Versteigerung
von anwaltlichen Beratungsleistungen bei Internetauktionshaus
Bundesverfassungsgericht
Az: 1 BvR
1886/06
Beschluss vom
19.02.2008
In dem Verfahren
gegen
a) den Beschluss des Anwaltsgerichts Berlin vom 14. Juni 2006 - 1 AnwG 42/05 -,
b) den Bescheid der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 29. August 2005 - VI AW
1050.05 (V AW 154.04) -,
c) die Rüge der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 15. September 2004 - V AW 154.04
-,
d) die Verfügung der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 26. Februar 2004 - V AW
154.04 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 19. Februar
2008 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluss des Anwaltsgerichts Berlin vom 14. Juni 2006 - 1 AnwG 42/05 -
und die Bescheide der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 29. August 2005 - VI AW
1050.05 (V AW 154.04) - und vom 15. September 2004 - V AW 154.04 -verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Diese Entscheidungen werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Anwaltsgericht Berlin zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu
erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen eine ihm wegen der
Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus erteilte
berufsrechtliche Rüge.
1. Der Beschwerdeführer ist Fachanwalt für Familienrecht. Er bot im Januar 2004
in drei Fällen Beratungen in einem Internetauktionshaus an. Dabei handelte es
sich um zwei "Beratungen bis 60 Minuten in familien- und erbrechtlichen Fragen"
mit Startpreisen von 1 EUR beziehungsweise 75 EUR und um einen
"Exklusivberatungsservice (5 Zeitstunden)" mit einem Startpreis von 500 EUR.
Zumindest auf die mit einem Startpreis von 1 EUR angebotene Beratung machte der
Beschwerdeführer durch ein Foto mit Babyaugen aufmerksam. Auf dieses Angebot
sind Gebote bis zu 12,50 EUR abgegeben worden.
Die Rechtsanwaltskammer teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.
Februar 2004 mit, dass die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen im
Internet als berufswidrig angesehen werde, und forderte ihn auf, dies zu
unterlassen und zu den Vorwürfen innerhalb einer Frist Stellung zu nehmen. Ohne
auf die daraufhin vom Beschwerdeführer angeregte Diskussion über einzelne
Aspekte zukünftiger Versteigerungen, wie die Verwendung eines anderen Fotos, die
Höhe des Startpreises oder die Pauschalierung der Kosten des Auktionshauses,
einzugehen, erteilte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer dem Beschwerdeführer
anschließend eine Rüge. Die Versteigerung von anwaltlichen Dienstleistungen in
der Form von Internetauktionen sei als marktschreierische Werbung
berufsrechtswidrig.
Nachdem der Einspruch des Beschwerdeführers erfolglos geblieben war, hat das
Anwaltsgericht seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Das
Angebot mit einem Foto eines Babygesichts und einem Startpreis von 1 EUR sei
keine sachliche Unterrichtung und auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall
gerichtet. Versteigerungen würden den Eindruck erwecken, die angebotene
anwaltliche Leistung sei eine normierte Handelsware, mit der der Anwalt einen
möglichst hohen Gewinn erzielen möchte. Sie konterkarierten auch die
gebührenrechtliche Bestimmung des § 14 des Gesetzes über die Vergütung der
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG),
wonach bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühren anhand gesetzlich
festgelegter Kriterien zu bestimmen habe. Außerdem sei die Versteigerung von
Beratungen über ein Internetauktionshaus geeignet, das Ansehen der Anwaltschaft
negativ zu tangieren.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die
der Rüge vorangegangene Aufforderung der Rechtsanwaltskammer, die ihm erteilte
Rüge, die Einspruchsentscheidung und die sie bestätigende Entscheidung des
Anwaltsgerichts. Er rügt insbesondere die Verletzung seines Grundrechts auf
freie Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG.
Nach der Rüge sei die Versteigerung von anwaltlichen Dienstleistungen in der
Form von Internetauktionen als marktschreierische Werbung berufsrechtswidrig.
Mit der von der konkreten Ausgestaltung der Auktion unabhängigen Rüge und den
sie bestätigenden Entscheidungen seien die Tatbestandsmerkmale der
Schrankenregelung des § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verkannt
worden. Internetauktionen seien nicht marktschreierisch, weil sie niemanden
unaufgefordert und unerwartet erreichen würden, und auch nicht unsachlich, weil
eine Versteigerung die Preisfindung allein dem anerkannten Prinzip von Angebot
und Nachfrage überlasse. Mit dem Verbot, Beratungsdienstleistungen in einem
Internetauktionshaus zu versteigern, werde dem Beschwerdeführer die effektivste
Möglichkeit der Werbung genommen, ohne dass dieser Eingriff in seine
Berufsausübungsfreiheit gerechtfertigt sei.
3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesrechtsanwaltskammer, die
betroffene Rechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein Stellung genommen.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde im Umfang ihrer Zulässigkeit zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts
des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Entscheidung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Soweit sie
zulässig ist, ist die Verfassungsbeschwerde auch offensichtlich begründet.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings unzulässig und daher nicht zur
Entscheidung anzunehmen, soweit sie sich gegen die Verfügung der
Rechtsanwaltskammer vom 26. Februar 2004 wendet. Die dem Beschwerdeführer
eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme auf berufsrechtliche Vorwürfe zeigt,
dass die Rechtsanwaltskammer dadurch nur das Rügeverfahren einleitete. Damit
enthält diese Verfügung keine eigenständige Beschwer, vielmehr können und müssen
eventuelle Verfassungsverstöße noch mit der Anfechtung der nachfolgenden
Entscheidung - hier der Rüge - geltend gemacht werden.
2. Die weiteren angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.
a) Grundlage der Rüge ist die als solche verfassungsrechtlich unbedenkliche
Regelung in § 43b BRAO, nach der Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in
Form und Inhalt sachlich unterrichten dürfen, soweit die Werbung nicht auf die
Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
b) Es obliegt den Fachgerichten, die Grenzen zwischen hiernach erlaubten und
verbotenen Handlungsformen im Einzelfall zu ziehen. Die Auslegung und Anwendung
der Bestimmungen des einfachen Rechts können vom Bundesverfassungsgericht -
abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden,
ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere vom
Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den
Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite der Grundrechte
nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen
Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.,
96>; 85, 248 <257 f.>; 87, 287 <323>).
So liegt es hier. Die Verletzung der Pflicht, nur sachlich zu werben, wurde zwar
auch damit begründet, der Beschwerdeführer habe eine Versteigerung mit einem
Startpreis von 1 EUR begonnen und ein Foto mit einem Babygesicht verwendet.
Ungeachtet der Frage, ob ein Foto mit Babyaugen ohne inhaltlichen Bezug zur
angebotenen familienrechtlichen Beratung ist, handelt es sich hierbei um
tatsächliche Umstände des Einzelfalls, die zur Einschätzung der konkreten
Werbemaßnahme als unsachlich führen können und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen sind. Die Rüge ist von der
Rechtsanwaltskammer allerdings wegen der "Versteigerung von anwaltlichen
Dienstleistungen in der Form von Internetauktionen" ausgesprochen und nicht nur
mit den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls begründet worden. Auch
der die Rüge bestätigende Beschluss des Anwaltsgerichts beschränkt sich nicht
darauf, eine Pflichtverletzung mit den besonderen Umständen des Einzelfalls zu
begründen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die angegriffenen
Entscheidungen ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls jede
Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus für
berufsrechtswidrig halten. Diese grundsätzliche Bewertung liegt der
verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrunde.
c) In dieser Hinsicht werden die angegriffenen Entscheidungen der durch Art. 12
Abs. 1 GG garantierten Freiheit der Berufsausübung nicht gerecht. Die Ansicht,
anwaltliche Beratungsleistungen dürften nicht in einem Internetauktionshaus
versteigert werden, lässt die Grenzen unberücksichtigt, die Art. 12 Abs. 1 GG
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für ein berufsrechtliches
Werbeverbot aufstellt.
aa) Die Auffassung des Anwaltsgerichts, mit der Versteigerung anwaltlicher
Dienstleistung betreibe der Beschwerdeführer unter Verletzung seiner
Berufspflichten aus § 43b BRAO gezielt Werbung um ein Mandat im Einzelfall,
trägt dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung. Sie führt
zu einer nicht durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigen Beschränkung der Freiheit
der Berufsausübung, zu der auch die berufliche Außendarstellung durch Werbung
zählt (vgl. BVerfGE 94, 372 <389>).
(1) Es begegnet allerdings keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, das Angebot
anwaltlicher Beratungsleistungen auf der Plattform eines Internetauktionshauses
als Werbemaßnahme zu behandeln. Ein solches Verhalten erfüllt die Anforderungen
für das Vorliegen von Werbung; denn es ist planvoll darauf angelegt, andere
dafür zu gewinnen, die Leistungen des anbietenden Rechtsanwalts in Anspruch zu
nehmen (vgl. BVerfGE 111, 366 <378>). Daran ändert der Umstand nichts, dass ein
solches Versteigerungsangebot über sonstigen Formen der Werbung insoweit
hinausgeht, als Interessenten nicht nur über die Leistungen des Anbieters
informiert werden, sondern ihnen die zusätzliche Möglichkeit geboten wird, durch
Abgabe von Geboten zur Preisermittlung beizutragen und mit der Abgabe des
Höchstgebotes auf diesem Weg auch Vertragspartner des Rechtsanwalts zu werden.
Auf diese weiteren Umstände ist die vorliegend angegriffene Rüge jedoch nicht
gestützt. Es sind jedenfalls für den gegebenen Fall standardisierter
anwaltlicher Beratungsleistungen auch keine Gemeinwohlbelange ersichtlich, die
es vor der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit rechtfertigen
könnten, allein aus diesen Gründen eine Versteigerung als berufswidrig zu
verbieten.
(2) Die mithin einschlägige Regelung in § 43b BRAO schließt es nicht aus, einen
potenziellen Mandanten zu umwerben, wenn noch kein konkreter, dem Rechtsanwalt
bekannter Beratungsbedarf besteht (vgl. Hartung, MDR 2003, S. 485 <488>). Die
als solche erlaubte Werbung eines Rechtsanwalts würde ihres Zwecks beraubt und
hiermit die Berufsausübungsfreiheit in nicht gerechtfertigter Weise
beeinträchtigt, wenn es unzulässig sein sollte, dass der Mandant eine zuvor ihm
gegenüber beworbene anwaltliche Leistung abruft. Eine Werbemaßnahme kann auch
nicht deswegen unzulässig sein, weil sie sich an Personen richtet, zu denen
zuvor kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat (vgl. BGH,
Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99 -, NJW 2002, S. 2642 <2644>).
Hiernach kann die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem
Internetauktionshaus nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt
werden. Zwar kommt mit dem Meistbietenden ein Mandatsvertrag zustande, jedoch
zielt die Werbung des Rechtsanwalts - schon mangels Kenntnis vom potenziellen
Mandanten und dessen Beratungsbedarf und weil der Aufruf der Internetseite des
Auktionshauses vom Willen des Rechtsuchenden abhängt (vgl. Schopen/Gumpp/Schopen,
NJW-CoR 1996, S. 112 <115>) - nicht auf die Erteilung eines Auftrags im
Einzelfall. Die Internetauktion soll vielmehr dazu dienen, aus dem zuvor nicht
bekannten Beratungsbedarf ein konkretes Mandat zu gewinnen.
bb) Mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit kann ein Verbot
der Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus
auch nicht auf die Bewertung als eine - der Form nach oder aufgrund des Inhalts
- unsachliche Werbung gestützt werden.
(1) Die Art und Weise der Informationsübermittlung ist bei Versteigerungen in
einem Internetauktionshaus dadurch gekennzeichnet, dass nur derjenige, der die
entsprechende Internetseite direkt oder über eine Suchmaschine aufruft, davon
Kenntnis nimmt. Die Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform
belästigt regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit
unvorbereitet auf (vgl. BVerfGK 1, 240 <244>). Die Wahl des Mediums Internet
rechtfertigt es deswegen nicht, die Grenzen erlaubter Außendarstellung von
freiberuflich Tätigen enger zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 28. Juli 2004 - 1 BvR 159/04 -, NJW 2004, S. 2656 <2658>).
(2) Auch die Wiedergabe der angebotenen Beratungsleistung mit einem niedrigen
Startpreis oder dem aktuellen Höchstgebot ist nicht irreführend, obwohl bei
Internetauktionen der Preis oftmals kurz vor Ende der Auktion ansteigt und dies
bedingt, dass im Zusammenhang mit dem Angebot zunächst ein Preis genannt wird,
der letztlich nicht dem entspricht, für den die Leistung schließlich zu erhalten
ist. Der angegebene Preis ist aber ausdrücklich als "Startpreis" oder "aktuelles
Höchstgebot" bezeichnet und die Annahme einer irreführenden Werbung daher nicht
gerechtfertigt.
cc) Im Übrigen legen § 43b BRAO und § 6 Abs. 1 BORA nicht abschließend fest,
welche Informationen im Rahmen der Werbung durch Rechtsanwälte zulässig sind.
Der einzelne Berufsangehörige hat es in der Hand, in welcher Weise er sich für
die interessierte Öffentlichkeit darstellt, solange er sich in dem durch
schützenswerte Gemeinwohlbelange gezogenen Rahmen hält. Die Werbung darf
hiernach nicht das Vertrauen der Rechtsuchenden beeinträchtigen, der
Rechtsanwalt werde nicht aus Gewinnstreben zu Prozessen raten oder die
Sachbehandlung an Gebühreninteressen ausrichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2000 - 1 BvR 721/99 -, NJW 2000, S. 3195
<3196>). Für eine Beeinträchtigung dieses Gemeinwohlbelangs ist bei Werbung
mittels Internetangebot nichts ersichtlich. Allein das Zustandekommen des
Mandats über eine Internetauktion lässt keinen Rückschluss auf die spätere
Bearbeitung der Sache durch den Rechtsanwalt zu. Die Versteigerung von
Beratungsleistungen über ein Internetauktionshaus deutet weder auf eine
Vernachlässigung von anwaltlichen Berufspflichten hin noch gefährdet es die
ordnungsgemäße Berufsausübung.
(1) So wird entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichts die gebührenrechtliche
Bestimmung des § 14 RVG, wonach die Vergütung bei Rahmengebühren anhand
gesetzlich festgelegter Kriterien vom Rechtsanwalt zu bestimmen ist, bei einer
Versteigerung nicht konterkariert. Zwar ist bei einer Versteigerung eine
Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien nicht möglich, weil sich
der Preis - abgesehen vom festgelegten Startpreis als Mindestvergütung für die
angebotene Beratungszeit - letztlich abhängig von Angebot und Nachfrage bildet.
Dies begründet jedoch keinen Widerspruch zu den anwaltlichen Pflichten im
Bereich des Gebührenrechts; denn dem Rechtsanwalt steht es frei, nach Maßgabe
des § 4 RVG eine von den gesetzlichen Gebühren und damit auch eine von § 14 RVG
abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. Nichts anderes geschieht bei einer
Versteigerung, weil das abgegebene Höchstgebot zu einer Honorarvereinbarung
führt, die allenfalls noch der Schriftform bedarf. Davon abgesehen, fehlt es
inzwischen in zahlreichen Fällen auch an einer Grundlage für die Anwendung des §
14 RVG, weil der Rechtsanwalt durch § 34 Abs. 1 RVG angehalten wird, für einen
Rat oder eine Auskunft (Beratung) eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten
treffen.
(2) Eine Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus
verstößt auch nicht gegen das in § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO geregelte Verbot, das
dem Rechtsanwalt untersagt, für die Vermittlung von Aufträgen eine Provision zu
zahlen. Die Vorschrift stützt sich auf die Erwägung, dass der Rechtsanwalt
keinem Gewerbe nachgeht, in dem Mandate "gekauft" oder "verkauft" werden (vgl.
BTDrucks 12/4993, S. 31). Hiernach erfasst das Verbot nur Provisionszahlungen
für ein konkret vermitteltes Mandat. Bei Internetauktionen erhält das
Auktionshaus zwar neben einer Angebotsgebühr auch eine vom Höchstgebot abhängige
Provision, so dass die zu zahlende Provision der Höhe nach vom konkreten Auftrag
abhängig ist. Die Provision wird jedoch nicht für die Vermittlung eines Auftrags
geschuldet; denn das Internetauktionshaus stellt lediglich das Medium für die
Werbung der Anbieter zur Verfügung. Seine Leistung durch das Überlassen einer
Angebotsplattform ist vergleichbar mit den Leistungen der herkömmlichen
Werbemedien.
(3) Entgegen der Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer ist die
Versteigerung einer anwaltlichen Beratung in einem Internetauktionshaus auch
nicht deswegen berufsrechtswidrig, weil der Beschwerdeführer die so gewonnenen
Mandanten vor dem Wirksamwerden des Mandatsvertrages nicht persönlich kennen
lerne und den genauen Gegenstand des Mandats nicht erfahre, was mit der durch
ein spezifisches Vertrauensverhältnis gekennzeichneten Beziehung des Anwalts zu
seinen Mandanten nicht vereinbar sei. Diese Ansicht überspannt die anwaltlichen
Pflichten. Der Rechtsanwalt ist weder einfachrechtlich noch von Verfassungs
wegen verpflichtet, seine Mandanten vor dem Vertragsschluss persönlich kennen zu
lernen und den genauen Gegenstand des Mandats zu erfragen. Das Verbot der
Vertretung widerstreitender Interessen untersagt nicht bereits den Abschluss des
Anwaltsvertrags, sondern untersagt dem Rechtsanwalt "tätig (zu) werden" (§ 3
Abs. 1 BORA). Auch § 3 Abs. 4 BORA enthält nur die Pflicht, unverzüglich den
Mandanten zu verständigen und alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden,
sobald der Rechtsanwalt erkennt, dass er entgegen § 3 Abs. 1 bis Abs. 3 BORA
tätig ist.
(4) Internetauktionen über anwaltliche Beratungsleistungen sind auch nicht
deswegen berufsrechtswidrig, weil der Rechtsanwalt sein Angebot wirksam nur an
den Höchstbietenden richtet und dadurch der Anschein erweckt werde, es handele
sich um eine normierte Handelsware und ihm käme es auf die Erzielung eines
maximalen Gewinns an. Der Gesetzgeber hat den Rechtsanwälten durch § 34 RVG im
Bereich der außergerichtlichen Beratung den Preiswettbewerb eröffnet. Dem stellt
sich ein Rechtsanwalt, der seine Beratungsleistungen ab einem bestimmten Preis
anbietet und dem Markt überlässt, ob hierfür ein höherer Preis zu erzielen ist.
(5) Durch die Versteigerung von Beratungsleistungen in einem
Internetauktionshaus wird das Ansehen der Anwaltschaft nicht in
verfassungsrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt. Das Ansehen eines Berufes
kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nur Bedeutung erlangen, wenn
es über bloße berufsständische Belange hinaus das Allgemeininteresse berührt
(vgl. BVerfGE 66, 337 <354>; 76, 171 <189>). Dafür ist vorliegend jedoch nichts
ersichtlich.
3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen, weil sie Versteigerungen
anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus schlechthin für
berufswidrig halten, auf der nicht hinreichend gewürdigten Bedeutung und
Tragweite der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten anwaltlichen
Berufsausübungsfreiheit. Sie sind daher aufzuheben; das Anwaltsgericht hat nach
der Zurückverweisung nur noch über die Kosten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 84, 1
<3 f.>).
4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.