Vermögenswirksame Leistungen – Rückzahlungsanspruch ArbG
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 7 Ta
354/07
Beschluss vom
07.02.2008
Für die Klage eines ehemaligen
Arbeitgebers auf Rückzahlung von vermögenswirksamen Leistungen, die irrtümlich
über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gewährt wurden, ist gemäß § 2 Abs.
1 Nr. 4 a ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
Die sofortige Beschwerde des
Klägers gegen den Zuständigkeitsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom
17.10.2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Der Beklagte stand bei dem Kläger bis einschließlich 18.09.2003 in einem
Arbeitsverhältnis als Dachdecker. Den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen
entsprechend zahlte der Kläger an den Beklagten auf ein zugunsten des Beklagten
als Versicherungsnehmer bestehendes Lebensversicherungskonto bei der N
Versicherung vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 26,59 EUR monatlich. Der
Kläger (Arbeitgeber) hatte hierzu eine entsprechende Einzugsermächtigung
erteilt.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergaß der Kläger, die wegen der
vermögenswirksamen Leistungen für den Beklagten bestehende Einzugsermächtigung
zu widerrufen. Er bemerkte dies erst Anfang 2007 mit der Folge, dass in der
Zwischenzeit bis einschließlich Dezember 2006 der monatliche Betrag von 26,59
EUR weiter auf das Lebensversicherungskonto des Beklagten übertragen wurde.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung des insoweit
zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 2003 und dem
31.12.2006 aufgelaufenen Betrages in Höhe von 1.037,01 EUR.
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung. Der
Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und beruft sich auf tarifvertragliche
Ausschlussfristen.
Nachdem der anwaltlich vertretene Kläger die Klage zunächst selbst am 30.03.2007
beim Arbeitsgericht Aachen eingereicht hatte, rügt er nunmehr, dass der
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet und der Rechtsstreit somit an
das Amtsgericht Aachen zu verweisen sei.
Mit Beschluss vom 17.10.2007 hat das Arbeitsgericht Aachen den Rechtsweg zu den
Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Gegen diesen ihm am 23.10.2007
zugestellten Beschluss richtet sich die am 06.11.2007 beim Arbeitsgericht
eingegangene sofortige Beschwerde.
II. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Zuständigkeitsbeschluss des
Arbeitsgerichts Aachen vom 17.10.2007 ist zulässig, aber unbegründet. Für den
vorliegenden Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2
Abs. 1 Nr. 4 a) ArbGG eröffnet. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche
geltend, die mit dem Arbeitsverhältnis, das zwischen den Parteien bis zum
18.09.2003 bestanden hat, in rechtlichem und unmittelbar wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen.
Der Kläger hatte sich während des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem
Beklagten in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber verpflichtet, als Teil der
arbeitsvertraglichen Vergütung zugunsten des Beklagten vermögenswirksame
Leistungen auf ein für den Beklagten als Versicherungsnehmer eingerichtetes
Lebensversicherungskonto abzuführen. Um diese arbeitsvertragliche Verpflichtung
zu erfüllen, hatte der Kläger eine entsprechende Einzugsermächtigung von seinem
Konto erteilt.
Auf genau diesem Lebenssachverhalt beruht auch der jetzt vom Kläger geltend
gemachte Rückzahlungsanspruch. Ohne die vom Kläger im Rahmen des
Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Beklagten eingegangene Verpflichtung,
vermögenswirksame Leistungen zu zahlen und ohne die in diesem Zusammenhang von
ihm erteilte Einzugsermächtigung wäre der jetzt zwischen den Parteien in Streit
stehende Rückzahlungsanspruch gar nicht erst entstanden. Der rechtliche und
unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, das
zwischen den Parteien bis zum 18.09.2003 bestanden hat, liegt somit auf der
Hand.
Eine andere hier nicht zu entscheidende und von der Rechtswegzuständigkeit der
Arbeitsgerichte in keiner Weise abhängige Frage ist, ob sich der Beklagte auch
im Hinblick auf die jetzt streitgegenständlichen Rückzahlungsansprüche auf
arbeits- und/oder tarifvertragliche Ausschlussfristen berufen kann und welche
Verjährungsfristen für den Anspruch gelten.
Die Kostenlast ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht gegeben.