräumung der Wohnung
bedroht. Die Vermieterin beabsichtigt allerdings im Hinblick auf die lange Dauer
des Mietverhältnisses (41 Jahre) sowie das laufende Sozialgerichtsverfahren
vorläufig keine solche Zuspitzung des Konflikts, sofern keine weiteren
Mietrückstände auflaufen. Nach Ende des Eilverfahrens will sie sich wegen des –
auch ratenweise - Ausgleichs der Mietrückstände erneut an die Antragstellerin
wenden. Sollte diese dann keinen Zahlungsvorschlag unterbreiten, werde
Räumungsklage erhoben werden (Wohnbau G. GmbH, Auskunft vom 17. Februar 2006).
Demnach ist das aktuelle Entgegenkommen der Vermieterin zeitlich begrenzt und
freibleibend. Andererseits ist ein Mieter nach § 568 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1
Bürgerliches Gesetzbuch berechtigt, den Vermieter spätestens bis zum Ablauf von
zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs
hinsichtlich der fälligen Miete bzw. Entschädigung zu befriedigen; es kann sich
dazu auch eine öffentliche Stelle verpflichten. Besonderer Anlass für ein
Eintreten des Grundsicherungsträgers bestünde nach § 34 Abs. 2 SGB XII, wenn bei
einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum eingegangen ist. Bei weiter
fortschreitendem Verfahren stünde der Antragstellerin dann ein
Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 Zivilprozessordnung zu Gebote. Diese
rechtlichen Gestaltungs- und Rechtsschutzmöglichkeiten lassen es jedenfalls
aufgrund der vorliegenden Fallkonstellation vertretbar erscheinen, den der
Antragstellerin drohenden Nachteil derzeit noch nicht als irreversibel infolge
weiteren Zeitablaufs zu werten: Die Antragstellerin hat ohne Hilfe des
Antragsgegners die fälligen Mietzahlungen von zuletzt 372,78 EUR bis Juli 2005
und sodann weiter ab Oktober 2005 aus zwei Renten in Höhe von 188,96 EUR plus
198,45 EUR aufbringen können. In der Erörterungssitzung hat sie dem Gericht
nicht plausibel machen können, welche Umstände sie zur Zahlung bzw.
Nicht-Zahlung von Miete bestimmen oder befähigen. Die von ihr zum Ausdruck
gebrachte Sorge, ob sie auch die Miete für den nächsten Monat werde bezahlen
können, kombiniert mit ihrer Aussage, auf Dauer sei dies so kein Zustand, hat
keine aktuelle Notlage plastisch werden lassen.
Zum Anordnungsanspruch: Ein Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung von
Grundsicherung nach dem SGB XII ist nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit
zu erkennen. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist gemäß § 19
Abs. 2 SGB XII Personen zu leisten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften oder Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen oder Vermögen,
beschaffen können. Die jetzt 71 Jahre alte Antragstellerin zählt zu dem von der
vorgenannten Regelung erfassten Personenkreis. Sie hat nach derzeitigem
Erkenntnisstand einen monatlichen Bedarf von 345,- EUR Regelsatz plus 322,- EUR
angemessene Unterkunftskosten gleich 667,- EUR monatliche Bedarfssumme (vgl. die
letzte Berechnung des Antragsgegners vom 7. Oktober 2004), der aus ihrem
bekannten Einkommen nicht voll gedeckt ist: Sie bezieht gesetzliche Renten von
der LVA Hessen (Altersrente) in Höhe von 188,03 EUR und von der Knappschaft in
Höhe von 197,47 EUR (Witwenrente); Wohngeld von der Wohngeldstelle der Stadt G.
bezog sie in Höhe von 163,00 EUR bis 31. Dezember 2004. Gleichwohl ist das
Gericht nicht überzeugt, dass die Antragstellerin ihren Rest-Bedarf nicht aus
eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen,
beschaffen kann, - konkret: dass sie aktuell über kein Kapital- oder
Sachwertvermögen mehr verfügt.
Leistungsträger dürfen existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen
Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützten, wenn diese
über die gegenwärtige Lage eines Anspruchstellers keine eindeutigen Erkenntnisse
ermöglichen (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05). Die
bei berechtigten Zweifeln einer Behörde an der Hilfebedürftigkeit eines
Antragstellers an Stelle von bloßen Mutmaßungen gebotene umfassende behördliche
Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 20 Abs. 1 und 2 SGB X) kann allerdings
umso mehr auf die korrespondierende Mitwirkung des Antragstellers (§ 21 Abs. 2
SGB X) angewiesen sein, als die erforderlichen Informationen und Handlungen
dessen Sphäre zuzuordnen sind. Derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, hat
– in den gesetzlichen Grenzen (vgl. 65 SGB X) - Beweismittel zu bezeichnen und
auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen (§ 60
Abs. 1 Satz 1 SGB I); speziell Antragsteller nach dem SGB XII sind gehalten, die
für den geltend gemachten Anspruch erforderlichen Tatsachen umfassend,
vollständig und behördlich nachprüfbar vorzutragen (so schon zum
Bundessozialhilfegesetz: Bundesverwaltungsgericht vom 2. Juni 1965 – 5 C 63.64;
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 1998 – 8 A 5181/95,
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – LSG NRW – vom 10. März 2005 – L 1 B
39/04 AL ER). Indem die ermittelnde Behörde dem Antragsteller die Sachverhalte
oder Fragen, an denen sie ihre Zweifel anknüpft, darlegt und ihn zur Vorlage
konkret bezeichneter Beweismittel auffordert, ermöglicht sie ihm gerade auch
eine Widerlegung behördlicher Mutmaßungen (Hessisches LSG vom 7. Dezember 2005 –
L 7 AS 31/05 ER, L 7 AS 102/05 ER). Die Mitwirkungsobliegenheit des
Antragstellers verengt sich allerdings auf die Vorlage widerspruchsfreier und
lückenloser Nachweise in Form von Urkunden und ggf. das Angebot von
Zeugenbeweis, wenn seine persönliche Glaubwürdigkeit verringert ist (LSG NRW vom
14. Juni 2005 – L 1 B 2/05 AS ER).
Im Fall der Antragstellerin begründen das ihr in der Vergangenheit zugeflossene
Vermögen, die (versuchte) Verschleierung desselben gegenüber dem Antragsgegner
sowie das Prozessverhalten in den Gerichtsverfahren berechtigte Zweifel an der
geltend gemachten Hilfebedürftigkeit sowie nachfolgend eine erhöhte
Nachweisobliegenheit der Antragstellerin.
Der Zufluss von Geldbeträgen in Höhe von insgesamt 46.398,43 EUR am 26. Juni
2003 sowie am 25. Juni 2004 auf das Sparkassenkonto der Antragstellerin ist
unzweifelhaft. Als pflichtwidriges Verschweigen muss hauptsächlich gewertet
werden, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner beide Zahlungseingänge nicht
unverzüglich offenbarte, obschon sie seit dem 3. Dezember 2002
Grundsicherungsleistung begehrt und deshalb nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I alle
Tatsachen anzugeben hatte und hat, die für die Leistung erheblich sind,
insbesondere Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich
sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden
sind, unverzüglich mitzuteilen hatte. Dementsprechend war die Antragstellerin
mit der GSiG-Antragstellung vom 3. Dezember 2002 eine unterschriftliche
Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben eingegangen. Gleichwohl sind ihre
Angaben zum vollständigen Abfluss des genannten Geldbetrags seitdem teils
unwahr, teils widersprüchlich, teils atypisch-lebensfremd, teils unschlüssig.
So ist der seitens der Antragstellerin behauptete Verbrauch von ca. 10.000,- EUR
kurz nach dem 26. Juni 2003 nicht einmal durch Kontoauszug belegt und mit der
Lebenserfahrung unvereinbar: 7.000,- EUR Renovierungskosten sind nicht
darstellbar (schon gar nicht mit den Kosten von Glühbirnen und Leisten), wenn
aufgrund von Eigenleistung (durch den Sohn der Antragstellerin) gar keine
Arbeitskosten angefallen sind, wie erst auf Nachfrage eingeräumt wurde. 3.000,-
EUR Urlaubskosten sind nicht belegt und überhöht, wenn die Reise an die Ostsee
lediglich 1 Woche dauerte und die Unterbringung in Privatlogis erfolgte (und
nach Angaben der Zeugin entgegen der Antragstellerin auch nicht teilweise in
einem Hotel). Die allgemein behauptete Erfüllung von Schuldverpflichtungen aus
der Vergangenheit ist nicht durch Vorlage von Rechnungen gestützt. Der von ihr
behauptete allmähliche Verbrauch von ca. 10.000,- EUR ab dem 28. Juni 2004 steht
– bei Vernachlässigung des kleinen Tagesverbrauchs – in Widerspruch zu den dann
unnötigen zeitnah folgenden großen Konto-Barabhebungen am 1. Juli 2004 (3.000,-
EUR) und am 13. August 2004 (6.500,- EUR): Die Begründung der Abhebung von
3.000,- EUR damit, dass die Mitnahme von Bargeld vergessen worden sei, und der
Abhebung von 6.500,- EUR damit, dass (nicht dargelegte) Urlaubspläne bestanden
hätten, welche dann nicht realisiert worden seien, führt unmittelbar zum
Versteck dieser großen Bargeldsummen in der Teedose als erklärte Alternative zur
unsicher empfundenen Scheckkarte. Hier kann solches Vorbringen bereits deshalb
nicht als eine mögliche individuelle Abweichung vom Üblichen gewertet werden,
weil die Antragstellerin bald danach am 9. September 2004 gegenüber dem
Antragsgegner erklärte, von der ausgezahlten Lebensversicherung sei nichts mehr
da, ohne bei diesem Anlass von der FSB-Zahlung am 25. Juni 2004 in Höhe von
23.246,22 EUR eine (verspätete) Mitteilung zu machen. Den angeblichen Verbrauch
von 23.246,22 EUR in ca. 11 Wochen glaubhaft darzulegen, ist der Antragstellerin
im Erörterungstermin nicht ansatzweise gelungen. Der Erklärung vom 9. September
2004 wird auch durch ihr eigenes späteres Vorbringen widersprochen, demzufolge
sie bis Ende 2004 die Kosten von wöchentlichen Besuchsfahrten zu ihrer Tochter
aus ihrem Vermögen aufgebracht habe. Ein Verbrauch von 23.246,22 EUR in 27
Wochen (25. Juni 2004 bis Ende 2004) ergäbe allerdings einen Wochenverbrauch von
861,- EUR statt der später von ihr behaupteten ca. 560,- EUR (Schriftsatz vom
10. Juni 2005: 4 Tage x durchschnittlich 125,- EUR Essenskosten plus ca. 60,-
EUR Fahrtkosten). Lebensfremd ist die behauptete Aufwendung von 31.200,- EUR bis
46.800,- EUR (ca. 2.000,- EUR monatlich) für Essen von zwei Personen plus
Einkauf persönlicher Sachen plus Fahrkosten (G. – K. – G.) in einem Zeitraum von
78 Wochen (bis Ende 2004) ohnedies. Die Zeugenanhörung hat dazu zwar Anlass,
Häufigkeit und Dauer der Besuchsfahrten ihrer Mutter nach K: verständlich
gemacht, nicht aber einen regelmäßigen unkontrollierten Kaufrausch – wie seitens
der Antragstellerin als Kern ihrer Argumentation geltend gemacht - und auch kein
quantitativ-qualitativ unmäßiges Essen. Ausgabenschätzungen hat die Zeugin
abgelehnt, den Erhalt von Geldzuwendungen seitens ihrer Mutter verneint. – Nach
alledem hat die Antragstellerin am 9. September 2004 ihre Mittellosigkeit
wahrheitswidrig, weil in wesentlicher Hinsicht unvollständig erklärt; die
Einlassung der Antragstellerin, sie habe dem Behördenmitarbeiter wohl nur den
letzten Kontoauszug gezeigt und ihm nicht geraten, auch in den früheren Auszügen
nachzusehen, entschuldigt sie nicht. Diese Wahrheitswidrigkeit ist die Grundlage
für die Annahme überwiegender Wahrscheinlichkeit einer absichtsvoll
verschleiernden Vermögensverschiebung vom Konto in die Teedose.
Der Zustand der Vermögensverschleierung seitens der Antragstellerin dauert seit
dem 9. September 2004 an und macht – zusammen mit weiteren Indizien - den
verdeckten Besitz von Rest-Vermögen aus ihrer Teedose noch im Zeitpunkt der
Gerichtsentscheidung überwiegend wahrscheinlich. So stellte sie erst zum 1. Juli
2005 den Sozialhilfeantrag nach dem ab 1. Januar 2005 im SGB XII normierten
neuen Leistungsrecht und erklärte dies damit, dass sie im 1. Halbjahr 2005 -
neben den beiden Renten - von der Rückerstattung von Miet-Nebenkosten und
Stromvorauszahlungen, Schadensersatz nach Autounfall und Flohmarkteinnahmen
gelebt habe. Eine solche atypische Lebenshaltung ist durch nichts belegt und mit
der Lebenserfahrung umso weniger vereinbar, als sie im Grunde bis in die
Gegenwart fortbestehen soll. Für den Zeitraum ab ihrem Prozesskostenhilfeantrag
am 16. November 2005 hat die Antragstellerin Flohmarkteinnahmen als ihre
Haupteinnahmequelle im Erörterungstermin bekräftigt, nachdem sie bis dahin als
ausreichende Beschreibung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
ansah: Sie "lebe zur Zeit von 00 nichts" (Erklärung vom 16. November 2005). Die
intensive persönliche Anhörung der Antragstellerin dazu im Erörterungstermin hat
die Verhältnisse nicht geklärt: Die Rekonstruktion von Flohmarktterminen,
verkauften Gegenständen und erzielten Einnahmen war mühsam, ohne Rechnungen oder
Aufzeichnungen und stellte die Subsistenzgrundlage der Antragstellerin nach Art
und Höhe nicht außer Zweifel; insbesondere die behauptete Darlehensnahme wurde
von der Zeugin - bis auf 50,- EUR am 21. Februar 2006 – später verneint. Der
Umgang der Antragstellerin mit der fraglichen Prozesskostenhilfe-Bedürftigkeit
steht exemplarisch für ihr andauerndes taktisches Verhalten. Wie der in der
Vergangenheit fragliche Vermögensverbrauch enden nunmehr auch die Angaben zur
Einnahmesituation in nicht nachprüfbaren Sachverhaltsdarstellungen, was als
Sachzusammenhang anzusehen ist.
Die Antragstellerin ist im Erörterungstermin nach intensiver Heranführung an die
Belastungsgrenzen ihrer Einlassungen – trotz ihres erkennbaren Bedauerns über
die eingetretene Situation - von ihrem taktisch angelegten Verhalten auch
zuletzt nicht zurückgetreten. Sie hat die Chance einer Zurückgewinnung
verlorener Glaubwürdigkeit mittels Bereinigung ihrer Verfahrensposition nicht
genutzt. Nicht zuletzt kann das Gericht die Behauptung ihrer Mittellosigkeit
ohne Nachweise nicht als glaubhaft werten. Die Forderung überprüfbarer Nachweise
für den Verbleib jedenfalls der oben genannten großen Barabhebungen ist
angesichts der Höhe der in Rede stehenden Geldbeträge einerseits und aufgrund
ihrer Stellung im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren seit dem 10. Dezember
2002 adäquat. Die Antragstellerin wusste um die Bedeutung ihrer Einkommens- und
Vermögensverhältnisse für den Leistungsanspruch, wie ihr Verschleierungsbemühen
zeigt. Die vorgelegten Belege (14 Belege in: Blatt 80 – 94 GSiG-Akte, 13 Blatt
fotokopierter Einzelnachweise in: Blatt 70 – 82 Gerichtsakte S 20 SO 19/05) sind
nicht hinreichend aussagekräftig. Den hinsichtlich ihres Beweiswerts frei zu
würdigenden eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin vom 29.
September 2005 sowie ihrer Tochter R. A. vom 20. Juli 2005 (lediglich Fotokopie)
als Mittel der Glaubhaftmachung (§ 202 SGG i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO) wird konkret
kein höherer Beweiswert beigemessen als den persönlichen Erklärungen der
Genannten im Erörterungstermin.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 103 SGG.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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