|
|
|
|
Verrat von Geschäftsgeheimnissen – fristlose Kündigung möglich? Landesarbeitsgericht Berlin Az.: 16 Sa 545/03 Urteil vom 10.07.2003 Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!): Wer als Arbeitnehmer bewusst Geschäftsgeheimnisse an Konkurrenten weitergibt, kann vom Arbeitgeber fristlos gekündigt bekommen. Eine vorherige Abmahnung ist in diesen Fällen nicht notwendig. Sachverhalt: Die Klägerin war als Assistentin des Niederlassungsleiters bei der Beklagten beschäftigt. Dieser schied bei der Beklagten aus und wechselte zum größten Konkurrenten. Daraufhin sperrte die Beklagte dem ehemaligen Niederlassungsleiter den Zugang zu ihrem EDV-System. Die Klägerin kopierte daraufhin für den ehemaligen Niederlassungsleiter eine größere Anzahl von Dateien der Beklagten, darunter Projektlisten mit Kundendaten, Projektbeschreibungen mit Angebotspreisen und sonstige Unternehmensdaten. Daraufhin wurde ihr von der Beklagten fristlos gekündigt. Entscheidungsgründe: Ein Arbeitsverhältnis dient nicht nur auf den Austausch geldwerter Leistungen, sondern es bestehen auch vielfältige Nebenverpflichtungen. Den Arbeitgeber trifft eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Den Arbeitnehmer obliegt hingegen eine Treue- und Loyalitätspflicht gegenüber ihren Arbeitgebern. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin grob gegen ihre Loyalitätspflicht verstoßen. Daher war die fristlose Kündigung durch die Beklagte gerechtfertigt. Solch ein geschäftsschädigendes Verhalten muss insoweit kein Arbeitgeber hinnehmen. |
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||